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Rückkehr nach Deutschland wegen Krankenversicherung (Gelesen: 26.601 mal)
Aras
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Antwort #45 - 13.08.2016 um 14:52:47
 
Liest du eigentlich was wir schreiben?
Deine Freundin kanns ja versuchen, aber im Grunde hat sie 0 Chance auf irgendwas, weil sie direkt versucht ins Sozialsystem einzuwandern. Sobald sie hier Behandlungen will, wird die Krankenkasse dicht machen und sie an die Verbindungsstelle in Bosna verweisen. Der § 30 SGB I ist ziemlich weit gefasster Paragraph. Normalerweise fällt fast jeder unter diesen Paragraphen. Nur eine Gruppe kann das nicht nutzen: Medizintouristen.

Sie müsste schon einen anderen Grund finden um ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland begründen zu können. Dann wäre sie kein Medizintourist.

Sie sollte mMn erst gar nicht versuchen ein Visum aus medizinischen Gründen zu beantragen und den medizintouristischen zweck zu dokumentieren.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Antwort #46 - 13.08.2016 um 16:41:09
 
Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 14:31:36:
Erteilt die Botschaft auch Aufenhaltstitel, 


ja, ein Visum ist auch ein Aufenthaltstitel.
Andere AT erteilt die Botschaft nicht, das macht dann die ABH.

Aber auch wenn deine Freundin visafrei einreisen kann, dürfte die ABH ihr in diesem Fall keinen AT (Aufenthaltserlaubnis) geben, denn die Voraussatzung für die AE ist die Einreise mit dem richtigen Visum
Will sie eine AE, muss sie mit entsprechendem Visum einreisen.
Visafreie Einreise = Ausreise nach 90 Tagen notwendig!

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Joco80
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Antwort #47 - 13.08.2016 um 17:43:10
 
Aras schrieb am 13.08.2016 um 14:52:47:
Deine Freundin kanns ja versuchen, aber im Grunde hat sie 0 Chance auf irgendwas, weil sie direkt versucht ins Sozialsystem einzuwandern. Sobald sie hier Behandlungen will, wird die Krankenkasse dicht machen und sie an die Verbindungsstelle in Bosna verweisen. Der § 30 SGB I ist ziemlich weit gefasster Paragraph. Normalerweise fällt fast jeder unter diesen Paragraphen. Nur eine Gruppe kann das nicht nutzen: Medizintouristen.


Ich habe es auch schon mehrfach zurückgewiesen, das Sie in die Sozialsystem in Deutschland einwandern möchte. Sie würde wenn dann von Ihrer Krankenversicherung in Deutschland gebrauch machen, bei welcher Sie schon seit 25 Jahren zahlendes Mitglied ist.

Wenn ich dich  richtig verstehe, möchtest du mit dem von dir genannten Paragraphen darlegen, das ein Rechtsanspruch auf die Krankenkasse nur für in Deutschland wohnhaften besteht. Deshalb erlischt auch in der Regel die Krankenversicherung wenn jemand nicht mindestens ein halbes Jahr, sich also vorwiegend, in Deutschland aufhält.

Aber eben dieses bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland, ermöglicht das man die Krankenversicherung beibehält obwohl man nicht mindestens ein halbes Jahr in Deutschland ansässig ist.

Sie verwendet seit 17 Jahren die deutsche Krankenversicherung, weshalb du dann davon ausgehst das diese nicht in Deutschland gültig wäre, vielmehr nur in Bosnien und Herzegowina Inanspruch genommen werden darf, erschließt sich mir nicht.
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Antwort #48 - 13.08.2016 um 17:48:54
 
erne schrieb am 13.08.2016 um 16:41:09:
Aber auch wenn deine Freundin visafrei einreisen kann, dürfte die ABH ihr in diesem Fall keinen AT (Aufenthaltserlaubnis) geben, denn die Voraussatzung für die AE ist die Einreise mit dem richtigen Visum


Kann es sein das es für die Westbalkanländer auch ohne Visum geht? Weil ich hab auf der Homepage des Freistaat Bayern eine anderslautende Aussage gefunden. So wie ich das verstehe, brauchen nur diejenigen die auch ein Visum zur einreise benötigen, ein Visum zum beantragen der Aufenhaltserlaubnis. Diejenigen die kein Visum benötigen, wie die Westbalkanländer, können direkt eine Aufenhaltserlaubnis beantragen.

Zitat:
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der zuständigen Ausländerbehörde – in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält – eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Blaue Karte EU (siehe "Verwandte Themen") beantragen

Quelle:
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/736199102498
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Antwort #49 - 13.08.2016 um 17:55:08
 
Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 14:31:36:
Erteilt die Botschaft auch Aufenhaltstitel, weil Visa sind für angehörige der Westbalkanländer nicht mehr notwendig?


