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Ehefrau als Touristin eingereist und nun schwanger geworden (Gelesen: 25.096 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 11.10.2011 um 18:00:39
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 17:43:34:
Meine Frau hätte niemals mit eine FZF hierher einreisen können, da ihr Land vor 2016 (wenn sie im 2011 beantragt hätte)es nicht erlaubt.


Die Ausreiseregeln sind für die deutsche Entscheidung, ein Visum zu geben, irrelevant. Das wäre nur (siehe Eduard oben) relevant für den Verzicht der ABH aufs Visumverfahren (also: AE ohne das richtige Visum).

Zitat:
Die Dame von Ausländeramt sagte mir, es wäre zumutbar das wir 5 Jahre getrennt leben deshalb wird sie bis zum geburt kein AE erteilen, und danach sieht man es weiter.


Danach ist ja alles klar.

Allerdings hätte Deine Frau ja ein Visum zur rechtzeitigen Einreise erhalten müssen, um das Kind in Deutschland zur Welt zu bringen (ein Recht des deutschen Kindes). Insofern könnte man diese Aussage auch in Frage stellen - siehe Hinweis von ZAK auf § 25, Absatz 4.

Zitat:
Deshalb die Frage ob ich mich an Gericht oder jemanden wenden kann, wenn ich diese entscheidung nicht Akzeptiere möchte, sofern es überhauot chancen bestehen, deshalb die fragen hier


Das habe ich oben schon beantwortet: Wendet Euch an eine Migrationsberatung (MBE / Wohlfahrtsverbände), die können dir zwei oder drei Anwälte sagen, die sich damit auskennen.
Die Anwälte haben alle die Kenntnisse, auch Prozesskostenhilfe (Klägerin wäre ja deine Frau) zu beantragen.

Lass Dich beraten - die Beratungsstelle und der von ihnen empfohlene Anwalt kennen auch Deine Ausländerbehörde und wissen, ob es was bringt, dort den Chef anzurufen.


Zitat:
das heisst, sie bekäme z.B. keine hilfe von der Arge (weil ohne AE sie dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht) aber dafür vom Sozialhilfe ?


Im Prinzip beides nicht, weil sie ja Touristin mit verlängertem Visum ist.

Und: Sozialhilfe ist ein Ausweisungsgrund.

Die Diskussion oben ist ja theoretisch: Würde eine AE dazu führen, dass sie Sozialhilfe bekäme (Vermutung Deiner ABH). Da gibt es oben die Vermutung, die ABH könnte ruhig die AE geben, zu Sozialhilfe führt das immer noch nicht - andere meinen es anders.


Zitat:
Mir wäre lieber sie arbeitet für 400 Euro, aber bevor man gar nichts hat, jede hilfe ist willkommen, erst recht kurz der geburt.


Arbeiten darf sie nur, wenn das vorher schriftlich erlaubt ist. Mit einer AE wegen Ehe oder dt. Kind ist es automatisch erlaubt.

Such doch heute abend im Internet Adressen von einer Migrationsberatung vor Ort. Ruf morgen an und frage, ob sie mit diesem "Fall" zurecht kommen oder eine andere Beratungsstelle in der Nähe mehr Erfahrung hat. Die Beratungsstellen kennen sich untereinander, vielleicht ist auch jemand dabei, die/der spanisch spricht.
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Eduard
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Antwort #16 - 11.10.2011 um 18:15:32
 
Ich mische mich ungern ein aber:

reinhard schrieb am 11.10.2011 um 18:00:39:
das heisst, sie bekäme z.B. keine hilfe von der Arge (weil ohne AE sie dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht) aber dafür vom Sozialhilfe?

Im Prinzip beides nicht, weil sie ja Touristin mit verlängertem Visum ist.


Ich habe meine gegenteilige Ansicht (dass sie auch jetzt jederzeit Sozialhilfe beantragen könnte) mit §23 SGB XII begründet. Worauf stützt sich Deine Meinung?

Zitat:
Und: Sozialhilfe ist ein Ausweisungsgrund.


