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Ehefrau als Touristin eingereist und nun schwanger geworden (Gelesen: 25.244 mal)
paulo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 25.10.2011 um 15:13:58
 
Hallo Edward
werde morgen wieder hingehen.
Weisst du ob die Leistungen an die von der Arge angeglichen sind oder ist es in der tat die hälfte davon ?

Und ist ein darlehen, was zu 100 % zurück gezahlt werden muss ?

Besten dank an euch allen
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paulo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 26.10.2011 um 14:38:28
 
also, heute hat mir da sozialamt schriftlich gegeben,dass sie nichts damit zutun haben

Das amt für asylbewerber hat mir 
heute mitgeteilt, sie hätten rücksprache mit AE GEHABT; demnächst bekommt meine Frau eine Duldung und sie sind dafür dann zuständig.

Meine Fragen euch:
1. ist das wirklich nur darlehen und muss zu 100 % erstattet werden ?
2. kann der anspruch auf hilfs unterhalt wirklich um 50 % niedriger als bei der Arge sein ?
3. Können sie eine Integrationkurs bewilligen ?
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Antwort #47 - 26.10.2011 um 14:59:01
 
paulo schrieb am 26.10.2011 um 14:38:28:
Das amt für asylbewerber hat mirheute mitgeteilt, sie hätten rücksprache mit AE GEHABT; demnächst bekommt meine Frau eine Duldung und sie sind dafür dann zuständig.


Ich habe mir jetzt den ganzen thread hier durchgelesen, und Bahnhof , nachdem, was Du jetzt gerade geschrieben hast.

Wer bitte ist das "Amt für Asylbewerber" und wer ist "AE"?

Ich kenne als Ansprechstelle für aufenthaltsrechtliche Dinge, das schließt u.a. ein FB, AE und Duldung, nur die ABH.

Du schriebst bisher, Deine Frau hätte eine FB. Wer hat Dir jetzt gesagt, dass sie nun eine Duldung erhalten soll. Ist das überhaupt spruchreif?

Fakt ist, dass bei einer FB im Zweifel auch das Sozialamt zuständig ist, nur halt eine andere Sachbearbeiterin als bei einer Duldung. - Bei einer FB, wäre der von Eduard genannte § des SGB XII anzuwenden, sofern die ARGE keine Leistungen gewährt. Bei einer Duldung gäbe es in der Tat nur Leistungen nach dem AsylbLG, die tatsächlich erheblich unter denen nach SGB XII bzw SGB II liegen würden.

Ich empfehle Dir, wie reinhard das schon einmal getan hat, dass Ihr Euch dringend und schnellstens an eine Migrationsberatungsstelle wendet.

Zu Deinen neu gestellten Fragen:

paulo schrieb am 26.10.2011 um 14:38:28:
ist das wirklich nur darlehen und muss zu 100 % erstattet werden ?


Ob das ein Darlehen ist, weiß ich nicht. Wenn es eins ist, muss es zu 100% erstattet werden. - Ich gehe davon aus, dass bei einer FB Leistungen mindestens nach SGB XII zu gewähren sind. Damit stellt sich die Darlehensfrage eigentlich nicht.

paulo schrieb am 26.10.2011 um 14:38:28:
2. kann der anspruch auf hilfs unterhalt wirklich um 50 % niedriger als bei der Arge sein ?


Im Bereich des AsylbLG kann das hinkommen, aber das sollte hier eigentlich nicht relevant sein ...

paulo schrieb am 26.10.2011 um 14:38:28:
3. Können sie eine Integrationkurs bewilligen ?


Nein. Dazu bräuchte es die AE.


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Antwort #48 - 26.10.2011 um 15:19:17
 
Hallo Schweitzer,
vielleicht hat die so freundliche ABH sich besonnen und nun nach Reichung des kleinen Fingers und folgendem Verlangen nach 2 Händen festgestellt das das Geschenk der FB nicht rechtens war!
Hier ein auszug aus einem Urteil des VG Düsseldorf aus 2010
"Der Antragsteller zu 2. hat dagegen einen diesbezüglichen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein spätestens mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 8. Januar 2010 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 ..."

