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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.185 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #60 - 28.02.2008 um 16:14:01
 
sowohl § 21 (selbständige) als auch § 16 IV (Arbeitsuche nach dem Studium) setzen aber ebenfalls den Nachweis der Lebensunterhaltsicherung voraus...

gc
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Muleta
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Antwort #61 - 28.02.2008 um 16:20:07
 
zzz schrieb am 28.02.2008 um 16:01:33:
Ich wusste nicht, dass sich diese Berechnung auch auf §18 bezieht, dachte, es geht nur um die Voraussetzungen für § 4 FreizügG/EU.


für § 4 FreizügigkG/EU gilt der Maßstab von § 2 Abs. 3 AufenthG gerade nicht. Das EU-Recht ist wesentlich großzügiger.

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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zzz
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Antwort #62 - 28.02.2008 um 17:49:35
 
gc schrieb am 28.02.2008 um 16:14:01:
sowohl § 21 (selbständige) als auch § 16 IV (Arbeitsuche nach dem Studium) setzen aber ebenfalls den Nachweis der Lebensunterhaltsicherung voraus... 


Für den §16 würde ich, siehe oben, eine VE besorgen. Aber nicht sofort, sondern erst wenn ich die Ablehnung für § 18 und 21 bekomme.

Die Summe, die ich aus meiner Anstellung laut §18 und meiner selbst. Tätigkeit (mit Nachweis vom interessierten Kunden) laut §21, entstehen würde, würde meinen Lebensuntehalt gerade sichern. Können die Behörden nicht das ganze Bild sehen und nicht nur einzelne §§?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #63 - 29.02.2008 um 18:30:06
 
zzz schrieb am 28.02.2008 um 17:49:35:
Für den §16 würde ich, siehe oben, eine VE besorgen. Aber nicht sofort, sondern erst wenn ich die Ablehnung für § 18 und 21 bekomme.


Möchte sein, daß Du die erst bekommst, wenn Deine AE ausgelaufen ist. Oh, eben sehe ich, es geht um Deine Fiktionsbescheinigung...
Du solltest demzufolge § 16 mindestens hilfsweise bis zum 17.3. beantragen, besser umgehend. Einen Anspruch darauf hast Du m.W. nicht.

Gruß, ULF
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Ulf
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Antwort #64 - 29.02.2008 um 19:05:32
 
gc schrieb am 28.02.2008 um 15:14:21:
Voraussetzung ist weiter - nicht nur in Berlin -  eine positive Prognose entsprechenden Einkommens auf absehbare Zukunft, was auch anhand des in der Vergangenheit erzielten Einkommensbeurteilt wird, zudem ein Krankenversicherungsnachweis. Dies alles scheint schon anhand des bisher viel zu geringen Einkommens bei weitem nicht erfüllt.


Ich hoffe, daß sich wenigstens der Erhalt der Krankenversicherung einrichten ließ.

Gruß, ULF
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zzz
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Antwort #65 - 29.02.2008 um 19:13:23
 
ulf schrieb am 29.02.2008 um 18:30:06:
Du solltest demzufolge § 16 mindestens hilfsweise bis zum 17.3. beantragen, besser umgehend. Einen Anspruch darauf hast Du m.W. nicht. 


Warum habe ich denn keinen Anspruch auf §16? Das verstehe ich jetzt gar nicht. Mein Studium lief offiziell bis zum 31.08.07. Innerhalb eines Jahres danach darf ich Arbeit suchen.

Unsere Firma bekam ziemlich lange ihr zugesagtes Projekt nicht. Jetzt haben wir es und ich kann wieder mehr arbeiten. Wenn mein Einkommen gesetzlich doch nicht ausreicht, muss ich theoretisch eine neue Arbeit suchen dürfen. Zumindest in diesem einem Jahr nach dem Studium. Das wäre doch logisch, oder?

Warum soll ich jetzt schon den Antrag auf §16 stellen, wenn ich noch gar nicht weiß, wie es mit §18 und 21 entschieden wird?

Und ja, die Krankenversicherung läuft jetzt über die Firma.
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« Zuletzt geändert: 29.02.2008 um 19:24:56 von zzz »  
 
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Ulf
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Antwort #66 - 29.02.2008 um 19:19:35
 
zzz schrieb am 29.02.2008 um 19:13:23:
Warum habe ich denn keinen Anspruch auf §16?


Ermessenssache. Kann verlängert werden.

Gruß, ULF
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Antwort #67 - 29.02.2008 um 19:23:57
 
ulf schrieb am 29.02.2008 um 19:19:35:
Ermessenssache


Ermessenssache? Gibt es eine gesetzliche Grundlage dazu?
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Antwort #68 - 29.02.2008 um 20:34:06
 
§ 18 "als auch § 16 IV (Arbeitsuche nach dem Studium) setzen aber ebenfalls den Nachweis der Lebensunterhaltsicherung voraus..." (gc oben)
Für § 16 zwar nur in Höhe des Bafög (§2 (2) AufenthG), aber auch dafür reicht Dein Einkommen nicht. Daher sollte die AE nach § 16 sofort hilfsweise und mit VE/Finanzierungsnachweis beantragt werden.
Ansonsten droht die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts und, selbst wenn Du wegen der Schwangerschaft eine Duldung erhieltest, vielerlei Probleme mit dem AsylbLG.
Mit der AE § 16 und dem Baby und einer Sicherung des LU könntest Du später die Freizügigkeit samt unbegrenzter Arbeitserlaubnis erreichen.
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Antwort #69 - 29.02.2008 um 20:45:18
 
thom schrieb am 29.02.2008 um 20:34:06:
aber auch dafür reicht Dein Einkommen nicht


