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Wann tritt §53 AufenthG ein (Gelesen: 23.992 mal)
Franka
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Antwort #30 - 14.01.2013 um 21:46:44
 
Hallo zusammen,

ich habe noch mal eine Frage, die aber nicht direkt etwa mit dem Ausländerrecht zu tun hat. Vielleicht kann mir trotzdem jemand etwas dazu sagen.

Bei meinem Exmann wurde ja im Urteil eine Unterbringung wegen §64 StGB angeordnet (Alkohol + Drogen). Diese Langzeittherapie wurde nun, nach über 4 Jahren, abgebrochen und er wurde in die JVA zurück verlegt. Der Grund für den Therapieabruch ist mir weiterhin nicht bekannt.

Nun schreibt mein Exmann, dass ein Regelbesuch in der JVA nur mittels Trennscheibe möglich sei aufgrund von BTM.

Jetzt meine Frage:
Ist die Trennscheibe bei BTM generell der Fall, also auch nach vorher gegangener Langzeittherapie bzw. unabhängig von der bisherigen Dauer des Vollzugs?
Oder liegt der Grund für die Trennscheibe möglicherweise eher in einem aktuellen Vergehen nach dem BTMG?



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Vinzent2m
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Antwort #31 - 14.01.2013 um 22:15:36
 
Der Grund für den Therapieabbruch und die damit verbundene Herausnahme ist im sogenannten Sinnlosigkeitsbeschluss der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer festgehalten.
U. U. ist Hintergrund ein Rückfall. Dies würde auch die Maßnahme der Trennscheibe der JVA erklären.
Durch mehrere negative Urinkontrollen könnte Dein Exmann probieren, dass die Trennscheibe wieder aufgehoben wird.
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Franka
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Antwort #32 - 14.01.2013 um 22:51:50
 
Danke Vinzent für die schnelle Antwort.

Mir geht es nur darum zu wissen, ob die Trennscheibe noch die Folge der Verurteilung (und der Unterbringung nach §64) vom Jahr 2008 ist oder ob es ggf. einen Rückfall während der Unterbringung im Maßregelvollzug gab, was dann natürlich auch den Therapieabbruch und die Rückverlegegung in die JVA erklären würde.

Denn wenn es einen neuen Vorfall gab - und den sogar noch während der stationären Maßnahme, dann stünde ja möglicherweise auch ein neues, weiteres Strafverfahren gegen meinen Exmann ins Haus, was dann auch wiederum Auswirkungen auf seine Ausweisung hätte.


Vinzent2m schrieb am 14.01.2013 um 22:15:36:
Der Grund für den Therapieabbruch und die damit verbundene Herausnahme ist im sogenannten Sinnlosigkeitsbeschluss der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer festgehalten.


besteht evtl. die Möglichkeit, dass mein Anwalt Einsicht in diesen Beschluss bekommt im Hinblick auf das laufende Sorgerechtsverfahren?
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Vinzent2m
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Antwort #33 - 15.01.2013 um 14:18:14
 
der Anwalt soll dies probieren. Anschreiben an die Strafvollstreckkungskammer des für die Klinik örtlich zuständigen Landgerichts.
Paralell dazu kann der Anwalt auch bei der JVA nachfragen, worin sich der Trennscheibenbesuch begründet.
Ob es klappt werdet ihr dann sehen. Oder einfach formuliert: Wenn man keinen Lottoschein abgibt, kann man auch nicht gewinnen.
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Franka
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Antwort #34 - 15.01.2013 um 15:59:37
 
Danke für die Info. Werde meinen Anwalt mal drauf ansprechen und sehen ob er was erfahren kann.

Wenn nicht, dann muss mein Exmann spätestens beim Sorgerechtsprozess Rede und Antwort stehen, denn eine weitere Abhängigkeit oder ein Rückfall wäre für mich ein zusätzliches starkes Argument für das alleinige Sorgerecht.
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Antwort #35 - 02.09.2013 um 19:26:05
 
Hab noch mal eine Frage.

Mein Ex wird Ende des Jahres jetzt definitv aus der Haft heraus abgeschoben. Die Zeit in der Forensik wird ihm nicht angerechnet, also wird es eine Abschiebung nach 2/3 der Haftzeit.

Wie verhält es sich mit der Reststrafe, wie lange ist da die Verjährungsfrist?
Es wurde eine Einreisesperre von 7 Jahren verhängt. Falls er nach dieser Zeit wieder ein Visum bekommen und Einreisen sollte, muss er dann noch die Reststrafe verbüßen oder ist diese dann schon verjährt?

Zur Erinnerung:
Gesamtstrafe 5 Jahre + 2 Monate

U-Haft 11 Monate
Maßregelvollzug 4 Jahre + 1 Monat (nicht angerechnet)
Strafhaft bis heute 1 Jahr + 4 Monate


Und wie sieht es aus mit der Einreise in den Schengenraum, die Einreisesperre gilt ja erst mal für alle Schengenländer.
Kann man die Einreisesperre für ein anderes Land extra befristen oder aufheben lassen? Wird er, falls er in den Schengenraum einreist, wegen einer möglichen offenen Resthaftstrafe in D inhaftiert und nach D ausgeliefert um die Reststrafe zu verbüßen?

