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Scheidung und Probleme vom Ehemann ! (Gelesen: 30.738 mal)
Saxonicus
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Antwort #60 - 08.01.2017 um 16:22:29
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:02:11:
Aber zu unterstellen, ich hätte gelogen ist nicht nett.

8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung 
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.


Nach meiner Auffassung ist eine Trennung vom Ehepartner und die
damit verbundenen unzulängliche Sicherung des Lebensunterhalts eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage . Darüber hättest Du die EBH in Kenntnis setzen müssen.
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elissa77
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Antwort #61 - 08.01.2017 um 16:27:10
 
Ich habe keine Zusicherung erhalten. Ich wurde unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Ich bekam direkt die Urkunde ohne vorheriger Entlassung !

Nochmal- eine Trennung kann nicht massgeblich sein, wenn sie nicht im Gesetz verankert bzw. als Voraussetzung gilt. Siehe 10 StAG !
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Antwort #62 - 08.01.2017 um 16:30:59
 
Und darum gibst du die Einbürgerung freiwillig zurück?

Egal. Halt uns auf dem lAufendem danke
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Antwort #63 - 08.01.2017 um 16:31:02
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:27:10:
Nochmal- eine Trennung kann nicht massgeblich sein, wenn sie nicht im Gesetz verankert bzw. als Voraussetzung gilt. 


Warum hast Du dann eine Aussage gemacht, die nicht der Wahrheit entsprach ?

elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 15:26:33:
Doch bei der Aushändigung habe ich bei :Trennung : Nein . Angegeben.

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Antwort #64 - 08.01.2017 um 16:38:23
 
Aras@ Weil die Einbürgerungsbehörde es so will. Und ich habe keine Lust auf den ganzen Widerspruchs- und Gerichtsverfahrenskrieg.
Saxonicus@ Weil im Gesetz steht, dass man wesentliche Angaben nicht verschweigen darf. Und eine Trennung ist wie gesagt in 10 StAG nicht angeben und deswegen auch nicht wesentlich.

"Die Rücknahme einer Einbürgerung kann nur erfolgen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Falschangeben etc. erschlichen wurde und die Maßnahme auch auf diesen Angaben beruht (§ 35 Abs. 1 StAG). Daran fehlt es hier, da wohl eine Einbürgerung nach § 10 StAG (also nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 8 Jahren) vorliegt. Hierbei spielt der Familienstand keine Rolle. Anders wäre es, wenn eine (erleichterte) Einbürgerung gem. § 9 StAG (gilt nur für Ehegatten Deutscher) vorliegen würde und die Betroffene den Umstand der dauerhaften Trennumg verschwiegen hätte. "

http://www.juraforum.de/forum/t/trennungsjahr-einbuergerung.446612/

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Antwort #65 - 08.01.2017 um 16:41:45
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 15:28:59:
Nachtrag:
Sie hat wissentlich ihren Familienstand falsch angegeben.

NEIN, hat sie nicht!
Sie hat ihren Familienstand zutreffend mit "verheiratet" angeben,
obwohl (zumal oder weil) der Familienstand eben KEIN entscheidungsrelevantes Kriterium für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung gem. 3 10 StAG ist (im Gegesatz zu EB gem. §9).

Lass Dich von der TS belehren, denn sie hat das mMn schon richtig verstanden, indem sie schrieb:
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 15:26:33:
Doch bei der Aushändigung habe ich bei :
Trennung : Nein . Angegeben. Weil ich davon ausging, dass die Einbürgerung nicht an die Ehe wie bei 9 StAG der fall ist.

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Antwort #66 - 08.01.2017 um 16:48:02
 
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 16:41:45:
NEIN, hat sie nicht!
Sie hat ihren Familienstand zutreffend mit "verheiratet" angeben,
obwohl (zumal oder weil) der Familienstand eben KEIN entscheidungsrelevantes Kriterium für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung gem. 3 10 StAG ist (im Gegesatz zu EB gem. §9).


Lass Dich von der TS belehren, denn sie hat das mMn schon richtig verstanden, indem sie schrieb:


Genau.

Damals im Antrag (Noch keine Trennung) habe ich angeegeben Verheiratet mit XX XXX

Bei der Aushändigung wurde ein Formular vorgelegt, wo drinne stand:
Ob eine Trennung stattgefunden hat : Nein
Wirtschaftliche Veränderungen : Arbeitslos,Abbruch der Ausbildung: Nein.

Das Problem, ich hatte mich auch gewundert, dass sie nach einer Trennung im Formular nachfragt, wenn sie weiss, dass es in meinem Fall nicht relevant ist. Wenn sie unbedingt wissen wollte, ob eine Trennung stattgefunden hat, und diese für die SB (Obwohl im Gesetz nicht) so wichtig war. Dann hätte sie mMn auch meinen Ehemann einladen müssen und wir BEIDE keine Trennung bestätigen müssen.
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Antwort #67 - 08.01.2017 um 16:50:07
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:27:10:
Ich habe keine Zusicherung erhalten. Ich wurde unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Ich bekam direkt die Urkunde ohne vorheriger Entlassung !