Visafreiheit gilt nur zu Besuchszwecken, bei Aufenthalt bis 90 Tage. Alles andere benötigt ein Visum. Will sie zur Behandlung nach Deutschland und diese soll über 90 Tage dauern wird ein Visum bei Einreise benötigt

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Antwort #50 - 13.08.2016 um 18:00:08
 
grisu1000 schrieb am 13.08.2016 um 17:55:08:
Visafreiheit gilt nur zu Besuchszwecken, bei Aufenthalt bis 90 Tage. Alles andere benötigt ein Visum. Will sie zur Behandlung nach Deutschland und diese soll über 90 Tage dauern wird ein Visum bei Einreise benötigt


Kannst du mir bitte sagen welches Visum das wäre und wie lange die maximal gültig sein können?
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Aras
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Antwort #51 - 13.08.2016 um 20:18:46
 
Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 18:00:08:
Kannst du mir bitte sagen welches Visum das wäre und wie lange die maximal gültig sein können?


Ein nationales Visum zum Zwecke der medizinischen Behandlung.
Dazu benötigt man folgendes Formular:
http://www.sarajewo.diplo.de/contentblob/4407648/Daten/5011574/Antrag_Visum_Nati...

Unter Punkt 9. Zweck des Aufenthalts muss man dann Sonstiges ankreuzen und erläutern.

Wenn sie mit dem Visum einreist, dann kann sie entsprechend eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Dabei muss aber ihr kompletter Lebensunterhalt gesichert sein. Ihre 200€ Rente sind da zu mager. Also muss sie einen Sponsor, einen Verpflichtungsgeber haben.

Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 17:43:10:
Ich habe es auch schon mehrfach zurückgewiesen, das Sie in die Sozialsystem in Deutschland einwandern möchte. Sie würde wenn dann von Ihrer Krankenversicherung in Deutschland gebrauch machen, bei welcher Sie schon seit 25 Jahren zahlendes Mitglied ist.


Stell ihr eine Verpflichtungserklärung aus und trag selber die sonstigen Kosten. Dann wird natürlich nicht in das Sozialsystem eingewandert...

Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 17:43:10:
Wenn ich dich  richtig verstehe, möchtest du mit dem von dir genannten Paragraphen darlegen, das ein Rechtsanspruch auf die Krankenkasse nur für in Deutschland wohnhaften besteht. Deshalb erlischt auch in der Regel die Krankenversicherung wenn jemand nicht mindestens ein halbes Jahr, sich also vorwiegend, in Deutschland aufhält.

Nein. Die 6 Monate erfindest du irgendwo her. Von 6 Monaten steht dort nix. Dort steht, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss. Abs. 2 verweist auf zwischenstaatliche Abkommen. Also auf das Sozialversicherungsabkommen. Allerdings solltest du BSG, 30.04.1997 - 12 RK 30/96 beachten:

Zitat:
Die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes für die Versicherung der Angehörigen ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Als Ausnahme wird diese Voraussetzung gefordert, um die KV davor zu schützen, von den Angehörigen eines Mitglieds in Anspruch genommen zu werden, die nur zum Zweck der Behandlung - dh um die KV in Anspruch zu nehmen - ins Inland reisen, im übrigen aber im Ausland leben, dh Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt dort haben.


Darum pass auf, ob du wirklich dokumentieren willst, dass der Aufenthalt nur aufgrund medizinischer Behandlung erfolgen soll.
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Antwort #52 - 13.08.2016 um 21:35:31
 
Aras schrieb am 13.08.2016 um 20:18:46:
Zweck des Aufenthalts muss man dann Sonstiges ankreuzen und erläutern.


Nicht nur erläutern. Wahrscheinlich werden ärtzliche Gutachten und ein Behandlungsplan des Mediziners in Deutschland gefordert. Insbesondere auch wie lange die Behandlung dauert und wann sie wieder Reisefähig ist.
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Antwort #53 - 13.08.2016 um 21:42:15
 
Und ob die Kosten getragen werden und von wem!
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Antwort #54 - 13.08.2016 um 22:05:45
 
Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 17:48:54:
Kann es sein das es für die Westbalkanländer auch ohne Visum geht?


Nein.

Zitat:
Weil ich hab auf der Homepage des Freistaat Bayern eine anderslautende Aussage gefunden.


Nein.

Zitat:
So wie ich das verstehe, brauchen nur diejenigen die auch ein Visum zur einreise benötigen, ein Visum zum beantragen der Aufenhaltserlaubnis. Diejenigen die kein Visum benötigen, wie die Westbalkanländer, können direkt eine Aufenhaltserlaubnis beantragen.


Nein.
Diese mögliche Ausnahme bezieht sich nur auf diejenigen "Positivstaatler", die eben auch zum Zwecke des (geplanten) Daueraufenthalts visumfrei einreisen dürfen.
Diese privilegierten Länder sind in der AufenthV (§41) aufgeführt.
Länder aus dem Westbalkan sind dort nicht geführt.

