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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Wann tritt §53 AufenthG ein
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Beitrag begonnen von Franka am 28.06.2012 um 01:32:24

Titel: Wann tritt §53 AufenthG ein
Beitrag von Franka am 28.06.2012 um 01:32:24
Hallo,
ich hoffe das ich hier Antworten bekomme die mir weiter helfen.

Zur Vorgeschichte:
Mein Exmann ist Ausländer (nicht EU-Land), in D seit 1992, und wurde 2008 zu 5 1/2 Jahren Haft wegen mehrfachem schwerem sex. MB unsere gemeinsamen Tochter und Unterbringung im Maßregelvollzug wegen § 64 StGB verurteilt. Wir waren zur Tatzeit schon seit 5 Jahren geschieden und haben außer der Tochter noch 2 weitere gemeinsam Kinder.
Es bestehen diverse weiter Vorstrafen (Betrug, mehrmals Körperverletzung, Unterhaltspflichtverletzung, Urkundenfälschung, uvm.) die alle mit Geldbuße geahndet wurden bzw. zur Bewährung ausgesetzt wurden. Wegen Verstoß gegen Bewährungsauflagen saß er 2002/03 schon einmal im Knast. Zudem hat er gegen Auflagen/Pflichten der Ausländerbehörde verstoßen und es wurde von dieser Seite auch Erzwingungshaft angeordnet.

Jetzt habe ich erfahren, dass die Unterbringung + Therapie im Maßregelvollzug (Forensik) nach 4 Jahren abgebrochen wurde, da er nicht therapiewillig und/oder -fähig ist, und er in die JVA verlegt wurde. Seitens meines Anwalts habe ich noch erfahren, dass die Unterbringung in der Forensik wegen ausbleibendem Therapieerfolg nicht auf die Strafe angerechnet wird, d.h. die 5 1/2 Jahre Strafe fangen jetzt wieder neu an zu laufen.

Kurz nach dem Urteil 2008 bekam ich einen Fragenkatalog von der ABH mit der Bitte um Stellungnahme zu einer mögl. Ausweisung und Abschiebung. Seit dem hat sich von dort nichts mehr getan, außer weitern Stellungnahmen die sowohl ich als auch das Jugendamt abgeben mussten. Nachfragen wurden ausweichend beantwortet (z. B. müssen Therapieerfolg abwarten, gemeinsame Kinder, etc.) und die ABH war auch nicht über den 2-maligen Antrag auf vorzeitge Haftenlassung informiert, bis ich denen das mitgeteilt habe.

Ich bin davon ausgegangen, dass §53 AufenthG bei dieser Strafhöhe binden ist wenn 2/3 der Strafe verbüßt sind bzw. die Therapie wegen mangelnder Mitarbeit/mangelndem Therapieerfolg abgebrochen wird. Aber es tut sich immer noch nichts.

Wann greift denn dann bitte der §53?
Es ist nicht so, dass ich die ABH benutzen will um meinen Ex auf "elegante Weise" los zu werden, aber es gibt Gründe warum ich inzwischen will, dass er abgeschoben wird.

Trotz Kontaktverbot zur meiner Tochter und mir hält er sich nicht daran, er hat mir noch im Gericht gedroht mich umzubringen weil ich ihn angezeigt habe, dies auch in mehreren Briefen aus dem Vollzug heraus wiederholt und auch meiner Tochter angedroht weil sie ihn "verpetzt" hat.

Meine Tochter ist seit der Anzeige 2007 in Behandlung und hat heute noch Angst- und Panikattaken wenn sie an eine mögliche Entlassung denkt (auch aufgrund der Drohungen).
Die andere beiden Kinder lehnen jeglichen Kontakt zum Vater ab, sie schämen sich für ihn und die Tat, leiden darunter die Kinder eines Kinderschänders zu sein und wollten/haben ihren Nachnamen geändert um nicht mehr mit dem Vater in Verbindung gebracht zu werden. Dies alles ist auch der ABH bekannt.

Jetzt meine Fragen, in der Hoffnung irgendjemand weiß Rat:

[list bull-blackball]
  • Wer ist dafür zuständig das er abgeschoben wird wenn der SB bei der ABH die Sache aussitzen will?

    Kann ich Widerspruch einlegen falls ihm ein Bleiberecht zugesprochen wird?

    Kann man Beschwerde gegen den SB bei der ABH oder gegen die zuständige ABH einlegen wegen Untätigkeit bzw. diese deswegen verklagen.

    Gibt es eine Möglichkeit eine Entscheidung zu beschleunigen (evtl. zu erzwingen), damit die Kinder, v. a. meine Tochter, endlich zur Ruhe kommen können und Gewissheit haben, dass er ihnen nie mehr etwas tun kann, weil er aus dem Knast heraus abgeschoben wird.

    Wer ist für unsere Sicherheit zuständig falls er nach der Entlassung bleiben darf bzw. kommt für die Kosten auf wenn ich zu unserer Sicherheit umziehen oder im Job kürzer treten muss um die Sicherheit meiner Kinder nach der Entlassung zu gewährleisten( z. B. Begleitung auf dem Schulweg)? Kontaktverbote werden ja auch aus dem Vollzug heraus ignoriert und gegen ein Näherungsverbot (Bannmeile) hat er schon vor der Inhaftierung wiederholt verstoßen.


    Meine Nerven liegen inzwischen blank weil sich nichts tut, immer wieder Drohungen kommen und sich niemand zuständig fühlt. Hätte er sich in der Therapie bewährt, dann hätte er von mir aus bleiben können. Aber so, da ihm immer noch jegliche Einsicht, jegliches Unrechtsbewußtsein fehlt, er aus der Vergangenheit nichts gelernt und diese, in meinen Augen letzte Chance, nicht genutzt hat und sich auch nicht ändern wird, ist meine Toleranz auf ein Bleiberecht für meinen Ex am Ende.

    Ich habe vielmehr Angst um meine Kinder und mich, da ich seine Gewalt auch schon selbst erleben musste.
    Falls mir also jemand die eine oder andere Frage beantworten kann wäre ich sehr dankbar.

  • Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Muleta am 28.06.2012 um 02:04:25

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    Wer ist dafür zuständig das er abgeschoben wird wenn der SB bei der ABH die Sache aussitzen will?


    Grundsätzlich ist die ABH für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zuständig. Ggf. genießt er noch besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG). Ist zwar nach Deinen Schilderungen eher unwahrscheinlich, aber dennoch möglich.


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    Kann ich Widerspruch einlegen falls ihm ein Bleiberecht zugesprochen wird?


    nein! Das Aufenthaltsrecht ist nicht dazu da, Probleme zwischen Privatpersonen zu lösen. Du hast da absolut keine eigenen Rechte, da das eine Sache zwischen ihm und der Ausländerbehörde ist.


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    Wer ist für unsere Sicherheit zuständig falls er nach der Entlassung bleiben darf bzw. kommt für die Kosten auf wenn ich zu unserer Sicherheit umziehen oder im Job kürzer treten muss um die Sicherheit meiner Kinder nach der Entlassung zu gewährleisten( z. B. Begleitung auf dem Schulweg)?


    die Antwort wird Dir vermutlich nicht gefallen, aber das bist in erster Linie Du selbst. Umfassender Polizeischutz ist dafür in aller Regel nicht zu kriegen.

    Gerade auch deshalb kann ich durchaus verstehen, wenn Menschen ihre Ex-Partner mittels der ABH möglichst unaufwendig und endgültig "entsorgen" lassen wollen - aber das ist ein Weg, der sich kaum steuern lässt.

    Im Übrigen könnte es auch sein, dass er aus gänzlich anderen Gründen noch ein Aufenthaltsrecht erhält bzw. eine Abschiebung schlichtweg unmöglich ist. Das hängt z.B. von seiner Staatsangehörigkeit ab und davon, ob er noch Reisedokumente besitzt.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 28.06.2012 um 04:20:42
    Hallo Muleta,

    erst mal Danke für deine Antwort.


    Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
    Umfassender Polizeischutz ist dafür in aller Regel nicht zu kriegen. 

    das habe ich mir schon fast gedacht.



    Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
    Gerade auch deshalb kann ich durchaus verstehen, wenn Menschen ihre Ex-Partner mittels der ABH möglichst unaufwendig und endgültig "entsorgen" lassen wollen - aber das ist ein Weg, der sich kaum steuern lässt. 

    "Entsorgen" wolle ich ihn ja nie. Aber aufgrund der Drohungen im Gericht und aus dem Vollzug heraus sehe ich die Abschiebung einfach als das ultimative Mittel für unsere Sicherheit. Denn er hält sich ja nicht mal jetzt an Auflagen und Verbote und von daher rechne ich auch nicht damit, dass sich dies ändern wird. Zudem habe ich natürlich auch die psych. Situation meiner Kinder im Auge, die unter ihm bis jetzt schon genug gelitten haben, sich aus freien Stücke von ihm abgewandt haben und nichts mehr als ihre Ruhe vor ihm wollen (und auch brauchen).



    Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
    Ggf. genießt er noch besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG). Ist zwar nach Deinen Schilderungen eher unwahrscheinlich, aber dennoch möglich. 

    Für die gemeinsamen Kinder habe ich seit 2009 das alleinige Sorgerecht. Er hat keinerlei Familie hier und auch keine nenenswerten soziale Kontakt, da sich seine Freunde nach der Verurteilung von ihm abgewandt haben. Das einzige was für den bes. Ausweisungsschutz sprechen würde wäre die lange Aufenthaltsdauer hier, aber laut §56 AufenthG ist da der § 53 höher zu bewerten (zumindest verstehe ich das so)

    Dazu kommt, dass er seit der Scheidung 2002 bis auf ca. 1 1/2 Jahre von Sozialhilfe bzw. ALG2 gelebt hat und diese Unterstützung zweckentfremdet hat (Miete + Strom nicht gezahlt, daher Zwangsräumung). Unterhalt hat er noch nie gezahlt und bei Lohnpfändung (wenn er mal gearbeitet hat) hat er nach der 1. Pfändung gekündigt oder es auf eine Kündigung angelegt. Des weiteren wurde die Unterbringung nach § 64 StGB wegen Alkohol und BTM angeordnet, wobei er nie wegen eines BtMG-Verstoßes strafrechtlich belangt wurde.

    Kurzum, ich sehe einfach keine gute Sozialprognose und auch keine Bereitschaft sich zu integrieren und sich an bestehende Gesetze und Regeln zu halten. Außerdem spricht er trotz der langen Zeit hier (inzw. 20 Jahre)  immer noch sehr schlecht Deutsch und ist (zumindest war es bis 2009 so) z. B. bei Gericht auf einen Dolmetscher angewiesen.



    Muleta schrieb am 28.06.2012 um 02:04:25:
    Das hängt z.B. von seiner Staatsangehörigkeit ab und davon, ob er noch Reisedokumente besitzt. 

    Er kommt aus der Dominkan. Republik, also ein Land in das er ohne Probleme ausgewiesen und abgeschoben werden könnte. Ob er inzwischen wieder einen gültigen Pass besitzt, kann ich nicht sagen, denn bei der Verhandlung 2008 kam heraus, dass er schon seit 2 Jahren keinen gültigen Pass mehr hatte und die ABH deswegen sogar eine Geldstrafe gegen ihn verhängt hat bzw. da er die nicht gezahlt hat, 4 Wochen Erzwingungshaft angeordnet hatte.



    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 28.06.2012 um 04:40:52
    noch ein kurzer Nachtrag...

    Ich hab hier im Forum etwas quer gelesen und wenn ich da sehe, dass bei weitaus geringern Vergehen oder Haftstrafen die Abschiebung angeordnet bzw vollzogen wurde, dann frage ich ich mit welchem Maß die ABH messen.

    In meinem Rechtsverständnis gelten die Gesetze für alle und auch die Konsequenzen bei Verstößen. Aber irgendwie anscheinend doch nicht, wenn ich unseren Fall so betrachte.

    Oder gibt es da von Bundesland zu Bundesland verschiedene Auslegungsformen oder Ermessenspielräume.

    Sorry wenn ich jetzt zynisch klinge, aber nach den letzten 5 Jahren gewinne ich immer mehr den Eindruck, der Täterschutz wird höher angesetzt als der Opferschutz. Und das, obwohl es gerade bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder Sexualdelikten die von Ausländern begangen werden, einfach wäre einen dauerhaften Opferschutz zu gewährleisten wenn man bestehende Gesetze konsequent anwenden und die Straftäter bei entsprechendem Strafmaß abschieben würde.  >:(

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von reinhard am 28.06.2012 um 11:35:43
    Das Problem ist eben, dass Du im ausländerrechtlichen Verfahren nicht beteiligt bist.

    Rein theoretisch: Er könnte ja auch noch zusätzlich ein unehliches niederländisches Kind haben, und dann gibt es noch ganz andere Möglichkeiten zum Aufenthalt.

    Ja, die Regelungen werden von jedem Bundesland ausgelegt, sind dann aber immer individuell anzuwenden. Und da hängt es nicht nur davon ab, was er "getan" hat, sondern auch davon, wie erfahren oder geschickt sein Anwalt agiert. Wenn der z.B. durchsetzt, das irgend ein Gutachten über irgendwas eingeholt wird, wird ausländerrechtlich einfach mal ein halbes Jahr gewartet - auch darauf hast Du keinen Einfluss.

    Schutz: Du musst alles so organisieren wie bei jedem deutschen Mann.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 28.06.2012 um 13:52:45

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    habe ich noch erfahren, dass die Unterbringung in der Forensik wegen ausbleibendem Therapieerfolg nicht auf die Strafe angerechnet wird, d.h. die 5 1/2 Jahre Strafe fangen jetzt wieder neu an zu laufen.

    Ist das definitiv so. Ich habe da meine Zweifel.
    Die Ausländerbehörde ist doch bereits aktiv und solange er in Haft ist, kann doch wenig passieren.
    Die Aktivitäten der Ausländerbehörde sollten nicht unterschätzt werden. Die verstehen ihr Handwerk in der Regel recht gut und dazu gehört es auch, Abschiebungen durchzusetzen.
    Vinzent2m

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 28.06.2012 um 16:48:37
    @ Vinzent


    Vinzent2m schrieb am 28.06.2012 um 13:52:45:
    Franka schrieb am Heute um 01:32:24:
    habe ich noch erfahren, dass die Unterbringung in der Forensik wegen ausbleibendem Therapieerfolg nicht auf die Strafe angerechnet wird, d.h. die 5 1/2 Jahre Strafe fangen jetzt wieder neu an zu laufen.

    Ist das definitiv so. Ich habe da meine Zweifel.


    Es ist definitiv so. Ich habe mich, da ich das auch erst nicht geglaubt habe, deswegen noch mal ans Gericht gewandt. Von dort kam dann die Auskunft, dass bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 und § 64 StGB die Unterbringung dort nur dann auf das Strafmaß angerechnet wird, wenn die Therapie erfolgreich beendet wurde. Anderenfalls wird diese Zeit nicht angerechnet, es erfolgt dann die Rückverlegung in die JVA und ein Antrag auf vorzeitige Entlassung ist erst nach 2/3 der Gesamtstrafe möglich.

    In wie weit dies jetzt auch ausländerrechtliche Dinge tangiert (Abschiebung erst nach Verbüßung einer bestimmten Haftzeit) konnte mir allerdings keiner sagen - weder bei Gericht noch bei der zuständigen ABH. Die einzige Auskunft der ABH war, da er jetzt wegen Therapieabbruch wieder in der JVA ist, muss von Seiten der ABH keine Rücksicht auf einen möglichen Therapieerfolg genommen werden, sprich dieser Grund (mögl. Therapieerfolg) kann für einen besonderen Ausweisungsschutz nicht geltend gemacht werden.


    Vinzent2m schrieb am 28.06.2012 um 13:52:45:
    Die Ausländerbehörde ist doch bereits aktiv und solange er in Haft ist, kann doch wenig passieren.

