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Scheidung und Probleme vom Ehemann ! (Gelesen: 30.624 mal)
elissa77
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03.01.2017 um 15:28:02
 
Hallo liebe Mitglieder,

Mein Name ist Elissa ich bin 30 Jahre alt.

Ich wurde 11.2016 unter besonderen Integrationsleistungen eingebürgert.

Ich gebe zu, dass mit meinem Ex schon lange nichts mehr läuft. Das heisst, dass wir uns schon 5 Monaten  vor meiner Einbürgerung aus dem Weg gegangen sind.

Die ehe besteht seit 1 Jahr und 3 Monate.

Auf dem Schreiben von der Einbürgerungsstelle stand nicht, dass mein Ehemann dabei sein soll.

Ich bin alleine gegangen. Er musste zu meiner Einbürgerung nichts unterschreiben. Jedoch musste ich meine und seine Gehaltsnachweise vorlegen.

Bevor ich die Urkunde bekommen habe, musste ich unterschreiben, ob eine Trennung vorliegt. Dies habe ich mit nein Angekreuzt. (Verschwiegen).

Als ich nach Hause kam, hat mich mein Ex nach 2 Tagen besucht um mir zu gratulieren. Wir haben uns trotz unserer Trennung sehr gut verstanden. Und ich blöde, habe ihm alles erzählt, wie die Aushändigung verlief und dass ich es verschwiegen habe, dass wir getrennt sind.

Er hat mir heute geschrieben, dass er der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hat, dass wir schon länger getrennt sind.

Was könnte jetzt passieren ? auf was muss ich mich vorbereiten ? soll ich einen Anwalt aufsuchen ? Wird die Einbürgerung zurück genommen ?

Ich dachte man darf eine Trennung nicht verheimlichen, wenn man durch den Ehegatte eine erleichterte Einbürgerung kriegt. Aber im Schreiben stand andeutlich, dass die Behörde nach bestem Ermessen festgestellt hat, dass es sich um eine Anspruchseinbürgerung geht + besondere Integrationsleistung (6 Jahre)

Danke
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Antwort #1 - 03.01.2017 um 19:04:37
 
elissa77 schrieb am 03.01.2017 um 15:28:02:
Wird die Einbürgerung zurück genommen ?


Ja, das ist möglich aber vermutlich nicht warscheinlich Hier wurden vorsätzlich falsche Angaben gemacht! Ist denn dein LU auch ohne Mann sicher??

(StAG)
§ 35
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Antwort #2 - 03.01.2017 um 20:53:53
 
Meinn eigenes Brutto ist :1020 euro . Netto mit LSK 3 : 715 euro.
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Antwort #3 - 03.01.2017 um 21:06:00
 
Über STAG 35 :"Die Angaben müssen auch wesentlich für den Erlass der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung gewesen sein. Wäre die Entscheidung auch in Kenntnis der wahren Sachlage so getroffen worden, kann die Angabe nicht als wesentlich eingestuft werden."

Das heisst, wenn ich gesagt hätte, dass ich getrennt bin, würde es nichts daran ändern, dass ich einen Anspruch habe, weil mein Einkommen ausreicht oder ?

Ohne meinem Partner hätte ich also auch keinen Anspruch auf ALG2


Regelbedarf des Haushalts:
404,00 €
Bedarf:
404,00 €
abzgl. zu berücksichtigendes Einkommen:
429,93 €
Arbeitslosengeld 2 (gerundet):
0,00 €

Miete hat er immer bezahlt, und hat auch bescheinigt, dass ich Mietfrei bei Ihm wohnen darf .

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Antwort #4 - 04.01.2017 um 02:12:47
 
Fand denn eine richtige Trennung offiziell statt "von Tisch und Bett" ?

Z.b. per Meldung durch Anwalt oder per Meldung an Finanzamt? Auszug einer Person aus dem gemeinsamen Haushalt?

Wenn nein seit ihr im Zweifel noch garnicht getrennt gewesen bzw. Dein Mann hatte vielleicht Trennungsabsichten die dir noch nicht bekannt waren. Dann auf Rückfrage dies so angeben.

Ansonsten ist dein Einkommen aber zu gering für eine eigenständige Einbürgerung. Denn du müsstest in der Lage sein für deinen Lebensunterhalt und eine angemessene Wohnung aufzukommen. Ob du zur zeit Mietfrei wohnst interessiert bei der Berechnung nicht da das ja nicht dein Wohneigentum ist.
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Antwort #5 - 04.01.2017 um 02:21:55
 
Nein, wir haben nichts gemeldet. Weder ich noch er. Er sogar bis heute bei mir angemeldet obwohl er bei seiner neuen Wohnt.

Er hat aber seit September einen Nachsendeantrag bei der Post gemacht. Klamotten hat er noch einige hier. Gegenstände auch.

Kontakt haben wir seit Oktober nicht mehr, ausser er kommt mal vorbei.

Es gab, um ehrlich zu sein, nach der Einbürgerung noch mal Intimes mit ihm, aber um ehrlich zu sein war es nur, um meine Bedürfnisse zu stillen.

Aber eine Trennung, indem wir uns beide Einig waren, war vor der Einbürgerung. Aber er hat mir trotzdem seine Gehaltsnachweise für die Aushändigung der Urkunde gegeben. Sogar die 255 euro hat er bezahlt... weiss auch nicht, warum er jetzt so drauf ist. Die Trennung kam ja von ihm bzw. er ist Fremd gegangen.

Was kann jetzt passieren. Er hat es der Behörde so gemeldet, dass wir schon vor der Einbürgerung getrennt waren .
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Antwort #6 - 04.01.2017 um 02:34:15
 
Wenn die Behörde noch wegen der Sache nochmal bei dir fragt sagst du halt dass nicht von einer Trennung die Rede sein kann und ihr weiterhin intim wart.

Wenn einer der Partner ein offizielles Trennungsdatum beanspruchen will sollte das nachweisbar sein wofür dein Mann nicht die notwendigen Nachweise zu haben scheint.

Bei weiteren Problemen solltest du aber wirklich dich Anwaltlich vertreten lassen.
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Antwort #7 - 04.01.2017 um 02:40:27
 
Hmm also gegenseitige Nachrichten Whatsapp usw, woraus man lesen kann, dass man echt getrennt ist, hat er.

Aber die Frage ist ja, dass nur Wesentliche verschwiegene Informationen, welche die Entscheidung der Behörde ändern könnten, zu einer Rücknahme führen.

Aber wenn das bestehen der Lebensgemeinschaft in Paragraph 10 nicht als Voraussetzung erwähnt wird, sollte es doch egal sein oder ?
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Antwort #8 - 04.01.2017 um 02:50:17
 
Aber LU ist Voraussetzung und dein Einkommen zu gering.

Und bei der kurzen Ehe ist auch unwahrscheinlich dass dein Ex nach Scheidung noch an dich Unterhalt zahlen braucht und dich auch nicht mehr Mietfrei wohnen lässt.

Du kannst argumentieren dass du wegen weiteren intimen Kontakten von  keiner Trennung ausgegangen bist und keiner offiziell Trennung/ Scheidung einreicht.

Wenn du da zu unsicher bist lasse dich Anwaltlich vertreten.
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Antwort #9 - 04.01.2017 um 07:49:33
 
Zitat:
Die ehe besteht seit 1 Jahr und 3 Monate.


Kann sie überhaupt aufgrund der Ehe eingebürgert worden sein wenn die Ehe sowieso nur 15 Monate bestand? Dachte 3 Jahre in Deutschland + 2 Jahre Ehe mit einem Deutschen sind Voraussetzung.
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Antwort #10 - 04.01.2017 um 08:16:41
 
okatomy schrieb am 04.01.2017 um 02:12:47:
Wenn nein seit ihr im Zweifel noch garnicht getrennt gewesen bzw. Dein Mann hatte vielleicht Trennungsabsichten die dir noch nicht bekannt waren. Dann auf Rückfrage dies so angeben

Zitat:
Er hat mir heute geschrieben, dass er der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hat, dass wir schon länger getrennt sind.


elissa77 schrieb am 04.01.2017 um 02:40:27:
Hmm also gegenseitige Nachrichten Whatsapp usw, woraus man lesen kann, dass man echt getrennt ist, hat er.

Aber die Frage ist ja, dass nur Wesentliche verschwiegene Informationen, welche die Entscheidung der Behörde ändern könnten, zu einer Rücknahme führen.


