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Rückkehr nach Deutschland wegen Krankenversicherung (Gelesen: 26.846 mal)
Joco80
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Antwort #30 - 11.08.2016 um 21:57:07
 
okatomy schrieb am 11.08.2016 um 21:08:47:
Dann ist ja auch geklärt dass die Freundin des TE sowieso keine Ansprüche wegen Pflegebedürftigkeit geltend machen kann, andere ärztliche Leistungen gibt es in Bosnien, damit dürfte die Eingangsfrage abschließend geklärt sein.


Ich möchte das nur nicht als letzten Satz stehen lassen. Mit dem Auslandskrankenschein hat man eine eingeschränkte medizinische Verfügbarkeit, in einem Land welches ohnehin nicht den deutschen Standard der medizinischen Versorgung erfüllt.

Ich gehe davon aus das bei der aktuellen Konstellation ein Anrecht auf ein Visum zur medizinischen Behandlung besteht. Es ist selbstredend das ein Mitglied in der deutschen Krankenversicherung zur Inanspruchnahme einer Behandlung, ebenso auch den rechtlichen Zugang in Form eines Visum erhält.
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Antwort #31 - 11.08.2016 um 22:16:24
 
Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 21:57:07:
Ich möchte das nur nicht als letzten Satz stehen lassen. Mit dem Auslandskrankenschein hat man eine eingeschränkte medizinische Verfügbarkeit, in einem Land welches ohnehin nicht den deutschen Standard der medizinischen Versorgung erfüllt.


Höchstwahrscheinlich braucht sie einen anderen Schein und beantragt stets den nicht benötigten Auslandskrankenschein. Aber ihre Heimat ist es schon?

Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 21:57:07:
Ich gehe davon aus das bei der aktuellen Konstellation ein Anrecht auf ein Visum zur medizinischen Behandlung besteht. 

Ich sehe hier keinen Rechtsanspruch. Woher auch?

Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 21:57:07:
Es ist selbstredend das ein Mitglied in der deutschen Krankenversicherung zur Inanspruchnahme einer Behandlung, ebenso auch den rechtlichen Zugang in Form eines Visum erhält.


Da Bosnier kein Visa für touristische Zwecke benötigen, kann sie ja bei einer Voraussichtlichen Behandlungsdauer von weniger als 90 Tage direkt einreisen und ihr Glück versuchen.

Also versuchs und gib Bescheid wie es ausgegangen ist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 11.08.2016 um 22:25:24
 
erne schrieb am 11.08.2016 um 19:37:11:
Man kann ein Visum beantragen, um sich in D in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, wenn vorher die Kostenfrage geklärt ist.

Ein Visum ist für die Bekannte des TS gar nicht notwendig. Sie kann visumsfrei einreisen und sich 90 Tage aufhalten und somit auch behandeln lassen. Dafür braucht sie auch keinen speziellen AT.
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Antwort #33 - 12.08.2016 um 01:19:18
 
Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 21:57:07:
... in einem Land welches ohnehin nicht den deutschen Standard der medizinischen Versorgung erfüllt.

Das ist eine unbewiesene Behauptung!
Die medizinische Behandlung in BiH ist durchaus auf hohem Niveau, lediglich in Teilbereichen mögen spezielle oder neuere Behandlungsmethoden (noch) nicht verfügbar sein.
BiH ist in medizinischer Hinsicht kein Entwicklungsland,
maW: Eine Behandlung in Deutschland ist nicht per se schon deshalb besser, weil sie in Deutschland stattfindet
(und einen "deutschen Standard der medizinischen Versorgung" gibt es nicht bzw. ist nirgendwo definiert).
Letztlich kommt es auf die Diagnose (die hier nicht genannt wird) und die sich daraus ergebenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten an. Ob und wo diese gegeben sind, kann aber nur ein Arzt und kein Laie beurteilen.
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Antwort #34 - 12.08.2016 um 01:41:33
 
Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 19:54:12:
Das es ein Visum zur medizinischen Behandlung möglich ist, war mir soweit nicht bekannt. 