    Das ist in sofern richtig, als das körperliche Übergriffe nicht zu befürchten sind solange er in Haft ist. Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.


    Vinzent2m schrieb am 28.06.2012 um 13:52:45:
    Die Aktivitäten der Ausländerbehörde sollten nicht unterschätzt werden. Die verstehen ihr Handwerk in der Regel recht gut und dazu gehört es auch, Abschiebungen durchzusetzen.

    Mag sein das die ABH weiß was sie tut. Nur wie bitte kann es dann 3 Mal dazu kommen, dass die ABH nicht über einen Antrag auf vorzeitige Entlassung informiert ist obwohl sie schon seit rechtskräftigem Urteil die Ausweisung und Abschiebung prüft. Für mich wäre es logisch, wenn ich mit dem Gedanken spiele jemanden Auszuweisen bzw. Abzuschieben gerade über solche Dinge informiert zu sein.
    Denn was wäre, wenn er entlassen worden wäre ohne das die ABH vorher darüber informiert ist. Dann ist er raus, taucht im schlimmsten Fall irgendwo unter und dann geht, falls die Abschiebung beschlossen wird, erst mal die Suche nach im los. Das kanns ja wohl wirklich nicht sein.



    @ Reinhard


    reinhard schrieb am 28.06.2012 um 11:35:43:
    Das Problem ist eben, dass Du im ausländerrechtlichen Verfahren nicht beteiligt bist.

    wenn du mit nicht beteiligt meinst, dass ich selbst nicht aktiv werden kann oder irgendwelche Anträge stellen kann dann ist das richtig. Andereseits musste ich seit 2008 schon 5 Mal eine Stellungnahme abgeben, wie ich persönlich zu einer Abschiebung stehe  und wie sich eine Abschiebung für die gemeinsamen Kinder auswirken würde. Smit bin ich dann doch wieder Beteiligte im mögl. Abschiebungsprozess.
    Mein Exmann dagegen muss jetzt, nach seiner Verlegung von der Forensik in die JVA zum ersten Mal einen Anhörungsbogen der ABH ausfüllen. Dies wurde mir auf Nachfrage von der ABH mitgeteilt.

    Ansonsten ist mir schon klar das es, wie fast überall, Schlupflöcher gibt und man die mit einem guten Anwalt auch nutzen kann (halt auch wie fast überall).


    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 28.06.2012 um 17:14:05
    noch eine ganz andre Frage in Bezug auf eine mögliche Ausweisung bzw. Abschiebung.

    Mein Exmann kam 1992 nach D. Ich habe damals eine VE für ihn abgegeben. Inzwischen hat er ja eine eigenstängie unbefristete AE (sofern sich da durch die Straftaten nichts ändert)

    Wie sieht es da im Falle einer Abschiebung mit den Kosten aus? Bin ich, nach 20 Jahren, als inzwischen alleinerziehde Mutter von 3 Kindern, immer noch an diese VE gebunden und muss evtl. für die Kosten aufkommen?

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von erne am 28.06.2012 um 17:37:50

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 17:14:05:
    noch an diese VE gebunden und muss evtl. für die Kosten aufkommen? 

    du hast eine VE für einen bestimmten Aufenthaltszweck gegeben (also einen AT nach einem bestimmten §).
    Hat sich der Aufenhtaltszweck geändert (also ein anderer AT nach einem anderen §), dann gilt deine alte VE dafür dann nicht.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 28.06.2012 um 17:58:42
    Welcher § denn 63 oder 64? Der 63 würde eine psychische Erkrankung der 64-er eine Suchterkrankung bedingen.
    Wenn er Drohbriefe schreibt, so teile dies der JVA mit. Es gibt dort spezielle Sicherheitsdienstleiter die wissen was zu tun ist (es gibt hier eine Menge an Möglichkeiten). Außerdem kann die JVA das von sich aus oder du selber bei der Polizei zur Anzeige bringen.
    Für Anträge auf Entlassung ist die Strafvollstreckungskammer (das örtlich zuständige Landgericht) zuständig. Diese informiert nicht automatisch die Ausländerbehörde.
    Es ist auch gut möglich, dass der ABH längst der Zeitpunkt bekannt ist, ab dem die Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 456 a StP0 bereit ist und weiß, dass es noch Zeit genug ist, um eine Verfügung zu erstellen.
    Für mich, der tagtäglich mit solchen Vorgängen zu tun hat, hört sich alles durchaus normal an.
    Bitte nicht schüchtern sein, (die JVA z. B direkt an den Anstaltsleiter adrssiert) über Drohungen zu informieren.
    So etwas ist nichts ungewöhnliches und gehört leider auch zum Alltagsgeschäft.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von grisu1000 am 28.06.2012 um 18:13:06

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
    Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.


    Wenn eine Kontaktsperre besteht, hast du diesbezüglich Anzeige erstattet und das dem Anstaltsleiter ggf. Vollzugsgericht gemeldet, damit dies unterbunden wird.


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
    Mag sein das die ABH weiß was sie tut. Nur wie bitte kann es dann 3 Mal dazu kommen, dass die ABH nicht über einen Antrag auf vorzeitige Entlassung informiert ist obwohl sie schon seit rechtskräftigem Urteil die Ausweisung und Abschiebung prüft

    Warum sollte sie informiert werden? Sie muss doch eigentlich nur Tätig werden wenn eine Entlassung bevorsteht., ggf. wird der Mann dann direkt aus dem Gefängnis abgeschoben. Über ein vorzeitige Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht und nicht die ABH.

    Ihr seit geschieden, mit jeglichen Informationen, die die ABH dich über deinen Ex-Mann versorgt begibt sie sich auf einen schmalen Grad. Du hast keinerlei Auskunftsrecht mehr über den aufenthaltsrechtlichen Status des Mannes.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Muleta am 28.06.2012 um 18:19:37

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 17:14:05:
    Inzwischen hat er ja eine eigenstängie unbefristete AE 


    für die NE ist wohl keine VE mehr abgegeben worden. Das Thema ist also Geschichte.

    Aber mit einer relativ alten NE genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so dass aus der zwingenden Ausweisung nur noch eine Regelausweisung wird. Ein atypischer Fall, der auch eine Regelausweisung vermeidet, ist zwar wegen eigener Kinder grundsätzlich möglich, dürfte aber im konkreten Fall nicht in Betracht kommen. Insofern ist mit einer Ausweisung zu rechnen, jedoch üblicherweise erst dann, wenn auch eine 2/3-Abschiebung alsbald möglich ist.


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
    Andereseits musste ich seit 2008 schon 5 Mal eine Stellungnahme abgeben, 


    nein, Du musstest nicht. Du durftest - freiwillig. Du hättest es auch schlichtweg lassen können.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 28.06.2012 um 22:53:40
    @ Vinzent

    die Nichtanrechnung des Maßregelvollzugs gilt bei Therapieabbruch (egal von welcher Seite) laut Auskunft vom Gericht bei beiden §§.
    In unserem Fall war die Unterbringung wegen § 64 StGB (Alkohol, Medikamente, Drogen)


    @ Vinzent + Grisu
    ich habe bei jeder Drohung und bei jedem Verstoß gegen die Kontaktsperre Anzeige erstattet und den Chefarzt der forensichen Klinik informiert, in der mein Exmann zu der Zeit unter gebracht war. In der JVA ist er erst wieder seit ca. 4 Wochen und in der Zeit habe ich nichts von ihm gehört.
    Sollten diese Psychospielchen auch von dort aus weiter gehen werde ich umgehend die Anstaltsleitung informieren und wieder Anzeige erstatten.
    Zudem habe ich in solchen Fällen bisher auch immer meinen Anwalt, das Jugendamt und die ABH informiert und werde dies auch beibehalten.

