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Wann tritt §53 AufenthG ein (Gelesen: 23.977 mal)
Franka
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28.06.2012 um 01:32:24
 
Hallo,
ich hoffe das ich hier Antworten bekomme die mir weiter helfen.

Zur Vorgeschichte:
Mein Exmann ist Ausländer (nicht EU-Land), in D seit 1992, und wurde 2008 zu 5 1/2 Jahren Haft wegen mehrfachem schwerem sex. MB unsere gemeinsamen Tochter und Unterbringung im Maßregelvollzug wegen § 64 StGB verurteilt. Wir waren zur Tatzeit schon seit 5 Jahren geschieden und haben außer der Tochter noch 2 weitere gemeinsam Kinder.
Es bestehen diverse weiter Vorstrafen (Betrug, mehrmals Körperverletzung, Unterhaltspflichtverletzung, Urkundenfälschung, uvm.) die alle mit Geldbuße geahndet wurden bzw. zur Bewährung ausgesetzt wurden. Wegen Verstoß gegen Bewährungsauflagen saß er 2002/03 schon einmal im Knast. Zudem hat er gegen Auflagen/Pflichten der Ausländerbehörde verstoßen und es wurde von dieser Seite auch Erzwingungshaft angeordnet.

Jetzt habe ich erfahren, dass die Unterbringung + Therapie im Maßregelvollzug (Forensik) nach 4 Jahren abgebrochen wurde, da er nicht therapiewillig und/oder -fähig ist, und er in die JVA verlegt wurde. Seitens meines Anwalts habe ich noch erfahren, dass die Unterbringung in der Forensik wegen ausbleibendem Therapieerfolg nicht auf die Strafe angerechnet wird, d.h. die 5 1/2 Jahre Strafe fangen jetzt wieder neu an zu laufen.

Kurz nach dem Urteil 2008 bekam ich einen Fragenkatalog von der ABH mit der Bitte um Stellungnahme zu einer mögl. Ausweisung und Abschiebung. Seit dem hat sich von dort nichts mehr getan, außer weitern Stellungnahmen die sowohl ich als auch das Jugendamt abgeben mussten. Nachfragen wurden ausweichend beantwortet (z. B. müssen Therapieerfolg abwarten, gemeinsame Kinder, etc.) und die ABH war auch nicht über den 2-maligen Antrag auf vorzeitge Haftenlassung informiert, bis ich denen das mitgeteilt habe.

Ich bin davon ausgegangen, dass §53 AufenthG bei dieser Strafhöhe binden ist wenn 2/3 der Strafe verbüßt sind bzw. die Therapie wegen mangelnder Mitarbeit/mangelndem Therapieerfolg abgebrochen wird. Aber es tut sich immer noch nichts.

Wann greift denn dann bitte der §53?
Es ist nicht so, dass ich die ABH benutzen will um meinen Ex auf "elegante Weise" los zu werden, aber es gibt Gründe warum ich inzwischen will, dass er abgeschoben wird.

Trotz Kontaktverbot zur meiner Tochter und mir hält er sich nicht daran, er hat mir noch im Gericht gedroht mich umzubringen weil ich ihn angezeigt habe, dies auch in mehreren Briefen aus dem Vollzug heraus wiederholt und auch meiner Tochter angedroht weil sie ihn "verpetzt" hat.

Meine Tochter ist seit der Anzeige 2007 in Behandlung und hat heute noch Angst- und Panikattaken wenn sie an eine mögliche Entlassung denkt (auch aufgrund der Drohungen).
Die andere beiden Kinder lehnen jeglichen Kontakt zum Vater ab, sie schämen sich für ihn und die Tat, leiden darunter die Kinder eines Kinderschänders zu sein und wollten/haben ihren Nachnamen geändert um nicht mehr mit dem Vater in Verbindung gebracht zu werden. Dies alles ist auch der ABH bekannt.

Jetzt meine Fragen, in der Hoffnung irgendjemand weiß Rat:

  • Wer ist dafür zuständig das er abgeschoben wird wenn der SB bei der ABH die Sache aussitzen will?

    Kann ich Widerspruch einlegen falls ihm ein Bleiberecht zugesprochen wird?