Damit kann er dieses beweisen, dazu wird seine Freundin bestätigen, dass er schon länger bei ihr wohnt!
Das ist eine wesentliche Sache die du Verschwiegen hast, dazu noch viel wesentlicher ist der "verschwiegene" nicht vorhandene LU ohne Ehemann! Damit sind meiner Meinung genig Gründe vorhanden, um dieses Verfahren erneut zu prüfen!
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Antwort #11 - 04.01.2017 um 09:04:48
 
Obst88 schrieb am 04.01.2017 um 07:49:33:
Kann sie überhaupt aufgrund der Ehe eingebürgert worden sein wenn die Ehe sowieso nur 15 Monate bestand? Dachte 3 Jahre in Deutschland + 2 Jahre Ehe mit einem Deutschen sind Voraussetzung.


unerheblich, da sie nach § 10(3)2 StAG eingebürgert worden ist.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #12 - 04.01.2017 um 09:54:37
 
Die Lebensunterhaltssicherung ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung auch nach §10.
Und 700€ netto mit LSK III? Obwohl Gleitzone etc.. Und was sind dann die Einkünfte des Ehemannes?

Also ich vermute(!), dass die EBH schon argumentieren könnte, dass die Lebensunterhaltsicherung bei Kenntnis der tatsächlichen Lage erneut überprüft und ggf. zum gegenteiligen Ergebnis gekommen wäre. Zumal auch nicht bekannt ist, ob bei einer amtlich bekannten Trennung das Aufenthaltsrecht des Einbürgerungsbewerbers überhaupt weiterhin gegeben hätte und nicht ggf. das Aufenthaltsrecht widerrufen hätte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 04.01.2017 um 09:56:56
 
Odysseus schrieb am 04.01.2017 um 09:04:48:
unerheblich, da sie nach § 10(3)2 StAG eingebürgert worden ist.


Dort steht, dass die Dauer auf 6 Jahre verkürzt werden kann wenn man besonders gute Sprachkenntnisse nachweisen kann. Bei Verheirateten wird dann auch einfach 1 Jahr von den Voraussetzungen abgezogen?
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Antwort #14 - 04.01.2017 um 10:04:05
 
Obst88 schrieb am 04.01.2017 um 09:56:56:
Dort steht, dass die Dauer auf 6 Jahre verkürzt werden kann wenn man besonders gute Sprachkenntnisse nachweisen kann. Bei Verheirateten wird dann auch einfach 1 Jahr von den Voraussetzungen abgezogen?


Natürlich nicht.
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Antwort #15 - 04.01.2017 um 10:45:07
 
Aras schrieb am 04.01.2017 um 10:04:05:
Natürlich nicht.


Dann ist die Einbürgerung unabhängig von der Ehe erfolgt, somit geht es "nur" um den fehlenden Lebensunterhalt. Die Voraussetzungen könnte man ja jetzt schnell versuchen zu schaffen, Nebenjob etc.
Das Einkommen des Ehemannes kann aber ja auch nicht besonders gewesen sein, wenn sie die Steuerklasse 3 gewählt hat und er dann in 5 ist.
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Antwort #16 - 04.01.2017 um 10:47:42
 
Es kommt doch gar nicht darauf an, dass die Voraussetzungen nachträglich geschaffen werden. Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen.

Indemnität ist gar nicht vorgesehen.
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Antwort #17 - 04.01.2017 um 16:06:50
 
Vielen Dank für eure Antworten.

Ich werde morgen persönlich vorbei gehen und meine Einbürgerungsurkunde usw abgeben.

Hab keine Lust auf ein Gerichtsverfahren. Vielleicht gibt es kein Verfahren, wenn ich alles zugebe und die Dokumente zurück gebe.
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Antwort #18 - 04.01.2017 um 16:38:06
 
Obst88 schrieb am 04.01.2017 um 10:45:07:
Dann ist die Einbürgerung unabhängig von der Ehe erfolgt, somit geht es "nur" um den fehlenden Lebensunterhalt. Die Voraussetzungen könnte man ja jetzt schnell versuchen zu schaffen, Nebenjob etc.
Das Einkommen des Ehemannes kann aber ja auch nicht besonders gewesen sein, wenn sie die Steuerklasse 3 gewählt hat und er dann in 5 ist.


Sorry. Das war ein Fehler. Ich LSK 5 er LSK 3 !
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Antwort #19 - 04.01.2017 um 16:43:45
 
Lass das mal mit dem überstürzten Handeln, falls die EBH nochmal auf dich zukommt und die Einbürgerung rückgängig machen will kannst du immer noch zustimmen, deswegen gibt es doch kein Gerichtsverfahren.

Und wenn du sagst es hat keiner eine offizielle Trennung eingereicht und es gab weiterhin Intimitäten dann ist das ja offenbar die Wahrheit, da helfen auch Whatsapp Nachrichten ( sind fälschbar) und Aussagen der Neuen Frau deines Mannes nichts, denn mit der Treue deines Mannes ist es ja offenbar nicht weit her.

Nur so als gut gemeinter Rat, überstürze jetzt nichts.
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Antwort #20 - 04.01.2017 um 18:14:33
 
Ja es war halt so.

Wir hatten uns halt getrennt. Das war Monate vor der Aushändigung der Urkunde ( 5 -6 Monate so um den Dreh).

Zu dieser Zeit ist er umgezogen zu seiner neuen. Hat sich aber nicht umgemeldet, weil er dafür hier kündigen müsste.

Er ist dann auch ab und zu mal zu mir gekommen, ohne dass die andere es weiss. Wir hatten auch Geschlechtsverkehr um ehrlich zu sein ( bei mir nicht weil ich ihn noch liebe).

So, dann kam die Nachricht, ich soll vorbei kommen. Hab ihn angerufen und ihm gesagt, ob er mir bitte seine Gehaltsnachweise geben kann.
Er sagte ja natürlich und er bezahlt die Einbürgerung auch. Am nächsten Tag kam er, gab mir die Unterlagen und 255 €.

Hab die Urkunde abgeholt und ihm erzählt wie es abgelaufen ist.

Nach meiner Einbürgerung ( 2 Wochen ungefähr) hat er mich wieder besucht und hatten wieder Intimsphäre.

Da ich mit dem ganzen abgeschlossen hatte, bzw ich ihn nicht mehr als festen Partner haben möchte, habe ich ihm mehrmals gesagt, dass es keinen Sinn macht auch wenn ich Geschlechtsverkehr mit ihm habe. Als festen Partner will ivh dich nicht mehr haben , habe ich ihm gesagt. Weil er einfach nicht treu sein kann.

Naja dann hat er es halt ausgenutzt, weil ich ihm erzählt habe, dass ich da unterschreiben musste, dass wir nicht getrennt sind.

Da im Brief nicht stand, dass er mit muss und unterschreiben muss, bin ich davon ausgegangen, dass die Trennung nicht relevant ist. Da ich in der Ausbildung bin, würde die Einbürgerung ,trotz meines kleinem Gehalts, auch klappen. So habe ich es im Internet gelesen und davon bin ich auch ausgegangen.

Ich werde aufjedenfall morgen vorbei gehen und alles abgeben, ich will nicht warten bis die mich anschreiben oder Anzeige erstatten. Hatte in letzter Zeit stress genug.
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Antwort #21 - 04.01.2017 um 19:38:01
 
Dann bestand die eheliche Lebensgeinschaft gemäß § 1353 BGB weiterhin. Wenn er Spielchen spielt... Naja.


Aber durch den GV ist die Trennung aufgehoben worden.
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Antwort #22 - 04.01.2017 um 20:01:17
 
Aras schrieb am 04.01.2017 um 19:38:01:
Aber durch den GV ist die Trennung aufgehoben worden.


Was zu beweisen wäre....hier steht dann Aussage gegen Aussage!
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Antwort #23 - 04.01.2017 um 20:17:35
 
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Antwort #24 - 04.01.2017 um 20:19:43
 
Geschlechtsverkehr?

Das heisst, wenn es Geschlechtsverkehr gab, kann es keine Trennung sein?
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Antwort #25 - 04.01.2017 um 20:20:04
 
elissa77 schrieb am 04.01.2017 um 20:17:35:
Was bedeutet GV? 


GV =
G
eschlechts
v
erkehr = Sex


Zitat:
Das heisst, wenn es Geschlechtsverkehr gab, kann es keine Trennung sein?

Scheidungsmäßig gibt es dann zumindest "Fragen"....allerdings neue Freundin, mit der er zusammen wohnt und nur kurze Ehezeit lassen da zumindest starke Zweifel aufkommen! Kann man so oder so sehen!
Oft kommt es vor, dass die Eheleute versuchen, sich während der Trennung wieder zu versöhnen, dafür sogar zeitweilig wieder zusammen leben. Scheitert dieser Versöhnungsversuch, so hat er keine Auswirkungen auf die Trennungszeit bzw. das Trennungsjahr. Nur dann, wenn er länger als drei Monate währt, nehmen die Gerichte an, dass die Trennung beendet war und das Trennungsjahr nun erneut beginnen muss.
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Antwort #26 - 04.01.2017 um 20:21:29
 
Gerichtsvollzieher  22
Aber in diesem Fall doch eher Geschlechtsverkehr  grin

Ich würde an Deiner Stelle erst einmal gar nichts machen. Wenn die Behörde Dir irgendwas vorwerfen sollte werden die sich schon melden.
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Antwort #27 - 04.01.2017 um 20:36:02
 
Nichts tun fällt mir schwer. Weil ich nicht so lange mit den Gedanken leben kann, dass irgendwann die Behörde versucht die Einbürgerung zu widerrufen.