    Von Seite der forens. Klinik wurde nie etwas unternommen um das zu unterbinden, selbst nicht zu der Zeit als er nachweislich Freigang hatte und die Drohungen ganz massiv waren. Es wurde weder der Freigang gestrichen noch der alleinige Freigang in einen begleiteten umgewandelt (in Forensik möglich). Die Klinik war zwar nicht vor Ort aber nur 50 km entfernt, und das bei einer sehr guten Verbindung mit dem ÖV.
    Mir wurde mit jeder Beschwerde und Anzeige gesagt, "er ist doch unter gebracht, da kann er ihnen und den Kindern nichts tun". Selbst als der Freigang dazu kam und die Drohungen massiver wurden wurde die Sache herunter gespielt.
    Selbst mein Anwalt hat da nichts erreichen können.


    @ Grisu


    grisu1000 schrieb am 28.06.2012 um 18:13:06:
    Über ein vorzeitige Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht und nicht die ABH.

    das ist klar, dass darüber das Gericht entscheidet. Mich hat es halt nur irritiert, dass die ABH über die Anträge auf vorzeitige Entlassung nicht informiert war. Denn hätte die ABH schnell genug tätig werden können für den Fall, dass mein Exmann mit dem Antrag auf Entlassung Erfolg gehabt hätte. Es braucht ja auch seine Zeit bis die ABH alles erforderliche in die Wege geleitet hat, auch wenn deren Entscheidung intern vielleicht schon feststeht.


    grisu1000 schrieb am 28.06.2012 um 18:13:06:
    Ihr seit geschieden, mit jeglichen Informationen, die die ABH dich über deinen Ex-Mann versorgt begibt sie sich auf einen schmalen Grad. Du hast keinerlei Auskunftsrecht mehr über den aufenthaltsrechtlichen Status des Mannes.


    Ich weiß, dass ich keinerlei Auskunftsrecht habe und alles was ich von der ABH erfahre auf deren Gutwill zurück zu führen ist.
    Allerdings gibt es eine Anordnung vom Familiengericht, dass die ABH im Falle einer Abschiebung sowohl das Jugendamt als auch mich informieren muss, damit die Kinder die Möglichkeit haben sich von ihrem Vater persönlich zu verabschieden, falls sie dies wollen. Ob ich diese Information dann direkt von der ABH bekomme oder es über das Jugendamt läuft ist mir egal.


    @ Muleta


    Muleta schrieb am 28.06.2012 um 18:19:37:
    Insofern ist mit einer Ausweisung zu rechnen, jedoch üblicherweise erst dann, wenn auch eine 2/3-Abschiebung alsbald möglich ist. 

    Von einer 2/3 Abschiebung bin ich ja auch ausgegangen, da ich diese Info schon ganz am Anfang des Verfahrens bekommen habe.
    Nur was zählt in unserem Fall für die 2/3 Abschiebung?
    Wird dafür die Zeit im Maßregelvollzug mit gerechnet, auch wenn dies strafrechtlich bei Therapieabbruch nicht der Fall ist? Denn dann wäre die Zeit schon um (rein rechnerisch hat er nach Abzug der U-Haft die Komplettstrafe Mitte Juli abgesessen)
    Oder rechnen die ABH mit der Rückverlegung in JVA auch wieder ab Null?


    Muleta schrieb am 28.06.2012 um 18:19:37:
    nein, Du musstest nicht. Du durftest - freiwillig. Du hättest es auch schlichtweg lassen können.

    das ich es hätte sein lassen können wusste ich nicht. Ich bin davon ausgegangen das ich zur Auskunft verpflichtet bin.


    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Muleta am 29.06.2012 um 00:14:59

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 22:53:40:
    das ist klar, dass darüber das Gericht entscheidet. Mich hat es halt nur irritiert, dass die ABH über die Anträge auf vorzeitige Entlassung nicht informiert war. Denn hätte die ABH schnell genug tätig werden können für den Fall, dass mein Exmann mit dem Antrag auf Entlassung Erfolg gehabt hätte


    von wem sollte die ABH es denn erfahren? Sowas geht im Zweifel tatsächlich unter, weil es keinen vorgesehenen Informationsfluss gibt.


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 22:53:40:
    Von einer 2/3 Abschiebung bin ich ja auch ausgegangen, da ich diese Info schon ganz am Anfang des Verfahrens bekommen habe.Nur was zählt in unserem Fall für die 2/3 Abschiebung?


    es zählt die strafrechtliche Seite - wenn der Maßregelvollzug nicht auf die Haftzeit angerechnet wird, dann läuft die Zeit eben erst ab jetzt. Die ABH kriegt den Betroffenen doch gar nicht aus der Haft heraus (zum Zwecke der Abschiebung), wenn aus Vollzugssicht noch keine 2/3 abgelaufen sind.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 29.06.2012 um 11:19:53

    Muleta schrieb am 29.06.2012 um 00:14:59:
    Die ABH kriegt den Betroffenen doch gar nicht aus der Haft heraus (zum Zwecke der Abschiebung), wenn aus Vollzugssicht noch keine 2/3 abgelaufen sind. 

    Bei einer Maßnahme nach § 456 a StP0 wäre dies u. U. auch schon zur Halbstrafe möglich. Häufig wird auch der 7/12 Termin gewählt.
    Hängt aber vom jeweiligen Einzelfall bzw. Erlassen des jeweiligen Bundesland ab.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 15.10.2012 um 01:34:37
    Ende in Sicht

    Letzte Woche kam ein Brief von meinem Ex in dem er mitteilt, er wird D in kürze, wohl in ein paar Wochen verlassen und in seine Heimat zurück kehren.
    Auf Nachfrage bei der ABH wurde mir bestätigt, dass diese Aussage stimmt und er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt hat.
    Das genaue Datum der Ausreise steht zwar noch nicht fest, aber es wird noch in diesem Jahr soweit sein.

    Mir wurde weiter mitgeteilt, dass seitens der ABH eine Einreisesperre verhängt wird, die Höhe aber noch nicht fest steht (mein Ex schreibt in seinem Brief etwas von 5 Jahren).

    Für uns, vor allem für meine Tochter, geht somit ein Albtraum zu Ende.


    Und jetzt noch eine Frage an die Experten:
    Ich weiß, vor einem neuen Visum für D müssen alle Kosten die mit der Ausreise in Zusammenhang stehen beglichen sein.
    Aber wie sieht es mit anderen Schulden, vor allem Unterhaltsrückständen aus? Wäre das ein Grund ihm irgendwann ein Visum zu verweigern, sollte er jemals wieder nach D kommen wollen?
    Habe einen Titel für rückständigen Kindesunterhalt (aktuell ca. 115.000,- €). Das Geld habe ich eh schon abgeschrieben, will nur wissen ob dies für ihn Konsequenzen haben könnte.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von erne am 15.10.2012 um 07:47:50

    Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
    Ich weiß, vor einem neuen Visum für D müssen alle Kosten die mit der Ausreise in Zusammenhang stehen beglichen sein.

    nein, für ein Visum sind diese Kosten irrelevant.
    normalerweise will die ABH vor der Befristung der Einreisesperre eine Begleichung der Kosten, aber auch das ist gesetzlich explizit nicht gefordert. Also kann von "müssen" keine Rede sein


    Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
    Aber wie sieht es mit anderen Schulden, vor allem Unterhaltsrückständen aus? Wäre das ein Grund ihm irgendwann ein Visum zu verweigern, sollte er jemals wieder nach D kommen wollen?

    mir wäre neu, dass das bei einem Visumantrag geprüft wird.
    Woher soll denn die AV diese info auch bekommen?

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 15.10.2012 um 13:50:41

    Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
    er wird D in kürze, wohl in ein paar Wochen verlassen und in seine Heimat zurück kehren.
    Auf Nachfrage bei der ABH wurde mir bestätigt, dass diese Aussage stimmt und er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt hat.