Ich frage deshalb, weil er mit der Einreisesperre nicht einverstanden ist (sein Einspruch dagegen wurde vom OLG Bamberg abgelehnt) und mir mitgeteilt hat, er kommt dann entweder nach Spanien oder Italien wo er Verwandtschaft hat, denn dort kann eher einreisen und die dt. Behörden können ihm nichts anhaben (und ich auch nicht zwecks Unterhaltspflichtverletzung  Ärgerlich )
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« Zuletzt geändert: 02.09.2013 um 19:41:25 von Franka »  

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Antwort #36 - 02.09.2013 um 20:44:36
 
muss mich etwas korrigieren.
Die Abschiebung erfolgt nicht bei 2/3 Strafe sondern bei Verbüßung der Halbstrafe, falls dies einen Unterschied macht.
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Antwort #37 - 05.09.2013 um 11:47:34
 
Bei einer Aussetzung des Strafrestes wegen Abschiebung (§456a StPO) ist für die Vollstreckungsverjährung das ursprüngliche Strafmaß ausschlaggebend, egal wie viel von dieser Strafe verbüßt wurden.

Die Vollstreckungsverjährung tritt ein:

Bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung: Nie
Bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren: Nach 25 Jahren
Bei Freiheitsstrafen von von mehr als 5 Jahren: Nach 20 Jahren
Bei Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr: Nach 10 Jahren
Alle übrigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 30 Tagsätze: Nach 5 Jahren
Bei allen anderen Geldstrafen: Nach 3 Jahren

Die Verjährungsfrist wird vom Tag der Abschiebung aus berechnet!

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt für den gesamten Schengen-Raum, der Haftbefehl wegen der Reststrafe allerdings nur in Deutschland.

Ob ein Schengen-Staat ihn trotz bestehender SIS-Sperre einen AT erteilt ist für mich nicht abschätzbar, eventuell kann dein Ex erreichen, dass die Einreisesperre in einen nationale deutsche Sperre umgewandelt wird, möglicherweise gibt es Schengen-Staaten, die dann irgendeinen AT ermöglichen, für Österreich kann ich das aber ausschliessen.
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Franka
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Antwort #38 - 05.09.2013 um 13:17:04
 
Danke für die Infos Planloser.

Wie ein anderer Schengenstaat mit einer SIS-Sperre umgeht, ihm ein Visa (oder evtl. mal einen AT) erteilt, liegt natürlich in deren Ermessen. Aber zumindest weiß ich nun, es wird kein Selbstläufer und so einfach wie sich  mein Ex das vorstellt wird es erst recht nicht  Smiley

Und die lange Verjährungsfrist (bei unserem Strafmaß 20 Jahre) wird ihn hoffentlich zusätzlich davon abhalten hier wieder aufzutauchen, wobei ich momentan davon ausgehe das ihm dies nicht einmal bewusst oder bekannt ist.
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Antwort #39 - 05.09.2013 um 13:25:45
 
Franka schrieb am 05.09.2013 um 13:17:04:
Wie ein anderer Schengenstaat mit einer SIS-Sperre umgeht, ihm ein Visa (oder evtl. mal einen AT) erteilt, liegt natürlich in deren Ermessen

Wenn eine SIS-Sperre existiert, wovon auszugehen ist, dann wäre die Einreise illegal.
Wenn ein Schengenstaat erwägt, ein Visa zu erteilen, müsste zuvor ein Konsultationsverfahren erfolgen. Das heißt, die Deutschen Behörden wären zu beteiligen.
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Antwort #40 - 05.09.2013 um 14:20:18
 
Vinzent2m schrieb am 05.09.2013 um 13:25:45:
Wenn ein Schengenstaat erwägt, ein Visa zu erteilen, müsste zuvor ein Konsultationsverfahren erfolgen. Das heißt, die Deutschen Behörden wären zu beteiligen. 


heißt, die Deutschen Behörden müssten bei einer SIS-Sperre ihr OK geben, damit die Einreisesperre in einem anderen Schengenstaat aufgehoben werden könnte?

Nun, in dem Fall glaube ich nicht an eine Zustimmung bei dem Vorstrafenregister was bei meinem Ex existiert (unabhängig von der jetztigen Strafe). Aber das ist eh noch in weiter Ferne, denn jetzt steht erst mal die Abschiebung bevor.

Für mich waren nur die grundsätzlichen Infos interessant, was wie für ihn möglich ist, da er in Bezug auf Wiedereinreise und Straffreiheit in Europa große Töne gespuckt hat.
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Antwort #41 - 05.09.2013 um 19:04:28
 
Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.

Wer zwingt Dich diese Briefe anzunehmen und zu lesen ?

Einfach mit dem Vermerk 'Annahme verweigert' oder 'Empfänger unbekannt' in den nächsten Briefkasten werfen, dann gehen sie zurück an den Absender.
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Antwort #42 - 05.09.2013 um 19:13:51
 
Franka schrieb am 05.09.2013 um 14:20:18:
da er in Bezug auf Wiedereinreise und Straffreiheit in Europa große Töne gespuckt hat.


