Bin heute beim RA gewesen und war ehrlich gesagt etwas enttäuscht. Vielleicht lag es aber an meiner heutigen Stimmung und Konzentrationsschwierigkeiten.
Die positive Nachricht ist: Solange die Entscheidung zum Antrag der
AE nach § 21 nicht vorliegt, bekomme ich mindestens eine Fiktionsbescheinigung. Das Problem dabei wäre, wenn der Antrag der
AE nach § 18 abgelehnt wird und ich nicht arbeiten kann.
Der richtige § für mich wäre nach der Meinung des RA §16(4), solange die Entscheidungen zu
beiden Anträgen nicht vorliegen. Weil mein
LU nicht durch eine Art der Erwerbstätigkeit, sondern gerade durch die Kombination von beiden gesichert werden kann.
Solange die Entscheidung zur
AE nach §21 nicht vorliegt, und die Antwort der BA zu meiner Tätigkeit nach §18 positiv ist, ist die Beendigung der
AE nach §18 nicht gerechtfertigt.
Die Unterhaltszusage von dem Großvater des Kindes kann formlos sein. Man muss sie allerdings übersetzen lassen. Auf die Frage, ob die Unterhaltszusage aber für den Erhalt des §18 hilfreich ist, konnte ich leider keine konkrete Antwort bekommen. Generell hilfreich auf jeden Fall, aber im Zusammenhang mit §18?..
Wie gesagt, mir ist wichtig, dass ich weiterhin arbeiten kann.
Den Anspruch auf die Freizügigkeit habe ich vor der Geburt des Kindes nicht, wenn ich sie abgeleitet vom Kind bekommen möchte. Wenn ich die Freizügigkeit von meinem Freund (Ehemann, weil ich ihn heiraten müsste) ableiten will, muss er a) hier leben und b) arbeiten oder eine Berufsausbildung machen. Das zweite wird aber vor seinem Studienende sicherlich nicht der Fall sein. Deswegen hätte das forcierte Heiraten jetzt für den Erhalt der Arbeitserlaubnis auch keinen Sinn.
Was mein "Verbrechen" betrifft, dass ich unerlaubt in den letzten Monaten gearbeitet habe, darin sah der RA kein großes Problem. Nach seiner Meinung könnte man da einen Widerspruch erheben, falls ich damit Schwierigkeiten bekommen sollte. Dabei hat er folgende Stelle zitiert:
"Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat". §84 Abs. 2 (2)
AufenthGDer andere RA, den ich kurz telefonisch konsultiert habe, hat mir allerdings empfohlen dieses Vergehen nicht sonderlich zu outen. Er hat mir ebenfalls geraten, die Gehaltsabrechnungen, welche die mangelnde Sicherung meines LUs beweisen würden, auch nicht unbedingt vorzuzeigen und lieber meinen künftigen Anspruch auf die Freizügigkeit in Vordergrund zu stellen. Allerdings wird es aus meiner AOK-Bescheinigung ehe klar, dass ich im Februar für die Firma gearbeitet habe (sonst würden sie meine Krankenversicherung auch nicht übernehmen).
Was ich jetzt aus allem jetzt für mich geschlossen habe, dass ich
- theoretisch keine Beendigung des Aufenthalts (Duldung) bekommen müsste (zumindest aus dem Grund, dass die Entscheidung zu §21 noch nicht vorliegt)
mir keine Sorgen wegen dem Eintrag mit dem Verbot der Erwerbstätigkeit zu machen brauche
einen Unterhaltsnachweis brauche (da wir nicht wussten, in welcher Form, haben wir es bisher nicht gemacht, am WE wird er aber gefaxt)
Was kann ich aber tun, um die Arbeitserlaubnis nicht zu verlieren? Gehaltsabrechnungen wirklich zu "vergessen"? Mit der LU-Sicherung durch Kombination der beiden AEs (§§18 und 21) argumentieren? Meine Schwangerschaft und künftigen Anspruch auf Freizügigkeit betonen?
Ich fürchte, dass mit dem Verlust der Arbeitserlaubnis auch der Anspruch aufs Mutterschaftsgeld in Gefahr ist. (und die Krankenversicherung natürlich auch)