    Wenn das Ganze wirklich im Rahmen einer freiwilligen Ausreise abgewickelt wird (Ich bezweifele das stark und gehe eher von einer Abschiebung im Rahmen von § 456 a StP0 aus) müsste ja zuvor die Strafvollstreckungskammer seiner bedingten Entlassung im Rahmen von § 57 StGB zugestimmt haben.
    Dies passt aber weder ins Gesamtbild noch zu Deiner Ausssage, dass die Zeit der Maßregel nicht angerechnet wurde.
    Auch hier hatte ich bereits meine Zweifel angemeldet, da bei sämtlichen mir bekannten Fällen (und das sind einige) in denen der § 64 durch Sinnlosigkeitsbe-schluss der StVK beendet wurde die Strafe sehr wohl angerechnet wurde.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von reinhard am 15.10.2012 um 14:45:21

    Franka schrieb am 15.10.2012 um 01:34:37:
    Aber wie sieht es mit anderen Schulden, vor allem Unterhaltsrückständen aus? Wäre das ein Grund ihm irgendwann ein Visum zu verweigern, sollte er jemals wieder nach D kommen wollen?
    Habe einen Titel für rückständigen Kindesunterhalt (aktuell ca. 115.000,- €). Das Geld habe ich eh schon abgeschrieben, will nur wissen ob dies für ihn Konsequenzen haben könnte.



    Diese Schulden spielen keine Rolle bei einem Visumantrag.

    Falls sie bekannt wären, wäre für eine Gerichtsvollzieher ein Visum eher günstig, weil er dann "greifbar" wird.

    Du musst Dich aber damit anfinden, dass Du letztlich eine mögliche Rückkehr nicht wirst verhindern können - er könnte ja auch in zehn Jahren ein holländisches Visum aus anderem Grund bekommen und unkontrolliert einreisen.

    Aber bei der Vorgeschichte ist es wahrscheinlich, dass für ihn ein Visum weitaus schwerer zu bekommen sein wird als für alle anderen, und er allein schon wegen der Schulden (und ggf. Reststrafe) auch selbst kein Interesse an einer Einreise hat.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 20.11.2012 um 15:51:08
    Also, die Info, die mein Exmann uns aufgetischt hat und die dann auch telefonisch von der ABH bestätigt wurden (ja, ich weiß...telefonisch ;) ) stimmen nicht.

    Da ich, vor allem wegen den Kindern, wissen wollte wie der genaue Stand der Dinge ist, bin ich persönlich bei der ABH gewesen und hatte dort das Glück mit dem Behördenleiter zu sprechen.
    Fakt ist, wie hier auch schon erwähnt, dass einiges nicht zusammen gepasst hat. Wie ich jetzt erfahren habe ist das voraussichtliche Haftende weiterhin erst im Februar 2014 (also keine Verkürzung seitens der Staatsanwlatschaft) und erst dann kann die Ausweisung erfolgen (Was mir klar war, dass er erst seine Strafe absitzen muss)

    Des weiteren wurde mir gesagt, dass es wohl eine Änderung im AufenthG gibt, die besagt, dem ausreisepflichtigen Ausländer muss jetzt schon VOR seiner Ausreise die Dauer der Befristung seiner Einreisesperre mitgeteilt werden und ein Antrag auf Befristung der Einreisesperre vom Heimatland aus, wie bisher machbar, ist dann nicht mehr möglich.

    Weiß jemand dazu näheres?

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 20.11.2012 um 16:10:55
    Durch Urteil vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11) hat das höchste Verwaltungsgericht nun entschieden, dass  ein Ausländer, der ausgewiesen wird,  beanspruchen kann, dass die Wirkungen der Ausweisung bereits mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden.
    Was den Zeitpunkt der Abschiebung angeht, so kann seitens der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisungsverfügung auch vor der Endstrafe nach § 456 a StP0 von der weiteren Vollstreckung der Strafe zum Zwecke der Abschiebung abgesehen werden.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von reinhard am 20.11.2012 um 16:19:13
    Du könntest Dich mit vier Punkten beruhigen:

    1) Es passiert erst 2014.

    2) Eine Frist für die Einreisesperre wird normal mit drei oder fünf Jahren festgelegt, bei Straftaten sind es aber oft auch 10 oder fünfzehn Jahre.

    3) Für eine Wiedereinreise muss er ein Visum beantragen und einen Grund nennen, und die Botschaft guckt ins Ausländerzentralregister und sieht alles, was passiert ist.

    4) Er hat hier hohe Schulden, und nach Einreise hat der Gerichtsvollzieher Zugriff auf ihn. Warum sollte er sich freiwillig dem aussetzen?

    Falls Du zwischen 2014 und 2024 umziehst, solltest Du beim Meldeamt Deine Adresse sperren lassen. Auskunft bekommen dann nur Polizei oder Gericht, wenn sie von Dir was wollen, aber keine Privatpersonen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 21.11.2012 um 11:29:28
    @ Vinzent
    Danke für die Info.
    Wollte wissen ob es da wirklich eine Neuerung gibt oder es nur eine Falschinformation der ABH war, da ja immer wieder davon die Rede ist, es könnte von der Heimat aus eine Befristung der Einreisesperre beantragt werden.

    @Reinhard
    Es wurde eine Einreisesperre von 7 Jahren verhängt, wogegen mein Exmann Rechtsmittel eingelegt hat.

    Das mit der Auskunftssperre beim Meldeamt ist mir bekannt. Damit muss ich aber warten bis meine Kinder alle Volljährig sind, denn bis dahin hat er als Vater ein Recht auf Auskunft bezüglich des Wohnortes der Kinder. Dies auch unabhängig vom Sorgerecht oder von begangenen Straftaten zulasten der Kinder. Bin nämlich umgezogen und wollte die Auskunft sperren lassen. Für mich wäre es möglich gewesen, aber in Bezug auf die Kinder hat er eben das Recht auf Auskunft und von daher hätte es mir zum damaligen Zeitpunkt nichts gebracht.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 21.11.2012 um 11:37:06

    Franka schrieb am 21.11.2012 um 11:29:28:
    wogegen mein Exmann Rechtsmittel eingelegt hat.


    Interessant wäre auch die Frage, ob sich die Rechtsmittel nur gegen die Dauer der Befristung oder auch gegen die Verfügung als solche richtet.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Muleta am 21.11.2012 um 12:04:48

    Franka schrieb am 21.11.2012 um 11:29:28:
    Wollte wissen ob es da wirklich eine Neuerung gibt oder es nur eine Falschinformation der ABH war, da ja immer wieder davon die Rede ist, es könnte von der Heimat aus eine Befristung der Einreisesperre beantragt werden.


    in der Praxis läuft das häufig immer noch so, aber die Rechtslage gebietet eigentlich eine sofortige Befristungsentscheidung.


    Franka schrieb am 21.11.2012 um 11:29:28:
    Es wurde eine Einreisesperre von 7 Jahren verhängt, wogegen mein Exmann Rechtsmittel eingelegt hat.


    eine Frist von 5 Jahren kann nur bei Straftaten erfolgen, die eine längere Fernhaltung vom Bundesgebiet gebieten. Deutsche Kinder sind hingegen auch günstig zu berücksichtigen. Insofern ist bei Befristungsentscheidungen über 5 Jahren ein Rechtsmittel grundsätzlich nie ganz aussichtslos.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von erne am 21.11.2012 um 15:00:40

    Muleta schrieb am 21.11.2012 um 12:04:48:
    Deutsche Kinder sind hingegen auch günstig zu berücksichtigen.

    hmm, aber doch wohl zum "Wohle der Kinder", weil auch sie einen Anspruch darauf haben, den Vater um sich zu haben.

    Hier aber:

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    Kontaktverbot zur meiner Tochter 


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    auch meiner Tochter angedroht 


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    Die andere beiden Kinder lehnen jeglichen Kontakt zum Vater ab, sie schämen sich für ihn und die Tat, leiden darunter die Kinder eines Kinderschänders zu sein und wollten/haben ihren Nachnamen geändert um nicht mehr mit dem Vater in Verbindung gebracht zu werden.


    Franka schrieb am 28.06.2012 um 01:32:24:
    mehrfachem schwerem sex. MB unsere gemeinsamen Tochter 


    da kann man wohl kaum davon reden, dass die Anwesenheit des Vaters "zum Wohle der Kinder" geboten ist.