Formal ja, aber hier dürfte der Bezug von Sozialhilfe unschädlich sein (§56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und steht insbesondere nicht der späteren Erteilung einer AE (bei der es laut Gesetz ausdrücklich nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts ankommt) im Wege.

Zitat:
Die Diskussion oben ist ja theoretisch: Würde eine AE dazu führen, dass sie Sozialhilfe bekäme (Vermutung Deiner ABH). Da gibt es oben die Vermutung, die ABH könnte ruhig die AE geben, zu Sozialhilfe führt das immer noch nicht - andere meinen es anders.


Statt über Vermutungen, können wir nicht lieber über die tatsächliche Rechtslage reden? Und wieso theoretisch? Wenn dem TS und seiner Frau das Geld ausgeht, wird ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich an das Sozialamt zu wenden. 

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Saxonicus
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Antwort #17 - 11.10.2011 um 18:25:21
 
Grundsätzlich stellt sich doch die Frage, ob die Schwangerschaft bereits soweit fortgeschritten ist, daß eine Ausreise und das Nachholen des ordnungsgemäßen Visumsverfahrens unzumutbar ist.

Wenn sie nur zum Besuch nach Deutschland (für 3 Monate) eingereist und hier schwanger geworden ist, dann kann ihr das m.E. durchaus zugemutet werden. Da ist die Schangerschaft doch noch nicht in dem Stadium, der das Fliegen verbietet.
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Zak
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Antwort #18 - 11.10.2011 um 18:44:29
 
Saxonicus schrieb am 11.10.2011 um 18:25:21:
Grundsätzlich stellt sich doch die Frage,

ob es einem mit der Geburt deutschem
Staatsangehörigen zugemutet werden kann,
nicht im Bundesgebiet geboren zu werden.

Eine Einreise mit dem entsprechenden Visum
ist nach Aussage des TS wohl nicht möglich.

Wie gesagt, es wird hier nicht geklärt werden
können. Das klappt nur vor Ort mit Beratungsstellen
der ABH und viel good will und Glück!

Ende
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davith
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Antwort #19 - 11.10.2011 um 18:56:48
 
1. Ich würde ein Antrag bei ABH sehr vorsichtig bewerten:
  • Es besteht die Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird und die Frau zur Ausreise aufgefordert wird.
  • ABH kann der Antrag 3 Monate lang unbearbeitet lassen, dann wäre die Schwangerschaft vermutlich so fortgeschritten, dass sie sowieso nicht arbeiten kann.

FB ist meiner Meinung nach wirklich das Beste, was sie erwarten könnte. Es geht ja "nur" um einige Monate. Wie viel zusätzlich kann jemand, der kein fließendes Deutsch spricht in der Zeit verdienen? Nach der Geburt bekommt die Frau eine AE und kann (mindestens theoretisch) nach Ende des Mutterschutzes arbeiten.

Nach der Geburt besteht auch unumstritten ein Anspruch auf Sozialleistungen sowohl für die Frau, als auch für das Kind.

Wenn aber das Geld bis zum Geburt nicht ausreicht, dann muss man zuerst prüfen, ob ein Anspruch auf Sozialleistungen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft besteht. TS hat geschrieben, dass ihm 300,- € nach Abzug der Kosten verbleiben. Das besagt aber nichts, wie groß und teuer seine Wohnung ist, welche weitere Kosten er hat, ob ihm eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar wäre etc.

Angenommen aber, dass die Ansprüche auf die Sozialleistungen als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bejaht werden. Und ein Antrag beim Sozialamt gestellt wird. Sozialamt meldet sich dann bei der ABH, die dann entweder nichts tut oder der Antrag auf AE sofort ablehnt und die Frau zur Ausreise auffordert.

Man wird dann "Abschiebeschutz" beantragen und Widerspruch einlegen..., aber will man tatsächlich diese Risiko und Stress wegen dem Geld, dass die Frau in den wenigen Monaten vor der Geburt verdienen soll?

