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Scheidung und Probleme vom Ehemann ! (Gelesen: 30.620 mal)
Aras
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Antwort #90 - 08.01.2017 um 19:10:57
 
grad gesehen:
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 17:24:16:
Wo steht denn das?


Der Familienstand Getrenntlebend wird in § 1567 BGB begründet.

HeFi schrieb am 08.01.2017 um 18:45:53:
NACH Rücknahme der EB wäre sie rechtlich wesentlich schlechter gestellt als VOR dem EB-Antrag.

Ja darum hab ich bereits in # 41 darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthaltstitel erloschen ist.

Ich wäre an ihrer Position ultra vorsichtig. Zumal die Aussagen hier im Forum auch nicht der Sache geholfen haben. Überhaupt nicht mit der Behörde kommunizieren sondern einen Anwalt einschalten, damit man sich nicht verplappert...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Antwort #91 - 09.01.2017 um 02:12:23
 
HeFi schrieb am 08.01.2017 um 16:41:45:
Sie hat ihren Familienstand zutreffend mit "verheiratet" angeben,
obwohl (zumal oder weil) der Familienstand eben KEIN entscheidungsrelevantes Kriterium für eine eigenständige Anspruchseinbürgerung gem. 3 10 StAG ist (im Gegesatz zu EB gem. §9).


Aber schon ob noch eine familäre Lebensgemeinschaft besteht und damit der LU der Antragsteller langfristig gesichert ist. Damit wird IMHO schon ein entscheider Punkt sein ob zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine gültige Trennung vorliegt, die eheliche Lebensgemeinschaft damit nicht mehr besteht.

Da gerade dieser Punkt sehr kompliziert ist (Hat ggf. ja wieder eine Versöhnung stattgefunden?) brauch es einen versierten Anwalt für Familien- und Ausländerrecht. Da kommt es unter umständen auf Details an, die wir nicht kennen.

Oder mann nimmt es hin. Dann wäre die Zielsetzung einen langfristigen AT zu bekommen. §28 AufenthG geht ja nicht mehr. Trennungsunterhalt wäre hier ein Thema, da dadurch erstmal der LU gesichert wird.

Beides muss proaktiv gemacht werden.
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Odysseus
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Antwort #92 - 09.01.2017 um 09:08:25
 
Moin elissa,

Ich fasse mal kurz zusammen, was wir bis hierhin haben:

Räumliche Trennung, aber Ehe besteht weiterhin -> Unterhaltspflicht des Ehemannes
EB nach § 10(3)2 StAG -> tatsächliches Bestehen der LG nicht relevant
Kein Bezug von ALG II o.ä. -> LU gesichert
Elissa in Ausbildung -> ein möglicher Bezug von ALG II wäre von ihr nicht zu vertreten.
              Das ist bei der Bewertung der ganzen Frage ein nicht zu unterschätzender Punkt. Selbst wenn von ihr während der Ausbildung ergänzend Leistungen bezogen würden, so hätte sie als in Ausbildung stehende diesen Bezug nicht zu vertreten.


Nun noch zu dem Brief.

Das Schreiben kann aufgrund der zeitlichen Abfolge nur eine Anhörung (Gewährung rechtlichen Gehörs VOR einer Ablehnung) sein - sinngemäß: "Ich beabsichtige, die EB zurückzunehmen, weil....."
"Ich gebe Ihnen gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) innerhalb der nächsten drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Gelegenheit zu einer Stellungnahme"

Das heißt, dass Du erstmal Stellung nehmen sollst. Also alles, was Du hier geschrieben hast, schreibst Du der EBH - mit Hinweis darauf, dass weder Leistungen bezogen worden sind, noch ein eventueller Bezug überhaupt zu vertreten wäre. Zudem besteht die Ehe und somit die Unterhaltspflicht weiterhin.