    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Muleta am 21.11.2012 um 15:52:07
    ach je: der macht im Knast 'ne Therapie und irgendein Psychologe wird sich dann schon finden, der bestätigt, dass die Kinder trotz der Erfahrungen mit dem Vater die Frage nach der eigenen Herkunft und den Wurzeln beschäftigt und daher -ggf. mit Begleitung- ein regelmäßiger Umgangskontakt entwicklungsförderlich sei. Ggf. muss der Kindesvater halt länger nach dem passenden Fachmann suchen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 22.11.2012 um 12:09:25
    @ Vinzent
    nach Auskunft der ABH hat er nur gegen die Befristung Rechtsmittel eingelegt.
    Er hat sich allerdings, nachdem die Ausweisung beschlossen war, entschieden freiwillig auszureisen und diese Entscheidung jetzt zurück genommen. Er ist nicht mehr bereit freiwilig auszureisen, was dann wohl eine Abschiebung zur Folge haben wird.
    Die Einspruchsfrist gegen die Verfügung als solche ist wohl schon abgelaufen.

    @ Muleta
    er hatte über 4 Jahre Therapie in einer Forensik, die abgebrochen wurde, da er dort kurz vor Ende der eigentlichen Haftzeit positive auf Drogen getestet wurde.
    Therapieerfolg auch in anderen Dingen negativ, da immer noch jede Einsicht fehlt und auch Drohungen aus der Therapie heraus erfolgten.

    Die Kinder sind inzwischen alt genug (14 + 16) um selbst entscheiden zu können ob und wie sie Kontakt wollen, da kann kein Gericht sie zu zwingen wenn sie nicht wollen.
    Außerdem hat sich der Vater einmal mehr disqualifiziert indem er seine Söhne erst um einen Besuch gebeten hat und, nachdem sie dazu bereit waren und alles in die Wege geleitet war, jeglichen Besuch ohne Angabe eines Grundes verweigert - und dieses Spielchen macht er nicht zum ersten Mal.
    Also braucht mir da keiner mehr mit den Rechten für den Vater zu kommen, denn der Vater tritt ja auch die Rechte und das Wohl der Kinder mit Füßen.

    Was die "Anrechnung" der deutschen Kinder betrifft.
    Die Jungs sind jetzt 14 + 16.
    Wenn er, so Stand momentan, erst 2014 gehen darf, dann sind die Jungs knapp 16 + 18. Somit wären sie schon bei einer 5-jährigen Einreisesperre Volljährig und er könnte sich, bei einer möglichen Wiedereinreise nicht mehr auf die Personensorge für seine minerjährigen Kinder berufen, da sie das dann nicht mehr sind.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von reinhard am 22.11.2012 um 12:14:50
    ... und damit fehlt ihm auch nach Ablauf der Sperre eine Begründung für einen Visumantrag.

    Wenn hier auch noch hohe Schulden "locken" und ein Gerichtsvollzieher bereit steht, kannst Du hoffen, dass er auch von sich aus auf den Versuch verzichtet. Seine Chancen sind ohnehin schlecht - erwachsene Kinder besuchen, die ihm keine Einladung schreiben, ist nahezu aussichtslos.

    Du hast aber niemals eine "Garantie", dass er nicht einreist. Wie gesagt: Falls er durch irgendeine Konstellation irgendwann ein holländisches Visum bekommt, kann er mit oder ohne Sperre unkontrolliert über die Grenze kommen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 22.11.2012 um 12:26:13
    @ Reinhard

    Eine Garantie gibt es für nichts im Leben.

    Aber es gibt/ist zumindest eine gewisse Sicherheit für die Kinder, vor allem für die Tochter, auf ein paar Jahre ohne Angst und der Möglichkeit sich endlich "Frei" zu fühlen. Bisher hing ja immer das Damokles Schwert über ihr, er kommt frei und läuft dann hier wieder frei herum und ihr über den Weg, was auch die Traumatherapie, die sie seit 2007 macht, gehemmt hat.


    Und für eine Wiedereinreise braucht es ja nicht mal die Kinder. Da genügt schon die Einladung bzw. Heirat mit einer Europäerin, die ihm damit einen berechtigten Grund für ein neues Visa gibt. Wie leicht oder schwer dies dann einmal für ihn sein wird, sei dahin gestellt.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 14.01.2013 um 21:46:44
    Hallo zusammen,

    ich habe noch mal eine Frage, die aber nicht direkt etwa mit dem Ausländerrecht zu tun hat. Vielleicht kann mir trotzdem jemand etwas dazu sagen.

    Bei meinem Exmann wurde ja im Urteil eine Unterbringung wegen §64 StGB angeordnet (Alkohol + Drogen). Diese Langzeittherapie wurde nun, nach über 4 Jahren, abgebrochen und er wurde in die JVA zurück verlegt. Der Grund für den Therapieabruch ist mir weiterhin nicht bekannt.

    Nun schreibt mein Exmann, dass ein Regelbesuch in der JVA nur mittels Trennscheibe möglich sei aufgrund von BTM.

    Jetzt meine Frage:
    Ist die Trennscheibe bei BTM generell der Fall, also auch nach vorher gegangener Langzeittherapie bzw. unabhängig von der bisherigen Dauer des Vollzugs?
    Oder liegt der Grund für die Trennscheibe möglicherweise eher in einem aktuellen Vergehen nach dem BTMG?




    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 14.01.2013 um 22:15:36
    Der Grund für den Therapieabbruch und die damit verbundene Herausnahme ist im sogenannten Sinnlosigkeitsbeschluss der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer festgehalten.
    U. U. ist Hintergrund ein Rückfall. Dies würde auch die Maßnahme der Trennscheibe der JVA erklären.
    Durch mehrere negative Urinkontrollen könnte Dein Exmann probieren, dass die Trennscheibe wieder aufgehoben wird.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 14.01.2013 um 22:51:50
    Danke Vinzent für die schnelle Antwort.

    Mir geht es nur darum zu wissen, ob die Trennscheibe noch die Folge der Verurteilung (und der Unterbringung nach §64) vom Jahr 2008 ist oder ob es ggf. einen Rückfall während der Unterbringung im Maßregelvollzug gab, was dann natürlich auch den Therapieabbruch und die Rückverlegegung in die JVA erklären würde.

    Denn wenn es einen neuen Vorfall gab - und den sogar noch während der stationären Maßnahme, dann stünde ja möglicherweise auch ein neues, weiteres Strafverfahren gegen meinen Exmann ins Haus, was dann auch wiederum Auswirkungen auf seine Ausweisung hätte.



    Vinzent2m schrieb am 14.01.2013 um 22:15:36:
    Der Grund für den Therapieabbruch und die damit verbundene Herausnahme ist im sogenannten Sinnlosigkeitsbeschluss der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer festgehalten.


    besteht evtl. die Möglichkeit, dass mein Anwalt Einsicht in diesen Beschluss bekommt im Hinblick auf das laufende Sorgerechtsverfahren?

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 15.01.2013 um 14:18:14
    der Anwalt soll dies probieren. Anschreiben an die Strafvollstreckkungskammer des für die Klinik örtlich zuständigen Landgerichts.
    Paralell dazu kann der Anwalt auch bei der JVA nachfragen, worin sich der Trennscheibenbesuch begründet.
    Ob es klappt werdet ihr dann sehen. Oder einfach formuliert: Wenn man keinen Lottoschein abgibt, kann man auch nicht gewinnen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 15.01.2013 um 15:59:37
    Danke für die Info. Werde meinen Anwalt mal drauf ansprechen und sehen ob er was erfahren kann.

    Wenn nicht, dann muss mein Exmann spätestens beim Sorgerechtsprozess Rede und Antwort stehen, denn eine weitere Abhängigkeit oder ein Rückfall wäre für mich ein zusätzliches starkes Argument für das alleinige Sorgerecht.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 02.09.2013 um 19:26:05
    Hab noch mal eine Frage.

    Mein Ex wird Ende des Jahres jetzt definitv aus der Haft heraus abgeschoben. Die Zeit in der Forensik wird ihm nicht angerechnet, also wird es eine Abschiebung nach 2/3 der Haftzeit.