Natürlich, wenn keine andere Wahl da ist (nichts zu Essen!), dann bleibt nichts anderes übrig als zum Sozialamt zu gehen. Aber davor soll unbedingt eine Beratungsstelle aufgesucht werden.
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Antwort #20 - 11.10.2011 um 19:40:35
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 17:43:34:
Die Dame von Ausländeramt sagte mir, es wäre zumutbar das wir 5 Jahre getrennt leben deshalb wird sie bis zum geburt kein AE erteilen, und danach sieht man es weiter.

Frage sie mal nach der Rechtlage woher sie das nimmt. Dem Kind wird es nicht zumutbar sein.

Zak schrieb am 11.10.2011 um 18:44:29:
Grundsätzlich stellt sich doch die Frage,

ob es einem mit der Geburt deutschem
Staatsangehörigen zugemutet werden kann,
nicht im Bundesgebiet geboren zu werden.


Diese Frage stellt sich nicht mehr, da sie bereits richterlich geklärt wurde (u.a. Verwaltungsgerichts Berlin, Beschluss vom 10. August 2006, Aktenzeichen VG 14 V 42.06). Einem zukünftigen deutschen Staatsbürger ist es nicht zumutbar im Ausland geboren zu werden. Siehe auch die eindeutigen VwV 28.1.4 dazu
Zitat:
....
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden....


davith schrieb am 11.10.2011 um 18:56:48:
Ich würde ein Antrag bei ABH sehr vorsichtig bewerten:

Es besteht die Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird und die Frau zur Ausreise aufgefordert wird.

und
Saxonicus schrieb am 11.10.2011 um 18:25:21:
Grundsätzlich stellt sich doch die Frage, ob die Schwangerschaft bereits soweit fortgeschritten ist, daß eine Ausreise und das Nachholen des ordnungsgemäßen Visumsverfahrens unzumutbar ist.


Aufgrund welcher Rechtslage? Auch hier sagt die VwV 28.1.4
Zitat:
....Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.


Sozialhilfe mag ein Ausweisungsgrund sein. Der Ausweisung steht aber die Schwangeschaft entgegen, deshalb auch ein Duldung. Folglich kann sie Sozialhilfe beantragen. Da maximale was ihr da passieren könnte ist das ihre Fiktionsbescheinigung durch eine Duldung ersetzt wird.
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paulo
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Antwort #21 - 11.10.2011 um 20:01:09
 
Saxonicus schrieb am 11.10.2011 um 18:25:21:
Grundsätzlich stellt sich doch die Frage, ob die Schwangerschaft bereits soweit fortgeschritten ist, daß eine Ausreise und das Nachholen des ordnungsgemäßen Visumsverfahrens unzumutbar ist.

Wenn sie nur zum Besuch nach Deutschland (für 3 Monate) eingereist und hier schwanger geworden ist, dann kann ihr das m.E. durchaus zugemutet werden. Da ist die Schangerschaft doch noch nicht in dem Stadium, der das Fliegen verbietet.


das ist prinzipiell richtig !
Das problem wäre, deutsche kind hätte dann keine chance mehr hier in deutschland geboren zu werden !

Denn sollte die mutter wieder als touristin hier einreisen dürfen, dann wäre dies erst im sommer 2012 möglich, und wenn das kind dort geboren wird, dann ist er Doppelt Staatsangehörig, und brauchte ebenfalls eine ausreisegenehmigung.

Wenn jetzt meine Frau zur Ausreise aufgefördert wird, wie wahrscheinlich ist es, dass auch diese Urteil vollzogen wird ?
Können die Beamten einfach ignorieren, dass ein deutsches kind das recht hat hier geboren zu werden ?
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reinhard
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Antwort #22 - 11.10.2011 um 20:13:25
 
Die Ausländerbehörde hat doch eine FB gegeben und keine Ausreiseaufforderung, die Frage ist doch längst zu Gunsten Deiner Frau entschieden.

Jetzt geht es um eine Verbesserung der Situation, ohne das Erreichte zu gefährden. Das solltet Ihr gemeinsam mit einer Beratungsstelle und ggf. einem Rechtsanwalt vor Ort angehen, im direkten Gespräch mit der ABH, die auch entscheidet.

