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Rückkehr nach Deutschland wegen Krankenversicherung (Gelesen: 26.850 mal)
Joco80
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Antwort #60 - 14.08.2016 um 15:36:34
 
Saxonicus schrieb am 14.08.2016 um 08:56:16:
Das hättest Du von vornherein als erstes machen sollen, dann wäre nämlich diese ganze Diskussion nicht nötig gewesen.


Meine ursprüngliche Fragestellung war ursprünglich rein aufenthaltsrechtlich unter der Annahme das die Krankenversicherung besteht. Leider waren dann 80% der Kommentare auf die Krankenversicherung bezogen und nicht auf das Aufenthaltsrecht.

deerhunter schrieb am 14.08.2016 um 09:00:07:
Das ist mit Sicherheit das Beste...aber ich denke mal, dass die Chancen sehr klein sind! Dafür ist das Sozialabkommen nicht gemacht. Es gibt ähnliche Abkommen mit Türkei und anderen, aber das hilft nur bei Behandlung in Ausland und gibt keinen Grund für eine Behandlung in Deutschland


Zitat:
Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft in vielerlei Hinsicht (technische Ausstattung, hygienische Verhältnisse, fachliche Ausbildung) problematisch. Vor allem außerhalb der großen Städte gibt es wenige Deutsch / Englisch / Französisch sprechende Ärzte oder Therapeuten. Ein ausreichender, weltweit gültiger Krankenversicherungsschutz und eine zuverlässige Reiserücktransportversicherung mit Gültigkeit auch für dieses Land werden dringend empfohlen. Eine individuelle Reiseapotheke sollte mitgenommen und unterwegs den Temperaturen entsprechend geschützt werden.


Wie gesagt, der medizinische Standard in den Westbalkanländern entspricht nicht dem in Deutschland. Dies wird explizit vom Auswärtigem Amt bestätigt. Es liegt doch dann auf der Hand, das jemand bei einer schwerwiegenden Erkrankung die bestmögliche Behandlung nutzen möchte.

Zitat:
Du bist doch bereits auf eine realitische Option hingewiesen worden: Eine VPE abgeben, damit die Kosten auch gesichert sind. Daß Du die nicht abzugeben bereit bist, zeigt unübertrefflich die hinter diesem Begehren stehenden Intentionen auf!


Joco80 schrieb am 12.08.2016 um 05:48:54:
Also ich wäre auch bereit  eine Verpflichtungserklärung für alle anderen anfallenden Kosten außer die Behandlungskosten zu unterschreiben. Sie könnte ohne Probleme bei mir wohnen. Reicht die Verpflichtungserklärung aus um die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes zu erfüllen?


Ich weiß nicht welche Intention du mir mit deiner Behauptung von dem genauen Gegenteil von dem was ich geschrieben habe, mir Unterstellen möchtest. Wie du an meinem Zitat erkennst, habe ich bereits geschrieben das ich bereit wäre eine Verpflichtungserklärung abzugeben, aber nicht für medizinische Behandlungskosten. Weil hierfür hat sie eine seit über 25 Jahren bestehende Versicherung die sie auch seit über 25 Jahren verwendet.

Aber wie gesagt, ich werde hier wie in dem von mir verlinkten Merkblatt der DVKA unter Punkt 4.5 beschrieben, bei  der Krankenkasse anfrage wie das ist. Ob die Krankenversicherung bei einem vorübergehenden Aufenhalt in Deutschland fortbesteht auch wenn dieser nur zur medizinischen Behandlung erfolgt. Aber das ist eine Frage der Krankenversicherung und nicht den Aufenthaltsrechts.
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Antwort #61 - 14.08.2016 um 17:35:26
 
Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 15:36:34:
ich bereits geschrieben das ich bereit wäre eine Verpflichtungserklärung abzugeben, aber nicht für medizinische Behandlungskosten

Eine VE ohne Übernahmeverpflichtung etwaiger Krankenkosten ist vom Gesetz her nicht vorgesehen. Deshalb wird ja auch immer eine KV gefordert. Gut deine Bekannte hat eine KV. Trotzdem müßtest du die Kosten übernehmen, die von der KV nicht getragen werden.
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Antwort #62 - 14.08.2016 um 21:38:47
 
Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 15:36:34:
Meine ursprüngliche Fragestellung war ursprünglich rein aufenthaltsrechtlich


Die Frage wurde ausreichend Beantwortet. Sie hat kein Aufenthaltsrecht aufgrund der Krankenversicherung. Und andere Möglichkeiten enes AT wurden ebefalls dargestellt.

Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 15:36:34:
Ich weiß nicht welche Intention du mir mit deiner Behauptung von dem genauen Gegenteil von dem was ich geschrieben habe, mir Unterstellen möchtest


Ich unterstelle das
Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 05:50:26:
Die Person ist mittlerweile so schwer erkrankt, das diese Pflegebedürftig ist. Wie ist das wenn die Person die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte, mit einem kurzfristigen Aufenhalt wäre das nicht möglich. 


Die Intention ist eine Einwanderung nach Deutschland zur Pflege auf Staatskosten. Nein, das ist nicht möglich.

Möglich wäre eine medizinische Bahandlung mit einer VE. Ob diese die Bahndlungskosten umfasst wirst du mit der KV und ABH aushandeln müssen. IMHO wird die ABH eine umfassende VE haben wollen. und ob die Behndlungskosten erstattet werden ist eine Sache zwischen dir und der KV. Eine VE verbietet ja dies nicht. Es generiert nur die Rükfallposition das Du notfalls einspringen muss und nicht der Steuerzahler.
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Antwort #63 - 14.08.2016 um 21:55:42
 
grisu1000 schrieb am 14.08.2016 um 21:38:47:
Ich unterstelle das


Das ist jetzt wieder ein anderer Punkt den du ansprichst, du hast ursprünglich unterstellt das ich keine Verpflichtungserklärung unterschreiben möchte. Die von dir zitierte Frage war von mir rein hypothetisch, ob  sich durch die Pflegeversicherung ein Aufenthaltsrecht ergeben würde.
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Antwort #64 - 14.08.2016 um 22:07:09
 
Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 21:55:42:
u hast ursprünglich unterstellt das ich keine Verpflichtungserklärung unterschreiben möchte


Zu diesem Zeitpunkt war von einer VE gar kein Rede, sondern ob sich aus der KV ein dauerhafter Aufenthalt ableiten lässt. Weder aus einer KV noch einer VE lässt sich ein längerer Aufenthalt ableiten. Wird sie nach der Behandlung wieder reisefähig hat sie das Land zu velassen, ob nun eine VE vorhanden ist oder nicht, ob sie pflegebedürftig ist oder nicht. Will sie nicht, wird sie ausgewiesen und als letzte Maßnahme abgeschoben.

Abschiebekosten wären dann aufgrund der VE von dir zu begleichen. Ansonsten bin ich hier raus. Die Fragen wurden IMHO ausreichend beantwortet.
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Antwort #65 - 14.08.2016 um 22:31:23
 
grisu1000 schrieb am 14.08.2016 um 22:07:09:
hig hat sie das Land zu velassen, ob nun eine VE vorhanden ist oder nicht, ob sie pflegebedürftig ist oder nicht. Will sie nicht, wird sie ausgewiesen und als letzte Maßnah


Ja auf jeden Fall danke für deine Erläuterungen zur Verpflichtungserklärung.
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Antwort #66 - 14.08.2016 um 22:40:12
 
Mal unter uns:

Wenn es so wäre, dass man sich zur Behandlung nach Deutschland begeben könnte, dann wäre das doch wie nen Geheimtipp bei den Bosniern. Das SVA ist fast 50 Jahre alt und deine Freundin ist nicht die erste Bosnierin die bei der KVdR-Versicherung versichert ist.

Also wie soll das gehen?

Vielleicht hat sie ja Glück und in den nächsten Jahren kommt Bosnien in die EU.
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Antwort #67 - 14.08.2016 um 22:49:13
 
Aras schrieb am 14.08.2016 um 22:40:12:
Wenn es so wäre, dass man sich zur Behandlung nach Deutschland begeben könnte, dann wäre das doch wie nen Geheimtipp bei den Bosniern. Das SVA ist fast 50 Jahre alt und deine Freundin ist nicht die erste Bosnierin die bei der KVdR-Versicherung versichert ist.

Da die Visumsfreiheit noch nicht so lange besteht, scheiterte in der Vergangenheit eine Behandlungsmöglichkeit eher am Visum, als an der Krankenkasse. Eine KK wird wohl einem beitragszahlenden Mitglied kaum die gesetzlichen Behandlungen verweigern können, unabhängig davon, welchen AT der Patient hat.