    Kann man Beschwerde gegen den SB bei der ABH oder gegen die zuständige ABH einlegen wegen Untätigkeit bzw. diese deswegen verklagen.

    Gibt es eine Möglichkeit eine Entscheidung zu beschleunigen (evtl. zu erzwingen), damit die Kinder, v. a. meine Tochter, endlich zur Ruhe kommen können und Gewissheit haben, dass er ihnen nie mehr etwas tun kann, weil er aus dem Knast heraus abgeschoben wird.

    Wer ist für unsere Sicherheit zuständig falls er nach der Entlassung bleiben darf bzw. kommt für die Kosten auf wenn ich zu unserer Sicherheit umziehen oder im Job kürzer treten muss um die Sicherheit meiner Kinder nach der Entlassung zu gewährleisten( z. B. Begleitung auf dem Schulweg)? Kontaktverbote werden ja auch aus dem Vollzug heraus ignoriert und gegen ein Näherungsverbot (Bannmeile) hat er schon vor der Inhaftierung wiederholt verstoßen.


Meine Nerven liegen inzwischen blank weil sich nichts tut, immer wieder Drohungen kommen und sich niemand zuständig fühlt. Hätte er sich in der Therapie bewährt, dann hätte er von mir aus bleiben können. Aber so, da ihm immer noch jegliche Einsicht, jegliches Unrechtsbewußtsein fehlt, er aus der Vergangenheit nichts gelernt und diese, in meinen Augen letzte Chance, nicht genutzt hat und sich auch nicht ändern wird, ist meine Toleranz auf ein Bleiberecht für meinen Ex am Ende.

Ich habe vielmehr Angst um meine Kinder und mich, da ich seine Gewalt auch schon selbst erleben musste.
Falls mir also jemand die eine oder andere Frage beantworten kann wäre ich sehr dankbar.
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Muleta
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Antwort #1 - 28.06.2012 um 02:04:25
 
Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
Wer ist dafür zuständig das er abgeschoben wird wenn der SB bei der ABH die Sache aussitzen will?


Grundsätzlich ist die ABH für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zuständig. Ggf. genießt er noch besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG). Ist zwar nach Deinen Schilderungen eher unwahrscheinlich, aber dennoch möglich.

Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
Kann ich Widerspruch einlegen falls ihm ein Bleiberecht zugesprochen wird?


nein! Das Aufenthaltsrecht ist nicht dazu da, Probleme zwischen Privatpersonen zu lösen. Du hast da absolut keine eigenen Rechte, da das eine Sache zwischen ihm und der Ausländerbehörde ist.

Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
Wer ist für unsere Sicherheit zuständig falls er nach der Entlassung bleiben darf bzw. kommt für die Kosten auf wenn ich zu unserer Sicherheit umziehen oder im Job kürzer treten muss um die Sicherheit meiner Kinder nach der Entlassung zu gewährleisten( z. B. Begleitung auf dem Schulweg)?


die Antwort wird Dir vermutlich nicht gefallen, aber das bist in erster Linie Du selbst. Umfassender Polizeischutz ist dafür in aller Regel nicht zu kriegen.

Gerade auch deshalb kann ich durchaus verstehen, wenn Menschen ihre Ex-Partner mittels der ABH möglichst unaufwendig und endgültig "entsorgen" lassen wollen - aber das ist ein Weg, der sich kaum steuern lässt.

Im Übrigen könnte es auch sein, dass er aus gänzlich anderen Gründen noch ein Aufenthaltsrecht erhält bzw. eine Abschiebung schlichtweg unmöglich ist. Das hängt z.B. von seiner Staatsangehörigkeit ab und davon, ob er noch Reisedokumente besitzt.
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Antwort #2 - 28.06.2012 um 04:20:42
 
Hallo Muleta,

erst mal Danke für deine Antwort.

Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
Umfassender Polizeischutz ist dafür in aller Regel nicht zu kriegen. 

das habe ich mir schon fast gedacht.


Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
Gerade auch deshalb kann ich durchaus verstehen, wenn Menschen ihre Ex-Partner mittels der ABH möglichst unaufwendig und endgültig "entsorgen" lassen wollen - aber das ist ein Weg, der sich kaum steuern lässt. 

