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Scheidung und Probleme vom Ehemann ! (Gelesen: 30.740 mal)
grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #45 - 08.01.2017 um 00:31:29
 
Aras schrieb am 07.01.2017 um 23:58:55:
Und nu? 


Anwalt aufsuchen. Das ganze besprechen insbesondere ob zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine gültige Trennung vorlag und sich damit ein Widerspruch lohnt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist noch nicht rechtskräftig und auf dem Brief müsste eigentlich ein Rechtsbehelf stehen.
Zudem müssen Nachfolgetätigkeiten bei Verlust der dutschen Staatsangehörigkeit gemacht werden. Reiseausweis für Staatenlose + AT beantragen. Wiedereinbürgerung in die alte Staatsangehörigkeit beantragen (wenn möglich).
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Aras
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Antwort #46 - 08.01.2017 um 00:39:36
 
Ich sehe das wie grisu. Hier stößt man zudem an die Grenzen  des Forums, da konkrete Rechtsberatung gefordert wird. Also muss ein hoffentlich kompetenter Anwalt befragt werden. Beratungshilfeschein gibt es beim Amtsgericht unter Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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elissa77
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Antwort #47 - 08.01.2017 um 02:12:59
 
Danke euch.

Wird das Einkommen meines Ex mit angerechnet für die Berechnung, ob man Beratungshilfe/schein erhält?
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elissa77
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Antwort #48 - 08.01.2017 um 02:13:55
 
Grisu@ meine alte Staatsangehörigkeit habe ich beibehalten. Hinnahme von Mehrstaatigkeit ! Danke dir  Kuss
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #49 - 08.01.2017 um 06:27:02
 
persönliche meinung: versierten anwalt suchen und rechtsmittel einlegen. wenn du alles abgibst, stehst du ja schlechter da als vorher: kein aufenthaltstitel und ggflls. staatenlos? und dein mann soll seine äußerungen gegenüber der ebh zurücknehmen.
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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #50 - 08.01.2017 um 14:51:39
 
Aras schrieb am 07.01.2017 um 22:51:36:
Du hast beim Einbürgerungsverfahren über einen entscheidungsrelevanten Punkt gelogen. Würde mich nicht wundern wenn du nach der rechtskräftigen Rücknahme ein Strafverfahren aufgebrummt bekommen würdest. Also ich würde da nicht so leichtfertig sein. Zumal dein Aufenthaltstitel erloschen ist.

Diese ^^ apodiktische Aussage ist mMn falsch und hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn

1. sie ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 "mit besonderen Integrationsleistungen" eingebürgert worden und hat NUR die Trennung verschwiegen;
der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber KEINE Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
Deshalb sind alle hier bezüglich der Trennung angestellten Überlegungen für "die Tonne"

2. zum LU steht in § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 3
Zitat:
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

Der LU ist/war für sie und ihren Ehemann (Kinder sind keine bekannt) durch ihr und sein Einkommen gesichert, solange sie noch verheiratet (bzw. nicht geschieden) und damit noch gegenseitig unterhaltspflichtig sind;
außerdem kommt es

3. entscheidend darauf an, ob Sozialleistungen tatsächlich bezogen wurden oder werden.
Zitat aus VAH-StAG-2015 http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwe...
Zitat:
10.1.1.3 Zu Nummer 3 keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
...
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt...

So auch HIER in alien http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm#11
Zitat:
10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)
...
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Nach ihren bisherigen Informationen, wurden hier weder vor, bei noch nach der Einbürgerung Sozialleistungen bezogen.

Deshalb sollte mMn der EB-Rücknahmebescheid unbedingt zeitnah anwaltlich überprüft und ggf. rechtzeitig angefochten werden.
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« Zuletzt geändert: 08.01.2017 um 15:01:52 von HeFi »  
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Aras
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Antwort #51 - 08.01.2017 um 15:19:40
 
Naja apodidaktisch ist meine Aussage nicht. Mir ging es darum die Ansicht der TE gradezurücken. Ich sehe den Familienstand schon als Relevant für die Einbürgerung an. Man darf nicht vergessen, dass die Einbürgerungsbehörde, die Ausländerbehörde und die Meldebehörde in diesem Fall ein und dieselbe Behörde sind. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG hatte, dann hätte die Behörde ggf. Ihren Aufenthaltstitel verkürzt und dies auch bei der Einbürgerubg entsprechend berücksichtigt.

Deine Ansicht ist mE vorzugswürdig wenn die Einbürgerungsstelle tatsächlich nur die LU-Sicherung als nicht gegeben ansieht. Darum hatte ich ja auch gefragt ob das tatsächlich der einzige Rücknahmegrund sei.
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Antwort #52 - 08.01.2017 um 15:26:33
 
Hefi.

Danke für deine Antwort. Wie haben bis jetzt noch nie Sozialleistungen bezogen. Und ich bin immer noch in der Ausbildung. Hab also nicht abgebbrochen.

Im Schreiben damals, stand, dass nach pflichtgemäßer Überprüfung 10 StAG das günstige für mich.

Die Urkunde bekam ich in 6 Jahren und 11 monaten. Berücksichtigt wurde die besondere Integrationsleistung.