Genau das trifft auch hier zu
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paulo
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Antwort #49 - 26.10.2011 um 17:31:44
 
Zitat:
Wer bitte ist das "Amt für Asylbewerber" und wer ist "AE"?

Es ist ein amt welche normalerweise Asylanten und Flüchtlige hilft. AE sollte Ausländeramt heissen

Zitat:
Ich kenne als Ansprechstelle für aufenthaltsrechtliche Dinge, das schließt u.a. ein FB, AE und Duldung, nur die ABH.

richtig, sie waren gemeint

Zitat:
Du schriebst bisher, Deine Frau hätte eine FB. Wer hat Dir jetzt gesagt, dass sie nun eine Duldung erhalten soll. Ist das überhaupt spruchreif?.

Die dame von diese amt für Asylanten und Flüchtlinge hat mit angerufen, sie hätte mit ABH gesprochen und sie würden die FB In Duldung umwandeln
Ob das Spruchreif ist und rechtens, das versuche ich ja von euch zu erfahren  das ist was mich verrückt macht

Zitat:
Fakt ist, dass bei einer FB im Zweifel auch das Sozialamt zuständig ist, nur halt eine andere Sachbearbeiterin als bei einer Duldung. - Bei einer FB, wäre der von Eduard genannte § des SGB XII anzuwenden, sofern die ARGE keine Leistungen gewährt. .

das habe ich auch so verstanden, nur die Dame von der Asylanten und Flüchtlings amt sagte mir sie wären Zuständig auch bei eine provisorischen FB


Zitat:
Bei einer Duldung gäbe es in der Tat nur Leistungen nach dem AsylbLG, die tatsächlich erheblich unter denen nach SGB XII bzw SGB II liegen würden..

Ich nehme mal an, um uns zu ärgern wollen sie diese Aufenthalt ändern, denn bei Sozialhilfe hätte sie wie ich es so hier verstehe, mehr Geld bekommen und nicht als Darlehen

Zitat:
Ich empfehle Dir, wie reinhard das schon einmal getan hat, dass Ihr Euch dringend und schnellstens an eine Migrationsberatungsstelle wendet...

waren wir, die kennen sich damit nicht aus, sie haben uns als hilfe geld geboten, und einen Rechtsanwalt genannt der aber Geld haben möchte und nicht gerade 30 euro leider

danke für deine antworten, ihr habt mir schon sehr geholfen




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reinhard
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Antwort #50 - 26.10.2011 um 20:19:10
 
Du bist aber gewarnt worden:

Die FB war nur eine Verlängerung des Touristenvisums, und die Ausländerbehörde hat klar gesagt, dass sie Dich damit nicht ermuntern will, Sozialhilfe (Asylbewerberleistungen) zu beantragen.

Es ist eben so, dass die Botschaft ein Visum so rechtzeitig geben soll, dass die Geburt in Deutschland möglich ist. Um das zu ermöglichen, reicht natürlich eine Duldung aus. Die FB war besser, aber die ist nun vermutlich weg.

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (eine Mindestversorgung für alle, nicht nur Asylbewerber) werden alle Vorsorgeuntersuchungen von Schwangeren bezahlt einschließlich Entbindungskosten und Erstausstattung (Kinderwagen, Kinderbett, Babykleidung) sowie Kleidung für die Schwangere. Die Beschreibung der Leistungen findest Du in § 4 und § 6.
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Antwort #51 - 26.10.2011 um 21:25:36
 
Zitat:
Du bist aber gewarnt worden:

klar, es blieb mir aber auch keine andere lösung, oder ?

Zitat:
Die FB war nur eine Verlängerung des Touristenvisums, und die Ausländerbehörde hat klar gesagt, dass sie Dich damit nicht ermuntern will, Sozialhilfe (Asylbewerberleistungen) zu beantragen.

