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Wann tritt §53 AufenthG ein (Gelesen: 24.002 mal)
Vinzent2m
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Antwort #45 - 23.10.2013 um 15:20:59
 
Franka schrieb am 23.10.2013 um 00:22:23:
Die ABH werde ich morgen früh über den neuen Sachverhalt in Kenntnis setzten.

Dies ist m. E. zunächst der richtige Schritt. Die ABH wird sich dann vermutlich mit der anzeigenaufnehmenden Behörde (Polizei / Staatsanwaltschaft) in Verbindung setzen. Der Rest müsste m. E. Deinerseits in Ruhe abgewartet werden.
Wobei auch zu prüfen wäre, ob die Taten schon verjährt sind, wobei die Fristen für sexuellen Mißbrauch m. E. vor nicht allzulanger Zeit erhöht wurden. Bin mir da aber nicht ganz sicher.
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Antwort #46 - 23.10.2013 um 15:39:39
 
Die Verjährungsfristen für diese Delikte sind unterschiedlich, wichtigster Punkt ist aber, dass die Frist erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt, mehr Info dazu gibt es unter folgendem Link:

http://sexualrecht.de/verjaehrung.html
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Franka
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Antwort #47 - 23.10.2013 um 17:08:38
 
Die Verjährungsfrist wird nicht berührt, da der Sohn heute erst 16 ist.

Die Frage ist halt, wie stehen die Chancen, dass diese Tat strafrechtlich verfolgt wird trotz bestehendem Abschiebetermin.
Ich weiß, es ist ein Offilzialdelikt und muss verfolgt werden sobald Anzeige erstattet wurde (den Stein habe ich ja ins Rollen gebracht)
Nur was wird höher gewichtet, die jetzt bekannt gewordene Straftat oder die ausländerrechtliche Seite (Abschiebung)


Die AHB habe ich heute persönlich informiert (unter Angabe des Aktenszeichens) aber zum weiteren Vorgehen von dieser Seite aus leider keine Infos bekommen.

Abwarten ist gut gesagt, denn es sind ja eigentlich 2 Dinge die jetzt unabhängig von einander laufen und ich kann mir nicht vorstellen, dass Polizei/Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen/Befragungen warten bis sich die ABH entschieden hat, denn immerhin sind es ja bis zum Abschiebetermin auch noch gut 2 Monate.
Für mich war gestern klar, der einzige Weg ist eine Anzeige. Dabei habe ich aber die besondere Konstellation bzgl. Abschiebung total vergessen.
Für mich, aber vor allem für meinen Sohn wäre es wohl das schlimmste, wenn er jetzt durch diverse Vernehmungen + Gutachten müsste und dann heißt es, er wird trotz laufendem Verfahren abgeschoben, was dann ja bedeuten würde, kein Urteil. Wenn dem so wäre, dann würde ich meinem Sohn die zuätzliche psych. Belastung gern ersparen und mich mit ihm lieber ganz auf die Therapie und Verarbeitung konzentrieren.

Mal sehen was mein Anwalt in Erfahrung bringen kann, denn den habe ich mir heute (mal wieder) wegen dem Strafverfahren mit ins Boot geholt (Nebenklage und ggf. Akteneinsicht)
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« Zuletzt geändert: 23.10.2013 um 17:24:46 von Franka »  

Das Wesentliche sieht man nur mit dem Herzen gut, es bleibt für das Auge unsichtbar.
 
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Vinzent2m
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Antwort #48 - 23.10.2013 um 18:01:27
 
Franka schrieb am 23.10.2013 um 17:08:38:
Abwarten ist gut gesagt


dürfte aber vermutlich alternativlos sein. Geh mal davon aus, dass Ausländerbehörden und Staatsanwaltschaft so etwas nicht zum ersten Mal machen. Für Dich ist die Konstellation etwas Neues für die Behörden nicht.
Das mit der Nebenklage halte ich für eine gute Idee, da Du dann auch leichter an Informationen kommst.
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Antwort #49 - 23.10.2013 um 18:02:08
 
Die vorzeitige Abschiebung aus der Strafhaft muss von der Staatsanwaltschaft, die die Anklage zur Verurteilung durchgeführt hat, bewilligt werden, eventuell ist es sinnvoll mit dieser StA in Kontakt zu treten bzw. die Staatsanwaltschaft, die bezüglich des neuen Falls ermittelt, vom Umstand, dass der Tatverdächtige in absehbarer Zeit abgeschoben werden soll, in Kenntnis zu setzen.
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Antwort #50 - 23.10.2013 um 18:22:37
 
Die ABH ist doch die für die Abschiebung zuständige Behörde und mit der Meldung dürfte es ja "getan" sein.

Wäre eine Kontaktaufnahme mit dem Gefängnis, also dem Leiter der JVA, nicht auch zielführend? Also er ist ja auch derzeit direkt für den Sträfling verantwortlich. Er könnte ja noch versuchen mit der StA und Gericht zeitnah Kontakt aufzunehmen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #51 - 24.10.2013 um 12:23:47
 
die JVA wartet i. d. R. ab, ob Abschiebung erfolgt oder nicht.
Ich denke, die ABH ist informiert und jetzt am Zug. Der Rest ist wie bereits erwähnt: Abwarten
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