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Wann tritt §53 AufenthG ein (Gelesen: 24.001 mal)
Franka
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Antwort #15 - 15.10.2012 um 01:34:37
 
Ende in Sicht

Letzte Woche kam ein Brief von meinem Ex in dem er mitteilt, er wird D in kürze, wohl in ein paar Wochen verlassen und in seine Heimat zurück kehren.
Auf Nachfrage bei der ABH wurde mir bestätigt, dass diese Aussage stimmt und er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt hat.
Das genaue Datum der Ausreise steht zwar noch nicht fest, aber es wird noch in diesem Jahr soweit sein.

Mir wurde weiter mitgeteilt, dass seitens der ABH eine Einreisesperre verhängt wird, die Höhe aber noch nicht fest steht (mein Ex schreibt in seinem Brief etwas von 5 Jahren).

Für uns, vor allem für meine Tochter, geht somit ein Albtraum zu Ende.


Und jetzt noch eine Frage an die Experten:
Ich weiß, vor einem neuen Visum für D müssen alle Kosten die mit der Ausreise in Zusammenhang stehen beglichen sein.
Aber wie sieht es mit anderen Schulden, vor allem Unterhaltsrückständen aus? Wäre das ein Grund ihm irgendwann ein Visum zu verweigern, sollte er jemals wieder nach D kommen wollen?
Habe einen Titel für rückständigen Kindesunterhalt (aktuell ca. 115.000,- €). Das Geld habe ich eh schon abgeschrieben, will nur wissen ob dies für ihn Konsequenzen haben könnte.
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Antwort #16 - 15.10.2012 um 07:47:50
 
Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
Ich weiß, vor einem neuen Visum für D müssen alle Kosten die mit der Ausreise in Zusammenhang stehen beglichen sein.

nein, für ein Visum sind diese Kosten irrelevant.
normalerweise will die ABH vor der Befristung der Einreisesperre eine Begleichung der Kosten, aber auch das ist gesetzlich explizit nicht gefordert. Also kann von "müssen" keine Rede sein

Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
Aber wie sieht es mit anderen Schulden, vor allem Unterhaltsrückständen aus? Wäre das ein Grund ihm irgendwann ein Visum zu verweigern, sollte er jemals wieder nach D kommen wollen?

mir wäre neu, dass das bei einem Visumantrag geprüft wird.
Woher soll denn die AV diese info auch bekommen?
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Antwort #17 - 15.10.2012 um 13:50:41
 
Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
er wird D in kürze, wohl in ein paar Wochen verlassen und in seine Heimat zurück kehren.
Auf Nachfrage bei der ABH wurde mir bestätigt, dass diese Aussage stimmt und er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt hat.

Wenn das Ganze wirklich im Rahmen einer freiwilligen Ausreise abgewickelt wird (Ich bezweifele das stark und gehe eher von einer Abschiebung im Rahmen von § 456 a StP0 aus) müsste ja zuvor die Strafvollstreckungskammer seiner bedingten Entlassung im Rahmen von § 57 StGB zugestimmt haben.
Dies passt aber weder ins Gesamtbild noch zu Deiner Ausssage, dass die Zeit der Maßregel nicht angerechnet wurde.
Auch hier hatte ich bereits meine Zweifel angemeldet, da bei sämtlichen mir bekannten Fällen (und das sind einige) in denen der § 64 durch Sinnlosigkeitsbe-schluss der StVK beendet wurde die Strafe sehr wohl angerechnet wurde.
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Antwort #18 - 15.10.2012 um 14:45:21
 
Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
Aber wie sieht es mit anderen Schulden, vor allem Unterhaltsrückständen aus? Wäre das ein Grund ihm irgendwann ein Visum zu verweigern, sollte er jemals wieder nach D kommen wollen?
Habe einen Titel für rückständigen Kindesunterhalt (aktuell ca. 115.000,- €). Das Geld habe ich eh schon abgeschrieben, will nur wissen ob dies für ihn Konsequenzen haben könnte.



Diese Schulden spielen keine Rolle bei einem Visumantrag.

Falls sie bekannt wären, wäre für eine Gerichtsvollzieher ein Visum eher günstig, weil er dann "greifbar" wird.

Du musst Dich aber damit anfinden, dass Du letztlich eine mögliche Rückkehr nicht wirst verhindern können - er könnte ja auch in zehn Jahren ein holländisches Visum aus anderem Grund bekommen und unkontrolliert einreisen.

Aber bei der Vorgeschichte ist es wahrscheinlich, dass für ihn ein Visum weitaus schwerer zu bekommen sein wird als für alle anderen, und er allein schon wegen der Schulden (und ggf. Reststrafe) auch selbst kein Interesse an einer Einreise hat.
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Antwort #19 - 20.11.2012 um 15:51:08
 
Also, die Info, die mein Exmann uns aufgetischt hat und die dann auch telefonisch von der ABH bestätigt wurden (ja, ich weiß...telefonisch Zwinkernd ) stimmen nicht.