Immerhin habe ich für meine Einbürgerung hier lange genug gelebt und ich hatte auch nie vor mein Ehemann zu verlassen.

Betrug und Trennung kam eher von seiner Seite.

Es ist glaube ich besser wenn ich direkt Aktiv werde,anstatt mit den Gedanken zu leben, heute oder morgen meldet sich jemand.
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Antwort #28 - 04.01.2017 um 22:12:10
 
Kann ich denn der Einbürgerungsbehörde Anonym meinen Fall schildern und fragen, ob dies zu einer Rücknahme führen könnte?
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Antwort #29 - 04.01.2017 um 22:24:46
 
Naja. Wenn dann solltest du meines Erachtens daran anders herangehen.

Also eher weniger pro aktiv mit Informationen arbeiten. Also eher so, dass du denen ein Brief schreibst, dass dein Mann dir ggü. gesagt hat, dass er aufgrund der Trennung dich angeschwärzt hätte. Du machst dir jetzt sorgen, weil du keinen Ärger haben willst und du gerne zur Aufklärung beitragen willst, falls es Klärungsbedarf gibt.

Und dann wartest du auf deren Reaktion.

Aber vielleicht sehen die anderen Foristen das anders.
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Antwort #30 - 04.01.2017 um 23:20:04
 
Mein Ehemann ist irgendwie komisch. Gerade eben über die Sachlage auf Whatsapp geschrieben.

Erst schreibt er der Behörde um die Einbürgerung zu entziehen, jetzt schreibt er mir auf Whatsapp, er bereut es und will mit mir eine Trennungsvereinbarung unterschreiben ( Datum soll mach der Einbürgerung drinstehen).

Was hält ihr denn davon?
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Antwort #31 - 04.01.2017 um 23:31:03
 
Der soll erstmal der Behörde sagen, dass er nicht klar gedacht hat als er die Beschuldigung ausgesprochen hat und danach macht ihr die Trennungsvereinbarung.

Ansonsten machst du die Trennungsvereinbarung und dann musst du dich mit der Behörde rumschlagen und dein Nochmann hilft dann ggf. nicht und sagt dann nur dass du aufs Datum der Vereinbarung hinweisen sollst.

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Antwort #32 - 04.01.2017 um 23:38:29
 
Das heisst ich mache die Trennungsvereinbarung und schicke es ihm?

Wir wollten uns eigentlich bei mir treffen. Muster habe ich bereits.

Und unten sollen wir beide dann unterschreiben. Oder soll ich es anders machen? Ist diese Vereinbarung denn überhaupt dann vor Gericht usw Gültig? Nicht dass er im nachhinein wieder verrückt spielt und behauptet hätte ihn bestochen oderso. Mein Gott
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Antwort #33 - 05.01.2017 um 04:45:04
 
Vielleicht hat er der EBH auch niemals ein Brief geschrieben und versucht nur dich zu verunsichern und unter Druck zu setzten. Woher sollen wir das alles wissen.

Und jenachdem was in dieser Trennungsvereinbarung steht ist das ohne Notar eh ungültig.

Für die Scheidung wird eh ein Anwalt benötigt. Ggf. Wäre jetzt mal der Zeitpunkt für eine Vorsprache deines Falles.  Ihr solltet mal mit diesem Quatsch aufhören und euch offiziell trennen mit Ummeldung der Wohnung, Steuerklassen Wechsel usw. Von einer Trennung in der Vergangenheit kann bei regelmäßigem GV eigentlich eh keine Rede sein.

Ich glaube auch langsam das Thema hat sich im Ausländerrechtlichen Bereich erübrigt und geht in Lebensberatung über.
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Antwort #34 - 05.01.2017 um 09:17:37
 
Im Übrigen kannst Du nicht einfach hingehen, die Urkunde auf den Tisch legen und denken, damit ist das ganze Thema erledigt und Du bist keine deutsche Staatsbürgerin mehr. So einfach ist das nicht. Da muss auch erst wieder ein Verwaltungsakt angeschoben werden.
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Antwort #35 - 07.01.2017 um 10:45:58
 
So es ist soweit. Post ist da. Hätte ich so schnell nicht erwartet. Ging ja schneller als die Einbürgerung an sich !
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Antwort #36 - 07.01.2017 um 13:30:03
 
elissa77 schrieb am 07.01.2017 um 10:45:58:
So es ist soweit. Post ist da. Hätte ich so schnell nicht erwartet. Ging ja schneller als die Einbürgerung an sich ! 


Und was steht drin???
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Antwort #37 - 07.01.2017 um 18:16:53
 
Die Behörde nimmt die Einbürgerumg zurück, weil die Voraussetzung des 10 Abs 3 des StAG zum Zeitpunkt der Aushändingung aufgrund der Trennung nicht gegeben war.

Mein Einkommen wäre also nicht genug um die Einbürgerung trotz der Trennung gelten zu lassen.

§ 35  war die Einbürgerung Rechtswidrig weil  die Trennung und der daraus resultierender mangel an Lebensunterhalt
wesentlich für die Einbürgerung gewesen ist.

Bin halt in der Ausbildung und verdiene hslt nur so viel es geht. Ich konnte doch nicht die Ausbildung  abbrechen, nur um mehr zu verdienen !

Naja. Hab 2 Wochen zeit die Urkunde,Pass und Ausweis abzugeben.

Traurig aber ist halt so gekommen.
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Antwort #38 - 07.01.2017 um 19:55:34
 
Ich bin im Internet auf folgendes gestoßen:


http://www.juraforum.de/forum/t/trennungsjahr-einbuergerung.446612/

Der Fall ähnelt meinem Fall zu 100%. Was sagt ihr zu den Antworten von den Juristen dort?
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Antwort #39 - 07.01.2017 um 22:07:25
 
Ich stimme dem von dir verlinktem nicht pauschal zu.

Ist in deinem Fall der tatsächliche Grund für die Rücknahme nur die fehlende LU-Sicherung?!!!

Was für eine Ausbildung machst du denn?
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Antwort #40 - 07.01.2017 um 22:36:52
 
Ja in meinem Fall geht es eigentlich nur um fie LU. Weil diese gemeinsam mit meinem Ehemann gesichert ist. Die AE für Ehegatten deutsche war rechtsmäßig und wurde für 3 Jahre ausgestellt. Also keine falsche Angaben.

Ja nur der LU. Weil die der Bestand der Ehe mit einem deutschen ist gemäß 10 StAG keine voraussetzung. Also spielte die Trennung insofern keine Rolle. Also ist de facto nur die LU sicherung das Peoblem, welche durch die Ttennung nicht mehr gegeben war.

Mein Fall entspricht in Details zu dem Fall im Link.

Ich mache die Ausbildung zur Arztfachhelferin und habe im September angefangen. Das der LU durch die Trennung nicht ausgereicht hat, habe ich ja nicht zu vertreten. Oder wäre es besser für die Behörde, ich breche die Ausbildung ab?
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Antwort #41 - 07.01.2017 um 22:51:36
 
Du hast beim Einbürgerungsverfahren über einen entscheidungsrelevanten Punkt gelogen. Würde mich nicht wundern wenn du nach der rechtskräftigen Rücknahme ein Strafverfahren aufgebrummt bekommen würdest. Also ich würde da nicht so leichtfertig sein. Zumal dein Aufenthaltstitel erloschen ist.

Die Frage die sich mir stellt ob du Schüler-BAFöG oder Berufsausbildung Beihilfe erhalten kannst. Kannst du das kriegen ist ggf. der LU gesichert.

Wohnst du in einer Eigentumswohnung deines Mannes? Oder warum wohnst du kostenfrei.

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Antwort #42 - 07.01.2017 um 23:13:26
 
Ich habe im einbürgerungsantrag nicht gelogen.
Bei der Aushändigung kann man sagen, dass ich es verschwiegen habe, aber ob ich es bewusst gemacht habe oder gelogen hab, ist eine andere Frage.

Da mir bewusst war, dass die Ehe keine Voraussetzung im StAG 10 war, habe ich es nicht angegeben. Da ich dachte, wir haben es noch nicht offiziel gemacht weder beim Finanzamt noch sonstwo.

Und ich wusste echt nicht, dass mein Gehalt alleine nicht reichen würde.

Ich bekomme kein Schülerbafög oder sonstiges, aus dem Grund, dass keine ofizielle Trennung stattgefunden hat und sein Einkommen bei allem dazu gerechnet wird.