Dann wartest Du ab, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Und dann erst machst Du Dir Gedanken über eine Rückgabe der EB-Urkunde.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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elissa77
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Antwort #93 - 09.01.2017 um 12:53:16
 
Odysseus schrieb am 09.01.2017 um 09:08:25:
Moin elissa,

Ich fasse mal kurz zusammen, was wir bis hierhin haben:

Räumliche Trennung, aber Ehe besteht weiterhin -> Unterhaltspflicht des Ehemannes
EB nach § 10(3)2 StAG -> tatsächliches Bestehen der LG nicht relevant
Kein Bezug von ALG II o.ä. -> LU gesichert
Elissa in Ausbildung -> ein möglicher Bezug von ALG II wäre von ihr nicht zu vertreten.
              Das ist bei der Bewertung der ganzen Frage ein nicht zu unterschätzender Punkt. Selbst wenn von ihr während der Ausbildung ergänzend Leistungen bezogen würden, so hätte sie als in Ausbildung stehende diesen Bezug nicht zu vertreten.


Nun noch zu dem Brief.

Das Schreiben kann aufgrund der zeitlichen Abfolge nur eine Anhörung (Gewährung rechtlichen Gehörs VOR einer Ablehnung) sein - sinngemäß: "Ich beabsichtige, die EB zurückzunehmen, weil....."
"Ich gebe Ihnen gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) innerhalb der nächsten drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Gelegenheit zu einer Stellungnahme"

Das heißt, dass Du erstmal Stellung nehmen sollst. Also alles, was Du hier geschrieben hast, schreibst Du der EBH - mit Hinweis darauf, dass weder Leistungen bezogen worden sind, noch ein eventueller Bezug überhaupt zu vertreten wäre. Zudem besteht die Ehe und somit die Unterhaltspflicht weiterhin.

Dann wartest Du ab, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Und dann erst machst Du Dir Gedanken über eine Rückgabe der EB-Urkunde.


Danke für die Antwort.

Es ist heute so gewesen. Ich habe meinen Pass, Ausweis und Einbürgerungsurkunde mitgenommen und zu meiner Sachbearbeiterin gegangen.

Ich habe ihr das ganze so erklärt, wie genau du und viele andere es hier geschrieben haben.

Sie war sehr sauer, weshalb ich nicht einfach JA angekreuzt habe. Habe es ihr erklärt, wie ich es hier gemacht habe.

So, wie hat meine Urkunden nicht genommen und meinte, ich werde in den nächsten Wochen von ihr hören. Sie will weiterhin überprüfungen machen und meinen Ex zur Anhörung einladen.

Was sie aber eindeutig bejaht hat, ist , dass die Trennung wirklich keine Bedeutung hatte .

Sie will jetzt folgendes überprüfen:

Ob mein Ex vor, nach und jetzt noch, die Miete zahlt.
Tut er es > wäre mein LU trotz der Trennug gesichert.

Dein mein Einkommen+600 Miete würden dann ausreichen.

Ich bin mal gespannt, was mein ex da abliefern wird.

Nachtrag: hab vergessen, dass die SB meinte, dass die Rentenversicherung durch meinem Ex gesichert war. Das könnte ggf auch Problematisch sein.
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HeFi
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Antwort #94 - 09.01.2017 um 13:43:10
 
Odysseus schrieb am 09.01.2017 um 09:08:25:
Ich fasse mal kurz zusammen, was wir bis hierhin haben:

Räumliche Trennung, aber Ehe besteht weiterhin -> Unterhaltspflicht des Ehemannes
EB nach § 10(3)2 StAG -> tatsächliches Bestehen der LG nicht relevant
Kein Bezug von ALG II o.ä. -> LU gesichert
Elissa in Ausbildung -> ein möglicher Bezug von ALG II wäre von ihr nicht zu vertreten.
              Das ist bei der Bewertung der ganzen Frage ein nicht zu unterschätzender Punkt. Selbst wenn von ihr während der Ausbildung ergänzend Leistungen bezogen würden, so hätte sie als in Ausbildung stehende diesen Bezug nicht zu vertreten.