    Wie verhält es sich mit der Reststrafe, wie lange ist da die Verjährungsfrist?
    Es wurde eine Einreisesperre von 7 Jahren verhängt. Falls er nach dieser Zeit wieder ein Visum bekommen und Einreisen sollte, muss er dann noch die Reststrafe verbüßen oder ist diese dann schon verjährt?

    Zur Erinnerung:
    Gesamtstrafe 5 Jahre + 2 Monate

    U-Haft 11 Monate
    Maßregelvollzug 4 Jahre + 1 Monat (nicht angerechnet)
    Strafhaft bis heute 1 Jahr + 4 Monate


    Und wie sieht es aus mit der Einreise in den Schengenraum, die Einreisesperre gilt ja erst mal für alle Schengenländer.
    Kann man die Einreisesperre für ein anderes Land extra befristen oder aufheben lassen? Wird er, falls er in den Schengenraum einreist, wegen einer möglichen offenen Resthaftstrafe in D inhaftiert und nach D ausgeliefert um die Reststrafe zu verbüßen?

    Ich frage deshalb, weil er mit der Einreisesperre nicht einverstanden ist (sein Einspruch dagegen wurde vom OLG Bamberg abgelehnt) und mir mitgeteilt hat, er kommt dann entweder nach Spanien oder Italien wo er Verwandtschaft hat, denn dort kann eher einreisen und die dt. Behörden können ihm nichts anhaben (und ich auch nicht zwecks Unterhaltspflichtverletzung  >:( )

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 02.09.2013 um 20:44:36
    muss mich etwas korrigieren.
    Die Abschiebung erfolgt nicht bei 2/3 Strafe sondern bei Verbüßung der Halbstrafe, falls dies einen Unterschied macht.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von planloser am 05.09.2013 um 11:47:34
    Bei einer Aussetzung des Strafrestes wegen Abschiebung (§456a StPO) ist für die Vollstreckungsverjährung das ursprüngliche Strafmaß ausschlaggebend, egal wie viel von dieser Strafe verbüßt wurden.

    Die Vollstreckungsverjährung tritt ein:

    Bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung: Nie
    Bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren: Nach 25 Jahren
    Bei Freiheitsstrafen von von mehr als 5 Jahren: Nach 20 Jahren
    Bei Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr: Nach 10 Jahren
    Alle übrigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 30 Tagsätze: Nach 5 Jahren
    Bei allen anderen Geldstrafen: Nach 3 Jahren

    Die Verjährungsfrist wird vom Tag der Abschiebung aus berechnet!

    Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt für den gesamten Schengen-Raum, der Haftbefehl wegen der Reststrafe allerdings nur in Deutschland.

    Ob ein Schengen-Staat ihn trotz bestehender SIS-Sperre einen AT erteilt ist für mich nicht abschätzbar, eventuell kann dein Ex erreichen, dass die Einreisesperre in einen nationale deutsche Sperre umgewandelt wird, möglicherweise gibt es Schengen-Staaten, die dann irgendeinen AT ermöglichen, für Österreich kann ich das aber ausschliessen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 05.09.2013 um 13:17:04
    Danke für die Infos Planloser.

    Wie ein anderer Schengenstaat mit einer SIS-Sperre umgeht, ihm ein Visa (oder evtl. mal einen AT) erteilt, liegt natürlich in deren Ermessen. Aber zumindest weiß ich nun, es wird kein Selbstläufer und so einfach wie sich  mein Ex das vorstellt wird es erst recht nicht  :)

    Und die lange Verjährungsfrist (bei unserem Strafmaß 20 Jahre) wird ihn hoffentlich zusätzlich davon abhalten hier wieder aufzutauchen, wobei ich momentan davon ausgehe das ihm dies nicht einmal bewusst oder bekannt ist.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 05.09.2013 um 13:25:45

    Franka schrieb am 05.09.2013 um 13:17:04:
    Wie ein anderer Schengenstaat mit einer SIS-Sperre umgeht, ihm ein Visa (oder evtl. mal einen AT) erteilt, liegt natürlich in deren Ermessen

    Wenn eine SIS-Sperre existiert, wovon auszugehen ist, dann wäre die Einreise illegal.
    Wenn ein Schengenstaat erwägt, ein Visa zu erteilen, müsste zuvor ein Konsultationsverfahren erfolgen. Das heißt, die Deutschen Behörden wären zu beteiligen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 05.09.2013 um 14:20:18

    Vinzent2m schrieb am 05.09.2013 um 13:25:45:
    Wenn ein Schengenstaat erwägt, ein Visa zu erteilen, müsste zuvor ein Konsultationsverfahren erfolgen. Das heißt, die Deutschen Behörden wären zu beteiligen. 


    heißt, die Deutschen Behörden müssten bei einer SIS-Sperre ihr OK geben, damit die Einreisesperre in einem anderen Schengenstaat aufgehoben werden könnte?

    Nun, in dem Fall glaube ich nicht an eine Zustimmung bei dem Vorstrafenregister was bei meinem Ex existiert (unabhängig von der jetztigen Strafe). Aber das ist eh noch in weiter Ferne, denn jetzt steht erst mal die Abschiebung bevor.

    Für mich waren nur die grundsätzlichen Infos interessant, was wie für ihn möglich ist, da er in Bezug auf Wiedereinreise und Straffreiheit in Europa große Töne gespuckt hat.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Saxonicus am 05.09.2013 um 19:04:28

    Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
    Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.

    Wer zwingt Dich diese Briefe anzunehmen und zu lesen ?

    Einfach mit dem Vermerk 'Annahme verweigert' oder 'Empfänger unbekannt' in den nächsten Briefkasten werfen, dann gehen sie zurück an den Absender.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von reinhard am 05.09.2013 um 19:13:51

    Franka schrieb am 05.09.2013 um 14:20:18:
    da er in Bezug auf Wiedereinreise und Straffreiheit in Europa große Töne gespuckt hat.


    Das ist oft weder von soliden Kenntnissen noch von soliden Ratschlägen untermauert. "Ankündigungen" dieser Art solltest Du, soweit möglich, ignorieren.

    In der Regel hilft dabei Information.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 05.09.2013 um 20:02:14

    Saxonicus schrieb am 05.09.2013 um 19:04:28:
    Franka schrieb am 28.06.2012 um 16:48:37:
    Aber es gibt ja auch aus dem Vollzug heraus psych. Übergriffe in Form von Drohungen und Verstoß gegen die bestehende Kontaktsperre durch durch eben diese Drohbriefe.

    Wer zwingt Dich diese Briefe anzunehmen und zu lesen ?

    Einfach mit dem Vermerk 'Annahme verweigert' oder 'Empfänger unbekannt' in den nächsten Briefkasten werfen, dann gehen sie zurück an den Absender.


    @Saxonicus
    Mein Ex und ich hatten bis April dieses Jahres das gemeinsame SR für die beiden jüngeren Kinder. Aufgrund dessen hatte mein Ex als Vater zum einen ein Auskunftsrecht was die Kinder betrifft und zum anderen hatte und hat er das Recht seine Kinder selbst zu kontaktieren (Umgangsrecht)

    Natürlich hätte ich seine Briefe einfach nicht annehmen können, wäre mir aber im Zweifel als mangelnde Mittarbeit und Kooperation im Umgang zw. Kindern und Vater ausgelegt worden, was ich vermeiden wollte da ja die SR-Angelegenheit im Raum stand.

    Soll heißen:
    hätte ich bei Post an mich die Annahme verweigert, wäre er mit dem Argument gekommen ich würde ihm Auskunft über seine Kinder verweigern (kam auch wenn ich nicht sofort genantwortet habe  ::) )
    hätte ich bei Post an die Kinder die Annahme verweigert wäre das Argument, ich würde ihm den Kontakt zu den Kindern verwehren, zum tragen gekommen.

