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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.068 mal)
zzz
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19.02.2008 um 18:46:19
 
Hallo!
Ich bin in einer ziemlich verzwickten Situation und hoffe, dass ihr mir evtl. mit Rat helfen könntet.
Ich komme aus Weißrussland, bin letzten Sommer mit dem Studium fertig geworden und habe seitdem theoretisch das Recht innerhalb 1 Jahres Arbeit zu suchen.
In dem gleichen Sommer bin ich aber auch von meinem britischen Freund (studiert in England) schwanger geworden.
Da wir am Anfang noch nicht entscheiden konnten, in welchem Land (England oder Deutschland) wir später leben möchten, hoffte ich vorab mit meinem ehemaligen Studentenjob und freiem Journalismus auskommen zu können. Auf die Erlaubnis der Ausländerbehörde als freie Journalistin hier zu arbeiten warte ich allerdings bis jetzt und mein Ex-Studentenjob hat sich als sehr unzuverlässig erwiesen. Mein Einkommen schwankt von 260 bis 520€/Monat und dabei musste ich bisher auch meine Krankenversicherung selbst bezahlen.
Mein Freund ist Student und ist nur auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Ich kann mich jetzt nicht neu bewerben, weil das Baby in ein paar Monaten kommt. Die Variante nach Weißrussland für diese Zeit zu gehen gefällt weder mir noch meinem Freund.
In der Pro Familia wurde mir gestern ALG II empfohlen, allerdings habe ich gelesen, dass die Ausländer, die zwecks Arbeitssuche in Deutschland sind, keinen Anspruch auf diese Leistungen haben.
Weiß jemand, was wir in dieser Situation machen könnten?
(Heiraten als Problemlösung möchten wir beide ungerne)
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zzz
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Antwort #1 - 19.02.2008 um 19:16:30
 
bin wieder da. Habe hier ein bisschen rumgesurft und wollte nun hinzufügen, dass ich mir außerdem überlege in 1 Jahr die deutsche Bürgerschaft zu beantragen. (Eine der Bedingungen ist aber da, dass man ALG II nicht beziehen sollte)
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Ulf
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Antwort #2 - 19.02.2008 um 19:39:57
 
zzz schrieb am 19.02.2008 um 18:46:19:
Mein Freund ist Student und ist nur auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Ich kann mich jetzt nicht neu bewerben, weil das Baby in ein paar Monaten kommt. Die Variante nach Weißrussland für diese Zeit zu gehen gefällt weder mir noch meinem Freund.



Sollte das Kind britischer Staatsbürger werden, so müßtest Du über § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz die Freizügigkeit und somit Arbeitserlaubnisfreiheit als Angehörige dann haben, wenn die Summe aus Deinem Erwerbseinkommen und den Unterhaltszahlungen des Vaters Eure Existenz sichert. Ich lese gerade, daß Dein Freund einsweilen noch nicht leistungsfähig ist. Kannst Du von zu Hause aus als Journalistin so viel verdienen, daß Ihr Euch mit Kindergeld über Wasser haltet? Ob Elterngeld gezahlt werden kann, kann ich in der Kürze der mit heute zur Verfügung stehenden Zeit nicht prüfen, viel wäre es vermutlich in Deinem Fall ohnehin nicht. Wohngeld käme ggf. noch in Betracht.

Alternativ könntest Du prüfen, nach Großbritannien zu gehen.

Gruß, ULF
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zzz
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Antwort #3 - 19.02.2008 um 20:34:08
 
Hallo Ulf! Ja, wir würden für das Kind gerne so viele Bürgerschaften sammeln, wie es möglich ist;) Die britische ist natürlich dabei. Dass ich nach dem Freizügigkeitsgesetz als Angehörige Arbeitserlaubnis haben kann, wenn die Summe meines Erwerbseinkommens ausreichend würde, wusste ich nicht. Also danke für deine Antwort.

Mein Freund möchte sofort nach seinem Studienabschluss nach Deutschland kommen,  hier als Englischlehrer arbeiten und somit uns unterstützen. Hoffentlich wird es funktionieren, aber bis dahin dauert es noch eine Weile.

Deswegen ist meine Frage vor allem, ob ich das ALG II, Hilfe bei der Erstausstattung für das Baby etc. jetzt beantragen soll. Erstens, ob diese Leistungen für mich überhaupt in Frage kommen, und zweitens, ob ich danach nicht Probleme bekomme, wenn ich z.B. die deutsche Bürgerschaft beantragen möchte.
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Ulf
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Antwort #4 - 19.02.2008 um 21:38:02
 
zzz schrieb am 19.02.2008 um 20:34:08:
Die britische ist natürlich dabei.