Danke Odysseus für Deine kompetent-schlüssige Argumentationskette, ähnliche Gedanken hatte ich in
Beitrag #50 http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1483453682/50#50
konnte allerdings damit nicht durchdringen und als juristischer Laie hätte ich Stunden/Tage gebraucht, um alle rechtlich relevanten Texte zusammen zu suchen und allgemeinverständlich aufzubereiten.
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« Zuletzt geändert: 09.01.2017 um 13:58:38 von HeFi »  
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Antwort #95 - 09.01.2017 um 17:00:42
 
MMn wurde hier der Unterschied zwischen AufenthG und StaatsangehörigkeitsG
betr. LU bzw. Sozialleistungen nicht genügend beachtet:

1. im AufenthG genügt idR ein Anspruch auf Sozialleistungen, um einen AT zu verweigern,
2. im StAG dagegen ist ein tatsächlicher Bezug von Sozialleistungen erforderlich, um eine Einbürgerung zu verweigern.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1483453682/50#50
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Antwort #96 - 09.01.2017 um 17:08:13
 
Was denkt was jetzt daraus wird? Wird der Rücknahmebescheid jetzt zurückgenommen ? Rentenversicherung soll auch ein Problem sein sagt Sie !
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Antwort #97 - 09.01.2017 um 17:16:23
 
elissa77 schrieb am 09.01.2017 um 17:08:13:
Was denkt was jetzt daraus wird? Wird der Rücknahmebescheid jetzt zurückgenommen ?


Du wurdest hier doch schon gefragt, ob es überhaupt einen Rücknahmebescheid gibt. Alles, was Du geschrieben hast, klingt wie die Einladung zu einer Anhörung, weil ein Rücknahmebescheid geplant ist.

Guckst Du noch mal auf die Post drauf, ob es überhaupt ein Bescheid ist? Wie sah der Briefumschlag aus, in dem es kam?
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Antwort #98 - 09.01.2017 um 17:22:21
 
Briefumschlag ist nicht mehr vorhanden und den Brief habe ich heute dort abgegeben bzw. nicht wieder mitgenommen. Aber ich erinnere mich dass da artikel 35 stand und dass beabsichtigt wird, die Einbürgerung zurückzunehmen, weil die Rechtswidrig erteilt wurde.
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Antwort #99 - 09.01.2017 um 21:15:35
 
elissa77 schrieb am 09.01.2017 um 17:22:21:
...den Brief habe ich heute dort abgegeben bzw. nicht wieder mitgenommen. Aber ich erinnere mich dass da artikel 35 stand und dass beabsichtigt wird, die Einbürgerung zurückzunehmen...

das spricht für Anhörung
aber
1. lässt man an Dich gerichtete amtliche Schreiben nicht bei der Behörde zurück, denn
2. wie willst Du Deinem Anwalt glaubhaft machen, was die Behörde mitgeteilt hat?
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Antwort #100 - 09.01.2017 um 22:35:03
 
Ich werde es noch holen. Habe es vergessen...
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Antwort #101 - 10.01.2017 um 13:17:16
 
Ein Bescheid kommt in einem gelben Briefumschlag, da steht auch das Datum drauf, an dem der Briefträger es eingesteckt hat. Oder er klingelt, und Du musst unterschreiben.

Eine "Anhörung" (Ankündigung, dass sie vielleicht später irgend was machen wollen) kommt normal.

Deshalb die Frage nach dem Umschlag.

Besorg Dir dringend ein Ringbuch, einen Locher, ein paar Klarsichthüllen und mach von den Unterlagen Kopien. Du musst jetzt genauso eine Akte führen wie die Behörde, damit Ihr auf Augenhöhe diskutieren könnt und Du alles auf Anhieb wiederfindest – auch wenn Du zur Zeit nicht zum Rechtsanwalt willst, willst Du vielleicht später zu einer kostenlosen Beratungsstelle oder Rechtsberatung, und da sollte alles gut sortiert vorhanden sein.
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Antwort #102 - 10.01.2017 um 15:29:45
 
Vielen Dank Reinhard. Ich bin gespannt wann sich die Behörde wieder meldet. Mein Ex hat noch kein Schreiben von der Behörde bekommen.
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Antwort #103 - 15.01.2017 um 15:44:18
 
Habe leider schlecht Neuigkeiten.
Die Einbürgerung wird zurückgenommen. Urkunden sollen alle abgegeben werde. Verfahren wird es auch geben... weinend
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Antwort #104 - 15.01.2017 um 15:52:16
 
Dann nimm dir einen Anwalt wie hier empfohlen oder akzeptiere es. Mehr kann man dir nicht raten. Es steht dein künftiger Aufenthalt in Deutschland auf dem Spiel.
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