Nicht jedes in Bosnien zahlende KK Mitglied muss medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, bei denen man davon ausgeht, dass diese in Deutschland besser zu leisten sind, zumal auch noch Reise- und Unterkunftskosten vom Patienten zu zahlen sind. Nicht jeder hat einen Sponsor, der diese Kosten übernimmt, womit sich dieser Geheimtipp wieder auf Einzelfälle reduzieren läßt.
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Antwort #68 - 14.08.2016 um 23:01:52
 
Aras schrieb am 14.08.2016 um 22:40:12:
Mal unter uns:

Wenn es so wäre, dass man sich zur Behandlung nach Deutschland begeben könnte, dann wäre das doch wie nen Geheimtipp bei den Bosniern. Das SVA ist fast 50 Jahre alt und deine Freundin ist nicht die erste Bosnierin die bei der KVdR-Versicherung versichert ist.

Also wie soll das gehen?

Vielleicht hat sie ja Glück und in den nächsten Jahren kommt Bosnien in die EU.


Das können wenn dann auch nur die in Bosnien und Herzegowina in Anspruch nehmen, die eine Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung besitzen. Ebenso darf keine Rente aus Bosnien und Herzegowina bezogen werden, weil sonst nicht die deutsche Krankenversicherung bestehen würde sondern die bosnisch-herzegowinische Krankenversicherung.

Und um überhaupt erst mal eine deutsche Rente zu beziehen muss man erst mal 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben und für die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, muss man 90% der 2. Hälfte des Arbeitslebens in der deutschen Krankenkasse Mitglied sein. Das sind eigentlich strenge Regeln.

Dadurch das bei meinem Fall, sie außer in Deutschland nirgendwo anders gearbeitet hat, war ihr erstmaliger Arbeitsbeginn auch in Deutschland. Sie war also eigentlich sogar während Ihres ganzen Arbeitslebens Mitglied in der deutschen Krankenkasse.

Also einfach mal so als Geheimtipp ist das nicht Möglich. Aber alle diejenigen die Ihr Arbeitsleben in Deutschland verbracht haben und die Voraussetzungen erfüllen, machen sicherlich zu recht davon gebrauch.

Wieso soll ein Rentner mit 100,- € Krankenkassenbeitrag der in Deutschland lebt, den Anspruch haben sich in Deutschland behandeln zu lassen, aber einer der in Bosnien und Herzegowina lebt und den selben Beitrag zahlt, eben nicht. Eigentlich werden sogar durch denjenigen der in Bosnien und Herzegowina lebt, die allgemeinen Kosten niedriger gehalten, weil er in der Regel sich zur normalen Behandlungen bei dem günstigeren Arzt in Bosnien und Herzegowina befindet.

Ich habe eigentlich auch schon auf der folgenden Seite die Bestätigung gefunden, das ein Anrecht auf Behandlung auch bei vorübergehenden Aufenhalt in Deutschland besteht, werde aber dennoch bei der Krankenkasse nachfragen.

http://www.deutsche-im-ausland.org/sozialversicherung-im-ausland/krankenversiche...

Zitat:
Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland

RentnerInnen, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, erhalten hier alle Sachleistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch. Die Vorlage der deutschen Krankenversicherungskarte reicht hierzu aus. Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger des bisherigen Wohnortstaates zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.
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Antwort #69 - 14.08.2016 um 23:21:47
 
Nur mal zum Vergleich, mir sind zwei Fälle bekannt, in dem jemand in Bosnien und Herzegowina so schwer erkrankt ist das eine Behandlung vor Ort nicht möglich war. Hierbei handelte es sich um Personen mit keinerlei Verbindung nach Deutschland.

In dem einen Fall erfolgte die Behandlung in der Türkei, in dem anderen Fall ich glaube in Dänemark. Hierbei  wurden von der bosnisch-herzegowinischen Krankenversicherung die Reise-, Unterkunfts- und Behandlungskosten gezahlt.

Anbei auch ein Übersetzter Zeitungsartikel aus Bosnien und Herzegowina, der über Behandlungen im Ausland berichtet, damit man nicht denkt ich würde das erfinden.

https://goo.gl/TJ4C0d

Es könnte dann ja nicht sein, das jemand mit der bosnisch-herzegowinischen Krankenversicherung ausgeflogen wird zu Behandlung, weil die vor Ort nicht möglich ist. Hingegen derjenigen mit der deutschen Krankenversicherung, nicht zurück darf nach Deutschland sondern quasi vor Ort sterben soll.
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Antwort #70 - 15.08.2016 um 00:17:37
 
Ihr Fall wird ja nicht der einzige sein. Also da solltest du nicht davon ausgehen, dass sie die einzigartig sei.

Darum wäre es ja definitiv ein Geheimtipp Zwinkernd.

Und warum sollte jemand der nur maximal 20 € in die KK zahlt  und kein Deutscher ist und nicht in Deutschland lebt, sich mit einem Deutschen der 100 € in die KK zahlt und in Deutschland lebt?