Dir hilft eine weitere theoretische Diskussion, was passieren könnte, wirklich nicht weiter, weil letztlich ja nur die Entscheidung Deiner Ausländerbehörde reale Bedeutung hat.
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Antwort #23 - 11.10.2011 um 20:42:08
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 20:01:09:
Wenn jetzt meine Frau zur Ausreise aufgefördert wird, wie wahrscheinlich ist es, dass auch diese Urteil vollzogen wird ?
Können die Beamten einfach ignorieren, dass ein deutsches kind das recht hat hier geboren zu werden ? 

Ich kann mich der Meinung von @grisu1000 nur anschließen:
"Da maximale was ihr da passieren könnte ist das ihre Fiktionsbescheinigung durch eine Duldung ersetzt wird."

Das ist zwar keine Katastrophe, aber unangenehm, weil z.B. Reisebeschränkungen (sie darf ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen) angeordnet werden können und einen Anwalt sollte man doch in dem Fall haben, damit nicht zufällig etwas in der Verwaltung falsch läuft (also nur wenn es wirklich komplett falsch läuft) und Sonntag morgens Polizei und Abschiebedienst vor die Tür stehen.

Und ihr sollt unbedingt eine Beratungsstelle aufsuchen, bevor ihr zum Sozialamt geht.

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Antwort #24 - 11.10.2011 um 23:12:33
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 20:01:09:
und wenn das kind dort geboren wird, dann ist er Doppelt Staatsangehörig

eine Klarstellung: je nach Staatsangehörigkeit deiner Frau und dem Staatsangehörigkeitsrecht ihres Landes wird das Kind wahrscheinlich sowieso doppelte Staatsangehörigkeit haben (sicher sagen kann man das nur, wenn mad das Land erfährt -- aber das könnt Ihr sicher selber klären ) ... also beachten, falls das Kind mal die Großeltern im Heimatland Deiner Frau besuchen will.
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Antwort #25 - 12.10.2011 um 17:42:57
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 20:01:09:
und wenn das kind dort geboren wird, dann ist er Doppelt Staatsangehörig, und brauchte ebenfalls eine ausreisegenehmigung.

Und deine Frau würde die Ausreisegenehmigung als Akademikerin erst in 5 Jahren bekommen? Dann vermute ich, dass deine Frau Kubanerin ist.

In dem Fall wäre es sehr wichtig, dass das Kind in Deutschland geboren wird, da es dann ausschliesslich die deutsche Staatsangehörigkeit hätte. In Kuba geboren wäre es Doppelstaatler für das ganze Leben, da Kuba nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt.

Seht zu, dass deine Frau einen ordentlichen kubanischen Migrationsstatus hat, um nicht in noch mehr Probleme zu laufen. Sie soll also entweder jetzt im Konsulat das PRE (Genehmigung zur Wohnsitznahme im Ausland) beantragen, ist leider auch sehr teuer. Oder sie geht nach Ablauf von 11 Monaten Aufenthalt in Deutschland zum Konsulat und lässt sich die Habilitation geben. Nachteil der Habilitation ist, dass sie nicht mehr dauerhaft nach Kuba zurückkehren könnte.

Wenn sie keins von beidem hat, kann (muss nicht, aber kann) die Ausländerbehörde annehmen, dass sie keinen gültigen Pass hat, und deshalb keine AE bekommen kann. Ich finde diese Auffassung auch etwas weit hergeholt, ist so aber schon vorgekommen.

Im übrigen: Geht zur Migrationsberatung! Kann doch nicht sein, dass die Behörden die Eltern eines (noch nicht) deutschen Kindes im Regen stehen lassen. Zumal sie ja nicht mal Sozialleistungen will, sondern selbst zum Lebensunterhalt beitragen will, wenn sie nur dürfte.
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Antwort #26 - 12.10.2011 um 23:40:42
 
juanito schrieb am 12.10.2011 um 17:42:57:
In dem Fall wäre es sehr wichtig, dass das Kind in Deutschland geboren wird, da es dann ausschliesslich die deutsche Staatsangehörigkeit hätte. 