Im Antrag habe ich nicht gelogen, da waren wir noch zusammen. Doch bei der Aushändigung habe ich bei :
Trennung : Nein . Angegeben. Weil ich davon ausging, dass die Einbürgerung nicht an die Ehe wie bei 9 StAG der fall ist.

LU könnte ich eh nicht ändern, weil ich halt nicht mehr Ausbildungsvergütung erhalten kann. Hätte ich LSK 3, würde ich natürlich etwas mehr bekommen.

Wie ich verstehe meinst du, dass es hier um die rechtskräftige Scheidung bei 10 StAG geht und nicht um die Trennung bzw Zerüttung oder?
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Antwort #53 - 08.01.2017 um 15:27:05
 
Aras schrieb am 08.01.2017 um 15:19:40:
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG hatte, dann hätte die Behörde ggf. Ihren Aufenthaltstitel verkürzt

"Wenn - dann - ggf."  sind IMHO weder Anlaß noch Rechtfertigung für "gelogen".

Zudem - ich baue nur mal eine andere Kette aus denselben Schlüsselwörtern auf:
Wenn bis zur Trennung der LU als gesichert anzusehen war und Deutschkenntnisse vorliegen, die für eine Einbürgerung ausreichen, dann hat die TS doch höchstwahrscheinlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, ggf. sogar eine NE  - an beidem ist nichts zu verkürzen ...
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #54 - 08.01.2017 um 15:28:59
 
Wer soll denn das glauben?
Wenn die  Trennung unwichtig gewesen wäre, dann hättest du auch einfach "Ja" angeben können.

Mit der Argumentation gewinnst du keinen Blumentopf

Nachtrag:
Sie hat wissentlich ihren Familienstand falsch angegeben.
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Antwort #55 - 08.01.2017 um 15:29:39
 
Aras. Die AE war für 3 jahre. Also bis 2019. Und wie ich weiss, ist man nicht verpflichtet die ABH über eine Trennung zu unterrichten stimmt es so? Also könnte die Ausländerbehörde die AE verkürzen, hat sie aber nicht. Und jetzt bin ich deutsche. Kann die ABH denn jetzt noch etwas zurücknehmem bzw. zeitlich verkürzen, was nicht mehr existiert?
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Antwort #56 - 08.01.2017 um 15:31:12
 
Ja, ich hätte ja ankreuzen können. Aber wir beide wollten die Trennung nirgends öffentlich machen. Weil wir es erst mal so lassen wollten wegen Steuern,versicherungen usw. Deswegen verschwiegen.

Aras: ich habe meinen Familienstand nicht wissentlich verschwiegen. Ich habe nur irrelevante Informationen verschwiegen. Gelogen habe ich nie. Sonst würde ich jetzt über allem lügen um meine Einbürgerung zu retten.
Wenn der Bestand der Ehe nicht in 10 StAG steht, dann habe ich doch das Recht es nicht anzugeben bzw zu verschweigen, weil wir noch offiziel nicht als getrennt gelten wollen .
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Antwort #57 - 08.01.2017 um 15:33:05
 
Petersburger. Ich hatte eine AE 28 also für Ehegatte eines deutschen.
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Antwort #58 - 08.01.2017 um 15:44:39
 
Weißt du wie ich bei irrelvanten Fragen auf einem Formular antworte?
Ich streiche die Frage durch und beantworte sie erst garnicht.

Und ihr wolltet nicht die Trennung nicht amtlich machen? Kein Problem. Ist eure Sache, da es ja im Familienrechtlichen Bereich paar Fallstricke gibt. Aber jetzt behaupte ich böse wie ich bin, dass ihr die Trennung absichtlich nicht dokumentiert habt und dein Mann wissentlich gegen das Meldegesetz verstoßen hat um dir keine Aufenthaltsrechtlichen Probleme aufzuhalsen. Dann kommen wir in gewisser Weise in den Bereich des § 95 AufenthG.

Deine AE ist durch die Einbürgerung erloschen. Keine Ahnung ob du jetzt auf den § 38 Aufenthg dich berufen kannst, da die deutsche Staatsangehörigkeit ex tunc rückgenommen wird. Einen Anspruch auf eine neue AE erkenne ich grad nicht. Vielleicht wissen andere mehr.
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Antwort #59 - 08.01.2017 um 16:02:11
 
Wieso gegen das Meldegesetz verstossen, wenn wir nach der Einbürgerung noch einige Nächte eine schöne Zeit hatten ?

Kennst du denn ein Ehepaar, welches de facto als " getrennt gilt" und trotzdem noch zusammen geschlafen hat ?

Für mich ist die Rücknahme kein Problem, denn ich war schon immer ehrlich. Und wie ich alles hier erzählt habe, würde ich auch jedem Richter oder Anwalt oder Behörde erzählen.

Für mich gilt trotzdem bis jetzt : 10 StAG sieht keine Ehe als Voraussetzung > die ABH ist vor der Aushändigung nicht Aktiv gewesen, um das nicht-bestehen der Ehe zu ermitteln > Beweislast für die Trennung hat die ABH > hat sie nicht gemacht > ich habe etwas verschwiegen, was per Gesetz keine Voraussetzung ist> wurde deutsche.

Jetzt werde ich ganz einfach meine Urkunden abgeben. Für mich kein Problem. Aber zu unterstellen, ich hätte gelogen ist nicht nett.

Zwischen Schweigen und Lügen liegen Meilen...
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