Deswegen ist meine Frage vor allem, ob ich das ALG II, Hilfe bei der Erstausstattung für das Baby etc. jetzt beantragen soll. Erstens, ob diese Leistungen für mich überhaupt in Frage kommen, und zweitens, ob ich danach nicht Probleme bekomme, wenn ich z.B. die deutsche Bürgerschaft beantragen möchte.


Du solltest damit bis zur Geburt warten, weil Du bis dahin nach der in 7.9. der Durchführungshinweise der BA zum SGB II niedergelegten Weisungslage (bindend für Behörden) vom Leistungsbezug ausgeschlossen bist. Du stehst jetzt vor dem Problem, wie Du die restlichen Monate überbrücken kannst, und solltest Dich an eine Migrationsberatung wenden und Deine Arbeitserlaubnisangelegenheit forcieren.

Probleme bei der späteren Beantragung der Staatsbürgerschaft entstehen nicht, es kommt nach Jahren darauf an, wieviel Du dann verdienst und in absehbarer Zukunft verdienen wirst.

Kannst Du eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung für Dein Kind bekommen?

Gruß, ULF
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Antwort #5 - 20.02.2008 um 04:44:15
 
Ja, die Vaterschaftsanerkennung wollen wir im März machen lassen (da wird mein Freund für eine längere Zeit wieder hier sein).

Mir wurde gesagt, dass die Bearbeitung des Antrags bei ALG II ca. 8 Wochen dauern kann. Wäre es sinnvoll nach der Vaterschaftsanerkennung (aber schon vor der Geburt) den Antrag zu stellen und die zukünftige Situation zu erläutern oder ist es erst nach dem Erhalt der unbegrenzten Arbeitserlaubnis möglich?

Für alle Fälle: Mein ehemaliger Studentenjob bringt zwar leider nicht genug Geld, aber über ihn habe ich mein Visum mit § 18 (Teilzeitstelle). Der Vertrag ist für das Jahr 2008 verlängert worden, die Ausländerbehörde überprüft aber den Vertrag und hat mir vorab das Visum bis zum 19. März ausgestellt.
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Saxonicus
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Antwort #6 - 20.02.2008 um 16:29:34
 
zzz schrieb am 19.02.2008 um 19:16:30:
  dass ich mir außerdem überlege in 1 Jahr die deutsche Bürgerschaft zu beantragen. (Eine der Bedingungen ist aber da, dass man ALG II nicht beziehen sollte)

Da habe ich aber leise Zweifel, daß Du auch nur annähernd die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllst.
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zzz
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Antwort #7 - 20.02.2008 um 18:59:01
 
meinst du, weil ich hier früher als Studentin war? Das stimmt, ich habe bisher verschiedene Auslegungen des Gesetzes gehört. Aber die deutsche Bürgerschaft steht ja momentan auch nicht im Vordergrund.
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Ulf
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Antwort #8 - 20.02.2008 um 19:02:04
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 04:44:15:
Mir wurde gesagt, dass die Bearbeitung des Antrags bei ALG II ca. 8 Wochen dauern kann. Wäre es sinnvoll nach der Vaterschaftsanerkennung (aber schon vor der Geburt) den Antrag zu stellen und die zukünftige Situation zu erläutern oder ist es erst nach dem Erhalt der unbegrenzten Arbeitserlaubnis möglich?


Ich neige dazu, trotz der Liquiditätsprobleme von einer Beantragung vor der Geburt abzusehen. Die Behörde könnte sonst umgehend ablehnen.
Laß Dich beraten hinsichtlich Elterngeld und Wohngeld (Mietzuschuß). Auch Kindergeld kann Monate dauern.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 20.02.2008 um 19:38:28
 
ulf schrieb am 19.02.2008 um 21:38:02:
und solltest Dich an eine Migrationsberatung wenden und Deine Arbeitserlaubnisangelegenheit forcieren.



Gibt es eigentlich irgendwelche vorgegebenen zeitlichen Grenzen, wie lange der Antrag auf AE bearbeitet werden kann?