Wohne in der Wohnung, wo wir damals zusammen gelebt haben. Er ist hier immer noch gemeldet. Zahlt die Miete und Mietvertrag läuft auf seinem Namen. Frag mich bitte nicht wieso er die Miete noch zahlt.
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Antwort #43 - 07.01.2017 um 23:58:55
 
Und nu?
Rechtsmittel einlegen oder Urkunden abgeben.
Deine Entscheidung
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Antwort #44 - 08.01.2017 um 00:28:23
 
Abgeswhen davon. Wie beurteilst du dies. Ist die Rücknahme rechtens?

Wie hoch wäre die Chance vor Gericht? Oder soll ich einfach die Urkunden abgeben?
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Antwort #45 - 08.01.2017 um 00:31:29
 
Aras schrieb am 07.01.2017 um 23:58:55:
Und nu? 


Anwalt aufsuchen. Das ganze besprechen insbesondere ob zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine gültige Trennung vorlag und sich damit ein Widerspruch lohnt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist noch nicht rechtskräftig und auf dem Brief müsste eigentlich ein Rechtsbehelf stehen.
Zudem müssen Nachfolgetätigkeiten bei Verlust der dutschen Staatsangehörigkeit gemacht werden. Reiseausweis für Staatenlose + AT beantragen. Wiedereinbürgerung in die alte Staatsangehörigkeit beantragen (wenn möglich).
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Antwort #46 - 08.01.2017 um 00:39:36
 
Ich sehe das wie grisu. Hier stößt man zudem an die Grenzen  des Forums, da konkrete Rechtsberatung gefordert wird. Also muss ein hoffentlich kompetenter Anwalt befragt werden. Beratungshilfeschein gibt es beim Amtsgericht unter Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse.
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Antwort #47 - 08.01.2017 um 02:12:59
 
Danke euch.

Wird das Einkommen meines Ex mit angerechnet für die Berechnung, ob man Beratungshilfe/schein erhält?
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Antwort #48 - 08.01.2017 um 02:13:55
 
Grisu@ meine alte Staatsangehörigkeit habe ich beibehalten. Hinnahme von Mehrstaatigkeit ! Danke dir  Kuss
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Antwort #49 - 08.01.2017 um 06:27:02
 
persönliche meinung: versierten anwalt suchen und rechtsmittel einlegen. wenn du alles abgibst, stehst du ja schlechter da als vorher: kein aufenthaltstitel und ggflls. staatenlos? und dein mann soll seine äußerungen gegenüber der ebh zurücknehmen.
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Antwort #50 - 08.01.2017 um 14:51:39
 
Aras schrieb am 07.01.2017 um 22:51:36:
Du hast beim Einbürgerungsverfahren über einen entscheidungsrelevanten Punkt gelogen. Würde mich nicht wundern wenn du nach der rechtskräftigen Rücknahme ein Strafverfahren aufgebrummt bekommen würdest. Also ich würde da nicht so leichtfertig sein. Zumal dein Aufenthaltstitel erloschen ist.

Diese ^^ apodiktische Aussage ist mMn falsch und hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn

1. sie ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 "mit besonderen Integrationsleistungen" eingebürgert worden und hat NUR die Trennung verschwiegen;
der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber KEINE Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
Deshalb sind alle hier bezüglich der Trennung angestellten Überlegungen für "die Tonne"

2. zum LU steht in § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 3
Zitat:
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

Der LU ist/war für sie und ihren Ehemann (Kinder sind keine bekannt) durch ihr und sein Einkommen gesichert, solange sie noch verheiratet (bzw. nicht geschieden) und damit noch gegenseitig unterhaltspflichtig sind;
außerdem kommt es

3. entscheidend darauf an, ob Sozialleistungen tatsächlich bezogen wurden oder werden.
Zitat aus VAH-StAG-2015 http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwe...
Zitat:
10.1.1.3 Zu Nummer 3 keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
...
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt...

So auch HIER in alien http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm#11
Zitat:
10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)
...
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Nach ihren bisherigen Informationen, wurden hier weder vor, bei noch nach der Einbürgerung Sozialleistungen bezogen.

Deshalb sollte mMn der EB-Rücknahmebescheid unbedingt zeitnah anwaltlich überprüft und ggf. rechtzeitig angefochten werden.
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« Zuletzt geändert: 08.01.2017 um 15:01:52 von HeFi »  
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Antwort #51 - 08.01.2017 um 15:19:40
 
Naja apodidaktisch ist meine Aussage nicht. Mir ging es darum die Ansicht der TE gradezurücken. Ich sehe den Familienstand schon als Relevant für die Einbürgerung an. Man darf nicht vergessen, dass die Einbürgerungsbehörde, die Ausländerbehörde und die Meldebehörde in diesem Fall ein und dieselbe Behörde sind. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG hatte, dann hätte die Behörde ggf. Ihren Aufenthaltstitel verkürzt und dies auch bei der Einbürgerubg entsprechend berücksichtigt.

Deine Ansicht ist mE vorzugswürdig wenn die Einbürgerungsstelle tatsächlich nur die LU-Sicherung als nicht gegeben ansieht. Darum hatte ich ja auch gefragt ob das tatsächlich der einzige Rücknahmegrund sei.
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Antwort #52 - 08.01.2017 um 15:26:33
 
Hefi.

Danke für deine Antwort. Wie haben bis jetzt noch nie Sozialleistungen bezogen. Und ich bin immer noch in der Ausbildung. Hab also nicht abgebbrochen.

Im Schreiben damals, stand, dass nach pflichtgemäßer Überprüfung 10 StAG das günstige für mich.

Die Urkunde bekam ich in 6 Jahren und 11 monaten. Berücksichtigt wurde die besondere Integrationsleistung.

Im Antrag habe ich nicht gelogen, da waren wir noch zusammen. Doch bei der Aushändigung habe ich bei :
Trennung : Nein . Angegeben. Weil ich davon ausging, dass die Einbürgerung nicht an die Ehe wie bei 9 StAG der fall ist.

LU könnte ich eh nicht ändern, weil ich halt nicht mehr Ausbildungsvergütung erhalten kann. Hätte ich LSK 3, würde ich natürlich etwas mehr bekommen.

Wie ich verstehe meinst du, dass es hier um die rechtskräftige Scheidung bei 10 StAG geht und nicht um die Trennung bzw Zerüttung oder?
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Antwort #53 - 08.01.2017 um 15:27:05
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 15:19:40:
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG hatte, dann hätte die Behörde ggf. Ihren Aufenthaltstitel verkürzt

"Wenn - dann - ggf."  sind IMHO weder Anlaß noch Rechtfertigung für "gelogen".

Zudem - ich baue nur mal eine andere Kette aus denselben Schlüsselwörtern auf:
Wenn bis zur Trennung der LU als gesichert anzusehen war und Deutschkenntnisse vorliegen, die für eine Einbürgerung ausreichen, dann hat die TS doch höchstwahrscheinlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, ggf. sogar eine NE  - an beidem ist nichts zu verkürzen ...
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Antwort #54 - 08.01.2017 um 15:28:59
 
Wer soll denn das glauben?
Wenn die  Trennung unwichtig gewesen wäre, dann hättest du auch einfach "Ja" angeben können.

Mit der Argumentation gewinnst du keinen Blumentopf

Nachtrag:
Sie hat wissentlich ihren Familienstand falsch angegeben.
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Antwort #55 - 08.01.2017 um 15:29:39
 
Aras. Die AE war für 3 jahre. Also bis 2019. Und wie ich weiss, ist man nicht verpflichtet die ABH über eine Trennung zu unterrichten stimmt es so? Also könnte die Ausländerbehörde die AE verkürzen, hat sie aber nicht. Und jetzt bin ich deutsche. Kann die ABH denn jetzt noch etwas zurücknehmem bzw. zeitlich verkürzen, was nicht mehr existiert?
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Antwort #56 - 08.01.2017 um 15:31:12
 
Ja, ich hätte ja ankreuzen können. Aber wir beide wollten die Trennung nirgends öffentlich machen. Weil wir es erst mal so lassen wollten wegen Steuern,versicherungen usw. Deswegen verschwiegen.

Aras: ich habe meinen Familienstand nicht wissentlich verschwiegen. Ich habe nur irrelevante Informationen verschwiegen. Gelogen habe ich nie. Sonst würde ich jetzt über allem lügen um meine Einbürgerung zu retten.
Wenn der Bestand der Ehe nicht in 10 StAG steht, dann habe ich doch das Recht es nicht anzugeben bzw zu verschweigen, weil wir noch offiziel nicht als getrennt gelten wollen .
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Antwort #57 - 08.01.2017 um 15:33:05
 
Petersburger. Ich hatte eine AE 28 also für Ehegatte eines deutschen.
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Antwort #58 - 08.01.2017 um 15:44:39
 
Weißt du wie ich bei irrelvanten Fragen auf einem Formular antworte?
Ich streiche die Frage durch und beantworte sie erst garnicht.