Bist Du Dir da wirklich 100%ig sicher ?
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Antwort #27 - 13.10.2011 um 00:01:09
 
Saxonicus schrieb am 12.10.2011 um 23:40:42:
Bist Du Dir da wirklich 100%ig sicher ?

Ja, bin ich. Es sei denn beide Elternteile sind Kubaner.
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Antwort #28 - 13.10.2011 um 08:05:34
 
Die Regelungen für die Staatsangehörigkeit für Kuba sind in unserem Verständnis merkwürdig.

Wenn zwei Kubaner ein Kind in Deutschland kriegen ist es noch lange kein kubanischer Staatsbürger. Und wenn keiner der beiden Kubaner die PRE hat, oder mit PVE nur zu Besuch ist, wird das mit der kubanischen Staatsbürgerschaft für das Kind auch nie etwas. Kinder von Emigranten können die kubanische Staatsbürgerschaft nicht beantragen.
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Antwort #29 - 15.10.2011 um 21:04:00
 
Zitat:
Und deine Frau würde die Ausreisegenehmigung als Akademikerin erst in 5 Jahren bekommen? Dann vermute ich, dass deine Frau Kubanerin ist.

so ist es


Zitat:
In dem Fall wäre es sehr wichtig, dass das Kind in Deutschland geboren wird, da es dann ausschliesslich die deutsche Staatsangehörigkeit hätte. In Kuba geboren wäre es Doppelstaatler für das ganze Leben, da Kuba nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt.

so ist es, deshalb möchte ich nicht, dass mein Kind in kuba geboren wird

Zitat:
Seht zu, dass deine Frau einen ordentlichen kubanischen Migrationsstatus hat, um nicht in noch mehr Probleme zu laufen. Sie soll also entweder jetzt im Konsulat das PRE (Genehmigung zur Wohnsitznahme im Ausland) beantragen, ist leider auch sehr teuer.

Das setzt aber vorraus, dass sie eine AE hat, ob sie eine ausnahme machen, wissen wir noch nicht,  wir warten  auf antwort von der Botschaft


Zitat:
Oder sie geht nach Ablauf von 11 Monaten Aufenthalt in Deutschland zum Konsulat und lässt sich die Habilitation geben. Nachteil der Habilitation ist, dass sie nicht mehr dauerhaft nach Kuba zurückkehren könnte.

so sieht es aus, und das wollen wir im Rahmen des möglichen vermeiden, was es alles machbar ist ohne AE wissen wir noch nicht,

Zitat:
Wenn sie keins von beidem hat, kann (muss nicht, aber kann) die Ausländerbehörde annehmen, dass sie keinen gültigen Pass hat, und deshalb keine AE bekommen kann.

du sagst es, die AB Leiterin  sagte mir, sie moechte meine Frau keine AE erteilen, und wird versuchen soweit wie es geht zu verschieben bis die Frau keinen gueltigen Reisepass mehr hat, damit sie keine Leistungen bekommen kann ,

Denn sie findet es nich OK wenn Leute mit Besuchervisum einreisen und dann einen AE beantragen, egal aus welchen Gründe, (bei uns hätte nicht beantragt werden können.) 





. Zitat:
Im übrigen: Geht zur Migrationsberatung! Kann doch nicht sein, dass die Behörden die Eltern eines (noch nicht) deutschen Kindes im Regen stehen lassen. Zumal sie ja nicht mal Sozialleistungen will, sondern selbst zum Lebensunterhalt beitragen will, wenn sie nur dürfte.

Migration beratung macht hier die Awo, dort sind wir gewesen, die haben gesagt die geben meine Frau eine einmalige Finanzielle hilfe, aber mit Gesetze kennen sie sich nicht aus, mehr können sie nicht machen.
Beim R. Anwalt sind wir auch gewesen, wir hatten beim Gericht eine Hilfsberatungabgeholt, er meint das würde seine Kosten nicht decken, deshalb sollten wir 250 Euro zuzahlen.

Gibt es andere Migration beratungen ausser awo ?

Kann ich euch noch mit paar fragen nerven, falls nicht weiter komme  ?

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