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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.111 mal)
zzz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #90 - 02.03.2008 um 20:44:37
 
Nur zur Info:

schriftliche Beratung von einem Anwalt - Umfassende Prüfung und Beantwortung der gestellten Fragen; Ratschläge für die weitere Vorgehensweise (incl. kostenloser Rückfragen) - kostet in meinem Fall 120€

Ich überlege mir noch. Vielleicht ist es sinnvoll sich an einen Berliner Anwalt zu wenden.
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SigSag
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #91 - 02.03.2008 um 21:15:43
 
Wenn du in Berlin bist, dann auf jeden Fall.

http://www.rav.de/suche/anw_result1.php3

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"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #92 - 04.03.2008 um 17:58:50
 
zzz schrieb am 02.03.2008 um 20:44:37:
kostet in meinem Fall 120€

Ich überlege mir noch. Vielleicht ist es sinnvoll sich an einen Berliner Anwalt zu wenden.


Ggf. kannst Du Beratungshilfe beantragen, weiß aber wiederum nicht, ob das aufenthaltsschädlich ist.

Gruß, ULF
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zzz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: weißrussisch
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Antwort #93 - 06.03.2008 um 01:20:58
 
Danke SigSag, danke Ulf, am Freitag habe ich den Beratungstermin bei einem RA. (Ich glaube, ich bezahle nach Muletas Tipp lieber selbst, als Beratungshilfe zu beantragen).

Ich lese gerade die VAH der ABH Berlin bezüglich Sicherung des LU:

"2.3.1.9. Auch gesetzliche Unterhaltsansprüche etwa gegenüber dem Ehegatten und Unterhaltsleistungen Dritter, die nicht unterhaltsverpflichtete Familienangehörige sein müssen, können den Lebensunterhalt sichern. Durch solche Unterhaltsleistungen ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann".

Heißt das, dass mir niemand von England Unterhaltsbescheinigung geben kann? Weil sie nicht in Deutschland aufhalten?

Was meine FB mit dem Arbeitsverbot ab dem 1.01. betrifft, so war es sicherlich nicht rechtmäßig:

"81.4.1. Besitzt ein Ausländer ein Visum oder einen anderen Titel (zur Terminologie vgl. § 4 Abs. 1 S. 2) und beantragt nunmehr rechtzeitig eine Verlängerung, eine andere AE oder eine NE, gilt der Aufenthalt nach § 81 Abs. 4 S. 1 bis zur Entscheidung als erlaubt. Wichtig ist, dass § 81 Abs. 4 den bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten lässt - und zwar mit allen sich daraus ergebenden Rechten (z.B. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und Nebenbestimmungen".
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #94 - 06.03.2008 um 15:04:13
 
zzz schrieb am 06.03.2008 um 01:20:58:
Ich lese gerade die VAH der ABH Berlin bezüglich Sicherung des LU:

"2.3.1.9. Auch gesetzliche Unterhaltsansprüche etwa gegenüber dem Ehegatten und Unterhaltsleistungen Dritter, die nicht unterhaltsverpflichtete Familienangehörige sein müssen, können den Lebensunterhalt sichern. Durch solche Unterhaltsleistungen ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann".

Heißt das, dass mir niemand von England Unterhaltsbescheinigung geben kann? Weil sie nicht in Deutschland aufhalten?


Das hielte ich für rechtswidrig, besonders, wenn es die Freizügigkeit und Gemeinschaftsgebiet betrifft. Man beachte das sehr dehnbare Wort "grundsätzlich". Nett wären tatsächliche Unterstützungszahlungen der Großeltern des Kindes und ein schriftliches Unterstützungsversprechen, insofern schränke ich meine frühere Aussage hier ein.
Nach Art. 18 EGBGB http://dejure.org/gesetze/EGBGB/18.html sehe ich im übrigen Chancen, auch ohne britisches Recht zu einem Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern zu kommen; dieser wäre notfalls auch vollstreckbar. Vgl. auch Dokumentseite 9 von http://www.lrz-muenchen.de/~u3531ae/www/lehre/ipr/iprrecht.pdf
Das freundliche Jugendamt hilft hoffentlich weiter.