Und ihr wolltet nicht die Trennung nicht amtlich machen? Kein Problem. Ist eure Sache, da es ja im Familienrechtlichen Bereich paar Fallstricke gibt. Aber jetzt behaupte ich böse wie ich bin, dass ihr die Trennung absichtlich nicht dokumentiert habt und dein Mann wissentlich gegen das Meldegesetz verstoßen hat um dir keine Aufenthaltsrechtlichen Probleme aufzuhalsen. Dann kommen wir in gewisser Weise in den Bereich des § 95 AufenthG.

Deine AE ist durch die Einbürgerung erloschen. Keine Ahnung ob du jetzt auf den § 38 Aufenthg dich berufen kannst, da die deutsche Staatsangehörigkeit ex tunc rückgenommen wird. Einen Anspruch auf eine neue AE erkenne ich grad nicht. Vielleicht wissen andere mehr.
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Antwort #59 - 08.01.2017 um 16:02:11
 
Wieso gegen das Meldegesetz verstossen, wenn wir nach der Einbürgerung noch einige Nächte eine schöne Zeit hatten ?

Kennst du denn ein Ehepaar, welches de facto als " getrennt gilt" und trotzdem noch zusammen geschlafen hat ?

Für mich ist die Rücknahme kein Problem, denn ich war schon immer ehrlich. Und wie ich alles hier erzählt habe, würde ich auch jedem Richter oder Anwalt oder Behörde erzählen.

Für mich gilt trotzdem bis jetzt : 10 StAG sieht keine Ehe als Voraussetzung > die ABH ist vor der Aushändigung nicht Aktiv gewesen, um das nicht-bestehen der Ehe zu ermitteln > Beweislast für die Trennung hat die ABH > hat sie nicht gemacht > ich habe etwas verschwiegen, was per Gesetz keine Voraussetzung ist> wurde deutsche.

Jetzt werde ich ganz einfach meine Urkunden abgeben. Für mich kein Problem. Aber zu unterstellen, ich hätte gelogen ist nicht nett.

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Antwort #60 - 08.01.2017 um 16:22:29
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:02:11:
Aber zu unterstellen, ich hätte gelogen ist nicht nett.

8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung 
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.


Nach meiner Auffassung ist eine Trennung vom Ehepartner und die
damit verbundenen unzulängliche Sicherung des Lebensunterhalts eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage . Darüber hättest Du die EBH in Kenntnis setzen müssen.
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Antwort #61 - 08.01.2017 um 16:27:10
 
Ich habe keine Zusicherung erhalten. Ich wurde unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Ich bekam direkt die Urkunde ohne vorheriger Entlassung !

Nochmal- eine Trennung kann nicht massgeblich sein, wenn sie nicht im Gesetz verankert bzw. als Voraussetzung gilt. Siehe 10 StAG !
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Antwort #62 - 08.01.2017 um 16:30:59
 
Und darum gibst du die Einbürgerung freiwillig zurück?

Egal. Halt uns auf dem lAufendem danke
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Antwort #63 - 08.01.2017 um 16:31:02
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:27:10:
Nochmal- eine Trennung kann nicht massgeblich sein, wenn sie nicht im Gesetz verankert bzw. als Voraussetzung gilt. 


Warum hast Du dann eine Aussage gemacht, die nicht der Wahrheit entsprach ?

elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 15:26:33:
Doch bei der Aushändigung habe ich bei :Trennung : Nein . Angegeben.

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Antwort #64 - 08.01.2017 um 16:38:23
 
Aras@ Weil die Einbürgerungsbehörde es so will. Und ich habe keine Lust auf den ganzen Widerspruchs- und Gerichtsverfahrenskrieg.
Saxonicus@ Weil im Gesetz steht, dass man wesentliche Angaben nicht verschweigen darf. Und eine Trennung ist wie gesagt in 10 StAG nicht angeben und deswegen auch nicht wesentlich.

"Die Rücknahme einer Einbürgerung kann nur erfolgen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Falschangeben etc. erschlichen wurde und die Maßnahme auch auf diesen Angaben beruht (§ 35 Abs. 1 StAG). Daran fehlt es hier, da wohl eine Einbürgerung nach § 10 StAG (also nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 8 Jahren) vorliegt. Hierbei spielt der Familienstand keine Rolle. Anders wäre es, wenn eine (erleichterte) Einbürgerung gem. § 9 StAG (gilt nur für Ehegatten Deutscher) vorliegen würde und die Betroffene den Umstand der dauerhaften Trennumg verschwiegen hätte. "

http://www.juraforum.de/forum/t/trennungsjahr-einbuergerung.446612/

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Antwort #65 - 08.01.2017 um 16:41:45
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 15:28:59:
Nachtrag:
Sie hat wissentlich ihren Familienstand falsch angegeben.

NEIN, hat sie nicht!
Sie hat ihren Familienstand zutreffend mit "verheiratet" angeben,
obwohl (zumal oder weil) der Familienstand eben KEIN entscheidungsrelevantes Kriterium für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung gem. 3 10 StAG ist (im Gegesatz zu EB gem. §9).

Lass Dich von der TS belehren, denn sie hat das mMn schon richtig verstanden, indem sie schrieb:
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 15:26:33:
Doch bei der Aushändigung habe ich bei :
Trennung : Nein . Angegeben. Weil ich davon ausging, dass die Einbürgerung nicht an die Ehe wie bei 9 StAG der fall ist.

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Antwort #66 - 08.01.2017 um 16:48:02
 
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 16:41:45:
NEIN, hat sie nicht!
Sie hat ihren Familienstand zutreffend mit "verheiratet" angeben,
obwohl (zumal oder weil) der Familienstand eben KEIN entscheidungsrelevantes Kriterium für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung gem. 3 10 StAG ist (im Gegesatz zu EB gem. §9).


Lass Dich von der TS belehren, denn sie hat das mMn schon richtig verstanden, indem sie schrieb:


Genau.

Damals im Antrag (Noch keine Trennung) habe ich angeegeben Verheiratet mit XX XXX

Bei der Aushändigung wurde ein Formular vorgelegt, wo drinne stand:
Ob eine Trennung stattgefunden hat : Nein
Wirtschaftliche Veränderungen : Arbeitslos,Abbruch der Ausbildung: Nein.

Das Problem, ich hatte mich auch gewundert, dass sie nach einer Trennung im Formular nachfragt, wenn sie weiss, dass es in meinem Fall nicht relevant ist. Wenn sie unbedingt wissen wollte, ob eine Trennung stattgefunden hat, und diese für die SB (Obwohl im Gesetz nicht) so wichtig war. Dann hätte sie mMn auch meinen Ehemann einladen müssen und wir BEIDE keine Trennung bestätigen müssen.
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Antwort #67 - 08.01.2017 um 16:50:07
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:27:10:
Ich habe keine Zusicherung erhalten. Ich wurde unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Ich bekam direkt die Urkunde ohne vorheriger Entlassung !

Nochmal- eine Trennung kann nicht massgeblich sein, wenn sie nicht im Gesetz verankert bzw. als Voraussetzung gilt. Siehe 10 StAG !


Nach dem Gesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Und Du sollst alles angeben, was sich bei Dir ändert. Eine Trennung kann insofern die Einkommens-Situation ändern und muss insofern angegeben werden.

Aber: Rechne mal aus, ob Dein Einkommen in der Ausbildung zusammen mit dem Trennungs-Unterhalt ausreichen würde. Vielleicht ist die Einbürgerungsbehörde ja auch verhandlungsbereit, wenn Du bereust und das Stichwort "Trennungsunterhalt" zusätzlich ins Spiel bringst.

Du kannst ja auch die Urkunde wieder abgeben, aber gleichzeitig Widerspruch einlegen, dass die nochmal nachrechnen, ob es vielleicht doch reicht.
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Antwort #68 - 08.01.2017 um 16:52:58
 
Saxonicus schrieb am 08.01.2017 um 16:22:29:
Nach meiner Auffassung ist eine Trennung vom Ehepartner und die
damit verbundenen unzulängliche Sicherung des Lebensunterhalts eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage . Darüber hättest Du die EBH in Kenntnis setzen müssen.

Bevor Du hier weiter auf der Trennung herum reitest, solltest Du Dich bitte erst mal mit meiner These
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 14:51:39:
1. sie ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 "mit besonderen Integrationsleistungen" eingebürgert worden und hat NUR die Trennung verschwiegen;
der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber KEINE Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
Deshalb sind alle hier bezüglich der Trennung angestellten Überlegungen für "die Tonne"

rechtlich auseinander setzen.
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Antwort #69 - 08.01.2017 um 16:53:35
 
Hahaha.
Klar. Macht nur. Nächstes Mal Lüge ich bei Anträgen auch und behaupte nachträglich, dass die Falschangabe irrelevant sei.