    Natürlich hätte ich die Post nicht lesen müssen, aber aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit ging die Post an die Kinder (mit deren Einverständnis) immer erst über meinen Schreibtisch und bei Post an mich wusste ich ja nicht was es ist, hätten ja nur Fragen wegen der Kinder sein können oder eben wichtige Infos z. B. über seinen Ausweisungstermin.

    Und so sehr ich mich auch teilweise aufgeregt und geärgert habe, es hat halt auch ein Bild von einem Mann gezeichnet, der keinerlei Unrechtsbewußtsein hat und sich auch trotz jahrelanger Therapie nicht ändert (nicht dazu bereit ist). Diese Infos waren dann widerum sehr hilfreich im SR-Verfahren und haben, da ich solche Briefe in Kopie auch an die AHB weiter geleitet habe, sicher auch dort ein entsprechendes Bild von meinem Ex gezeigt, was sicher auch zur Entscheidungsfindung beigetragen hat.




    reinhard schrieb am 05.09.2013 um 19:13:51:
    In der Regel hilft dabei Information.

    deswegen habe ich ja hier nachgefragt  ;)

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 23.10.2013 um 00:22:23
    neues von der Front und wieder ein großes Fragezeichen.

    Die Abschiebung von meinem Ex aus der Haft heraus ist für den 18.12. vorgesehen.

    Jetzt hat sich aber ein für mich trauriger Sachverhalt ergeben.
    Mein ältester Sohn befindet sich nach mehrmaligen Suizidversuch seit Monaten in Therapie (erst stationär, jetzt ambulant). Im Rahmen der Therapie hat sich nun heraus gestellt, dass sich mein Ex auch an ihm vergangen hat. Dies habe ich heute leider in einem Elterngespräch erfahren müssen und laut Therapeut und behandelnder Ärztin entspricht dies der Wahrheit. Da mein Sohn mir in diesem Gespräch auch Details geschildert hat habe auch ich keinen Zweifel, dass dies der Wahrheit entspricht. Ich habe diesbezüglich deswegen heute schon gemeinsam mit dem Therapeuten Anzeige gegen meinen Ex erstattet.

    Jetzt meine Frage:
    welche Auswirkung hat diese Anzeige auf die geplante Abschiebung?
    Muss er sich seiner Verantwortung in einem Prozess stellen oder wird er trotz Anzeige zum geplanten Termin abgeschoben und kommt, da es keine rechtliche Zusammenarbeit zw. Deutschland und der Dom. Rep. gibt, in dem Fall straffrei davon?

    Ich bin grad immer noch fassungslos und stehe neben mir, auch wenn ich den Verdacht schon lange hatte (aufgrund diverser Auffälligkeiten vom Sohn).
    Was es juristisch bedeutet und auf uns zu kommt weiß ich, denn das haben wir leider schon einmal durch.
    Meine Befürchtung ist jetzt allerdings, dass er abgeschoben wird bevor alles juristisch aufgeklärt ist und mein Ex für diese Tat seine gerechte Strafe bekommen hat. Das wäre für meinen Sohn aufgrund seiner angeschlagenen Psyche ein massiver Schlag ins Gesicht und über die Folgen die daraus resultieren möchte ich noch gar nicht nachdenken.

    Die ABH werde ich morgen früh über den neuen Sachverhalt in Kenntnis setzten.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 23.10.2013 um 15:20:59

    Franka schrieb am 23.10.2013 um 00:22:23:
    Die ABH werde ich morgen früh über den neuen Sachverhalt in Kenntnis setzten.

    Dies ist m. E. zunächst der richtige Schritt. Die ABH wird sich dann vermutlich mit der anzeigenaufnehmenden Behörde (Polizei / Staatsanwaltschaft) in Verbindung setzen. Der Rest müsste m. E. Deinerseits in Ruhe abgewartet werden.
    Wobei auch zu prüfen wäre, ob die Taten schon verjährt sind, wobei die Fristen für sexuellen Mißbrauch m. E. vor nicht allzulanger Zeit erhöht wurden. Bin mir da aber nicht ganz sicher.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von planloser am 23.10.2013 um 15:39:39
    Die Verjährungsfristen für diese Delikte sind unterschiedlich, wichtigster Punkt ist aber, dass die Frist erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt, mehr Info dazu gibt es unter folgendem Link:

    http://sexualrecht.de/verjaehrung.html

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Franka am 23.10.2013 um 17:08:38
    Die Verjährungsfrist wird nicht berührt, da der Sohn heute erst 16 ist.

    Die Frage ist halt, wie stehen die Chancen, dass diese Tat strafrechtlich verfolgt wird trotz bestehendem Abschiebetermin.
    Ich weiß, es ist ein Offilzialdelikt und muss verfolgt werden sobald Anzeige erstattet wurde (den Stein habe ich ja ins Rollen gebracht)
    Nur was wird höher gewichtet, die jetzt bekannt gewordene Straftat oder die ausländerrechtliche Seite (Abschiebung)


    Die AHB habe ich heute persönlich informiert (unter Angabe des Aktenszeichens) aber zum weiteren Vorgehen von dieser Seite aus leider keine Infos bekommen.

    Abwarten ist gut gesagt, denn es sind ja eigentlich 2 Dinge die jetzt unabhängig von einander laufen und ich kann mir nicht vorstellen, dass Polizei/Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen/Befragungen warten bis sich die ABH entschieden hat, denn immerhin sind es ja bis zum Abschiebetermin auch noch gut 2 Monate.
    Für mich war gestern klar, der einzige Weg ist eine Anzeige. Dabei habe ich aber die besondere Konstellation bzgl. Abschiebung total vergessen.
    Für mich, aber vor allem für meinen Sohn wäre es wohl das schlimmste, wenn er jetzt durch diverse Vernehmungen + Gutachten müsste und dann heißt es, er wird trotz laufendem Verfahren abgeschoben, was dann ja bedeuten würde, kein Urteil. Wenn dem so wäre, dann würde ich meinem Sohn die zuätzliche psych. Belastung gern ersparen und mich mit ihm lieber ganz auf die Therapie und Verarbeitung konzentrieren.

    Mal sehen was mein Anwalt in Erfahrung bringen kann, denn den habe ich mir heute (mal wieder) wegen dem Strafverfahren mit ins Boot geholt (Nebenklage und ggf. Akteneinsicht)

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 23.10.2013 um 18:01:27

    Franka schrieb am 23.10.2013 um 17:08:38:
    Abwarten ist gut gesagt


    dürfte aber vermutlich alternativlos sein. Geh mal davon aus, dass Ausländerbehörden und Staatsanwaltschaft so etwas nicht zum ersten Mal machen. Für Dich ist die Konstellation etwas Neues für die Behörden nicht.
    Das mit der Nebenklage halte ich für eine gute Idee, da Du dann auch leichter an Informationen kommst.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von planloser am 23.10.2013 um 18:02:08
    Die vorzeitige Abschiebung aus der Strafhaft muss von der Staatsanwaltschaft, die die Anklage zur Verurteilung durchgeführt hat, bewilligt werden, eventuell ist es sinnvoll mit dieser StA in Kontakt zu treten bzw. die Staatsanwaltschaft, die bezüglich des neuen Falls ermittelt, vom Umstand, dass der Tatverdächtige in absehbarer Zeit abgeschoben werden soll, in Kenntnis zu setzen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Aras am 23.10.2013 um 18:22:37
    Die ABH ist doch die für die Abschiebung zuständige Behörde und mit der Meldung dürfte es ja "getan" sein.

    Wäre eine Kontaktaufnahme mit dem Gefängnis, also dem Leiter der JVA, nicht auch zielführend? Also er ist ja auch derzeit direkt für den Sträfling verantwortlich. Er könnte ja noch versuchen mit der StA und Gericht zeitnah Kontakt aufzunehmen.

    Titel: Re: Wann tritt §53 AufenthG ein
    Beitrag von Vinzent2m am 24.10.2013 um 12:23:47
    die JVA wartet i. d. R. ab, ob Abschiebung erfolgt oder nicht.
    Ich denke, die ABH ist informiert und jetzt am Zug. Der Rest ist wie bereits erwähnt: Abwarten

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