Das verstehe ich nicht ganz, kannst du mir es bitte erläutern, was damit gemeint ist


Zitat:
Es ist eben so, dass die Botschaft ein Visum so rechtzeitig geben soll, dass die Geburt in Deutschland möglich ist. Um das zu ermöglichen, reicht natürlich eine Duldung aus.

Welche Botschaft soll das Visum geben ? Und wozu reicht eine duldung ?


Zitat:
Die FB war besser, aber die ist nun vermutlich weg.

das ist mir klar, es ist nur die frage in wie fern hat man nachteile ?
Wenn man keine hilfe beantragt hätte, wäre womöglich die FB nicht weg gewesen, aber ohne Geld hätten wir auch nichts gemacht, leider

. Zitat:
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (eine Mindestversorgung für alle, nicht nur Asylbewerber) werden alle Vorsorgeuntersuchungen von Schwangeren bezahlt einschließlich Entbindungskosten und Erstausstattung (Kinderwagen, Kinderbett, Babykleidung) sowie Kleidung für die Schwangere. Die Beschreibung der Leistungen findest Du in § 4 und § 6.

Da sie über mich krankenversichert ist, entfallen viele diese kosten, bis auf Erstausstattung (Kinderwagen, Kinderbett, Babykleidung) sowie Kleidung für die Schwangere.
Wir brauchten aber in erste linie hilfe zum Lebensunterhalt, und diese Punkt ist mir nicht klar wie es funktioniert.
Kann die ABH beliegin entscheiden was für einen Status sie gewähren, ob FB oder Duldung oder auch da gibt es Gesetze ?

Es ist nicht ganz einfach Reinhard wenn man mit situationen konfrontiert wird, wo man sich kaum auskennt
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Antwort #52 - 26.10.2011 um 21:33:49
 
Es gibt Gesetze. Die sagen im Wesentlichen:

  • Bei einem Visumantrag muss man vorher sagen, ob man ein Visum zum Bleiben (D-Visum) oder ein Visum zum Besuch (C-Visum) haben will.
  • Wer ein C-Visum beantragt, unterschreibt vorher, mit Ablauf auszureisen.
  • Ein deutsches Baby soll (auf Wunsch) nach Möglichkeit in Deutschland zur Welt kommen, dazu muss die Mutter ein D-Visum beantragen und darf dann im 7. Monat herkommen.


Die Ausländerbehörde hat jetzt einen "Trick" benutzt: Sie hat den Antrag auf AE entgegengenommen, sie hätte ihn auch gleich ablehnen können. Sie gibt eine FB, damit ist das Besuchsvisum (am Ende muss sie ausreisen!) verlängert.

Wenn während des Besuchsaufenthaltes ein Grund neu entsteht, der zum Recht auf eine AE führt, dann wird diese gegeben, auch wenn das Visum nicht dazu passt. Ein Grund wäre ein deutsches Kind. Die Ausländerbehörde will anscheinend einfach nichts machen, damit die Mutter im 9. Monat den Grund für die AE zur Welt bringt.

Der Rest Deiner Fragen ist schon mehrfach beantwortet, da würde es reichen, wenn Du die Antworten morgen ganz in Ruhe liest.

Es ist kompliziert, aber es hilft nicht, die gleichen Antworten mehrfach zu schreiben. Du musst einfach ruhig und systematisch alles lesen.
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Antwort #53 - 27.10.2011 um 02:54:57
 
reinhard schrieb am 26.10.2011 um 21:33:49:
Wenn während des Besuchsaufenthaltes ein Grund neu entsteht, der zum Recht auf eine AE führt, dann wird diese gegeben, auch wenn das Visum nicht dazu passt. Ein Grund wäre ein deutsches Kind. Die Ausländerbehörde will anscheinend einfach nichts machen, damit die Mutter im 9. Monat den Grund für die AE zur Welt bringt.


Ich will mich nicht wiederholen, aber ist die Frau bereits in Deutschland so hat sie Rechtsanspruch auf eine Duldung (VwV zum AufenthG Nummer 28.1.4). Damit kann die Mutter ohne Ausreise das Kind hier zur Welt bringen. Mit Kind hat sie Anspruch auf eine AE nach §28.

