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Ehefrau als Touristin eingereist und nun schwanger geworden (Gelesen: 25.109 mal)
grisu1000
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Antwort #30 - 15.10.2011 um 21:58:50
 
paulo schrieb am 15.10.2011 um 21:04:00:
du sagst es, die AB Leiterinsagte mir, sie moechte meine Frau keine AE erteilen, und wird versuchen soweit wie es geht zu verschieben bis die Frau keinen gueltigen Reisepass mehr hat, damit sie keine Leistungen bekommen kann ,

Denn sie findet es nicht OK wenn Leute mit Besuchervisum einreisen und dann einen AE beantragen, egal aus welchen Gründe, (bei uns hätte nicht beantragt werden können.) 


Was sie OK hält ist irrelevant, sie hat nach Recht und Gesetz zu handeln. Hast du das schriftlich oder sie hat es unter Zeugen gesagt?

Deine Frau stellt den Antrag rechtzeitig vor der Geburt (2 Monate) in schriftlicher Form und lasst euch nicht abwimmeln. Mit der Geburt gebt ihr sofort die Geburtsurkunde ab.  Ihr schreibt auch auf den Antrag, dass bis xx.yy.zzzz die AE erteilt werden muss, da sonst der Pass aufgrund spezieller Kubanischer Vorschriften ausläuft und ohne AE nicht verlängert werden kann.

paulo schrieb am 15.10.2011 um 21:04:00:
soweit wie es geht zu verschieben bis die Frau keinen gueltigen Reisepass mehr hat


Die ABH gewinnt damit nichts. Notfalls zieht § 48 AufenthG, insbesondere wenn die Antragstellerin mit zumutbaren Mitteln keinen Passersatz besorgen kann und wenn die Verzögerung der Ausstellung der AE bei der ABH liegt. Damit müsste dann die ABH einen Passersatz ausstellen.

paulo schrieb am 15.10.2011 um 21:04:00:
Kann ich euch noch mit paar fragen nerven, falls nicht weiter komme?


Dafür ist dieses Forum da

paulo schrieb am 15.10.2011 um 21:04:00:
Was müssen wir befürchten wenn wir zum Sozialamt gehen ?


IMHO habt ihr ggf nach §23 SGB XII einen Anspruch, aber auch wenn man euch abzuwimmeln will, einen Antrag stellen.

paulo schrieb am 15.10.2011 um 21:04:00:
Beim R. Anwalt sind wir auch gewesen, wir hatten beim Gericht eine Hilfsberatungabgeholt, er meint das würde seine Kosten nicht decken, deshalb sollten wir 250 Euro zuzahlen.

Erstberatungskosten beim Rechtsanwalt max. 190 Euro nach § 34 RVG.
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« Zuletzt geändert: 15.10.2011 um 22:14:15 von grisu1000 »  
 
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Einbeck
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Antwort #31 - 16.10.2011 um 11:39:52
 
juanito schrieb am 12.10.2011 um 17:42:57:
Wenn sie keins von beidem hat, kann (muss nicht, aber kann) die Ausländerbehörde annehmen, dass sie keinen gültigen Pass hat, und deshalb keine AE bekommen kann. Ich finde diese Auffassung auch etwas weit hergeholt, ist so aber schon vorgekommen.


Nur zur Aufklaerung, da es hier viel Unwissenheit gibt..

Paesse und deren Anerkennung ist geregelt und nachlesbar...

Lese mal hier in der Allgemeinverfuegung zur Anerkennung auslaendischer Paesse und Passersatzpapiere des BMI..

http://www.migrationsrecht.net/component/option,com_joomdoc/Itemid,214/gid,1215/...

unter Kuba steht um als Pass anerkannt zu werden muss der Pass eine Rueckkehrberechtigung nach Kuba enthalten..
ansonsten bitte zu Ausnahmen von der Passpflicht etc. mal nachlesen..
BMI kann Ausnahmen machen und zulassen auf Antrag...
3 Abs. 2 AufenthG..

ohne gueltigen Pass etc...  muss mich jetzt wohl nicht weiter auslassen...
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grisu1000
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Antwort #32 - 18.10.2011 um 00:39:39
 
Einbeck schrieb am 16.10.2011 um 11:39:52:
BMI kann Ausnahmen machen und zulassen auf Antrag...