Für die gilt, wie es der von Dir zitierten Website durchaus zu entnehmen ist,

Zitat:
... Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
...
sowie, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist
...


und entspricht damit der geltenden Rechtslage, die auch der Freistaat Bayern (in diesem Bereich) nicht außer Kraft zu setzen gedenkt.

Ansonsten steht es genau so auch auf der Website der AV in Sarajewo, beachte "sowie alle sonstigen Aufenthalte von insgesamt länger als 90 Tagen im Halbjahr"

http://www.sarajewo.diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/04/Visabestimmungen/visalibe...



Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #55 - 14.08.2016 um 05:12:02
 
Vielen Dank erst mal für die ganzen Links und Erläuterungen, die haben mir doch sehr weitergeholfen.

Aras schrieb am 13.08.2016 um 20:18:46:
Nein. Die 6 Monate erfindest du irgendwo her. Von 6 Monaten steht dort nix. Dort steht, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss.


Mir war der gewöhnliche Aufenthalt aus dem Steuerrecht bekannt, ich dachte fälschlicher weise das gilt auch für das SGB. Hierbei ist der gewöhnliche Aufenthalt ab 183 Tagen gegeben, also 6 Monate + 1 Tag.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt_(Steuerrecht)

Ansonsten hab ich auch bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) das folgende Merkblatt für Rentner gefunden. Hierbei wird unter Punkt 4 erläutert, wie der Krankenversicherungsschutz bei Wohnortverlegung in einen Abkommenstaat mit Sozialversicherungsabkommen ist.

https://www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/merkblatt_fuer_rentner/Merkblat...

Leider steht dann nur das folgende unter Punkt:

Zitat:
4.5 Hinweise für einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland

Wenn Sie sich für einen vorübergehende Zeit wieder in Deutschland aufhalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre deutsche Krankenkasse. Diese informiert Sie über Ihre Leistungsansprüche bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland.


Vielleicht ist es das beste wenn ich der Krankenkasse schreibe und mich einfach mal erkundige ob eine Inanspruchnahme in Deutschland zulässig ist.
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Antwort #56 - 14.08.2016 um 08:56:16
 
Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 05:12:02:
Vielleicht ist es das beste wenn ich der Krankenkasse schreibe und mich einfach mal erkundige ob eine Inanspruchnahme in Deutschland zulässig ist.

Das hättest Du von vornherein als erstes machen sollen, dann wäre nämlich diese ganze Diskussion nicht nötig gewesen.
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Antwort #57 - 14.08.2016 um 09:00:07
 
Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 05:12:02:
Vielleicht ist es das beste wenn ich der Krankenkasse schreibe und mich einfach mal erkundige ob eine Inanspruchnahme in Deutschland zulässig ist. 


Das ist mit Sicherheit das Beste...aber ich denke mal, dass die Chancen sehr klein sind! Dafür ist das Sozialabkommen nicht gemacht. Es gibt ähnliche Abkommen mit Türkei und anderen, aber das hilft nur bei Behandlung in Ausland und gibt keinen Grund für eine Behandlung in Deutschland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #58 - 14.08.2016 um 09:51:07
 
Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 05:12:02:
Vielleicht ist es das beste wenn ich der Krankenkasse schreibe und mich einfach mal erkundige ob eine Inanspruchnahme in Deutschland zulässig ist.


Spar Dir das Geld für den Anruf und die Zeit!

Die Frage ist doch rein rhetorisch! Natürlich ist eine deutsche Krankenkasse gerade für eine "Inanspruchnahme in Deutschland" da, also "zuässig". Das bedeutet aber noch lange nicht, daß sie jeder Ausländer - auch wenn er bei der Kasse Mitglied ist - die Kassenleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen darf. Darüber entscheidet nun nicht die Krankenkasse, sondern die ABH.

Du bist doch bereits auf eine realitische Option hingewiesen worden: Eine VPE abgeben, damit die Kosten auch gesichert sind. Daß Du die nicht abzugeben bereit bist, zeigt unübertrefflich die hinter diesem Begehren stehenden Intentionen auf!
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Antwort #59 - 14.08.2016 um 10:18:11
 
Zitat:
Darüber entscheidet nun nicht die Krankenkasse, sondern die ABH.


Hö? Die ABH kann der Krankenkasse nichts vorschreiben. Wenn die Krankenkasse meint, dass dem Mitglied auch in Deutschland das volle Leistungsspektrum zusteht, dann ist das die Sache der Krankenkasse.
Wenn die also sagen: "Klar, komm einfach und du kannst sogar mit einem Kurzaufenthalt deinen Krebs behandeln" dann kann die ABH nix machen?!

Oder wie meinst du das?
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