Ich habe meinen Antrag auf die AE § 21 (freier Journalismus) noch Ende August in Darmstadt gestellt. Bereits im September sind positive Antworten vonseiten Handelskammer u.a. angekommen. Allerdings wollten die Kollegen aus der ABH zusätzlich eine Anfrage an den Deutschen Journalistenverband schicken, was sie auch gemacht und auch darauf eine Antwort (keine konkrete, aber nicht negative) im September bekommen haben.

Da ich aber im Oktober nach Berlin umgezogen bin, müssen sich nun Berliner ABH-Mitarbeiter mit der Auswertung beschäftigen. Zuerst warteten sie recht lange auf alle meine Unterlagen, im Dezember bekam ich meinen Termin und seitdem hörte ich von der Behörde wieder nichts mehr.
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trixie
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Antwort #10 - 20.02.2008 um 20:04:13
 
Ob dir Elterngeld zusteht, hängt von deinem AT ab.

http://www.elterngeld.com/antrag/Elterngeldantrag-Hessen-Info.pdf

trixie
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Antwort #11 - 20.02.2008 um 20:22:13
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 04:44:15:
Ja, die Mein ehemaliger Studentenjob bringt zwar leider nicht genug Geld, aber über ihn habe ich mein Visum mit § 18 (Teilzeitstelle).


Mit der AE nach § 18 AufenthG gibt es gemäß § 62 EStG bzw. § 1 BEEG  Eltern- und Kindergeld, da die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Beschäftigung für Hochschulabsolventen - anders als etwa für AuPairs oder Spezialitätenköche - nach dem Wortlaut der Beschäftigungsverordnung BeschV nicht auf einen Höchstzeitraum beschränkt ist.

Unabhängig von dem Gesagten gibt es Eltern- und Kindergeld aber auch deshalb, weil mit der Geburt zugleich wohl auch ein Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU entsteht, sofern Ihr über eine ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen und eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Dieses Recht ist "deklaratorischer Natur" und besteht - mitsamt der sich daraus ergebenden Sozialleistungsansprüche - nach dem EU-Recht bereits dann, wenn die Fakten zutreffen, auch wenn die Behörde es noch nicht förmlich bestätigt hat.

Da die Familienkasse und die Elterngeldstelle sich mit diesen Sachverhalten vermutlich nicht so gut auskennen, wird es ggf. nötig sein, zur Durchsetzung des Anspruchs Rechtsmittel einzulegen!


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« Zuletzt geändert: 20.02.2008 um 20:34:09 von gc »  
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Antwort #12 - 20.02.2008 um 20:36:32
 
gc schrieb am 20.02.2008 um 20:22:13:
Erst Recht gibt es Eltern- und Kindergeld mit Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU, was den Nachweis der ausreichenden Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen und einer Krankenversicheurng voraussetzt.  

Solange der Freund und künftige Kindsvater sich nicht in Deutschland aufhält, greift aber die Freizügigkeit nicht und den daraus resultierenden Rechten.

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Antwort #13 - 20.02.2008 um 20:48:21
 
trixie schrieb am 20.02.2008 um 20:36:32:

Solange der Freund und künftige Kindsvater sich nicht in Deutschland aufhält, greift aber die Freizügigkeit nicht und den daraus resultierenden Rechten.

trixie


Das trifft für das vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung unabhängige Freizügigkeitsrecht der aus Nicht-EU-Ländern kommenden Familienangehörigen von Unionsbürgern nach § 3 FreizüG/EU,

dürfte m.E. aber anders sein beim vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung abhängigen Freizügigkeitsrecht der aus Nicht-EU-Ländern kommenden Familienangehörigen von Unionsbürgern nach § 4 FreizüG/EU.

Vgl. auch VG München M 10 K 06.1564, U.v. 27.09.07,  InfAuslR 2008, 63.

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Antwort #14 - 20.02.2008 um 21:23:15
 
puh, jetzt habe ich noch mehr Fragen.

a) wie wird die ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen ausgerechnet? (für die AE nach § 18 hat es ja komischerweise gereicht)

b) was gilt als "Aufenthalt in Deutschland" für meinen Freund? Er möchte 2 letzte Monate vor der Geburt mit mir vebringen, dann muss er aber seine Diplomarbeit abgeben und paar Prüfungen in England machen. Zählt dabei die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, soll er eine Verpflichtungserklärung von seinen Eltern holen, bis er selbst einen Job findet?

c) das mit dem Eltern- und Kindergeld werde ich gleich überprüfen, danke.
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