Sie kann doch visafrei Einreisen und sich behandeln lassen. Aber eben nur behandeln und eben nicht Pflege.

Dazu muss aber der Finanzierung des Aufenthaltes gesichert sein. Sie hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Sozialleistungen. Allein daran würde mit Ihrere Minirente jeglicher AT im Rahmen einer Rückkehr scheitern, selbst wenn sie 45 Jahre gearbeitet hätte und einen AT gehabt hätte.

Sie kann doch aufgrund 8 Jahre nicht rechtmäßigen Aufenthalt  von X-Jahrezehnten Ihres Arbeitsleben nicht ableiten, als Nichtdeutsche, hier ihren staatlich Finanzierten Lebensabend zu verbringen.
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Antwort #35 - 12.08.2016 um 02:08:55
 
HeFi schrieb am 12.08.2016 um 01:19:18:
Das ist eine unbewiesene Behauptung!
Die medizinische Behandlung in BiH ist durchaus auf hohem Niveau, lediglich in Teilbereichen mögen spezielle oder neuere Behandlungsmethoden (noch) nicht verfügbar sein.
BiH ist in medizinischer Hinsicht kein Entwicklungsland,
maW: Eine Behandlung in Deutschland ist nicht per se schon deshalb besser, weil sie in Deutschland stattfindet
(und einen "deutschen Standard der medizinischen Versorgung" gibt es nicht bzw. ist nirgendwo definiert).
Letztlich kommt es auf die Diagnose (die hier nicht genannt wird) und die sich daraus ergebenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten an. Ob und wo diese gegeben sind, kann aber nur ein Arzt und kein Laie beurteilen.


Ich weiß nicht woher du deine Kenntnis nimmst, aber lass mich hier nur aus den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amt zitieren:

"Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft in vielerlei Hinsicht (technische Ausstattung, hygienische Verhältnisse, fachliche Ausbildung) problematisch. Vor allem außerhalb der großen Städte gibt es wenige Deutsch / Englisch / Französisch sprechende Ärzte oder Therapeuten. Ein ausreichender, weltweit gültiger Krankenversicherungsschutz und eine zuverlässige Reiserücktransportversicherung mit Gültigkeit auch für dieses Land werden dringend empfohlen. Eine individuelle Reiseapotheke sollte mitgenommen und unterwegs den Temperaturen entsprechend geschützt werden."

Und nur ein paar Fakten die einen erwarten können während eines Krankenhausaufenthaltes in Bosnien und Herzegowina:

- Medikamente, Erwachsenenwindeln, Desinfektionsmittel müssen in der Apotheke gekauft werden und ins Krankenhaus gebracht werden
- Essensversorgung ist ein Minimum und erfolgt in der Regel durch Verwandte
- MRT gibt es nur in Großstädten. Hin- und Rückfahrt mit dem Krankenwagen müssen privat gezahlt werden
- MRSA Infektion aufgrund mangelnder Hygiene
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Antwort #36 - 12.08.2016 um 02:52:01
 
Aras schrieb am 11.08.2016 um 22:16:24:
Höchstwahrscheinlich braucht sie einen anderen Schein und beantragt stets den nicht benötigten Auslandskrankenschein. Aber ihre Heimat ist es schon?


Sie muss, ebenso wie jeder anderer, mit dem Auslandskrankenschein den sie von der AOK in Deutschland erhält, zu einem vor Ort vorhandenen Verbindungsbüro gehen. Dort erhält sie dann einen Schein in lokaler Sprache, der Ihr bestätigt das sie medizinische Versorgung in Anspruch nehmen kann. Diese beschränken sie aber nur auf akute Behandlungen und ist eigentlich nicht gedacht für längerfristige Heilbehandlungen.

Aras schrieb am 11.08.2016 um 22:16:24:
Ich sehe hier keinen Rechtsanspruch. Woher auch?