Nochmal- eine Trennung kann nicht massgeblich sein, wenn sie nicht im Gesetz verankert bzw. als Voraussetzung gilt. Siehe 10 StAG !


Nach dem Gesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Und Du sollst alles angeben, was sich bei Dir ändert. Eine Trennung kann insofern die Einkommens-Situation ändern und muss insofern angegeben werden.

Aber: Rechne mal aus, ob Dein Einkommen in der Ausbildung zusammen mit dem Trennungs-Unterhalt ausreichen würde. Vielleicht ist die Einbürgerungsbehörde ja auch verhandlungsbereit, wenn Du bereust und das Stichwort "Trennungsunterhalt" zusätzlich ins Spiel bringst.

Du kannst ja auch die Urkunde wieder abgeben, aber gleichzeitig Widerspruch einlegen, dass die nochmal nachrechnen, ob es vielleicht doch reicht.
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Antwort #68 - 08.01.2017 um 16:52:58
 
Saxonicus schrieb am 08.01.2017 um 16:22:29:
Nach meiner Auffassung ist eine Trennung vom Ehepartner und die
damit verbundenen unzulängliche Sicherung des Lebensunterhalts eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage . Darüber hättest Du die EBH in Kenntnis setzen müssen.

Bevor Du hier weiter auf der Trennung herum reitest, solltest Du Dich bitte erst mal mit meiner These
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 14:51:39:
1. sie ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 "mit besonderen Integrationsleistungen" eingebürgert worden und hat NUR die Trennung verschwiegen;
der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber KEINE Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
Deshalb sind alle hier bezüglich der Trennung angestellten Überlegungen für "die Tonne"

rechtlich auseinander setzen.
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Antwort #69 - 08.01.2017 um 16:53:35
 
Hahaha.
Klar. Macht nur. Nächstes Mal Lüge ich bei Anträgen auch und behaupte nachträglich, dass die Falschangabe irrelevant sei.

Familienstand getrennt gibt es imho.
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Antwort #70 - 08.01.2017 um 16:55:54
 
reinhard schrieb am 08.01.2017 um 16:50:07:
Nach dem Gesetz ist die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Und Du sollst alles angeben, was sich bei Dir ändert. Eine Trennung kann insofern die Einkommens-Situation ändern und muss insofern angegeben werden.

Aber: Rechne mal aus, ob Dein Einkommen in der Ausbildung zusammen mit dem Trennungs-Unterhalt ausreichen würde. Vielleicht ist die Einbürgerungsbehörde ja auch verhandlungsbereit, wenn Du bereust und das Stichwort "Trennungsunterhalt" zusätzlich ins Spiel bringst.


Ich war zu dem Zeitpunkt der Aushändigung nicht so schlau wie jetzt und wusste echt nicht,dass die Trennung auf LU und somit auf sonstige Sachlagen einen Einfluss haben wird.

Ich bin ja keine Rechtsanwältin um damals feststellen müssen, dass das ganze so kompliziert ist.

Ja und Ja ich habe verschwiegen, dass eine Trennung stattgefunden hat, aber ich habe halt bis jetzt nichts falsches gemacht, weil ich damals halt nur wusste, dass ich die Trennung nicht angeben musste, weil diese nicht Relevant ist.

Das es aber eine Auswirkung auf das LU haben würde, habe ich nicht gedacht. Zumal mir mein Einkommen ausreicht.

Mein Ex verdient 2400 Netto. Ich hätte natürlich einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Ausbildung. Darauf habe ich aber verzichtet,aus dem Grund,dass er noch die Miete bezahlt.
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Antwort #71 - 08.01.2017 um 16:58:08
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 16:53:35:
Hahaha.
Klar. Macht nur. Nächstes Mal Lüge ich bei Anträgen auch und behaupte nachträglich, dass die Falschangabe irrelevant sei.

Familienstand getrennt gibt es imho.


Nur noch mal für deine Infos. Ich habe nicht gelogen. Wenn du was verschweigst, was nicht wichtig (Per Gesetz) ist,hast du dann gelogen?
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Antwort #72 - 08.01.2017 um 17:05:06
 
Wenn du es nicht gerichtlich klären willst hilft wohl nur mit deinem Mann reden ob man trotz geimeinschaftlichen Nächten jetzt von einer Trennung in der Vergangenheit die nie offiziell stattfand ausgehen will.

Und wenn Ja verlange dann auch Trenungsunterhalt + Steuerklassenwechsel. Und beantrage dann bei der EBH neu zu berechnen.
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Antwort #73 - 08.01.2017 um 17:05:49
 
Problem: Du hast nicht geschwiegen sondern eine Falsche Angabe gemacht. Verschweigen wäre gewesen, wenn du die Frage gänzlich nicht beantwortet hättest. Du hast aber Nein gekreuzt.

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Antwort #74 - 08.01.2017 um 17:12:33
 
Danke euch allen. Morgen werde ich hingehen und alles abgeben. Mal schauen was auf mich zukommt.

Streitigkeiten will ich weder vor Gericht, mit der Behörde oder sonst mit wem. Ich gehe davon aus, dass ich in meinen Rechten verletzt werde, aber was nimmt man nicht alles in Kauf um die Seele zu schützen.

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