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Scheidung und Probleme vom Ehemann ! (Gelesen: 30.609 mal)
elissa77
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03.01.2017 um 15:28:02
 
Hallo liebe Mitglieder,

Mein Name ist Elissa ich bin 30 Jahre alt.

Ich wurde 11.2016 unter besonderen Integrationsleistungen eingebürgert.

Ich gebe zu, dass mit meinem Ex schon lange nichts mehr läuft. Das heisst, dass wir uns schon 5 Monaten  vor meiner Einbürgerung aus dem Weg gegangen sind.

Die ehe besteht seit 1 Jahr und 3 Monate.

Auf dem Schreiben von der Einbürgerungsstelle stand nicht, dass mein Ehemann dabei sein soll.

Ich bin alleine gegangen. Er musste zu meiner Einbürgerung nichts unterschreiben. Jedoch musste ich meine und seine Gehaltsnachweise vorlegen.

Bevor ich die Urkunde bekommen habe, musste ich unterschreiben, ob eine Trennung vorliegt. Dies habe ich mit nein Angekreuzt. (Verschwiegen).

Als ich nach Hause kam, hat mich mein Ex nach 2 Tagen besucht um mir zu gratulieren. Wir haben uns trotz unserer Trennung sehr gut verstanden. Und ich blöde, habe ihm alles erzählt, wie die Aushändigung verlief und dass ich es verschwiegen habe, dass wir getrennt sind.

Er hat mir heute geschrieben, dass er der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hat, dass wir schon länger getrennt sind.

Was könnte jetzt passieren ? auf was muss ich mich vorbereiten ? soll ich einen Anwalt aufsuchen ? Wird die Einbürgerung zurück genommen ?

Ich dachte man darf eine Trennung nicht verheimlichen, wenn man durch den Ehegatte eine erleichterte Einbürgerung kriegt. Aber im Schreiben stand andeutlich, dass die Behörde nach bestem Ermessen festgestellt hat, dass es sich um eine Anspruchseinbürgerung geht + besondere Integrationsleistung (6 Jahre)

Danke
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deerhunter
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Antwort #1 - 03.01.2017 um 19:04:37
 
elissa77 schrieb am 03.01.2017 um 15:28:02:
Wird die Einbürgerung zurück genommen ?


Ja, das ist möglich aber vermutlich nicht warscheinlich Hier wurden vorsätzlich falsche Angaben gemacht! Ist denn dein LU auch ohne Mann sicher??

(StAG)
§ 35
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elissa77
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Antwort #2 - 03.01.2017 um 20:53:53
 
Meinn eigenes Brutto ist :1020 euro . Netto mit LSK 3 : 715 euro.
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elissa77
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Antwort #3 - 03.01.2017 um 21:06:00
 
Über STAG 35 :"Die Angaben müssen auch wesentlich für den Erlass der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung gewesen sein. Wäre die Entscheidung auch in Kenntnis der wahren Sachlage so getroffen worden, kann die Angabe nicht als wesentlich eingestuft werden."

Das heisst, wenn ich gesagt hätte, dass ich getrennt bin, würde es nichts daran ändern, dass ich einen Anspruch habe, weil mein Einkommen ausreicht oder ?

Ohne meinem Partner hätte ich also auch keinen Anspruch auf ALG2


Regelbedarf des Haushalts:
404,00 €
Bedarf:
404,00 €
abzgl. zu berücksichtigendes Einkommen:
429,93 €
Arbeitslosengeld 2 (gerundet):
0,00 €

Miete hat er immer bezahlt, und hat auch bescheinigt, dass ich Mietfrei bei Ihm wohnen darf .

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Antwort #4 - 04.01.2017 um 02:12:47
 
Fand denn eine richtige Trennung offiziell statt "von Tisch und Bett" ?

Z.b. per Meldung durch Anwalt oder per Meldung an Finanzamt? Auszug einer Person aus dem gemeinsamen Haushalt?

Wenn nein seit ihr im Zweifel noch garnicht getrennt gewesen bzw. Dein Mann hatte vielleicht Trennungsabsichten die dir noch nicht bekannt waren. Dann auf Rückfrage dies so angeben.

Ansonsten ist dein Einkommen aber zu gering für eine eigenständige Einbürgerung. Denn du müsstest in der Lage sein für deinen Lebensunterhalt und eine angemessene Wohnung aufzukommen. Ob du zur zeit Mietfrei wohnst interessiert bei der Berechnung nicht da das ja nicht dein Wohneigentum ist.
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elissa77
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Antwort #5 - 04.01.2017 um 02:21:55
 
Nein, wir haben nichts gemeldet. Weder ich noch er. Er sogar bis heute bei mir angemeldet obwohl er bei seiner neuen Wohnt.

Er hat aber seit September einen Nachsendeantrag bei der Post gemacht. Klamotten hat er noch einige hier. Gegenstände auch.

Kontakt haben wir seit Oktober nicht mehr, ausser er kommt mal vorbei.

Es gab, um ehrlich zu sein, nach der Einbürgerung noch mal Intimes mit ihm, aber um ehrlich zu sein war es nur, um meine Bedürfnisse zu stillen.

Aber eine Trennung, indem wir uns beide Einig waren, war vor der Einbürgerung. Aber er hat mir trotzdem seine Gehaltsnachweise für die Aushändigung der Urkunde gegeben. Sogar die 255 euro hat er bezahlt... weiss auch nicht, warum er jetzt so drauf ist. Die Trennung kam ja von ihm bzw. er ist Fremd gegangen.