Wie lange soll ich noch wiederholen, dass ich momentan auf die Änderung des Vertrags warte, laut dem ich auch mehr arbeiten kann und hiermit wenigstens den Satz aus 347€+Warmmiete decken würde?
Wenn die sehr geehrte Behörde mir erlauben würde auch auf eigene Rechnung zu arbeiten, hätte ich auch die komplette Sicherung des LU mit allen "ggf.+100€+20% des Gehalts"
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thom
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Antwort #70 - 29.02.2008 um 21:05:13
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 19:38:28:
Ich habe meinen Antrag auf die AE § 21 (freier Journalismus) noch Ende August in Darmstadt gestellt. Bereits im September sind positive Antworten vonseiten Handelskammer u.a. angekommen. Allerdings wollten die Kollegen aus der ABH zusätzlich eine Anfrage an den Deutschen Journalistenverband schicken, was sie auch gemacht und auch darauf eine Antwort (keine konkrete, aber nicht negative) im September bekommen haben

Dann könnte § 21 gut und gern auch scheitern, die Anforderungen sind hoch.
zzz schrieb am 27.02.2008 um 15:15:28:
Wenn dazu aber noch zusätzliche 100€+20% des Gehalts kommen, dann hat das alles keinen Sinn.  
Also ist es mit § 18 sowieso Essig.

Der § 16 Antrag mit Finanzierungsnachweis soll hilfsweise , also zusätzlich und im Notfall absichern, dass Du überhaupt in der AE bleiben kannst.
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Antwort #71 - 29.02.2008 um 21:37:19
 
oje, es wird von Minute zu Minute komplizierter. Ich lese grad noch einmal aufmerksamer meine Fiktionsbescheinigung und da steht es, dass mir die Beschäftigung nur bis zum Ende des Jahres erstattet war. Ab dem 1.01. nur nach Erlaubnis der ABH...
D.h., dass ich jetzt illegal gearbeitet habe? Aber ist es überhaupt rechtmäßig einem die Finanzierungsgrundlage für 2,5 Monate einfach so zu entziehen? (Der Vertrag war absolut identisch mit dem ersten, mit dem ich die AE erhielt). Und welche Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate will man dann überhaupt noch sehen?
grrr, und das nennt sich alles ein sozialer Staat. Mensch, ich bin schon so müde von all diesen lebensfernen Regelungen...
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Antwort #72 - 29.02.2008 um 21:40:25
 
VAB 16.4.5  "Wird nach dem Abschluss des Studiums zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Erteilung nach § 16 Abs. 4 später nicht mehr in Betracht...."
Damit wäre diese Überlegung wohl erledigt.
Dann sehe ich nur noch einen neuen Arbeitsvertrag mit erheblich höheren Bezügen als Lösung oder z.B. einen zusätzlichen 400.- Job.
Die von zzz beantragte Kombination von Job + freiberufl. Tätigkeit erscheint mir unwahrscheinlich.
thom

edit: oje, es wird von Minute zu Minute komplizierter.
"Ab dem 1.01. nur nach Erlaubnis der ABH... " ist schon eine ungewöhnliche Bestimmung in einer § 18 - FB. Würde sagen, sofort zum Rechtsanwalt.
eine Nachfrage: hattest Du in Darmstadt und Berlin denn den gleichen Arbeitgeber/Job oder fand da ein Wechsel statt?
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« Zuletzt geändert: 29.02.2008 um 21:55:55 von thom »  
 
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Antwort #73 - 29.02.2008 um 21:54:04
 
thom schrieb am 29.02.2008 um 21:05:13:
Dann könnte § 21 gut und gern auch scheitern, die Anforderungen sind hoch.


Diese hohen Anforderungen beim freien Journalismus hat mir bisher keiner konkret genannt. Den "Businessplan" kann ich erstellen, Interesse von potenziellen Kunden (kommt drauf an, in welchem Umfang) beweisen, Qualifikationen für den erwünschten Job habe ich genug, Lebenslauf ist in Ordnung... Hohe Investitionen sind in meinem Fall nicht erforderlich (§21, Abs.5)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #74 - 29.02.2008 um 22:31:45
 
Entschuldige,
hast Du denn im letzten Sommer einen Businessplan etc. eingereicht und Dich über die Anforderungen informiert oder könntest Du das nur?
hast Du die FB evtl. für die Suche eines auskömmlichen Arbeitsplatzes erhalten?
Welcher Arbeitsplatz existiert sowohl in Darmstadt wie in Berlin oder wann hast Du denn diesen "identischen" Arbeitsvertrag bzw. die FB erhalten?
Hst Du Deinem Arbeitgeber die FB samt begrenzter Arbeitserlaubnis  vorgelegt?
Wieso findest Du diese Begrenzung der Arbeitserlaubnis erst in post 71, obwohl Du Dich von Einbürgerung über Alg bis Erziehungsgeld so umfassend informierst?
thom
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