Joco80 schrieb am 14.08.2016 um 23:01:52:
Ich habe eigentlich auch schon auf der folgenden Seite die Bestätigung gefunden, das ein Anrecht auf Behandlung auch bei vorübergehenden Aufenhalt in Deutschland besteht, werde aber dennoch bei der Krankenkasse nachfragen.


Das bezieht sich auf Deutsche und nicht auf Bosnier.

Für die Bosnierin gilt folgendes:
http://www.deutsche-im-ausland.org/sozialversicherung-im-ausland/laender-mit-soz...

Zitat:
Die Anspruchsausweise BH 11/1 und BH 6
Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina wird von den in der KVdR pflichtversicherten Rentner der Anspruchsausweis BH 11/1 benötigt. In der KVdR freiwillig versicherte Rentner benötigen den Anspruchsausweis BH 6. Beide Vordrucke erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.

Sonderregelung für AOK-Versicherte:
Diese Personenkreise erhalten die Anspruchsausweise BH 11/1 und BH 6 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland.

Im Krankheitsfall sind die Vordrucke BH 11/1 und BH 6 dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen [...]. Anhand des BH 11/1 oder BH 6 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem vom Rentner in Anspruch und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift der Vordrucke BH 11/1 oder BH 6. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der Dr. Walter GmbH, der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.


Hat sie die entsprechenden Anspruchsnachweise?

Zitat:
Die Leistungen in Bosnien-Herzegowina
Natürlich interessieren sich die Rentner für die Leistungen in ihrem neuen Wohnortstaat. Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung in Bosnien-Herzegowina im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab.

Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln.


D.h. sie kriegt genau die gleichen Leistungen wie ihre Mitbürger.

Und deine zwei anderen Fälle passen nicht, da es die bosnische Krankenversicherung war und nicht die deutsche KVdR. D.h. die bosnische Krankenversicherung zahlt für bosnische Staatsangehörige.

Wir gehen mal wieder zu sehr in die Krankenversicherungsschiene....


Also wieder: Sie hat kein Aufenthaltsrecht und kann auch keines aufgrund der Krankenversicherung   begründen
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Antwort #71 - 15.08.2016 um 00:58:40
 
Aras schrieb am 15.08.2016 um 00:17:37:
Darum wäre es ja definitiv ein Geheimtipp .


Als Versicherungsmitglied eine Versicherung in Anspruch zu nehmen ist für mich kein Geheimtipp. Wenn ich eine Karte der AOK in der Hand halte und mir monatlich der Beitrag abgebucht wird, dann kann ich davon ausgehen das wenn ich in Deutschland bin, diese auch verwenden kann.

Aras schrieb am 15.08.2016 um 00:17:37:
Und warum sollte jemand der nur maximal 20 € in die KK zahlt  und kein Deutscher ist und nicht in Deutschland lebt, sich mit einem Deutschen der 100 € in die KK zahlt und in Deutschland lebt?


Die 100,- € waren eine aus der Luft gegriffene Zahl. Die deutsche Krankenversicherung unterscheidet nicht nach der Nationalität. Ein deutscher der in der zweiten Hälfte seines Berufslebens im Ausland war, hat kein Anspruch auf die gesetzliche deutsche Krankenversicherung.

Wenn zwei Personen den gleichen Job haben, die gleiche Rentenhöhe, den gleichen Krankenkassenbeitrag, dann kann am Ende nicht der eine die eine Leistung erhalten und dem anderen diese verwehrt bleiben.

Aras schrieb am 15.08.2016 um 00:17:37:
Hat sie die entsprechenden Anspruchsnachweise?


Genau das sind die von mir bereits angesprochenen Auslandskrankenscheine. Diese erhält sie, ebenso wie jeder andere in Deutschland versicherte, von der deutschen Krankenkasse. Mit dieser muss man dann vor Ort zu einem Verbindungsbüro der Krankenkasse und erhält dort eine Bestätigung in Landessprache.

Diese Bestätigung in Landessprache ist quasi Ihre Versichertenkarte in Bosnien und Herzegowina. Dieses legt sie dann vor einer Behandlung beim Arzt vor. Dies führte aber schon zu diversen Problemen weshalb  sie auch schon  mehrfach in der Vergangenheit erfolglos den wechsel angestrengt hatte.

Aras schrieb am 15.08.2016 um 00:17:37:
D.h. die bosnische Krankenversicherung zahlt für bosnische Staatsangehörige. 