Im übrigen sind im Freizügigkeitsrecht nicht so strenge Anforderungen an die rechnerische Lebensunterhaltssicherung zu stellen wie im übrigen Aufenthaltsrecht.

Gruß, ULF
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #95 - 06.03.2008 um 15:16:57
 
ulf schrieb am 06.03.2008 um 15:04:13:
Das hielte ich für rechtswidrig, besonders, wenn es die Freizügigkeit und Gemeinschaftsgebiet betrifft.


Das war ein Zitat aus den Berliner VAH zu § 2 Abs. 3 AufenthG.
Ob die in dem Punkt rechtens sind oder nicht ist im vorliegenden Fall egal, denn jedenfalls für das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU sind die VAH zum AufenthG ohnehin nicht maßgeblich.

gc
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #96 - 06.03.2008 um 15:43:33
 
gc schrieb am 06.03.2008 um 15:16:57:
Das war ein Zitat aus den Berliner VAH zu § 2 Abs. 3 AufenthG.
Ob die in dem Punkt rechtens sind oder nicht ist im vorliegenden Fall egal, denn jedenfalls für das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU sind die VAH zum AufenthG ohnehin nicht maßgeblich.

gc


VAB? http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

Die VAB haben auch einen Teil C:

C.4.1. § 4 Satz 1 gewährt nach seinem Wortlaut Unionsbürgern und deren Familienangehörigen und Lebenspartnern, die den nichterwerbstätigen Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen, das Recht auf Aufenthalt (vgl. zum Begriff des Familienangehörigen die Ausführungen unter C.3.2.0.).
Wie bisher setzt das Freizügigkeitsrecht einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen voraus. Bei Unionsbürger genügt für die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen grundsätzlich die schriftliche Erklärung. Dazu unterschreibt der Unionsbürger lediglich das Formular „Erklärung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht“. Ein anderes Verfahren, welches hier eine generelle Prüfung der Voraussetzungen des § 4 S. 1 verlangen würde, wäre mit der RL nicht vereinbar (vgl. Art. 14 Abs. 2 sowie § 5 a Abs. 1 S. 1).
Nur wenn Zweifel bestehen, ob diese materiellen Voraussetzungen erfüllt werden, ist zum einen der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes zu verlangen. Entgegen der bisherigen Praxis genügt es hier nicht, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Aus dem Wortlaut des Satz 1, „ausreichender Krankenversicherungsschutz“, folgt, dass entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen ist. Zudem sind dann geeignete Nachweise vorzulegen, dass hinreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsbürger für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt.


Aus den VAB habe ich noch eine nette Fundstelle:
Merke: Einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellt, die nicht unverzüglich ausgestellt werden kann, etwa weil noch entsprechende Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung gem. § 5 Abs. 2 nach vorgegebenem Muster ausgestellt.

Gruß, ULF
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Antwort #97 - 07.03.2008 um 18:35:29
 
Bin heute beim RA gewesen und war ehrlich gesagt etwas enttäuscht. Vielleicht lag es aber an meiner heutigen Stimmung und Konzentrationsschwierigkeiten.

Die positive Nachricht ist: Solange die Entscheidung zum Antrag der AE nach § 21 nicht vorliegt, bekomme ich mindestens eine Fiktionsbescheinigung. Das Problem dabei wäre, wenn der Antrag der AE nach § 18 abgelehnt wird und ich nicht arbeiten kann.

Der richtige § für mich wäre nach der Meinung des RA §16(4), solange die Entscheidungen zu beiden Anträgen nicht vorliegen.  Weil mein LU nicht durch eine Art der Erwerbstätigkeit, sondern gerade durch die Kombination von beiden gesichert werden kann.

Solange die Entscheidung zur AE nach §21 nicht vorliegt, und die Antwort der BA zu meiner Tätigkeit nach §18 positiv ist, ist die Beendigung der AE nach §18 nicht gerechtfertigt.