Der Nachteil ist eben das sie nur Leistungen nach dem AsylbLG bekommt und die Zeit  der Duldung nicht für einen späteren langfristigen AT zählt. Wobei mit einem Visa zur Geburt hätte es die AE auch erst nach der Geburt gegeben.
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Antwort #54 - 27.10.2011 um 10:21:37
 
Zitat:
Ausländerbehörde will anscheinend einfach nichts machen, damit die Mutter im 9. Monat den Grund für die AE zur Welt bringt.

Diesen Satz habe ich nicht verstanden, könntest du es bitte erläutern.
Gestern sass meine Frau weinend als sie von diese Duldung erfuhr, und das schlimmste ist ich habe keine Ahnung und bin so gut wie auf eure Antworten angewiesen

Sie fragte mich, wenn das Kind da ist, würde sie dann eine AE bekommen, oder könnte das ABH durch Trickse in die länge ziehen ?

   
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Antwort #55 - 27.10.2011 um 10:50:00
 
paulo schrieb am 27.10.2011 um 10:21:37:
Gestern sass meine Frau weinend als sie von diese Duldung erfuhr, und das schlimmste ist ich habe keine Ahnung und bin so gut wie auf eure Antworten angewiesen.


Die Antworten hast Du ja auch alle bekommen.

Insofern verstehe ich nicht warum sie weint.

Am besten erinnerst Du deine Frau noch einmal an die Antwort #20 vom 11. Oktober 2011. Sie weiß doch seit zwei Wochen von der Duldung.


Zitat:
Sie fragte mich, wenn das Kind da ist, würde sie dann eine AE bekommen.


Auch diese Antwort hast du doch jetzt mehrfach erhalten. Du bist der einzige, der diese Antwort ständig anzweifelt.

Bitte sag deiner Frau, dass alle hier im Forum "ja" gesagt haben und Du der einzige bist, der eine abweichende Meinung vertritt.

Kannst Du Deine ständigen Zweifel an den eindeutigen Antworten denn begründen? Warum glaubst Du, dass speziell für Deine Frau der § 28 des Aufenthaltsgesetzes außer Kraft gesetzt werden könnte? Welcher Trick könnte das sein?

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Antwort #56 - 27.10.2011 um 10:53:18
 
paulo schrieb am 27.10.2011 um 10:21:37:
Gestern sass meine Frau weinend als sie von diese Duldung erfuhr, und das schlimmste ist ich habe keine Ahnung und bin so gut wie auf eure Antworten angewiesen


Das ist doch deine Schuld, hättest du das GESCHENK der FB angenommen gäbe es keine Duldung. Geschenk abgelehnt = dann bekommt man das was das Gesetz vorschreibt.

paulo schrieb am 27.10.2011 um 10:21:37:
Sie fragte mich, wenn das Kind da ist, würde sie dann eine AE bekommen, oder könnte das ABH durch Trickse in die länge ziehen ?


Deine ABH hatt es nicht nötig zu TRICKSEN, nach so einer ABH würden sich 95 % der User die Finger lecken.
Du / deine Frau wirst das bekommen was euch gesetzlich zusteht und das ist nun mal eine AE

Bei deinem Verhalten (Unterstellungen etc) sollest du dich aber nicht wundern wenn das in der gesetzlichvorgeschriebenen Frist minus 1 Tag passiert

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Antwort #57 - 27.10.2011 um 10:55:01
 
paulo schrieb am 27.10.2011 um 10:21:37:
Sie fragte mich, wenn das Kind da ist, würde sie dann eine AE bekommen

ja, denn dann ist ja der Grund da.
Vor der Geburt gibt es eben keinen Grund für eine AE.

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Antwort #58 - 27.10.2011 um 11:29:40
 
sigi-n schrieb am 27.10.2011 um 10:53:18:
Das ist doch deine Schuld, hättest du das GESCHENK der FB angenommen gäbe es keine Duldung. Geschenk abgelehnt = dann bekommt man das was das Gesetz vorschreibt.