Familienstand getrennt gibt es imho.
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Antwort #70 - 08.01.2017 um 16:55:54
 
reinhard schrieb am 08.01.2017 um 16:50:07:
Nach dem Gesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Und Du sollst alles angeben, was sich bei Dir ändert. Eine Trennung kann insofern die Einkommens-Situation ändern und muss insofern angegeben werden.

Aber: Rechne mal aus, ob Dein Einkommen in der Ausbildung zusammen mit dem Trennungs-Unterhalt ausreichen würde. Vielleicht ist die Einbürgerungsbehörde ja auch verhandlungsbereit, wenn Du bereust und das Stichwort "Trennungsunterhalt" zusätzlich ins Spiel bringst.


Ich war zu dem Zeitpunkt der Aushändigung nicht so schlau wie jetzt und wusste echt nicht,dass die Trennung auf LU und somit auf sonstige Sachlagen einen Einfluss haben wird.

Ich bin ja keine Rechtsanwältin um damals feststellen müssen, dass das ganze so kompliziert ist.

Ja und Ja ich habe verschwiegen, dass eine Trennung stattgefunden hat, aber ich habe halt bis jetzt nichts falsches gemacht, weil ich damals halt nur wusste, dass ich die Trennung nicht angeben musste, weil diese nicht Relevant ist.

Das es aber eine Auswirkung auf das LU haben würde, habe ich nicht gedacht. Zumal mir mein Einkommen ausreicht.

Mein Ex verdient 2400 Netto. Ich hätte natürlich einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Ausbildung. Darauf habe ich aber verzichtet,aus dem Grund,dass er noch die Miete bezahlt.
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Antwort #71 - 08.01.2017 um 16:58:08
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 16:53:35:
Hahaha.
Klar. Macht nur. Nächstes Mal Lüge ich bei Anträgen auch und behaupte nachträglich, dass die Falschangabe irrelevant sei.

Familienstand getrennt gibt es imho.


Nur noch mal für deine Infos. Ich habe nicht gelogen. Wenn du was verschweigst, was nicht wichtig (Per Gesetz) ist,hast du dann gelogen?
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Antwort #72 - 08.01.2017 um 17:05:06
 
Wenn du es nicht gerichtlich klären willst hilft wohl nur mit deinem Mann reden ob man trotz geimeinschaftlichen Nächten jetzt von einer Trennung in der Vergangenheit die nie offiziell stattfand ausgehen will.

Und wenn Ja verlange dann auch Trenungsunterhalt + Steuerklassenwechsel. Und beantrage dann bei der EBH neu zu berechnen.
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Antwort #73 - 08.01.2017 um 17:05:49
 
Problem: Du hast nicht geschwiegen sondern eine Falsche Angabe gemacht. Verschweigen wäre gewesen, wenn du die Frage gänzlich nicht beantwortet hättest. Du hast aber Nein gekreuzt.

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Antwort #74 - 08.01.2017 um 17:12:33
 
Danke euch allen. Morgen werde ich hingehen und alles abgeben. Mal schauen was auf mich zukommt.

Streitigkeiten will ich weder vor Gericht, mit der Behörde oder sonst mit wem. Ich gehe davon aus, dass ich in meinen Rechten verletzt werde, aber was nimmt man nicht alles in Kauf um die Seele zu schützen.

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Antwort #75 - 08.01.2017 um 17:19:51
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:55:54:
Das es aber eine Auswirkung auf das LU haben würde, habe ich nicht gedacht. Zumal mir mein Einkommen ausreicht.

Mein Ex verdient 2400 Netto. Ich hätte natürlich einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Ausbildung. Darauf habe ich aber verzichtet,aus dem Grund,dass er noch die Miete bezahlt.


Genau.

Aber Du hättest ja Anspruch auf Trennungsunterhalt, dann würde er vermutlich die Miete nicht mehr bezahlen. Aber eines von beidem könnten sie auf Dein Einkommen anrechnen. Frag einfach mal, wie sie das sehen.
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Antwort #76 - 08.01.2017 um 17:24:16
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 16:53:35:
Familienstand getrennt gibt es imho.

Wo steht denn das?

MW gibt es nur den Familienstand  "ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet",
hilfsweise könnte man noch "verlobt" dazu zählen, weil daraus ggf. Rechte abgeleitet werden könnten.
Einen offiziellen Familienstand "getrennt lebend" kenne ich nicht, lerne aber gern dazu.
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Antwort #77 - 08.01.2017 um 17:25:29
 
reinhard schrieb am 08.01.2017 um 17:19:51:
Genau.

Aber Du hättest ja Anspruch auf Trennungsunterhalt, dann würde er vermutlich die Miete nicht mehr bezahlen. Aber eines von beidem könnten sie auf Dein Einkommen anrechnen. Frag einfach mal, wie sie das sehen.


Ich werde morgen das machen was die Behörde will. Und bin gespannt was die dazu sagen.
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Antwort #78 - 08.01.2017 um 17:28:39
 
HeFi@ Aras hat recht. Hab eben in meinem Einbürgerungsformular reingeschaut.

Es gibt

Getrennt lebend seit Xx Xx Xx
Und Ledig

Aber ist für mich nicht relevant. Weil zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags keine Trennung stattgefunden hat bzw wir noch seit 2 Monaten frisch verheiratet waren.
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Antwort #79 - 08.01.2017 um 17:41:10
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 17:25:29:
Ich werde morgen das machen was die Behörde will.

Du solltest Dir zuerst einen im StA-Recht versierten Anwalt ggf. mit PKH suchen, wie hier schon mehrfach geraten
und
die Rechtsmittelbelehrung am Ende des EB-Rücknahme-Bescheides aufmerksam lesen, damit keine Einspruchs-Fristen versäumt werden.
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Antwort #80 - 08.01.2017 um 17:47:41
 
HeFi. Ich versuche es erst mal so zu klären, wie ich es hier geschrieben habe. Vielleicht nimmt Sie dann den Bescheid zurück. Denn Sie weiss ja nicht die ganzen Details, die ich hier geschrieben habe.

Auf die Frage, ob es ein Paar gibt, welches Geschlechtsverkehr hat, aus deren sicht als endgültig getrennt gelten usw usw bin ich gespannt.

Werde morgen berichten.
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Antwort #81 - 08.01.2017 um 17:49:43
 
Es kommt nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung an sondern auf die Angaben zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Ich schließe mich trotz des Meinungsstreites HeFi an und empfehle rechtlichen Beistand. Allein wegen der Klärung der Frage wie du weiter in Deutschland leben willst. Denn nach der Abgabe hast du kein Aufenthaltsrecht mehr in Deutschland. Du musst dann Deutschland verlassen.
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Antwort #82 - 08.01.2017 um 18:02:56
 
@Aras oder eine AE stellen und auf die Entscheidung warten.
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Antwort #83 - 08.01.2017 um 18:10:35
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 17:49:43:
Denn nach der Abgabe hast du kein Aufenthaltsrecht mehr in Deutschland. Du musst dann Deutschland verlassen.

Auch DAS ^^^ halte ich für nicht erwiesen, weil die EB nach § 10 StAG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (ggf. eine NE) vorausgesetzt hat, das mMn nicht verloren gegangen ist,
zumal
lt § 35 Abs. 4 StAG die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt,
maW ein ggf. "verlorenes" Aufenthaltsrecht gem. § 28 Abs. 1 bzw. eine NE lebt mMn wieder auf.

Hilfsweise kann/sollte sie eine neue AE zur Berufsausbildung gem. § 17 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65950.htm
beantragen, falls sie keine NE hat/hatte.
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Antwort #84 - 08.01.2017 um 18:13:49
 
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 18:10:35:
lt § 35 Abs. 4 StAG die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt,
maW ein ggf. "verlorenes" Aufenthaltsrecht gem. § 28 Abs. 1 bzw. eine NE lebt mMn wieder auf.

Man könnte zwar tatsächlich auf diese Idee kommen, es gibt aber höchstrichterliche Rspr. die dies verneint: BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 :

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.
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Antwort #85 - 08.01.2017 um 18:15:53
 
@HeFi. Ich hatte eine AE 28 wegen der Ehe mit einem deutschen. Heisst es, ich würde die AE wieder bekommen? Das geht ja nicht, weil es in diesem Fall ja um eine Trennung geht.

Aber würde ich denn sonst irgend eine AE erhalten. Oder müsste ich die Ausbildung abbrechen und gehen?
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Antwort #86 - 08.01.2017 um 18:22:03
 
Du stellst wie HeFi den Antrag auf Erteilung einer AE zur Berufsausbildung. Und wenn diese nicht erteilt wird, weil es vielleicht kein wirtschaftliches Interesse (Mangelberuf?) oder ähnliches für deine Berufsausbildung gibt, so musst du nach Ablehnung Deutschland verlassen.