Wisao Ausnahmen, dafür gibt es§ 5 AufenthV
Zitat:
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der  nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

In Absatz 2, das Zumutbarkeitskriterien ausführt steht nicht, dass eine fünfjährige Trennung von Ehemann oder Kind zumutbar wäre.

Zitat:
§ 6 Reiseausweises für Ausländer im Inland

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werde
....
2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
...

Was ja hier genau zutreffen würde.

Und noch eine entsprechende  VwV des Aufenthaltsgesetzes, welche die Rolle der ABH bei Erlangung eines gültigen Passes betrifft.

Zitat:
3.3.1.4 Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise beizubringen (z. B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 82 Absatz 1). Dem steht der Nachweis gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der Pass entzogen wurde. Die Ausländerbehörde soll sich ihrerseits bei der zuständigen Auslandsvertretung des fremden Staates um die Ausstellung eines Passes für Ausreisepflichtige bemühen.


Die ABH soll also einen Pass ermöglichen und nicht verhindern.
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juanito
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Antwort #33 - 18.10.2011 um 13:43:08
 
paulo schrieb am 15.10.2011 um 21:04:00:
Gibt es andere Migration beratungen ausser awo ?

Du kannst ja mal hier suchen:
http://www.bamf.de/SiteGlobals/Functions/WebGIS/DE/WebGIS_Migrationserstberatung...

Informationen zu den konsularischen Diensten der kubanischen Botschaft gibt es übrigens da (falls Ihr Bedarf habt):
http://www.cubadiplomatica.cu/alemania/ES/ServiciosConsulares.aspx
Leider ist die deutschsprachige Version nicht so ausführlich wie die spanischsprachige, teilweise sogar widersprüchlich. Z.B. kann laut der deutschen Version das PVE (Reisegenehmigung) nicht über 11 Monate verlängert werden, laut der spanischen Version ist das möglich
a) wenn die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht rechtzeitig möglich war oder
b) wenn im Konsulat bereits das PRE (Genehmigung zum Wohnsitz im Ausland) beantragt wurde.
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paulo
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Antwort #34 - 18.10.2011 um 19:46:18
 
vor allem danke für die antworten.

Wenn ich zum Sozialamt gehe, befürchte ich, sie teilen es die AB mit, und meine Frau wird  ausgewiesen.

Sollte es passieren, wie wahrscheinlich ist es,dass ein deutsches Kind das recht hier in Deutschland geboren zu werden weggenommen wird ?

Und wie funktioniert es, es wird ein sofortiges ausreise verhängt und die Polizei kommt vorbei und nimmt die Frau mit, oder hat man ein gewisse Zeit diese Bescheid zu wiedersprechen ?

Kann man es dann selbst wiedersprechen ? Wenn ja, kann die Frau bis zur entscheidung bei mir wohnen oder muss sie irgendwo ins Internat ?
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reinhard
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Antwort #35 - 18.10.2011 um 21:27:19
 
Deine Frau hat doch eine FB bis zur Geburt.

Die Sache ist von der ABH schon positiv entschieden worden.

Mach Dich nicht verrückt. Das Kind hat das Recht, in Deutschland geboren zu werden.

Wenn die Ausländerbehörde etwas ändern will, wird sie das vorher mitteilen, und Deine Frau hat dann erst mal Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Die Polizei kümmert sich in der Zeit um wirkliche Verbrecher.
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paulo
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Antwort #36 - 19.10.2011 um 14:31:42
 
Nein FB ist erstmal gueltig bis ende november, wobei mir die Dame sagt, dass die FB ruckhängig gemacht werden kann, sobald eine Entscheidung (auf AE antrag )getroffen wird.

Setz sich das Sozialamt mit AE in verbindung wenn wir da vorbei gehen und meine Frau einen Antrag AUF Sozialhilfe stellt ?

Welche folgen  kann das im schlimmsten Fall haben ?

Bei uns könnte wegen Kubanischen Gesetze in Kuba keinen FZF beantragt werden, sieht der Gesetz keine Ausnahmen darauf zu verzichten ?