Das ist oft weder von soliden Kenntnissen noch von soliden Ratschlägen untermauert. "Ankündigungen" dieser Art solltest Du, soweit möglich, ignorieren.

In der Regel hilft dabei Information.
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Antwort #43 - 05.09.2013 um 20:02:14
 
Saxonicus schrieb am 05.09.2013 um 19:04:28:
Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.

Wer zwingt Dich diese Briefe anzunehmen und zu lesen ?

Einfach mit dem Vermerk 'Annahme verweigert' oder 'Empfänger unbekannt' in den nächsten Briefkasten werfen, dann gehen sie zurück an den Absender.


@Saxonicus
Mein Ex und ich hatten bis April dieses Jahres das gemeinsame SR für die beiden jüngeren Kinder. Aufgrund dessen hatte mein Ex als Vater zum einen ein Auskunftsrecht was die Kinder betrifft und zum anderen hatte und hat er das Recht seine Kinder selbst zu kontaktieren (Umgangsrecht)

Natürlich hätte ich seine Briefe einfach nicht annehmen können, wäre mir aber im Zweifel als mangelnde Mittarbeit und Kooperation im Umgang zw. Kindern und Vater ausgelegt worden, was ich vermeiden wollte da ja die SR-Angelegenheit im Raum stand.

Soll heißen:
hätte ich bei Post an mich die Annahme verweigert, wäre er mit dem Argument gekommen ich würde ihm Auskunft über seine Kinder verweigern (kam auch wenn ich nicht sofort genantwortet habe  Augenrollen )
hätte ich bei Post an die Kinder die Annahme verweigert wäre das Argument, ich würde ihm den Kontakt zu den Kindern verwehren, zum tragen gekommen.

Natürlich hätte ich die Post nicht lesen müssen, aber aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit ging die Post an die Kinder (mit deren Einverständnis) immer erst über meinen Schreibtisch und bei Post an mich wusste ich ja nicht was es ist, hätten ja nur Fragen wegen der Kinder sein können oder eben wichtige Infos z. B. über seinen Ausweisungstermin.

Und so sehr ich mich auch teilweise aufgeregt und geärgert habe, es hat halt auch ein Bild von einem Mann gezeichnet, der keinerlei Unrechtsbewußtsein hat und sich auch trotz jahrelanger Therapie nicht ändert (nicht dazu bereit ist). Diese Infos waren dann widerum sehr hilfreich im SR-Verfahren und haben, da ich solche Briefe in Kopie auch an die AHB weiter geleitet habe, sicher auch dort ein entsprechendes Bild von meinem Ex gezeigt, was sicher auch zur Entscheidungsfindung beigetragen hat.



reinhard schrieb am 05.09.2013 um 19:13:51:
In der Regel hilft dabei Information.

deswegen habe ich ja hier nachgefragt  Zwinkernd
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Antwort #44 - 23.10.2013 um 00:22:23
 
neues von der Front und wieder ein großes Fragezeichen.

Die Abschiebung von meinem Ex aus der Haft heraus ist für den 18.12. vorgesehen.

Jetzt hat sich aber ein für mich trauriger Sachverhalt ergeben.
Mein ältester Sohn befindet sich nach mehrmaligen Suizidversuch seit Monaten in Therapie (erst stationär, jetzt ambulant). Im Rahmen der Therapie hat sich nun heraus gestellt, dass sich mein Ex auch an ihm vergangen hat. Dies habe ich heute leider in einem Elterngespräch erfahren müssen und laut Therapeut und behandelnder Ärztin entspricht dies der Wahrheit. Da mein Sohn mir in diesem Gespräch auch Details geschildert hat habe auch ich keinen Zweifel, dass dies der Wahrheit entspricht. Ich habe diesbezüglich deswegen heute schon gemeinsam mit dem Therapeuten Anzeige gegen meinen Ex erstattet.

Jetzt meine Frage:
welche Auswirkung hat diese Anzeige auf die geplante Abschiebung?
Muss er sich seiner Verantwortung in einem Prozess stellen oder wird er trotz Anzeige zum geplanten Termin abgeschoben und kommt, da es keine rechtliche Zusammenarbeit zw. Deutschland und der Dom. Rep. gibt, in dem Fall straffrei davon?

Ich bin grad immer noch fassungslos und stehe neben mir, auch wenn ich den Verdacht schon lange hatte (aufgrund diverser Auffälligkeiten vom Sohn).
Was es juristisch bedeutet und auf uns zu kommt weiß ich, denn das haben wir leider schon einmal durch.
Meine Befürchtung ist jetzt allerdings, dass er abgeschoben wird bevor alles juristisch aufgeklärt ist und mein Ex für diese Tat seine gerechte Strafe bekommen hat. Das wäre für meinen Sohn aufgrund seiner angeschlagenen Psyche ein massiver Schlag ins Gesicht und über die Folgen die daraus resultieren möchte ich noch gar nicht nachdenken.

Die ABH werde ich morgen früh über den neuen Sachverhalt in Kenntnis setzten.
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