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Antwort #87 - 08.01.2017 um 18:30:43
 
Ok . Danke euch allen .
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Antwort #88 - 08.01.2017 um 18:45:53
 
Zitat:
Man könnte zwar tatsächlich auf diese Idee kommen, es gibt aber höchstrichterliche Rspr. die dies verneint: BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 :

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.

DAS ^^^ wäre tatsächlich fatal für sie, weil sie dann ggf. erneut mind. 5 Aufenthaltsjahre nachweisen müsste, um eine neue NE gem. §9 zu erhalten,
die sie für einen späteren + neuen Einbürgerungsantrag braucht, sobald sie nach Abschluss ihrer Ausbildung den LU selbst sicherstellen kann,
maW:
NACH Rücknahme der EB wäre sie rechtlich wesentlich schlechter gestellt als VOR dem EB-Antrag.

Umso wichtiger ist, dass sie sich JETZT kompetent anwaltlich beraten lässt mit dem Ziel, eine rechtswirksame Rücknahme der EB zu verhindern.

Die günstigste Lösung wäre mMn, wenn sie sich mit ihren Ehemann wieder versöhnen und die Ehe fortführen würde, damit sie wieder eine AE gem. § 28 bekommen könnte http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65962.htm
Eine erneute NE könnte sie dann gem. § 28 Abs. 2 schon nach 3 Jahren erhalten,
bis dahin hätte sie auch ihre Ausbildung beendet.
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« Zuletzt geändert: 08.01.2017 um 18:57:48 von HeFi »  
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Antwort #89 - 08.01.2017 um 18:48:02
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:55:54:
Ja und Ja ich habe verschwiegen, dass eine Trennung stattgefunden hat, aber ich habe halt bis jetzt nichts falsches gemacht, weil ich damals halt nur wusste, dass ich die Trennung nicht angeben musste, weil diese nicht Relevant ist.

Du bist aber explizit danach gefragt worden und hast wahrheitswidrig darauf geantwortet. Im Übrigen schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 15:26:33:
Doch bei der Aushändigung habe ich bei :Trennung : Nein . Angegeben.


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Antwort #90 - 08.01.2017 um 19:10:57
 
grad gesehen:
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 17:24:16:
Wo steht denn das?


Der Familienstand Getrenntlebend wird in § 1567 BGB begründet.

HeFi schrieb am 08.01.2017 um 18:45:53:
NACH Rücknahme der EB wäre sie rechtlich wesentlich schlechter gestellt als VOR dem EB-Antrag.

Ja darum hab ich bereits in # 41 darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthaltstitel erloschen ist.

Ich wäre an ihrer Position ultra vorsichtig. Zumal die Aussagen hier im Forum auch nicht der Sache geholfen haben. Überhaupt nicht mit der Behörde kommunizieren sondern einen Anwalt einschalten, damit man sich nicht verplappert...
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Antwort #91 - 09.01.2017 um 02:12:23
 
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 16:41:45:
Sie hat ihren Familienstand zutreffend mit "verheiratet" angeben,
obwohl (zumal oder weil) der Familienstand eben KEIN entscheidungsrelevantes Kriterium für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung gem. 3 10 StAG ist (im Gegesatz zu EB gem. §9).


Aber schon ob noch eine familäre Lebensgemeinschaft besteht und damit der LU der Antragsteller langfristig gesichert ist. Damit wird IMHO schon ein entscheider Punkt sein ob zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine gültige Trennung vorliegt, die eheliche Lebensgemeinschaft damit nicht mehr besteht.

Da gerade dieser Punkt sehr kompliziert ist (Hat ggf. ja wieder eine Versöhnung stattgefunden?) brauch es einen versierten Anwalt für Familien- und Ausländerrecht. Da kommt es unter umständen auf Details an, die wir nicht kennen.

Oder mann nimmt es hin. Dann wäre die Zielsetzung einen langfristigen AT zu bekommen. §28 AufenthG geht ja nicht mehr. Trennungsunterhalt wäre hier ein Thema, da dadurch erstmal der LU gesichert wird.

Beides muss proaktiv gemacht werden.
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Antwort #92 - 09.01.2017 um 09:08:25
 
Moin elissa,

Ich fasse mal kurz zusammen, was wir bis hierhin haben:

Räumliche Trennung, aber Ehe besteht weiterhin -> Unterhaltspflicht des Ehemannes
EB nach § 10(3)2 StAG -> tatsächliches Bestehen der LG nicht relevant
Kein Bezug von ALG II o.ä. -> LU gesichert
Elissa in Ausbildung -> ein möglicher Bezug von ALG II wäre von ihr nicht zu vertreten.
              Das ist bei der Bewertung der ganzen Frage ein nicht zu unterschätzender Punkt. Selbst wenn von ihr während der Ausbildung ergänzend Leistungen bezogen würden, so hätte sie als in Ausbildung stehende diesen Bezug nicht zu vertreten.


Nun noch zu dem Brief.

Das Schreiben kann aufgrund der zeitlichen Abfolge nur eine Anhörung (Gewährung rechtlichen Gehörs VOR einer Ablehnung) sein - sinngemäß: "Ich beabsichtige, die EB zurückzunehmen, weil....."
"Ich gebe Ihnen gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) innerhalb der nächsten drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Gelegenheit zu einer Stellungnahme"

Das heißt, dass Du erstmal Stellung nehmen sollst. Also alles, was Du hier geschrieben hast, schreibst Du der EBH - mit Hinweis darauf, dass weder Leistungen bezogen worden sind, noch ein eventueller Bezug überhaupt zu vertreten wäre. Zudem besteht die Ehe und somit die Unterhaltspflicht weiterhin.

Dann wartest Du ab, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Und dann erst machst Du Dir Gedanken über eine Rückgabe der EB-Urkunde.
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Antwort #93 - 09.01.2017 um 12:53:16
 
Odysseus schrieb am 09.01.2017 um 09:08:25:
Moin elissa,

Ich fasse mal kurz zusammen, was wir bis hierhin haben:

Räumliche Trennung, aber Ehe besteht weiterhin -> Unterhaltspflicht des Ehemannes
EB nach § 10(3)2 StAG -> tatsächliches Bestehen der LG nicht relevant
Kein Bezug von ALG II o.ä. -> LU gesichert
Elissa in Ausbildung -> ein möglicher Bezug von ALG II wäre von ihr nicht zu vertreten.
              Das ist bei der Bewertung der ganzen Frage ein nicht zu unterschätzender Punkt. Selbst wenn von ihr während der Ausbildung ergänzend Leistungen bezogen würden, so hätte sie als in Ausbildung stehende diesen Bezug nicht zu vertreten.


Nun noch zu dem Brief.

Das Schreiben kann aufgrund der zeitlichen Abfolge nur eine Anhörung (Gewährung rechtlichen Gehörs VOR einer Ablehnung) sein - sinngemäß: "Ich beabsichtige, die EB zurückzunehmen, weil....."
"Ich gebe Ihnen gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) innerhalb der nächsten drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Gelegenheit zu einer Stellungnahme"

Das heißt, dass Du erstmal Stellung nehmen sollst. Also alles, was Du hier geschrieben hast, schreibst Du der EBH - mit Hinweis darauf, dass weder Leistungen bezogen worden sind, noch ein eventueller Bezug überhaupt zu vertreten wäre. Zudem besteht die Ehe und somit die Unterhaltspflicht weiterhin.

Dann wartest Du ab, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Und dann erst machst Du Dir Gedanken über eine Rückgabe der EB-Urkunde.


Danke für die Antwort.

Es ist heute so gewesen. Ich habe meinen Pass, Ausweis und Einbürgerungsurkunde mitgenommen und zu meiner Sachbearbeiterin gegangen.

Ich habe ihr das ganze so erklärt, wie genau du und viele andere es hier geschrieben haben.

Sie war sehr sauer, weshalb ich nicht einfach JA angekreuzt habe. Habe es ihr erklärt, wie ich es hier gemacht habe.

So, wie hat meine Urkunden nicht genommen und meinte, ich werde in den nächsten Wochen von ihr hören. Sie will weiterhin überprüfungen machen und meinen Ex zur Anhörung einladen.

Was sie aber eindeutig bejaht hat, ist , dass die Trennung wirklich keine Bedeutung hatte .

Sie will jetzt folgendes überprüfen:

Ob mein Ex vor, nach und jetzt noch, die Miete zahlt.
Tut er es > wäre mein LU trotz der Trennug gesichert.

Dein mein Einkommen+600 Miete würden dann ausreichen.

Ich bin mal gespannt, was mein ex da abliefern wird.