Da ich, vor allem wegen den Kindern, wissen wollte wie der genaue Stand der Dinge ist, bin ich persönlich bei der ABH gewesen und hatte dort das Glück mit dem Behördenleiter zu sprechen.
Fakt ist, wie hier auch schon erwähnt, dass einiges nicht zusammen gepasst hat. Wie ich jetzt erfahren habe ist das voraussichtliche Haftende weiterhin erst im Februar 2014 (also keine Verkürzung seitens der Staatsanwlatschaft) und erst dann kann die Ausweisung erfolgen (Was mir klar war, dass er erst seine Strafe absitzen muss)

Des weiteren wurde mir gesagt, dass es wohl eine Änderung im AufenthG gibt, die besagt, dem ausreisepflichtigen Ausländer muss jetzt schon VOR seiner Ausreise die Dauer der Befristung seiner Einreisesperre mitgeteilt werden und ein Antrag auf Befristung der Einreisesperre vom Heimatland aus, wie bisher machbar, ist dann nicht mehr möglich.

Weiß jemand dazu näheres?
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Antwort #20 - 20.11.2012 um 16:10:55
 
Durch Urteil vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11) hat das höchste Verwaltungsgericht nun entschieden, dass  ein Ausländer, der ausgewiesen wird,  beanspruchen kann, dass die Wirkungen der Ausweisung bereits mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden.
Was den Zeitpunkt der Abschiebung angeht, so kann seitens der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisungsverfügung auch vor der Endstrafe nach § 456 a StP0 von der weiteren Vollstreckung der Strafe zum Zwecke der Abschiebung abgesehen werden.
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Antwort #21 - 20.11.2012 um 16:19:13
 
Du könntest Dich mit vier Punkten beruhigen:

1) Es passiert erst 2014.

2) Eine Frist für die Einreisesperre wird normal mit drei oder fünf Jahren festgelegt, bei Straftaten sind es aber oft auch 10 oder fünfzehn Jahre.

3) Für eine Wiedereinreise muss er ein Visum beantragen und einen Grund nennen, und die Botschaft guckt ins Ausländerzentralregister und sieht alles, was passiert ist.

4) Er hat hier hohe Schulden, und nach Einreise hat der Gerichtsvollzieher Zugriff auf ihn. Warum sollte er sich freiwillig dem aussetzen?

Falls Du zwischen 2014 und 2024 umziehst, solltest Du beim Meldeamt Deine Adresse sperren lassen. Auskunft bekommen dann nur Polizei oder Gericht, wenn sie von Dir was wollen, aber keine Privatpersonen.
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Antwort #22 - 21.11.2012 um 11:29:28
 
@ Vinzent
Danke für die Info.
Wollte wissen ob es da wirklich eine Neuerung gibt oder es nur eine Falschinformation der ABH war, da ja immer wieder davon die Rede ist, es könnte von der Heimat aus eine Befristung der Einreisesperre beantragt werden.

@Reinhard
Es wurde eine Einreisesperre von 7 Jahren verhängt, wogegen mein Exmann Rechtsmittel eingelegt hat.

Das mit der Auskunftssperre beim Meldeamt ist mir bekannt. Damit muss ich aber warten bis meine Kinder alle Volljährig sind, denn bis dahin hat er als Vater ein Recht auf Auskunft bezüglich des Wohnortes der Kinder. Dies auch unabhängig vom Sorgerecht oder von begangenen Straftaten zulasten der Kinder. Bin nämlich umgezogen und wollte die Auskunft sperren lassen. Für mich wäre es möglich gewesen, aber in Bezug auf die Kinder hat er eben das Recht auf Auskunft und von daher hätte es mir zum damaligen Zeitpunkt nichts gebracht.
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Antwort #23 - 21.11.2012 um 11:37:06
 
Franka schrieb am 21.11.2012 um 11:29:28:
wogegen mein Exmann Rechtsmittel eingelegt hat.


Interessant wäre auch die Frage, ob sich die Rechtsmittel nur gegen die Dauer der Befristung oder auch gegen die Verfügung als solche richtet.
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Antwort #24 - 21.11.2012 um 12:04:48
 
Franka schrieb am 21.11.2012 um 11:29:28:
Wollte wissen ob es da wirklich eine Neuerung gibt oder es nur eine Falschinformation der ABH war, da ja immer wieder davon die Rede ist, es könnte von der Heimat aus eine Befristung der Einreisesperre beantragt werden.


in der Praxis läuft das häufig immer noch so, aber die Rechtslage gebietet eigentlich eine sofortige Befristungsentscheidung.

Franka schrieb am 21.11.2012 um 11:29:28:
Es wurde eine Einreisesperre von 7 Jahren verhängt, wogegen mein Exmann Rechtsmittel eingelegt hat.


eine Frist von 5 Jahren kann nur bei Straftaten erfolgen, die eine längere Fernhaltung vom Bundesgebiet gebieten. Deutsche Kinder sind hingegen auch günstig zu berücksichtigen. Insofern ist bei Befristungsentscheidungen über 5 Jahren ein Rechtsmittel grundsätzlich nie ganz aussichtslos.
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Antwort #25 - 21.11.2012 um 15:00:40
 
Muleta schrieb am 21.11.2012 um 12:04:48:
Deutsche Kinder sind hingegen auch günstig zu berücksichtigen.

hmm, aber doch wohl zum "Wohle der Kinder", weil auch sie einen Anspruch darauf haben, den Vater um sich zu haben.

