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Wohnsitzwechsel anerkannter Flüchtlinge (Gelesen: 6.834 mal)
Themen Beschreibung: Ablehnung durch Behörden am Wunschort möglich?
questioner
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i4a rocks!


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22.08.2016 um 20:56:35
 
Hallo an alle!

Bekanntlich haben ja anerkannte Flüchtlinge das Recht, ihren Wohnsitz deutschlandweit frei zu wählen. Nun ist meine Frage: Mal angenommen, sie möchten beispielsweise in eine Großstadt wie Hamburg oder Berlin zu ziehen – kann es dann sein, dass das von den Behörden dort wo sie hinziehen wollen abgelehnt wird, weil die dort bereits „ausgelastet“ sind und keine weiteren Flüchtlinge mehr „annehmen“ können?
Also im Prinzip: kann ein Umzug anerkannter Flüchtlinge trotz des Rechtes auf freie Wahl des Wohnsitzes an den Behörden in der anderen Stadt scheitern? Mir geht es hier besonders um Ballungsgebiete und typische Großstädte, wo viele Flüchtlinge gerne hinwollen.

Vielen Dank im Voraus!
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 22.08.2016 um 21:09:56
 
Wenn sie keine wohnsitzauflage haben können Sie wohnen und umziehen wie sie möchten.
Voraussetzung ist dass sie das selber finanzieren.

Wenn Sie im sozialleistungsbezug sind hat natürlich der Leistungsträger ein Wort mitzureden. Das gilt analog auch für Deutsche.
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Jojo2015I
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Antwort #2 - 22.08.2016 um 21:22:20
 
§ 12 a AufenthG!

Frei Wahl des Wohnsitzes jedoch nicht für neu anerkannte Flüchtlinge in den ersten 3 Jahre .
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trixie
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Antwort #3 - 22.08.2016 um 21:47:38
 
okatomy schrieb am 22.08.2016 um 21:09:56:
Wenn Sie im sozialleistungsbezug sind hat natürlich der Leistungsträger ein Wort mitzureden. Das gilt analog auch für Deutsche.

Für Deutsche gibt es keine Wohnsitzauflage. Da hat auch der Leistungsträger nichts mit zu reden. Wie kommst du den darauf?
Jeder Leistungsempfänger (hier einmal die Flüchtlinge ausgenommen) hat das Recht, seinen Wohnsitz in Deutschland frei wählen zu können.
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questioner
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Antwort #4 - 22.08.2016 um 22:44:09
 
okatomy schrieb am 22.08.2016 um 21:09:56:
Wenn sie keine wohnsitzauflage haben können Sie wohnen und umziehen wie sie möchten.
Voraussetzung ist dass sie das selber finanzieren.

Wenn Sie im sozialleistungsbezug sind hat natürlich der Leistungsträger ein Wort mitzureden. Das gilt analog auch für Deutsche.


Ja, es geht mir um anerkannte Flüchtlinge, die Sozialleistungen beziehen.


Jojo2015I schrieb am 22.08.2016 um 21:22:20:
§ 12 a AufenthG!

Frei Wahl des Wohnsitzes jedoch nicht für neu anerkannte Flüchtlinge in den ersten 3 Jahre .


Ich dachte, diese Regelung tritt erst ab September mit dem neuen Integrationsgesetz in Kraft?
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okatomy
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Antwort #5 - 23.08.2016 um 03:36:08
 
Ist bereits in Kraft getreten und Rückwirkend zum 1.1. 2016

Neue flüchtlinge die ihren LU durch Arbeit selbst sichern sind ebenfalls nicht betroffen. Der Gesetzgeber will damit Ghettobildung in Ballungsräumen verhindern.

Natürlich darf jeder Deutsche seinen Wohnsitz frei wählen. Wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind kein Problem.
Im sozialleistungsbezug wird der Leistungsträger dir die Kosten dafür nicht übernehmen. Natürlich gibt es Ausnahmen bei Arbeitsaufnahme oder ungeeigneter Wohnung usw.

