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Scheidung und Probleme vom Ehemann ! (Gelesen: 30.626 mal)
reinhard
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Antwort #75 - 08.01.2017 um 17:19:51
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:55:54:
Das es aber eine Auswirkung auf das LU haben würde, habe ich nicht gedacht. Zumal mir mein Einkommen ausreicht.

Mein Ex verdient 2400 Netto. Ich hätte natürlich einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Ausbildung. Darauf habe ich aber verzichtet,aus dem Grund,dass er noch die Miete bezahlt.


Genau.

Aber Du hättest ja Anspruch auf Trennungsunterhalt, dann würde er vermutlich die Miete nicht mehr bezahlen. Aber eines von beidem könnten sie auf Dein Einkommen anrechnen. Frag einfach mal, wie sie das sehen.
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Antwort #76 - 08.01.2017 um 17:24:16
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 16:53:35:
Familienstand getrennt gibt es imho.

Wo steht denn das?

MW gibt es nur den Familienstand  "ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet",
hilfsweise könnte man noch "verlobt" dazu zählen, weil daraus ggf. Rechte abgeleitet werden könnten.
Einen offiziellen Familienstand "getrennt lebend" kenne ich nicht, lerne aber gern dazu.
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Antwort #77 - 08.01.2017 um 17:25:29
 
reinhard schrieb am 08.01.2017 um 17:19:51:
Genau.

Aber Du hättest ja Anspruch auf Trennungsunterhalt, dann würde er vermutlich die Miete nicht mehr bezahlen. Aber eines von beidem könnten sie auf Dein Einkommen anrechnen. Frag einfach mal, wie sie das sehen.


Ich werde morgen das machen was die Behörde will. Und bin gespannt was die dazu sagen.
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Antwort #78 - 08.01.2017 um 17:28:39
 
HeFi@ Aras hat recht. Hab eben in meinem Einbürgerungsformular reingeschaut.

Es gibt

Getrennt lebend seit Xx Xx Xx
Und Ledig

Aber ist für mich nicht relevant. Weil zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags keine Trennung stattgefunden hat bzw wir noch seit 2 Monaten frisch verheiratet waren.
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Antwort #79 - 08.01.2017 um 17:41:10
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 17:25:29:
Ich werde morgen das machen was die Behörde will.

Du solltest Dir zuerst einen im StA-Recht versierten Anwalt ggf. mit PKH suchen, wie hier schon mehrfach geraten
und
die Rechtsmittelbelehrung am Ende des EB-Rücknahme-Bescheides aufmerksam lesen, damit keine Einspruchs-Fristen versäumt werden.
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Antwort #80 - 08.01.2017 um 17:47:41
 
HeFi. Ich versuche es erst mal so zu klären, wie ich es hier geschrieben habe. Vielleicht nimmt Sie dann den Bescheid zurück. Denn Sie weiss ja nicht die ganzen Details, die ich hier geschrieben habe.

Auf die Frage, ob es ein Paar gibt, welches Geschlechtsverkehr hat, aus deren sicht als endgültig getrennt gelten usw usw bin ich gespannt.

Werde morgen berichten.
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Antwort #81 - 08.01.2017 um 17:49:43
 
Es kommt nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung an sondern auf die Angaben zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Ich schließe mich trotz des Meinungsstreites HeFi an und empfehle rechtlichen Beistand. Allein wegen der Klärung der Frage wie du weiter in Deutschland leben willst. Denn nach der Abgabe hast du kein Aufenthaltsrecht mehr in Deutschland. Du musst dann Deutschland verlassen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #82 - 08.01.2017 um 18:02:56
 
@Aras oder eine AE stellen und auf die Entscheidung warten.
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Antwort #83 - 08.01.2017 um 18:10:35
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 17:49:43:
Denn nach der Abgabe hast du kein Aufenthaltsrecht mehr in Deutschland. Du musst dann Deutschland verlassen.

