Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 18:00:08:Kannst du mir bitte sagen welches Visum das wäre und wie lange die maximal gültig sein können?
Ein nationales Visum zum Zwecke der medizinischen Behandlung.
Dazu benötigt man folgendes Formular:
http://www.sarajewo.diplo.de/contentblob/4407648/Daten/5011574/Antrag_Visum_Nati...Unter Punkt 9. Zweck des Aufenthalts muss man dann Sonstiges ankreuzen und erläutern.
Wenn sie mit dem Visum einreist, dann kann sie entsprechend eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Dabei muss aber ihr kompletter Lebensunterhalt gesichert sein. Ihre 200€ Rente sind da zu mager. Also muss sie einen Sponsor, einen Verpflichtungsgeber haben.
Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 17:43:10:Ich habe es auch schon mehrfach zurückgewiesen, das Sie in die Sozialsystem in Deutschland einwandern möchte. Sie würde wenn dann von Ihrer Krankenversicherung in Deutschland gebrauch machen, bei welcher Sie schon seit 25 Jahren zahlendes Mitglied ist.
Stell ihr eine Verpflichtungserklärung aus und trag selber die sonstigen Kosten. Dann wird natürlich nicht in das Sozialsystem eingewandert...
Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 17:43:10:Wenn ich dich richtig verstehe, möchtest du mit dem von dir genannten Paragraphen darlegen, das ein Rechtsanspruch auf die Krankenkasse nur für in Deutschland wohnhaften besteht. Deshalb erlischt auch in der Regel die Krankenversicherung wenn jemand nicht mindestens ein halbes Jahr, sich also vorwiegend, in Deutschland aufhält.
Nein. Die 6 Monate erfindest du irgendwo her. Von 6 Monaten steht dort nix. Dort steht, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss. Abs. 2 verweist auf zwischenstaatliche Abkommen. Also auf das Sozialversicherungsabkommen. Allerdings solltest du BSG, 30.04.1997 - 12 RK 30/96 beachten:
Zitat:Die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes für die Versicherung der Angehörigen ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Als Ausnahme wird diese Voraussetzung gefordert, um die
KV davor zu schützen, von den Angehörigen eines Mitglieds in Anspruch genommen zu werden, die nur zum Zweck der Behandlung - dh um die
KV in Anspruch zu nehmen - ins Inland reisen, im übrigen aber im Ausland leben, dh Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt dort haben.
Darum pass auf, ob du wirklich dokumentieren willst, dass der Aufenthalt nur aufgrund medizinischer Behandlung erfolgen soll.