"Entsorgen" wolle ich ihn ja nie. Aber aufgrund der Drohungen im Gericht und aus dem Vollzug heraus sehe ich die Abschiebung einfach als das ultimative Mittel für unsere Sicherheit. Denn er hält sich ja nicht mal jetzt an Auflagen und Verbote und von daher rechne ich auch nicht damit, dass sich dies ändern wird. Zudem habe ich natürlich auch die psych. Situation meiner Kinder im Auge, die unter ihm bis jetzt schon genug gelitten haben, sich aus freien Stücke von ihm abgewandt haben und nichts mehr als ihre Ruhe vor ihm wollen (und auch brauchen).


Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
Ggf. genießt er noch besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG). Ist zwar nach Deinen Schilderungen eher unwahrscheinlich, aber dennoch möglich. 

Für die gemeinsamen Kinder habe ich seit 2009 das alleinige Sorgerecht. Er hat keinerlei Familie hier und auch keine nenenswerten soziale Kontakt, da sich seine Freunde nach der Verurteilung von ihm abgewandt haben. Das einzige was für den bes. Ausweisungsschutz sprechen würde wäre die lange Aufenthaltsdauer hier, aber laut §56 AufenthG ist da der § 53 höher zu bewerten (zumindest verstehe ich das so)

Dazu kommt, dass er seit der Scheidung 2002 bis auf ca. 1 1/2 Jahre von Sozialhilfe bzw. ALG2 gelebt hat und diese Unterstützung zweckentfremdet hat (Miete + Strom nicht gezahlt, daher Zwangsräumung). Unterhalt hat er noch nie gezahlt und bei Lohnpfändung (wenn er mal gearbeitet hat) hat er nach der 1. Pfändung gekündigt oder es auf eine Kündigung angelegt. Des weiteren wurde die Unterbringung nach § 64 StGB wegen Alkohol und BTM angeordnet, wobei er nie wegen eines BtMG-Verstoßes strafrechtlich belangt wurde.

Kurzum, ich sehe einfach keine gute Sozialprognose und auch keine Bereitschaft sich zu integrieren und sich an bestehende Gesetze und Regeln zu halten. Außerdem spricht er trotz der langen Zeit hier (inzw. 20 Jahre)  immer noch sehr schlecht Deutsch und ist (zumindest war es bis 2009 so) z. B. bei Gericht auf einen Dolmetscher angewiesen.


Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
Das hängt z.B. von seiner Staatsangehörigkeit ab und davon, ob er noch Reisedokumente besitzt. 

Er kommt aus der Dominkan. Republik, also ein Land in das er ohne Probleme ausgewiesen und abgeschoben werden könnte. Ob er inzwischen wieder einen gültigen Pass besitzt, kann ich nicht sagen, denn bei der Verhandlung 2008 kam heraus, dass er schon seit 2 Jahren keinen gültigen Pass mehr hatte und die ABH deswegen sogar eine Geldstrafe gegen ihn verhängt hat bzw. da er die nicht gezahlt hat, 4 Wochen Erzwingungshaft angeordnet hatte.


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Antwort #3 - 28.06.2012 um 04:40:52
 
noch ein kurzer Nachtrag...

Ich hab hier im Forum etwas quer gelesen und wenn ich da sehe, dass bei weitaus geringern Vergehen oder Haftstrafen die Abschiebung angeordnet bzw vollzogen wurde, dann frage ich ich mit welchem Maß die ABH messen.

In meinem Rechtsverständnis gelten die Gesetze für alle und auch die Konsequenzen bei Verstößen. Aber irgendwie anscheinend doch nicht, wenn ich unseren Fall so betrachte.

Oder gibt es da von Bundesland zu Bundesland verschiedene Auslegungsformen oder Ermessenspielräume.

Sorry wenn ich jetzt zynisch klinge, aber nach den letzten 5 Jahren gewinne ich immer mehr den Eindruck, der Täterschutz wird höher angesetzt als der Opferschutz. Und das, obwohl es gerade bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder Sexualdelikten die von Ausländern begangen werden, einfach wäre einen dauerhaften Opferschutz zu gewährleisten wenn man bestehende Gesetze konsequent anwenden und die Straftäter bei entsprechendem Strafmaß abschieben würde.  Ärgerlich
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Antwort #4 - 28.06.2012 um 11:35:43
 
Das Problem ist eben, dass Du im ausländerrechtlichen Verfahren nicht beteiligt bist.