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reinhard
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Antwort #6 - 23.08.2016 um 11:40:01
 
Aber die Einschränkung gilt nur für die, die eine Wohnsitzauflage haben. Das Integrationsgesetz erlaubt den Ländern, diese zu erlassen, aber dafür braucht es ja erst mal ein Landesgesetz. Das hat noch kein Bundesland.

Das "Integrationsgesetz" (komischer Name) ist zum 6.8.2016 in Kraft getreten, aber Wohnsitzauflagen gibt es nicht. Sie sind nur "möglich".
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ninnschen
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Antwort #7 - 23.08.2016 um 13:04:40
 
Die Wohnsitzauflage gilt seit dem 06.08.2016 kraft Gesetz - da bedarf es keines Landesgesetzes.

Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist.

Die Länder haben lediglich die Möglichkeit noch weiteres zu regeln. Aber jeder Flüchtling, der nach dem 01.01.2016 eine Anerkennung erhalten hat, hat kraft Gesetz seinen Wohnsitz nur im Land XY zu nehmen.
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Antwort #8 - 23.08.2016 um 18:41:13
 
Danke für alle eure Antworten soweit! Ich habe heute Vormittag den Flüchtlingsrat und das Staatsministerium des Innern meines Bundelandes bezüglich dieser Frage angeschrieben und auch schon Antwort erhalten.
Gerne würde ich die Antworten hier reinkopieren. Es ist aber insgesamt schon ein bißchen was an Text – geht das hier, das man das irgendwie „versteckt“ als Spoiler reinsetzt? Ansonsten kopiere ich es halt normal rein...
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #9 - 24.08.2016 um 01:21:01
 
Hallo,

Du könntest es als word- oder PDF-Dokument oder als Bild (Scan), bereinigt von persönlichen Daten (geschwärzt) einem Beitrag als Anhang beifügen.

Ich hätte schon Interesse.

Gruß und Dank im Voraus
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Antwort #10 - 24.08.2016 um 15:17:32
 
Danke für den Tipp, ich hänge das Ganze nun als PDF an. Ich muss dazu sagen, dass ich den Flüchtlingsrat auf zwei verschiedenen Medien kontaktiert und somit auch zwei Antworten erhalten habe.

Zusammenfassend kann man sagen (wie man ja teilweise bereits einigen Antworten hier im Thread entnehmen kann):
Anerkannte Flüchtlinge, die ab dem 01.01.2016 ihre Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, müssen in dem Bundesland Wohnsitz nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde – es sei denn, sie können anderswo eine Arbeit aufnehmen, durch die sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können.
Davon abgesehen kann es tatsächlich von den Behörden in dem Ort, an den sie ziehen möchten, abgelehnt werden.
Details wie gesagt im Anhang.

Da einer der Mitarbeiter des Flüchtlingsrates auch schrieb, dass in meinem Bundesland (Sachsen) das Innenministerium gerade dabei ist, die Umsetzung der Wohnsitzauflage zu regeln und man wahrscheinlich in ein paar Wochen Genaueres wissen wird, tut sich mir noch eine Frage auf:
Einer Frau aus meinem Freundeskreis, die seit Juni anerkannter Flüchtling ist und Sozialleistungen bezieht, wurde vor ein paar Tagen von den Behörden hier vor Ort der Umzug in ein anderes Bundesland genehmigt. Mal angenommen, es wird nun auch von den Behörden an dem Ort, an den sie ziehen möchte, gestattet – kann es dann sein, dass sie, sobald in Sachsen die Umsetzung der Wohnsitzauflage klar geregelt ist, sozusagen wieder zurück nach Sachsen kommen muss??
Ich werde da wohl nochmal nachfragen, aber vielleicht weiß ja auch hier jemand bescheid.

Danke schonmal!
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #11 - 24.08.2016 um 17:52:43
 
Hallo,

danke für die Info-Weitergabe.

Zur Frage:
questioner schrieb am 24.08.2016 um 15:17:32:
kann es dann sein, dass sie, sobald in Sachsen die Umsetzung der Wohnsitzauflage klar geregelt ist, sozusagen wieder zurück nach Sachsen kommen muss??


