Aras schrieb am 14.08.2016 um 22:40:12:Mal unter uns:
Wenn es so wäre, dass man sich zur Behandlung nach Deutschland begeben könnte, dann wäre das doch wie nen Geheimtipp bei den Bosniern. Das SVA ist fast 50 Jahre alt und deine Freundin ist nicht die erste Bosnierin die bei der KVdR-Versicherung versichert ist.
Also wie soll das gehen?
Vielleicht hat sie ja Glück und in den nächsten Jahren kommt Bosnien in die EU.
Das können wenn dann auch nur die in Bosnien und Herzegowina in Anspruch nehmen, die eine Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung besitzen. Ebenso darf keine Rente aus Bosnien und Herzegowina bezogen werden, weil sonst nicht die deutsche Krankenversicherung bestehen würde sondern die bosnisch-herzegowinische Krankenversicherung.
Und um überhaupt erst mal eine deutsche Rente zu beziehen muss man erst mal 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben und für die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, muss man 90% der 2. Hälfte des Arbeitslebens in der deutschen Krankenkasse Mitglied sein. Das sind eigentlich strenge Regeln.
Dadurch das bei meinem Fall, sie außer in Deutschland nirgendwo anders gearbeitet hat, war ihr erstmaliger Arbeitsbeginn auch in Deutschland. Sie war also eigentlich sogar während Ihres ganzen Arbeitslebens Mitglied in der deutschen Krankenkasse.
Also einfach mal so als Geheimtipp ist das nicht Möglich. Aber alle diejenigen die Ihr Arbeitsleben in Deutschland verbracht haben und die Voraussetzungen erfüllen, machen sicherlich zu recht davon gebrauch.
Wieso soll ein Rentner mit 100,- € Krankenkassenbeitrag der in Deutschland lebt, den Anspruch haben sich in Deutschland behandeln zu lassen, aber einer der in Bosnien und Herzegowina lebt und den selben Beitrag zahlt, eben nicht. Eigentlich werden sogar durch denjenigen der in Bosnien und Herzegowina lebt, die allgemeinen Kosten niedriger gehalten, weil er in der Regel sich zur normalen Behandlungen bei dem günstigeren Arzt in Bosnien und Herzegowina befindet.
Ich habe eigentlich auch schon auf der folgenden Seite die Bestätigung gefunden, das ein Anrecht auf Behandlung auch bei vorübergehenden Aufenhalt in Deutschland besteht, werde aber dennoch bei der Krankenkasse nachfragen.
http://www.deutsche-im-ausland.org/sozialversicherung-im-ausland/krankenversiche... Zitat:Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland
RentnerInnen, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, erhalten hier alle Sachleistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch. Die Vorlage der deutschen Krankenversicherungskarte reicht hierzu aus. Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger des bisherigen Wohnortstaates zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.