Rein theoretisch: Er könnte ja auch noch zusätzlich ein unehliches niederländisches Kind haben, und dann gibt es noch ganz andere Möglichkeiten zum Aufenthalt.

Ja, die Regelungen werden von jedem Bundesland ausgelegt, sind dann aber immer individuell anzuwenden. Und da hängt es nicht nur davon ab, was er "getan" hat, sondern auch davon, wie erfahren oder geschickt sein Anwalt agiert. Wenn der z.B. durchsetzt, das irgend ein Gutachten über irgendwas eingeholt wird, wird ausländerrechtlich einfach mal ein halbes Jahr gewartet - auch darauf hast Du keinen Einfluss.

Schutz: Du musst alles so organisieren wie bei jedem deutschen Mann.
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Antwort #5 - 28.06.2012 um 13:52:45
 
Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
habe ich noch erfahren, dass die Unterbringung in der Forensik wegen ausbleibendem Therapieerfolg nicht auf die Strafe angerechnet wird, d.h. die 5 1/2 Jahre Strafe fangen jetzt wieder neu an zu laufen.

Ist das definitiv so. Ich habe da meine Zweifel.
Die Ausländerbehörde ist doch bereits aktiv und solange er in Haft ist, kann doch wenig passieren.
Die Aktivitäten der Ausländerbehörde sollten nicht unterschätzt werden. Die verstehen ihr Handwerk in der Regel recht gut und dazu gehört es auch, Abschiebungen durchzusetzen.
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Franka
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Antwort #6 - 28.06.2012 um 16:48:37
 
@ Vinzent

Vinzent2m schrieb am 28.06.2012 um 13:52:45:
Franka schrieb am Heute um 01:32:24:
habe ich noch erfahren, dass die Unterbringung in der Forensik wegen ausbleibendem Therapieerfolg nicht auf die Strafe angerechnet wird, d.h. die 5 1/2 Jahre Strafe fangen jetzt wieder neu an zu laufen.

Ist das definitiv so. Ich habe da meine Zweifel.


Es ist definitiv so. Ich habe mich, da ich das auch erst nicht geglaubt habe, deswegen noch mal ans Gericht gewandt. Von dort kam dann die Auskunft, dass bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 und § 64 StGB die Unterbringung dort nur dann auf das Strafmaß angerechnet wird, wenn die Therapie erfolgreich beendet wurde. Anderenfalls wird diese Zeit nicht angerechnet, es erfolgt dann die Rückverlegung in die JVA und ein Antrag auf vorzeitige Entlassung ist erst nach 2/3 der Gesamtstrafe möglich.

In wie weit dies jetzt auch ausländerrechtliche Dinge tangiert (Abschiebung erst nach Verbüßung einer bestimmten Haftzeit) konnte mir allerdings keiner sagen - weder bei Gericht noch bei der zuständigen ABH. Die einzige Auskunft der ABH war, da er jetzt wegen Therapieabbruch wieder in der JVA ist, muss von Seiten der ABH keine Rücksicht auf einen möglichen Therapieerfolg genommen werden, sprich dieser Grund (mögl. Therapieerfolg) kann für einen besonderen Ausweisungsschutz nicht geltend gemacht werden.

Vinzent2m schrieb am 28.06.2012 um 13:52:45:
Die Ausländerbehörde ist doch bereits aktiv und solange er in Haft ist, kann doch wenig passieren.

Das ist in sofern richtig, als das körperliche Übergriffe nicht zu befürchten sind solange er in Haft ist. Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.

Vinzent2m schrieb am 28.06.2012 um 13:52:45:
Die Aktivitäten der Ausländerbehörde sollten nicht unterschätzt werden. Die verstehen ihr Handwerk in der Regel recht gut und dazu gehört es auch, Abschiebungen durchzusetzen.