Bis zu 90 Tagen kann die Behandlung im Rahmen der Visafreiheit erfolgen. Wenn aber, rein hypothetisch, jemand beispielsweise an etwas schlimmeren erkannt was eine mehrmonatige Behandlung bedarf, seitens des Auswärtigen Amt bestätigt wird das die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht der in Deutschland entspricht, als auch die Krankenversicherung in Deutschland besteht, dann liegt es doch auf der Hand das es sich hierbei um einen Grund handelt demjenigen ein Visum zur Inanspruchnahme seiner Rechte zu erteilen. Anderweitig würde man jemanden den Zugang zur medizinischen Versorgung verwehren.
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Antwort #37 - 12.08.2016 um 05:11:45
 
Joco80 schrieb am 12.08.2016 um 02:52:01:
Bis zu 90 Tagen kann die Behandlung im Rahmen der Visafreiheit erfolgen. Wenn aber, rein hypothetisch, jemand beispielsweise an etwas schlimmeren erkannt was eine mehrmonatige Behandlung bedarf, seitens des Auswärtigen Amt bestätigt wird das die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht der in Deutschland entspricht, als auch die Krankenversicherung in Deutschland besteht, dann liegt es doch auf der Hand das es sich hierbei um einen Grund handelt demjenigen ein Visum zur Inanspruchnahme seiner Rechte zu erteilen. Anderweitig würde man jemanden den Zugang zur medizinischen Versorgung verwehren. 


Theoretisch könnte ein Visum  für AT erteilt werden aber die Finanzierung des gesamten Aufenthaltes muss gesichert sein. Nicht nur die Krankenkosten. Also auch die Kosten für Lebensführung.
Ohne VE geht da gar nichts bei Ihrer Minirente

Und dann die Rückkehrwilligkeit vorhanden sein. Ihr Ansinnen direkt in die Pflegeversicherung und das Sozialsystem einzuwandern spricht da halt dagegen.

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Antwort #38 - 12.08.2016 um 05:48:54
 
grisu1000 schrieb am 12.08.2016 um 05:11:45:
Theoretisch könnte ein Visum  für AT erteilt werden aber die Finanzierung des gesamten Aufenthaltes muss gesichert sein. Nicht nur die Krankenkosten. Also auch die Kosten für Lebensführung.
Ohne VE geht da gar nichts bei Ihrer Minirente


Also ich wäre auch bereit  eine Verpflichtungserklärung für alle anderen anfallenden Kosten außer die Behandlungskosten zu unterschreiben. Sie könnte ohne Probleme bei mir wohnen. Reicht die Verpflichtungserklärung aus um die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes zu erfüllen?

Ich hab auch auf der Webseite von der Ausländerbehörde Berlin die Bestätigung gefunden, das es möglich ist eine Aufenhaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung zu erhalten, wenn die Dauer eines Visum nicht ausreicht. Ich frage mich nur gemäß welchem Paragraphen dies erfolgt, eventuell § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG?

https://service.berlin.de/dienstleistung/326511/
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« Zuletzt geändert: 12.08.2016 um 05:58:59 von Joco80 »  
 
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Antwort #39 - 12.08.2016 um 08:53:37
 
Joco80 schrieb am 12.08.2016 um 05:48:54:

In diesen Link heißt es aber auch:

Kostenübernahmeerklärung 
Durch die Botschaft muss bestätigt werden, dass die Bezahlung der Behandlungskosten gesichert ist. Hierunter sind die Kosten für erhaltene und zukünftige Behandlungsleistungen zu verstehen.


Deshalb sollte dieser Punkt vorrangig geklärt werden.
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Antwort #40 - 12.08.2016 um 13:51:53
 
Joco80 schrieb am 12.08.2016 um 05:48:54:
Also ich wäre auch bereit  eine Verpflichtungserklärung für alle anderen anfallenden Kosten außer die Behandlungskosten zu unterschreiben. Sie könnte ohne Probleme bei mir wohnen. Reicht die Verpflichtungserklärung aus um die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes zu erfüllen?