Hier aber:
Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
Kontaktverbot zur meiner Tochter 

Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
auch meiner Tochter angedroht 

Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
Die andere beiden Kinder lehnen jeglichen Kontakt zum Vater ab, sie schämen sich für ihn und die Tat, leiden darunter die Kinder eines Kinderschänders zu sein und wollten/haben ihren Nachnamen geändert um nicht mehr mit dem Vater in Verbindung gebracht zu werden.

Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
mehrfachem schwerem sex. MB unsere gemeinsamen Tochter 


da kann man wohl kaum davon reden, dass die Anwesenheit des Vaters "zum Wohle der Kinder" geboten ist.

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Antwort #26 - 21.11.2012 um 15:52:07
 
ach je: der macht im Knast 'ne Therapie und irgendein Psychologe wird sich dann schon finden, der bestätigt, dass die Kinder trotz der Erfahrungen mit dem Vater die Frage nach der eigenen Herkunft und den Wurzeln beschäftigt und daher -ggf. mit Begleitung- ein regelmäßiger Umgangskontakt entwicklungsförderlich sei. Ggf. muss der Kindesvater halt länger nach dem passenden Fachmann suchen.
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Antwort #27 - 22.11.2012 um 12:09:25
 
@ Vinzent
nach Auskunft der ABH hat er nur gegen die Befristung Rechtsmittel eingelegt.
Er hat sich allerdings, nachdem die Ausweisung beschlossen war, entschieden freiwillig auszureisen und diese Entscheidung jetzt zurück genommen. Er ist nicht mehr bereit freiwilig auszureisen, was dann wohl eine Abschiebung zur Folge haben wird.
Die Einspruchsfrist gegen die Verfügung als solche ist wohl schon abgelaufen.

@ Muleta
er hatte über 4 Jahre Therapie in einer Forensik, die abgebrochen wurde, da er dort kurz vor Ende der eigentlichen Haftzeit positive auf Drogen getestet wurde.
Therapieerfolg auch in anderen Dingen negativ, da immer noch jede Einsicht fehlt und auch Drohungen aus der Therapie heraus erfolgten.

Die Kinder sind inzwischen alt genug (14 + 16) um selbst entscheiden zu können ob und wie sie Kontakt wollen, da kann kein Gericht sie zu zwingen wenn sie nicht wollen.
Außerdem hat sich der Vater einmal mehr disqualifiziert indem er seine Söhne erst um einen Besuch gebeten hat und, nachdem sie dazu bereit waren und alles in die Wege geleitet war, jeglichen Besuch ohne Angabe eines Grundes verweigert - und dieses Spielchen macht er nicht zum ersten Mal.
Also braucht mir da keiner mehr mit den Rechten für den Vater zu kommen, denn der Vater tritt ja auch die Rechte und das Wohl der Kinder mit Füßen.

Was die "Anrechnung" der deutschen Kinder betrifft.
Die Jungs sind jetzt 14 + 16.
Wenn er, so Stand momentan, erst 2014 gehen darf, dann sind die Jungs knapp 16 + 18. Somit wären sie schon bei einer 5-jährigen Einreisesperre Volljährig und er könnte sich, bei einer möglichen Wiedereinreise nicht mehr auf die Personensorge für seine minerjährigen Kinder berufen, da sie das dann nicht mehr sind.
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Antwort #28 - 22.11.2012 um 12:14:50
 
... und damit fehlt ihm auch nach Ablauf der Sperre eine Begründung für einen Visumantrag.

Wenn hier auch noch hohe Schulden "locken" und ein Gerichtsvollzieher bereit steht, kannst Du hoffen, dass er auch von sich aus auf den Versuch verzichtet. Seine Chancen sind ohnehin schlecht - erwachsene Kinder besuchen, die ihm keine Einladung schreiben, ist nahezu aussichtslos.

Du hast aber niemals eine "Garantie", dass er nicht einreist. Wie gesagt: Falls er durch irgendeine Konstellation irgendwann ein holländisches Visum bekommt, kann er mit oder ohne Sperre unkontrolliert über die Grenze kommen.
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Antwort #29 - 22.11.2012 um 12:26:13
 
@ Reinhard

Eine Garantie gibt es für nichts im Leben.

Aber es gibt/ist zumindest eine gewisse Sicherheit für die Kinder, vor allem für die Tochter, auf ein paar Jahre ohne Angst und der Möglichkeit sich endlich "Frei" zu fühlen. Bisher hing ja immer das Damokles Schwert über ihr, er kommt frei und läuft dann hier wieder frei herum und ihr über den Weg, was auch die Traumatherapie, die sie seit 2007 macht, gehemmt hat.


Und für eine Wiedereinreise braucht es ja nicht mal die Kinder. Da genügt schon die Einladung bzw. Heirat mit einer Europäerin, die ihm damit einen berechtigten Grund für ein neues Visa gibt. Wie leicht oder schwer dies dann einmal für ihn sein wird, sei dahin gestellt.
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