Kann ich das nicht selbst beim Gericht (ohne RA) beantragen; wenn sich die behörden untätig sind bzw sich viel Zeit lassen  ?
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Antwort #37 - 19.10.2011 um 14:48:21
 
paulo schrieb am 19.10.2011 um 14:31:42:
dass die FB ruckhängig gemacht werden kann, sobald eine Entscheidung (auf AE antrag )getroffen wird.

die FB wird nicht rückgängig gemacht, sondern wird ungültig, weil eben dem Antrag auf AE entweder stattgegeben wurde und eine AE erteilt wird, oder aber die AE ist abgelehnt worden und man muss ausreisen.

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #38 - 19.10.2011 um 14:51:52
 
paulo schrieb am 19.10.2011 um 14:31:42:
Nein FB ist erstmal gueltig bis ende november, wobei mir die Dame sagt, dass die FB ruckhängig gemacht werden kann, sobald eine Entscheidung (auf AE antrag )getroffen wird.


Das ist klar. Die FB ist nur die "Quittung" für den Antrag. Sie überbrückt nur die Zeit bis zur Entscheidung. Aber Grundlage für die AE ist das Kind, und das existiert noch nicht.


Zitat:
Setz sich das Sozialamt mit AE in verbindung wenn wir da vorbei gehen und meine Frau einen Antrag AUF Sozialhilfe stellt ?


Ja.

Zitat:
Welche folgen  kann das im schlimmsten Fall haben ?


AE-Ablehnung, also Duldung. Steht doch oben.

Zitat:
Bei uns könnte wegen Kubanischen Gesetze in Kuba keinen FZF beantragt werden, sieht der Gesetz keine Ausnahmen darauf zu verzichten ?


Nein.

Zitat:
Kann ich das nicht selbst beim Gericht (ohne RA) beantragen; wenn sich die behörden untätig sind bzw sich viel Zeit lassen  ?


Ja.

Aber da die Behörde Dich darauf hingewiesen hat, dass Grund für die AE das Kind ist, das es nicht gibt, und Deiner Frau eine FB gegeben hat, ist das ja das Gegenteil von Untätigkeit, nämlich Tätigkeit zugunsten Deiner Frau.
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paulo
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Antwort #39 - 19.10.2011 um 21:11:22
 
Hallo Reinardt

danke für deine Antworten, die AB haben uns noch nichts mitgeteilt, Dass meine Frau erst beim geburt des Kindes eine AE erteilt wird, das einzige was wir wissen, ist das noch nicht entschieden worden ist deshalb die FB

Ich bin der meinung, dass ein Kind auch von der Geburt Rechte hat, und wenn die mama Mittellos ist, hast sie nachteile gegenüber werdenden Mütter die einen AE haben.

Sozialhilfe ist eine Möglichkeit, frage mich  was dann kommt, wird meine Frau schriftlich auf Ausreise aufgefördert und was dann ?
Hat man zeit sich dazu zu äussern oder dagegen zu wehren?
Welche erfolg aussichten siehst du ?


Ab welchen Schwangerschaft Monat ist keine ausreise mehr möglich ?

Leztze frage, in Länder wo man keine Fzf beantragen kann, und wo die Frau nur mit besuchervisa ausreisen kann, hat ein deutsche mann wirklich kein recht mit seine Ehefrau zu leben ?

ps
besten dank reihardt und an euch allen
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Antwort #40 - 19.10.2011 um 22:06:12
 
paulo schrieb am 19.10.2011 um 21:11:22:
die AB haben uns noch nichts mitgeteilt, Dass meine Frau erst beim geburt des Kindes eine AE erteilt wird, das einzige was wir wissen, ist das noch nicht entschieden worden ist deshalb die FB


Das steht im Gesetz, deshalb muss die ABH das nicht noch mal extra "sagen". Ist oben bei den Antworten schon ausführlich gesagt.

Wichtig: Die Gründe für die AE müssen nach Einreise in Deutschland entstanden sein. Das Grund ist das Kind, das in Deutschland zur Welt kommt.

Zitat:
Ich bin der meinung, dass ein Kind auch von der Geburt Rechte hat, und wenn die mama Mittellos ist, hast sie nachteile gegenüber werdenden Mütter die einen AE haben.