Ich hab auch auf der Webseite von der Ausländerbehörde Berlin die Bestätigung gefunden, das es möglich ist eine Aufenhaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung zu erhalten, wenn die Dauer eines Visum nicht ausreicht. Ich frage mich nur gemäß welchem Paragraphen dies erfolgt, eventuell § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG?

https://service.berlin.de/dienstleistung/326511/

Nun ja ob eine nur teilweise VE überhaupt möglich ist weiss ich nicht - ansonsten ist dass allerdings  ein heisses Eisen!
Sollte die betr. Person pflegebedürftig (Altersheim) werden haben Sie sich zur Übernahme der Pflegekosten bereit erklärt - und da sind jeden Monat durchaus 2.500-3000 Euro möglich.
Das sind keine Behandlungskosten - die haben Sie zu tragen.
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Antwort #41 - 13.08.2016 um 04:24:15
 
Budweiser schrieb am 12.08.2016 um 13:51:53:
Nun ja ob eine nur teilweise VE überhaupt möglich ist weiss ich nicht - ansonsten ist dass allerdings  ein heisses Eisen!
Sollte die betr. Person pflegebedürftig (Altersheim) werden haben Sie sich zur Übernahme der Pflegekosten bereit erklärt - und da sind jeden Monat durchaus 2.500-3000 Euro möglich.
Das sind keine Behandlungskosten - die haben Sie zu tragen.


Selbstverständlich ist eine Verpflichtungserklärung mit einem Risiko verbunden, aber das geht auch jeder ein der eine solche Ausstellt.

Ich frage mich aber immer noch, gemäß welchen Paragraphen überhaupt die Ausländerbehöhrde Berlin eine Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlungen ausstellt. Auf der Webseite wird ausdrücklich darauf hingewiesen das dies gedacht ist, wenn ein 90-tägiges D-Visum nicht ausreicht. Liege ich hier vielleicht mit meiner Vermutung vom § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG richtig?

https://service.berlin.de/dienstleistung/326511/
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Antwort #42 - 13.08.2016 um 04:38:05
 
Du weißt schon, dass Visa von den deutschen Auslandsvertretungen, also Botschaft und Konsulat, erteilt werden?

Wie lange soll sie denn überhaupt behandelt werden?
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Antwort #43 - 13.08.2016 um 07:11:40
 
Joco80 schrieb am 13.08.2016 um 04:24:15:
Liege ich hier vielleicht mit meiner Vermutung vom § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG richtig?


ja

Chancen sind nicht groß

Vorausetzungen sind:
Reisezweck glaubhaft (beinhaltet eben, dass dies nicht im Heinmatland möglich ist)
Rückreise glaubhaft
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #44 - 13.08.2016 um 14:31:36
 
Aras schrieb am 13.08.2016 um 04:38:05:
Du weißt schon, dass Visa von den deutschen Auslandsvertretungen, also Botschaft und Konsulat, erteilt werden?

Wie lange soll sie denn überhaupt behandelt werden?


Erteilt die Botschaft auch Aufenhaltstitel, weil Visa sind für angehörige der Westbalkanländer nicht mehr notwendig?

Eine Behandlung länger wie 90 Tage im Halbjahr, welche mit Ihrem Pass auch ohne Visum möglich ist, wäre bei Ihr aktuell sowieso gar nicht notwendig.  Sie ist halt mittlerweile auch schon 82 Jahre alt hat auch diverse gesundheitliche Probleme, aber keine bei welcher die Vorteile der deutschen Behandlung der Reise von 1.500 km überwiegen würden.

Meine weitergehende Fragestellung war dann rein interessehalber und hypothetisch, unter welchen Voraussetzungen bei einer etwaigen plötzlichen schwersten Erkrankung wie etwa Krebs, dann eine Aufenthaltserlaubnis überhaupt theoretisch möglich wäre.
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