Nein, die bosnische Krankenversicherung zahlt für jeden der bei Ihr Mitglied ist, egal welcher Nationalität.
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« Zuletzt geändert: 15.08.2016 um 01:14:01 von Joco80 »  
 
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Antwort #72 - 15.08.2016 um 01:18:14
 
Joco80 schrieb am 15.08.2016 um 00:58:40:
Die 100,- € waren eine aus der Luft gegriffene Zahl. Die deutsche Krankenversicherung unterscheidet nicht nach der Nationalität. Ein deutscher der in der zweiten Hälfte seines Berufslebens im Ausland war, hat kein Anspruch auf die gesetzliche deutsche Krankenversicherung.


Doch schon. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Er hätte dann zwar keinen Anspruch auf KVdR, jedoch Anspruch auf die freiwillige Versicherung in der GKV.

Joco80 schrieb am 15.08.2016 um 00:58:40:
Wenn zwei Personen den gleichen Job haben, die gleiche Rentenhöhe, den gleichen Krankenkassenbeitrag, dann kann am Ende nicht der eine die eine Leistung erhalten und dem anderen diese verwehrt bleiben.

Wenn der eine in Bosnien lebt, dann hat er nur Anspruch auf Leistungen nach bosnischem Niveau. Da macht es keinen Unterschied zwischen den Staatsangehörigkeiten.

Joco80 schrieb am 15.08.2016 um 00:58:40:
Diese Bestätigung in Landessprache ist quasi Ihre Versichertenkarte in Bosnien und Herzegowina. Dieses legt sie dann vor einer Behandlung beim Arzt vor. Dies führte aber schon zu diversen Problemen weshalb  sie auch schon  mehrfach in der Vergangenheit erfolglos den wechsel angestrengt hatte.

Laut BaMF ist es möglich für 5 % des Einkommens sich gesetzlich zu versichern. Wenn Sie Probleme bei der Durchsetzung ihres Leistungsanspruches hat, dann soll sie sich bei der Verbindungsstelle beschweren. Die müssen nunmal dafür sorgen, dass der Schein auch akzeptiert wird.

Joco80 schrieb am 15.08.2016 um 00:58:40:
Nein, die bosnische Krankenversicherung zahlt für jeden der bei Ihr Mitglied ist, egal welcher Nationalität.

Entschuldigung. Meinte natürlich, dass die bosnische Krankenversicherung für bosnische Versicherte zahlt. Aber deine Freundin ist keine Versicherte der bosnischen Versicherung, dadurch bringen deine Beispiele nix.
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Antwort #73 - 15.08.2016 um 14:16:31
 
Entschuldigt bitte, dass ich dazwischen grätsche. Jedoch habe ich das Gefühl, dass der TS nicht empfänglich ist für Kommentare, die dafür sprechen, dass sein Vorhaben so nicht machbar ist.

Hier wird seitens des TS nichts anderes getan, als Argumente aufzuführen, die die Gegenstimmen scheinbar entkräften sollen, ohne dabei zu bedenken, dass seiner Bekannten somit in keinster Weise geholfen ist.

Die Machbarkeit Deines Vorhabens hängt nicht von dem 'ok' dieses Forums ab.

Willst Du nicht endlich mal den einzig effektiven Lösungsweg beschreiten, und, wie bereits angekündigt, eine schriftliche (rechtsmittelfähige) Rückmeldung der KK zu Deinem Vorhaben erbeten?

Das ist der einzige Weg, Deiner Bekannten wirklich zu helfen.

Zu versuchen, das Forum hier vom Gegenteil zu überzeugen, hilft euch beiden genau Null komma Nix.

Was dabei am Ende seitens der KK rauskommt, ist natürlich von großem Interesse auch für zukünftig ähnlich gelegene Anfragen. Und auch erst dann macht es meiner Ansicht nach wieder Sinn weiter zu diskutieren/ Hilfestellung zu leisten. Aber im Moment dreht man sich einfach nur mega uneffektiv im Kreis  unentschlossen
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Antwort #74 - 01.09.2016 um 13:20:48
 
Rein informativ für ähnlich gelagerte Fälle. Nach dem ich schon telefonisch die Bestätigung von der Krankenkasse erhalten habe, ist dies jetzt auch noch mal schriftlich erfolgt.

Bei der AOK gibt es keine halben und vollen Mitglieder. Entweder man erfüllt die Voraussetzungen und ist volles Mitglied oder man erfüllt die Voraussetzungen nicht, dann ist man gar kein Mitglied.

Die bekannte von mir kann also ohne vorherige Absprache ganz normal unter Vorlage Ihrer Versichertenkarte einen Arzt in Deutschland aufsuchen.
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