Hier im Forum versuchen wir, Antworten zu geben, wie die gesetzliche Situation ist. Deine Meinung musst Du in Wahlen zum Ausdruck bringen.

Zitat:
wird meine Frau schriftlich auf Ausreise aufgefördert und was dann ?


Nein.


Zitat:
Hat man zeit sich dazu zu äussern oder dagegen zu wehren?


Natürlich hat man dazu Zeit.


Zitat:
Welche erfolg aussichten siehst du ?


Da die Ausländerbehörde bereits eine FB zum Bleiben gegeben hat, ist die Sache ja zu Euren Gunsten bereits entschieden.
Die ABH hat also schon die Chancen beurteilt. Das Kind hat ein Recht in Deutschland geboren zu werden, deshalb diese Entscheidung der ABH.


Zitat:
Ab welchen Schwangerschaft Monat ist keine ausreise mehr möglich ?


Bei einer Straftäterin ohne zukünftiges deutsches Kind?
Da ist Mutterschutz = Abschiebeschutz.
(6 Wochen vor Geburtstermin, nach der Geburt 8 Wochen, nach Frühgeburt / Mehrlingsgeburt 12 Wochen)


Zitat:
Leztze frage, in Länder wo man keine Fzf beantragen kann, und wo die Frau nur mit besuchervisa ausreisen kann, hat ein deutsche mann wirklich kein recht mit seine Ehefrau zu leben ?


Da verstehst Du die rechtliche Position der Bundesregierung falsch.

Grundsätzlich darf in jedem Land bei der deutschen Auslandsvertretung ein FZF-Visum beantragt werden.

Du beziehst Dich auf Ausreiseregelungen anderer Staaten, z.B. Nordkorea. In die Rechtsordnung anderer Staaten mischt sich die Auslandsvertretung nicht ein.

Faktisch wird es schwierig, wenn Du eine Nordkoreanerin heiratest, weil sie vermutlich nicht mal in die Nähe einer Botschaft gelassen wird.

Aber formell würde jede deutsche Auslandsvertretung den Visumantrag entgegennehmen und über die Vergabe des Visums entscheiden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #41 - 19.10.2011 um 22:13:44
 
@ reinhard

ich bewundere deine Geduld, denn hier wurde nun wirklich
alles gesagt was wesentlich ist (teilweise mehrfach).

@
paulo

Ich denke du machst dir viel zu viel Sorgen um nichts. Mit
der FB kann ihr nix passieren. Und deine ständige Sorge
um eine evtl. Abschiebung etc. ist total unbegründet:

So schnell schießen die Preußen (ABHn) nicht!

Also nimm mal nen Gnag raus und unser Server freut sich
über deine Schonung  Cool
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #42 - 20.10.2011 um 07:50:12
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #43 - 25.10.2011 um 13:05:59
 
So

wir waren heute beim Sozialamt, da sagte man uns: zuständig sei das amt für asylbewerber, es spielt keine rolle das
meine frau kein antrag auf asyl gestellt hat

Wir waren da, und die gute Dame sagte uns, bei eine duldung wäre sie zuständig, bei eine FB wusste sie nicht und müsste sich schlau machen (Vorgesetzer war abwesend)

Was sie noch sagte, ob das stimmt mus ich euch fragen, die Leistungen die sie zahlen sind ca 50 % von dem was die Arge zahlen würde, also um die 200 Euro, und das wird nur als Darlehen bewilligt, das heisst es musste 100 % zurück erstattet werden. Alles so richtig ?
Sie meldet sich bei uns morgen 
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #44 - 25.10.2011 um 13:22:22
 
paulo schrieb am 25.10.2011 um 13:05:59:
wir waren heute beim Sozialamt, da sagte man uns: zuständig sei das amt für asylbewerber, es spielt keine rolle das
meine frau kein antrag auf asyl gestellt hat

Wir waren da, und die gute Dame sagte uns, bei eine duldung wäre sie zuständig, bei eine FB wusste sie nicht und müsste sich schlau machen (Vorgesetzer war abwesend)


Ein Blick ins Gesetz ...

§1 AsylbLG:
Zitat:
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.



Nichts davon passt.

Andererseits §23 SGB XII:

Zitat:
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

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