Mag sein das die ABH weiß was sie tut. Nur wie bitte kann es dann 3 Mal dazu kommen, dass die ABH nicht über einen Antrag auf vorzeitige Entlassung informiert ist obwohl sie schon seit rechtskräftigem Urteil die Ausweisung und Abschiebung prüft. Für mich wäre es logisch, wenn ich mit dem Gedanken spiele jemanden Auszuweisen bzw. Abzuschieben gerade über solche Dinge informiert zu sein.
Denn was wäre, wenn er entlassen worden wäre ohne das die ABH vorher darüber informiert ist. Dann ist er raus, taucht im schlimmsten Fall irgendwo unter und dann geht, falls die Abschiebung beschlossen wird, erst mal die Suche nach im los. Das kanns ja wohl wirklich nicht sein.



@ Reinhard

reinhard schrieb am 28.06.2012 um 11:35:43:
Das Problem ist eben, dass Du im ausländerrechtlichen Verfahren nicht beteiligt bist.

wenn du mit nicht beteiligt meinst, dass ich selbst nicht aktiv werden kann oder irgendwelche Anträge stellen kann dann ist das richtig. Andereseits musste ich seit 2008 schon 5 Mal eine Stellungnahme abgeben, wie ich persönlich zu einer Abschiebung stehe  und wie sich eine Abschiebung für die gemeinsamen Kinder auswirken würde. Smit bin ich dann doch wieder Beteiligte im mögl. Abschiebungsprozess.
Mein Exmann dagegen muss jetzt, nach seiner Verlegung von der Forensik in die JVA zum ersten Mal einen Anhörungsbogen der ABH ausfüllen. Dies wurde mir auf Nachfrage von der ABH mitgeteilt.

Ansonsten ist mir schon klar das es, wie fast überall, Schlupflöcher gibt und man die mit einem guten Anwalt auch nutzen kann (halt auch wie fast überall).

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Antwort #7 - 28.06.2012 um 17:14:05
 
noch eine ganz andre Frage in Bezug auf eine mögliche Ausweisung bzw. Abschiebung.

Mein Exmann kam 1992 nach D. Ich habe damals eine VE für ihn abgegeben. Inzwischen hat er ja eine eigenstängie unbefristete AE (sofern sich da durch die Straftaten nichts ändert)

Wie sieht es da im Falle einer Abschiebung mit den Kosten aus? Bin ich, nach 20 Jahren, als inzwischen alleinerziehde Mutter von 3 Kindern, immer noch an diese VE gebunden und muss evtl. für die Kosten aufkommen?
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Antwort #8 - 28.06.2012 um 17:37:50
 
Franka schrieb am 28.06.2012 um 17:14:05:
noch an diese VE gebunden und muss evtl. für die Kosten aufkommen? 

du hast eine VE für einen bestimmten Aufenthaltszweck gegeben (also einen AT nach einem bestimmten §).
Hat sich der Aufenhtaltszweck geändert (also ein anderer AT nach einem anderen §), dann gilt deine alte VE dafür dann nicht.
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Antwort #9 - 28.06.2012 um 17:58:42
 
Welcher § denn 63 oder 64? Der 63 würde eine psychische Erkrankung der 64-er eine Suchterkrankung bedingen.
Wenn er Drohbriefe schreibt, so teile dies der JVA mit. Es gibt dort spezielle Sicherheitsdienstleiter die wissen was zu tun ist (es gibt hier eine Menge an Möglichkeiten). Außerdem kann die JVA das von sich aus oder du selber bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Für Anträge auf Entlassung ist die Strafvollstreckungskammer (das örtlich zuständige Landgericht) zuständig. Diese informiert nicht automatisch die Ausländerbehörde.
Es ist auch gut möglich, dass der ABH längst der Zeitpunkt bekannt ist, ab dem die Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 456 a StP0 bereit ist und weiß, dass es noch Zeit genug ist, um eine Verfügung zu erstellen.
Für mich, der tagtäglich mit solchen Vorgängen zu tun hat, hört sich alles durchaus normal an.
Bitte nicht schüchtern sein, (die JVA z. B direkt an den Anstaltsleiter adrssiert) über Drohungen zu informieren.
So etwas ist nichts ungewöhnliches und gehört leider auch zum Alltagsgeschäft.
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Antwort #10 - 28.06.2012 um 18:13:06
 
Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.


Wenn eine Kontaktsperre besteht, hast du diesbezüglich Anzeige erstattet und das dem Anstaltsleiter ggf. Vollzugsgericht gemeldet, damit dies unterbunden wird.

Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
Mag sein das die ABH weiß was sie tut. Nur wie bitte kann es dann 3 Mal dazu kommen, dass die ABH nicht über einen Antrag auf vorzeitige Entlassung informiert ist obwohl sie schon seit rechtskräftigem Urteil die Ausweisung und Abschiebung prüft

Warum sollte sie informiert werden? Sie muss doch eigentlich nur Tätig werden wenn eine Entlassung bevorsteht., ggf. wird der Mann dann direkt aus dem Gefängnis abgeschoben. Über ein vorzeitige Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht und nicht die ABH.

Ihr seit geschieden, mit jeglichen Informationen, die die ABH dich über deinen Ex-Mann versorgt begibt sie sich auf einen schmalen Grad. Du hast keinerlei Auskunftsrecht mehr über den aufenthaltsrechtlichen Status des Mannes.
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Antwort #11 - 28.06.2012 um 18:19:37
 
Franka schrieb am 28.06.2012 um 17:14:05:
Inzwischen hat er ja eine eigenstängie unbefristete AE 


für die NE ist wohl keine VE mehr abgegeben worden. Das Thema ist also Geschichte.

Aber mit einer relativ alten NE genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so dass aus der zwingenden Ausweisung nur noch eine Regelausweisung wird. Ein atypischer Fall, der auch eine Regelausweisung vermeidet, ist zwar wegen eigener Kinder grundsätzlich möglich, dürfte aber im konkreten Fall nicht in Betracht kommen. Insofern ist mit einer Ausweisung zu rechnen, jedoch üblicherweise erst dann, wenn auch eine 2/3-Abschiebung alsbald möglich ist.

Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
Andereseits musste ich seit 2008 schon 5 Mal eine Stellungnahme abgeben, 


nein, Du musstest nicht. Du durftest - freiwillig. Du hättest es auch schlichtweg lassen können.
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Antwort #12 - 28.06.2012 um 22:53:40
 
@ Vinzent

die Nichtanrechnung des Maßregelvollzugs gilt bei Therapieabbruch (egal von welcher Seite) laut Auskunft vom Gericht bei beiden §§.
In unserem Fall war die Unterbringung wegen § 64 StGB (Alkohol, Medikamente, Drogen)


@ Vinzent + Grisu
ich habe bei jeder Drohung und bei jedem Verstoß gegen die Kontaktsperre Anzeige erstattet und den Chefarzt der forensichen Klinik informiert, in der mein Exmann zu der Zeit unter gebracht war. In der JVA ist er erst wieder seit ca. 4 Wochen und in der Zeit habe ich nichts von ihm gehört.
Sollten diese Psychospielchen auch von dort aus weiter gehen werde ich umgehend die Anstaltsleitung informieren und wieder Anzeige erstatten.
Zudem habe ich in solchen Fällen bisher auch immer meinen Anwalt, das Jugendamt und die ABH informiert und werde dies auch beibehalten.

Von Seite der forens. Klinik wurde nie etwas unternommen um das zu unterbinden, selbst nicht zu der Zeit als er nachweislich Freigang hatte und die Drohungen ganz massiv waren. Es wurde weder der Freigang gestrichen noch der alleinige Freigang in einen begleiteten umgewandelt (in Forensik möglich). Die Klinik war zwar nicht vor Ort aber nur 50 km entfernt, und das bei einer sehr guten Verbindung mit dem ÖV.
Mir wurde mit jeder Beschwerde und Anzeige gesagt, "er ist doch unter gebracht, da kann er ihnen und den Kindern nichts tun". Selbst als der Freigang dazu kam und die Drohungen massiver wurden wurde die Sache herunter gespielt.
Selbst mein Anwalt hat da nichts erreichen können.


