@ Vinzent
die Nichtanrechnung des Maßregelvollzugs gilt bei Therapieabbruch (egal von welcher Seite) laut Auskunft vom Gericht bei beiden §§.
In unserem Fall war die Unterbringung wegen § 64 StGB (Alkohol, Medikamente, Drogen)
@ Vinzent + Grisu
ich habe bei jeder Drohung und bei jedem Verstoß gegen die Kontaktsperre Anzeige erstattet und den Chefarzt der forensichen Klinik informiert, in der mein Exmann zu der Zeit unter gebracht war. In der JVA ist er erst wieder seit ca. 4 Wochen und in der Zeit habe ich nichts von ihm gehört.
Sollten diese Psychospielchen auch von dort aus weiter gehen werde ich umgehend die Anstaltsleitung informieren und wieder Anzeige erstatten.
Zudem habe ich in solchen Fällen bisher auch immer meinen Anwalt, das Jugendamt und die
ABH informiert und werde dies auch beibehalten.
Von Seite der forens. Klinik wurde nie etwas unternommen um das zu unterbinden, selbst nicht zu der Zeit als er nachweislich Freigang hatte und die Drohungen ganz massiv waren. Es wurde weder der Freigang gestrichen noch der alleinige Freigang in einen begleiteten umgewandelt (in Forensik möglich). Die Klinik war zwar nicht vor Ort aber nur 50 km entfernt, und das bei einer sehr guten Verbindung mit dem ÖV.
Mir wurde mit jeder Beschwerde und Anzeige gesagt, "er ist doch unter gebracht, da kann er ihnen und den Kindern nichts tun". Selbst als der Freigang dazu kam und die Drohungen massiver wurden wurde die Sache herunter gespielt.
Selbst mein Anwalt hat da nichts erreichen können.
@ Grisu
grisu1000 schrieb am 28.06.2012 um 18:13:06:Über ein vorzeitige Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht und nicht die
ABH.
das ist klar, dass darüber das Gericht entscheidet. Mich hat es halt nur irritiert, dass die
ABH über die Anträge auf vorzeitige Entlassung nicht informiert war. Denn hätte die
ABH schnell genug tätig werden können für den Fall, dass mein Exmann mit dem Antrag auf Entlassung Erfolg gehabt hätte. Es braucht ja auch seine Zeit bis die
ABH alles erforderliche in die Wege geleitet hat, auch wenn deren Entscheidung intern vielleicht schon feststeht.
grisu1000 schrieb am 28.06.2012 um 18:13:06:Ihr seit geschieden, mit jeglichen Informationen, die die
ABH dich über deinen Ex-Mann versorgt begibt sie sich auf einen schmalen Grad. Du hast keinerlei Auskunftsrecht mehr über den aufenthaltsrechtlichen Status des Mannes.
Ich weiß, dass ich keinerlei Auskunftsrecht habe und alles was ich von der
ABH erfahre auf deren Gutwill zurück zu führen ist.
Allerdings gibt es eine Anordnung vom Familiengericht, dass die
ABH im Falle einer Abschiebung sowohl das Jugendamt als auch mich informieren muss, damit die Kinder die Möglichkeit haben sich von ihrem Vater persönlich zu verabschieden, falls sie dies wollen. Ob ich diese Information dann direkt von der
ABH bekomme oder es über das Jugendamt läuft ist mir egal.
@ Muleta
Muleta schrieb am 28.06.2012 um 18:19:37:Insofern ist mit einer Ausweisung zu rechnen, jedoch üblicherweise erst dann, wenn auch eine 2/3-Abschiebung alsbald möglich ist.
Von einer 2/3 Abschiebung bin ich ja auch ausgegangen, da ich diese Info schon ganz am Anfang des Verfahrens bekommen habe.
Nur was zählt in unserem Fall für die 2/3 Abschiebung?
Wird dafür die Zeit im Maßregelvollzug mit gerechnet, auch wenn dies strafrechtlich bei Therapieabbruch nicht der Fall ist? Denn dann wäre die Zeit schon um (rein rechnerisch hat er nach Abzug der U-Haft die Komplettstrafe Mitte Juli abgesessen)
Oder rechnen die
ABH mit der Rückverlegung in JVA auch wieder ab Null?
Muleta schrieb am 28.06.2012 um 18:19:37:nein, Du musstest nicht. Du durftest - freiwillig. Du hättest es auch schlichtweg lassen können.
das ich es hätte sein lassen können wusste ich nicht. Ich bin davon ausgegangen das ich zur Auskunft verpflichtet bin.