Nein. Wenn, nach alter Gesetzeslage, die Umverteilung gestattet wurde (und sie darüberhinaus durch den erfolgten Umzug nichts mehr mit Sachsen zu tun hat), wird eine Änderung der Bestimmungen keinen Einfluss auf den abgeschlossenen Verwaltungsvorgang mehr haben.

Gruß
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questioner
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Antwort #12 - 24.08.2016 um 22:50:41
 
Ok, danke erstmal. Die Frage hatte sich mir gestellt, da die Wohnsitzauflage ja rückwirkend zum 01.01.2016 gültig ist (das würde sie betreffen).
Mit Sachsen hätte sie in Zusammenhang mit der Wohnsitzauflage trotz eines eventuellen Umzugs noch "zu tun", da dort ihr Asylverfahren von statten ging und die Wohnsitzauflage ja verlangt, dass die anerkannten Flüchtlinge in dem Bundesland ihren Wohnsitz nehmen, in dem ihr Asylverfahren lief.

Ich habe mich zwischenzeitlich mit dieser Frage noch einmal an den Flüchtlingsrat gewandt und werde die Antwort auch wieder hier reinsetzen, für den Fall, dass es vielleicht jemanden interessiert.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #13 - 25.08.2016 um 01:38:18
 
Die Rückwirkung dürfte eher den Zweck haben, bisherigen uneinheitlichen und schwammigen Regelungen und Verfahrensweisen ein rechtliches Fundament zu geben. Wobei ich hier nicht einmal über den Grundsatz des Rückwirkungsverbots diskutieren möchte, da hier Verwaltungsrecht / Aufenthaltsrecht betroffen ist.

Aber in einem Fall, in dem von allen Seiten der Umverteilung zugestimmt wurde, gibt es, sogar abgesehen vom Vertrauensschutz bzgl. bestehender Gesetze und bzgl. abgeschlossener, rechtmäßiger Verwaltungshandlungen, auch keinerlei Notwendigkeit, dieses Fass wieder aufzumachen (und schon überhaupt nicht vom "abgebenden" Land...).

Insofern gehe ich davon aus, dass die Antwort im Ergebnis sinngemäß Ähnliches aussagen wird.

Gruß
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cari2016
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Antwort #14 - 25.08.2016 um 17:34:41
 
Naja,
ich denke in den Antworten wurde einiges durcheinandergeworfen.
Die ABH in meiner Stadt ignoriert die rückwirkende Gültigkeit im Moment, d.h., sie argumentieren, dass nur Menschen mit Titel, welche ab dem 6.8. ausgegeben wurden und die Wohnsitzauflage aufgedruckt haben auch als Menschen mit WOhnsitzauflage behandelt werden. Das Jobcenter in meiner Stadt verhält sich genauso. Darauf verlassen sollte man sich nicht, denn das könnte bei anderen ABHs und anderen Jobcentern (speziell Optionskommunen) anders aussehen.
Speziell bei Flüchtlingen ohne EInkommen bleibt abzuklären, wie sich das JC verhält, denn es wird den meieten Flüchtlingen nichts bringen, wenn sie ausländerrechtlich quasi Geduldet sind, aber ohne Sozialleistungen dastehen.


Die Verfahrenshinweise der ABH Berlin gibt dazu folgendes Beispiel ( http://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/service/downloads/artikel.274377.... S.106-108) :

"
Merke: Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde
oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der
Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der
Erstzuweisung zurückzukehren. Da die Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes keine
wohnsitzbeschränkenden Nebenbestimmungen in ihren Titeln hatten, ist in diesen Fällen seitens der Berliner
Ausländerbehörde nichts zu veranlassen. Insbesondere erhalten die Betroffenen grundsätzlich keine schriftlichen
Bescheinigungen über eine nichtbestehende Wohnsitzzuweisung.
Anders verhält es sich allerdings bei Personen, die zum 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) noch nicht
umgezogen sind, weil diese sich nicht auf Aspekte des Vertrauensschutzes berufen können. So diese nicht unter § 12 a
Abs. 1 S. 2 fallen, sind sie bei Vorsprache und/oder Anträgen gem. § 12 a Abs. 5 an die örtlich zuständigen
Ausländerbehörden zu verweisen.
"


Grüße,
Cari2016
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