@ Grisu

grisu1000 schrieb am 28.06.2012 um 18:13:06:
Über ein vorzeitige Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht und nicht die ABH.

das ist klar, dass darüber das Gericht entscheidet. Mich hat es halt nur irritiert, dass die ABH über die Anträge auf vorzeitige Entlassung nicht informiert war. Denn hätte die ABH schnell genug tätig werden können für den Fall, dass mein Exmann mit dem Antrag auf Entlassung Erfolg gehabt hätte. Es braucht ja auch seine Zeit bis die ABH alles erforderliche in die Wege geleitet hat, auch wenn deren Entscheidung intern vielleicht schon feststeht.

grisu1000 schrieb am 28.06.2012 um 18:13:06:
Ihr seit geschieden, mit jeglichen Informationen, die die ABH dich über deinen Ex-Mann versorgt begibt sie sich auf einen schmalen Grad. Du hast keinerlei Auskunftsrecht mehr über den aufenthaltsrechtlichen Status des Mannes.


Ich weiß, dass ich keinerlei Auskunftsrecht habe und alles was ich von der ABH erfahre auf deren Gutwill zurück zu führen ist.
Allerdings gibt es eine Anordnung vom Familiengericht, dass die ABH im Falle einer Abschiebung sowohl das Jugendamt als auch mich informieren muss, damit die Kinder die Möglichkeit haben sich von ihrem Vater persönlich zu verabschieden, falls sie dies wollen. Ob ich diese Information dann direkt von der ABH bekomme oder es über das Jugendamt läuft ist mir egal.


@ Muleta

Muleta schrieb am 28.06.2012 um 18:19:37:
Insofern ist mit einer Ausweisung zu rechnen, jedoch üblicherweise erst dann, wenn auch eine 2/3-Abschiebung alsbald möglich ist. 

Von einer 2/3 Abschiebung bin ich ja auch ausgegangen, da ich diese Info schon ganz am Anfang des Verfahrens bekommen habe.
Nur was zählt in unserem Fall für die 2/3 Abschiebung?
Wird dafür die Zeit im Maßregelvollzug mit gerechnet, auch wenn dies strafrechtlich bei Therapieabbruch nicht der Fall ist? Denn dann wäre die Zeit schon um (rein rechnerisch hat er nach Abzug der U-Haft die Komplettstrafe Mitte Juli abgesessen)
Oder rechnen die ABH mit der Rückverlegung in JVA auch wieder ab Null?

Muleta schrieb am 28.06.2012 um 18:19:37:
nein, Du musstest nicht. Du durftest - freiwillig. Du hättest es auch schlichtweg lassen können.

das ich es hätte sein lassen können wusste ich nicht. Ich bin davon ausgegangen das ich zur Auskunft verpflichtet bin.

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Franka schrieb am 28.06.2012 um 22:53:40:
das ist klar, dass darüber das Gericht entscheidet. Mich hat es halt nur irritiert, dass die ABH über die Anträge auf vorzeitige Entlassung nicht informiert war. Denn hätte die ABH schnell genug tätig werden können für den Fall, dass mein Exmann mit dem Antrag auf Entlassung Erfolg gehabt hätte


von wem sollte die ABH es denn erfahren? Sowas geht im Zweifel tatsächlich unter, weil es keinen vorgesehenen Informationsfluss gibt.

Franka schrieb am 28.06.2012 um 22:53:40:
Von einer 2/3 Abschiebung bin ich ja auch ausgegangen, da ich diese Info schon ganz am Anfang des Verfahrens bekommen habe.Nur was zählt in unserem Fall für die 2/3 Abschiebung?


es zählt die strafrechtliche Seite - wenn der Maßregelvollzug nicht auf die Haftzeit angerechnet wird, dann läuft die Zeit eben erst ab jetzt. Die ABH kriegt den Betroffenen doch gar nicht aus der Haft heraus (zum Zwecke der Abschiebung), wenn aus Vollzugssicht noch keine 2/3 abgelaufen sind.
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Antwort #14 - 29.06.2012 um 11:19:53
 
Muleta schrieb am 29.06.2012 um 00:14:59:
Die ABH kriegt den Betroffenen doch gar nicht aus der Haft heraus (zum Zwecke der Abschiebung), wenn aus Vollzugssicht noch keine 2/3 abgelaufen sind. 

Bei einer Maßnahme nach § 456 a StP0 wäre dies u. U. auch schon zur Halbstrafe möglich. Häufig wird auch der 7/12 Termin gewählt.
Hängt aber vom jeweiligen Einzelfall bzw. Erlassen des jeweiligen Bundesland ab.
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