"Schuld" - nun mal halblang. Wenn der TS nicht genug Geld für seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau hat, dann blieb ihm ja nichts anderes übrig, als sich um Unterstützung zu bemühen und damit die ganze Lawine in Gang zu setzen.

Und das Verhalten der beteiligten Behörden finde ich schon etwas merkwürdig:

- Das Sozialamt verweigert Leistungen entgegen den (eindeutigen) gesetzlichen Vorschriften und schickt die Frau zum Amt für Asylbewerber (bzw. die Behörde - wie immer sie heißt - die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt).
- Das Amt für Asylbewerber ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zuständig, statt die Frau aber zum Sozialamt zurückzuschicken, ruft man bei der ABH an und sorgt dafür, dass man zuständig wird. Hmm.
- Die ABH wiederum ändert den aufenthaltsrechtlichen Status, anscheinend ohne weitere Rücksprache mit den Betroffenen zu halten. Zwar rechtlich OK (was man von den Aktionen der anderen Ämter nicht sagen kann), aber unter einer "freundlichen" ABH stelle ich mir etwas anderes vor.

Die gute Nachricht für den TS: sobald das Kind geboren ist, ist der ganze Heckmeck vorbei. Sobald das Kind geboren ist:
1. Ab zur ABH und eine AE nach §28 Abs.1 Nr. 3 AufenthG beantragen.
2. Dann  gibt es erst mal eine neue FB (durch den elektronischen Aufenthaltstitel kann die ABH neuerdings, selbst wenn sie guten Willens ist, nicht mehr sofort eine AE erteilen).
3. Aufgrund der FB ist das Amt für Asylbewerber dann nicht mehr zuständig. Auch eine Duldung (= Ablehnung des Antrags auf AE) ist dann nicht mehr zu befürchten.
4. Also ab zum Sozialamt und dort Sozialhilfe beantragen. Bei Bedarf den Vorgesetzten verlangen. Falls trotzdem wieder (widerrechtlich) Leistungen verweigert werden, ab zum Sozialgericht und einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen. Das kann man notfalls auch ohne Anwalt tun und ist kostenlos. Über so einen Antrag wird dann innerhalb 1-2 Wochen entschieden.


Und noch eine Anmerkung:

sigi-n schrieb am 27.10.2011 um 10:53:18:
Bei deinem Verhalten (Unterstellungen etc) sollest du dich aber nicht wundern wenn das in der gesetzlichvorgeschriebenen Frist minus 1 Tag passiert


Self-fulfilling prophecy?

Von Unterstellungen habe ich in keinem Beitrag des TS gelesen. Dass die Frau, die wahrscheinlich gar nicht genau begreift, was passiert, sich Sorgen macht, wie es weitergeht, kann man wohl schwerlich "Unterstellung" nennen.
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paulo
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Antwort #59 - 27.10.2011 um 11:48:05
 
Was ist Nachteil für Meine Frau wenn statt FB eine Duldung bekommt ?
Wenn ich euch richtig verstehe, es ist nicht geregelt wann man eine FB und wann eine Duldung bekommt, sondern liegt im ermessen der ABH



Zitat:
2. Dann  gibt es erst mal eine neue FB (durch den elektronischen Aufenthaltstitel kann die ABH neuerdings, selbst wenn sie guten Willens ist, nicht mehr sofort eine AE erteilen).

Wissen Sie auch wie lange es maximal dauern kann, bis AE nach der Geburt erteilt wird ?

Kann ich auch für das Kind Leistungen beantragen, wie Kindergeld oder Erziehungsgeld oder kann nur die mama ?

Ich frage vorsichtighalber, denn die Dame von der ABH sagte mir, sie wird es uns schwierig zu machen mit AE und ohne können keine Leistungen beantragt werden.

Ich nehme mal an, sie ist nicht abgeschoben worden, nur weil  kein Richter das zugelassen hätte,

Das demnächst eine duldung bekommt haben wir gestern erfahren, wenn es passiert gehe ich davon aus, das wir es auch schriftlich bekommen.


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