Was kann jetzt passieren. Er hat es der Behörde so gemeldet, dass wir schon vor der Einbürgerung getrennt waren .
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okatomy
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Antwort #6 - 04.01.2017 um 02:34:15
 
Wenn die Behörde noch wegen der Sache nochmal bei dir fragt sagst du halt dass nicht von einer Trennung die Rede sein kann und ihr weiterhin intim wart.

Wenn einer der Partner ein offizielles Trennungsdatum beanspruchen will sollte das nachweisbar sein wofür dein Mann nicht die notwendigen Nachweise zu haben scheint.

Bei weiteren Problemen solltest du aber wirklich dich Anwaltlich vertreten lassen.
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elissa77
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Antwort #7 - 04.01.2017 um 02:40:27
 
Hmm also gegenseitige Nachrichten Whatsapp usw, woraus man lesen kann, dass man echt getrennt ist, hat er.

Aber die Frage ist ja, dass nur Wesentliche verschwiegene Informationen, welche die Entscheidung der Behörde ändern könnten, zu einer Rücknahme führen.

Aber wenn das bestehen der Lebensgemeinschaft in Paragraph 10 nicht als Voraussetzung erwähnt wird, sollte es doch egal sein oder ?
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Antwort #8 - 04.01.2017 um 02:50:17
 
Aber LU ist Voraussetzung und dein Einkommen zu gering.

Und bei der kurzen Ehe ist auch unwahrscheinlich dass dein Ex nach Scheidung noch an dich Unterhalt zahlen braucht und dich auch nicht mehr Mietfrei wohnen lässt.

Du kannst argumentieren dass du wegen weiteren intimen Kontakten von  keiner Trennung ausgegangen bist und keiner offiziell Trennung/ Scheidung einreicht.

Wenn du da zu unsicher bist lasse dich Anwaltlich vertreten.
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Antwort #9 - 04.01.2017 um 07:49:33
 
Zitat:
Die ehe besteht seit 1 Jahr und 3 Monate.


Kann sie überhaupt aufgrund der Ehe eingebürgert worden sein wenn die Ehe sowieso nur 15 Monate bestand? Dachte 3 Jahre in Deutschland + 2 Jahre Ehe mit einem Deutschen sind Voraussetzung.
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Antwort #10 - 04.01.2017 um 08:16:41
 
okatomy schrieb am 04.01.2017 um 02:12:47:
Wenn nein seit ihr im Zweifel noch garnicht getrennt gewesen bzw. Dein Mann hatte vielleicht Trennungsabsichten die dir noch nicht bekannt waren. Dann auf Rückfrage dies so angeben

Zitat:
Er hat mir heute geschrieben, dass er der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hat, dass wir schon länger getrennt sind.


elissa77 schrieb am 04.01.2017 um 02:40:27:
Hmm also gegenseitige Nachrichten Whatsapp usw, woraus man lesen kann, dass man echt getrennt ist, hat er.

Aber die Frage ist ja, dass nur Wesentliche verschwiegene Informationen, welche die Entscheidung der Behörde ändern könnten, zu einer Rücknahme führen.


Damit kann er dieses beweisen, dazu wird seine Freundin bestätigen, dass er schon länger bei ihr wohnt!
Das ist eine wesentliche Sache die du Verschwiegen hast, dazu noch viel wesentlicher ist der "verschwiegene" nicht vorhandene LU ohne Ehemann! Damit sind meiner Meinung genig Gründe vorhanden, um dieses Verfahren erneut zu prüfen!
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Antwort #11 - 04.01.2017 um 09:04:48
 
Obst88 schrieb am 04.01.2017 um 07:49:33:
Kann sie überhaupt aufgrund der Ehe eingebürgert worden sein wenn die Ehe sowieso nur 15 Monate bestand? Dachte 3 Jahre in Deutschland + 2 Jahre Ehe mit einem Deutschen sind Voraussetzung.


unerheblich, da sie nach § 10(3)2 StAG eingebürgert worden ist.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Aras
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Antwort #12 - 04.01.2017 um 09:54:37
 
Die Lebensunterhaltssicherung ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung auch nach §10.
Und 700€ netto mit LSK III? Obwohl Gleitzone etc.. Und was sind dann die Einkünfte des Ehemannes?

Also ich vermute(!), dass die EBH schon argumentieren könnte, dass die Lebensunterhaltsicherung bei Kenntnis der tatsächlichen Lage erneut überprüft und ggf. zum gegenteiligen Ergebnis gekommen wäre. Zumal auch nicht bekannt ist, ob bei einer amtlich bekannten Trennung das Aufenthaltsrecht des Einbürgerungsbewerbers überhaupt weiterhin gegeben hätte und nicht ggf. das Aufenthaltsrecht widerrufen hätte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 04.01.2017 um 09:56:56
 
Odysseus schrieb am 04.01.2017 um 09:04:48:
unerheblich, da sie nach § 10(3)2 StAG eingebürgert worden ist.


Dort steht, dass die Dauer auf 6 Jahre verkürzt werden kann wenn man besonders gute Sprachkenntnisse nachweisen kann. Bei Verheirateten wird dann auch einfach 1 Jahr von den Voraussetzungen abgezogen?
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Antwort #14 - 04.01.2017 um 10:04:05
 
Obst88 schrieb am 04.01.2017 um 09:56:56:
Dort steht, dass die Dauer auf 6 Jahre verkürzt werden kann wenn man besonders gute Sprachkenntnisse nachweisen kann. Bei Verheirateten wird dann auch einfach 1 Jahr von den Voraussetzungen abgezogen?


Natürlich nicht.
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