Nachtrag: hab vergessen, dass die SB meinte, dass die Rentenversicherung durch meinem Ex gesichert war. Das könnte ggf auch Problematisch sein.
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Antwort #94 - 09.01.2017 um 13:43:10
 
Odysseus schrieb am 09.01.2017 um 09:08:25:
Ich fasse mal kurz zusammen, was wir bis hierhin haben:

Räumliche Trennung, aber Ehe besteht weiterhin -> Unterhaltspflicht des Ehemannes
EB nach § 10(3)2 StAG -> tatsächliches Bestehen der LG nicht relevant
Kein Bezug von ALG II o.ä. -> LU gesichert
Elissa in Ausbildung -> ein möglicher Bezug von ALG II wäre von ihr nicht zu vertreten.
              Das ist bei der Bewertung der ganzen Frage ein nicht zu unterschätzender Punkt. Selbst wenn von ihr während der Ausbildung ergänzend Leistungen bezogen würden, so hätte sie als in Ausbildung stehende diesen Bezug nicht zu vertreten.

Danke Odysseus für Deine kompetent-schlüssige Argumentationskette, ähnliche Gedanken hatte ich in
Beitrag #50 http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1483453682/50#50
konnte allerdings damit nicht durchdringen und als juristischer Laie hätte ich Stunden/Tage gebraucht, um alle rechtlich relevanten Texte zusammen zu suchen und allgemeinverständlich aufzubereiten.
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« Zuletzt geändert: 09.01.2017 um 13:58:38 von HeFi »  
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Antwort #95 - 09.01.2017 um 17:00:42
 
MMn wurde hier der Unterschied zwischen AufenthG und StaatsangehörigkeitsG
betr. LU bzw. Sozialleistungen nicht genügend beachtet:

1. im AufenthG genügt idR ein Anspruch auf Sozialleistungen, um einen AT zu verweigern,
2. im StAG dagegen ist ein tatsächlicher Bezug von Sozialleistungen erforderlich, um eine Einbürgerung zu verweigern.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1483453682/50#50
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Antwort #96 - 09.01.2017 um 17:08:13
 
Was denkt was jetzt daraus wird? Wird der Rücknahmebescheid jetzt zurückgenommen ? Rentenversicherung soll auch ein Problem sein sagt Sie !
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Antwort #97 - 09.01.2017 um 17:16:23
 
elissa77 schrieb am 09.01.2017 um 17:08:13:
Was denkt was jetzt daraus wird? Wird der Rücknahmebescheid jetzt zurückgenommen ?


Du wurdest hier doch schon gefragt, ob es überhaupt einen Rücknahmebescheid gibt. Alles, was Du geschrieben hast, klingt wie die Einladung zu einer Anhörung, weil ein Rücknahmebescheid geplant ist.

Guckst Du noch mal auf die Post drauf, ob es überhaupt ein Bescheid ist? Wie sah der Briefumschlag aus, in dem es kam?
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Antwort #98 - 09.01.2017 um 17:22:21
 
Briefumschlag ist nicht mehr vorhanden und den Brief habe ich heute dort abgegeben bzw. nicht wieder mitgenommen. Aber ich erinnere mich dass da artikel 35 stand und dass beabsichtigt wird, die Einbürgerung zurückzunehmen, weil die Rechtswidrig erteilt wurde.
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Antwort #99 - 09.01.2017 um 21:15:35
 
elissa77 schrieb am 09.01.2017 um 17:22:21:
...den Brief habe ich heute dort abgegeben bzw. nicht wieder mitgenommen. Aber ich erinnere mich dass da artikel 35 stand und dass beabsichtigt wird, die Einbürgerung zurückzunehmen...

das spricht für Anhörung
aber
1. lässt man an Dich gerichtete amtliche Schreiben nicht bei der Behörde zurück, denn
2. wie willst Du Deinem Anwalt glaubhaft machen, was die Behörde mitgeteilt hat?
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Antwort #100 - 09.01.2017 um 22:35:03
 
Ich werde es noch holen. Habe es vergessen...
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Antwort #101 - 10.01.2017 um 13:17:16
 
Ein Bescheid kommt in einem gelben Briefumschlag, da steht auch das Datum drauf, an dem der Briefträger es eingesteckt hat. Oder er klingelt, und Du musst unterschreiben.

Eine "Anhörung" (Ankündigung, dass sie vielleicht später irgend was machen wollen) kommt normal.

Deshalb die Frage nach dem Umschlag.

Besorg Dir dringend ein Ringbuch, einen Locher, ein paar Klarsichthüllen und mach von den Unterlagen Kopien. Du musst jetzt genauso eine Akte führen wie die Behörde, damit Ihr auf Augenhöhe diskutieren könnt und Du alles auf Anhieb wiederfindest – auch wenn Du zur Zeit nicht zum Rechtsanwalt willst, willst Du vielleicht später zu einer kostenlosen Beratungsstelle oder Rechtsberatung, und da sollte alles gut sortiert vorhanden sein.
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Antwort #102 - 10.01.2017 um 15:29:45
 
Vielen Dank Reinhard. Ich bin gespannt wann sich die Behörde wieder meldet. Mein Ex hat noch kein Schreiben von der Behörde bekommen.
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Antwort #103 - 15.01.2017 um 15:44:18
 
Habe leider schlecht Neuigkeiten.
Die Einbürgerung wird zurückgenommen. Urkunden sollen alle abgegeben werde. Verfahren wird es auch geben... weinend
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Antwort #104 - 15.01.2017 um 15:52:16
 
Dann nimm dir einen Anwalt wie hier empfohlen oder akzeptiere es. Mehr kann man dir nicht raten. Es steht dein künftiger Aufenthalt in Deutschland auf dem Spiel.
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Antwort #105 - 15.01.2017 um 16:21:23
 
Habe mich dazu entschieden es so zu akzeptieren. AE beantragen. Wenn es nicht klappt reise ich aus. Danke euch
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Antwort #106 - 15.01.2017 um 19:48:31
 
okatomy schrieb am 15.01.2017 um 15:52:16:
Dann nimm dir einen Anwalt wie hier empfohlen oder akzeptiere es. Mehr kann man dir nicht raten. Es steht dein künftiger Aufenthalt in Deutschland auf dem Spiel. 


Zu solch einer Anhörung, wo es um die eigene Existenz geht, geht man nicht ohne Anwalt oder zumindest Beistand. Ansonten überlässt man der Behörde das Interpretationsrecht des mündlich gesagten.

Und selbst wenn es nach objektiv eine falsches Kreuz war, stellt sich noch die Frage des Vorsatzes.
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Antwort #107 - 15.01.2017 um 20:48:14
 
Vorsatz ? wenn ich das  ganze wusste dann könnte man Vorsatz sagen ...
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Antwort #108 - 15.01.2017 um 22:38:03
 
elissa77 schrieb am 15.01.2017 um 16:21:23:
Habe mich dazu entschieden es so zu akzeptieren. AE beantragen. Wenn es nicht klappt reise ich aus. Danke euch

Warum gibst Du auf, bevor Du zu kämpfen begonnen hast?
Nimm Dir einen versierten Anwalt, wie Dir schon oft geraten, denn die Sache ist zuu komplex, als dass Du die allein bewältigen könntest
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Antwort #109 - 15.01.2017 um 22:41:35
 
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Antwort #110 - 15.01.2017 um 23:15:20
 
Der Hinweis auf Beratungshilfe hast du bereits von uns genannt bekommen. Ansonsten ist die anschließende Ausreise natürlich vernünftig.
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Antwort #111 - 18.01.2017 um 09:54:53
 
Es hat sich was getan. Mein Ex wurde eingeladen. Er hat versucht mich zu verteidigen und alles bestätigt. Also wie es war . Er hat es es wirklich geschafft, die Behörde zu überzeugen. Mit dem Satz " Ich habe Sie betrogen, nicht Sie mich. Sonst wären wir noch zusammen"

Aufjedenfall wurde ihm gesagt, dass alles rückgängig gemacht wird. Denn normalerweise erleben die es kaum, dass sich ein Ex für seine Ex stellt. Es ist immer so, dass man alles versucht um die Einbürgerung der Exfrau zurück zu nehmen.

Danke euch allen. Anwaltskosten habe ich gespart.
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Antwort #112 - 18.01.2017 um 10:33:00
 
Bist du sicher, dass deine Geschichte stimmig erzählt wurde??? Mir ist keine Behörde bekannt wo es so ein Gewurschtel gibt! Speziell bei einer EInbürgerung! Hört sich nach Fabel und Märchen an! Sorry


PS: Sollte es wirklich so gelaufen sein, wundert mich nichts mehr!
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Antwort #113 - 18.01.2017 um 12:16:06
 
Ob Märchen oder Fabel . Hauptsache die Sache ist vom Tisch.
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