Auch DAS ^^^ halte ich für nicht erwiesen, weil die EB nach § 10 StAG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (ggf. eine NE) vorausgesetzt hat, das mMn nicht verloren gegangen ist,
zumal
lt § 35 Abs. 4 StAG die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt,
maW ein ggf. "verlorenes" Aufenthaltsrecht gem. § 28 Abs. 1 bzw. eine NE lebt mMn wieder auf.

Hilfsweise kann/sollte sie eine neue AE zur Berufsausbildung gem. § 17 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65950.htm
beantragen, falls sie keine NE hat/hatte.
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Antwort #84 - 08.01.2017 um 18:13:49
 
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 18:10:35:
lt § 35 Abs. 4 StAG die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt,
maW ein ggf. "verlorenes" Aufenthaltsrecht gem. § 28 Abs. 1 bzw. eine NE lebt mMn wieder auf.

Man könnte zwar tatsächlich auf diese Idee kommen, es gibt aber höchstrichterliche Rspr. die dies verneint: BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 :

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.
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Antwort #85 - 08.01.2017 um 18:15:53
 
@HeFi. Ich hatte eine AE 28 wegen der Ehe mit einem deutschen. Heisst es, ich würde die AE wieder bekommen? Das geht ja nicht, weil es in diesem Fall ja um eine Trennung geht.

Aber würde ich denn sonst irgend eine AE erhalten. Oder müsste ich die Ausbildung abbrechen und gehen?
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Antwort #86 - 08.01.2017 um 18:22:03
 
Du stellst wie HeFi den Antrag auf Erteilung einer AE zur Berufsausbildung. Und wenn diese nicht erteilt wird, weil es vielleicht kein wirtschaftliches Interesse (Mangelberuf?) oder ähnliches für deine Berufsausbildung gibt, so musst du nach Ablehnung Deutschland verlassen.

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Antwort #87 - 08.01.2017 um 18:30:43
 
Ok . Danke euch allen .
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Antwort #88 - 08.01.2017 um 18:45:53
 
Zitat:
Man könnte zwar tatsächlich auf diese Idee kommen, es gibt aber höchstrichterliche Rspr. die dies verneint: BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 :

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.

DAS ^^^ wäre tatsächlich fatal für sie, weil sie dann ggf. erneut mind. 5 Aufenthaltsjahre nachweisen müsste, um eine neue NE gem. §9 zu erhalten,
die sie für einen späteren + neuen Einbürgerungsantrag braucht, sobald sie nach Abschluss ihrer Ausbildung den LU selbst sicherstellen kann,
maW:
NACH Rücknahme der EB wäre sie rechtlich wesentlich schlechter gestellt als VOR dem EB-Antrag.

Umso wichtiger ist, dass sie sich JETZT kompetent anwaltlich beraten lässt mit dem Ziel, eine rechtswirksame Rücknahme der EB zu verhindern.

Die günstigste Lösung wäre mMn, wenn sie sich mit ihren Ehemann wieder versöhnen und die Ehe fortführen würde, damit sie wieder eine AE gem. § 28 bekommen könnte http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65962.htm
Eine erneute NE könnte sie dann gem. § 28 Abs. 2 schon nach 3 Jahren erhalten,
bis dahin hätte sie auch ihre Ausbildung beendet.
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« Zuletzt geändert: 08.01.2017 um 18:57:48 von HeFi »  
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Antwort #89 - 08.01.2017 um 18:48:02
 
elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 16:55:54:
Ja und Ja ich habe verschwiegen, dass eine Trennung stattgefunden hat, aber ich habe halt bis jetzt nichts falsches gemacht, weil ich damals halt nur wusste, dass ich die Trennung nicht angeben musste, weil diese nicht Relevant ist.

Du bist aber explizit danach gefragt worden und hast wahrheitswidrig darauf geantwortet. Im Übrigen schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

elissa77 schrieb am 08.01.2017 um 15:26:33:
Doch bei der Aushändigung habe ich bei :Trennung : Nein . Angegeben.


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