Die Unterhaltszusage von dem Großvater des Kindes kann formlos sein. Man muss sie allerdings übersetzen lassen. Auf die Frage, ob die Unterhaltszusage aber für den Erhalt des §18 hilfreich ist, konnte ich leider keine konkrete Antwort bekommen. Generell hilfreich auf jeden Fall, aber im Zusammenhang mit §18?..

Wie gesagt, mir ist wichtig, dass ich weiterhin arbeiten kann.

Den Anspruch auf die Freizügigkeit habe ich vor der Geburt des Kindes nicht, wenn ich sie abgeleitet vom Kind bekommen möchte. Wenn ich die Freizügigkeit von meinem Freund (Ehemann, weil ich ihn heiraten müsste) ableiten will, muss er a) hier leben und b) arbeiten oder eine Berufsausbildung machen. Das zweite wird aber vor seinem Studienende sicherlich nicht der Fall sein. Deswegen hätte das forcierte Heiraten jetzt für den Erhalt der Arbeitserlaubnis auch keinen Sinn.

Was mein "Verbrechen" betrifft, dass ich unerlaubt in den letzten Monaten gearbeitet habe, darin sah der RA kein großes Problem. Nach seiner Meinung könnte man da einen Widerspruch erheben, falls ich damit Schwierigkeiten bekommen sollte. Dabei hat er folgende Stelle zitiert:

"Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat". §84 Abs. 2 (2) AufenthG

Der andere RA, den ich kurz telefonisch konsultiert habe, hat mir allerdings empfohlen dieses Vergehen nicht sonderlich zu outen. Er hat mir ebenfalls geraten, die Gehaltsabrechnungen, welche die mangelnde Sicherung meines LUs beweisen würden, auch nicht unbedingt vorzuzeigen und lieber meinen künftigen Anspruch auf die Freizügigkeit in Vordergrund zu stellen. Allerdings wird es aus meiner AOK-Bescheinigung ehe klar, dass ich im Februar für die Firma gearbeitet habe (sonst würden sie meine Krankenversicherung auch nicht übernehmen).

Was ich jetzt aus allem jetzt für mich geschlossen habe, dass ich

  • theoretisch keine Beendigung des Aufenthalts (Duldung) bekommen müsste (zumindest aus dem Grund, dass die Entscheidung zu §21 noch nicht vorliegt)
    mir keine Sorgen wegen dem Eintrag mit dem Verbot der Erwerbstätigkeit zu machen brauche
    einen Unterhaltsnachweis brauche (da wir nicht wussten, in welcher Form, haben wir es bisher nicht gemacht, am WE wird er aber gefaxt)


Was kann ich aber tun, um die Arbeitserlaubnis nicht zu verlieren? Gehaltsabrechnungen wirklich zu "vergessen"? Mit der LU-Sicherung durch Kombination der beiden AEs (§§18 und 21) argumentieren? Meine Schwangerschaft und künftigen Anspruch auf Freizügigkeit betonen?

Ich fürchte, dass mit dem Verlust der Arbeitserlaubnis auch der Anspruch aufs  Mutterschaftsgeld in Gefahr ist. (und die Krankenversicherung natürlich auch)

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Antwort #98 - 07.03.2008 um 19:04:41
 
zzz schrieb am 07.03.2008 um 18:35:29:
Was kann ich aber tun, um die Arbeitserlaubnis nicht zu verlieren?  
die hast Du ja nicht mehr/noch nicht.
zzz schrieb am 29.02.2008 um 23:13:41:
Beschäftigung ab 01.01.08. nur nach Erlaubnis der ABH  

Wieso dies nicht jetzt gesondert beantragen?
Kann ausgerechnet bei einer § 18 - FB tatsächlich die Arbeit untersagt werden?

edit: Beim selben Arbeitsplatz?
VAB 39.1.1.5. Spricht der Betroffene im Fall einer zeitlich beschränkten Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor Ablauf der Zustimmungsfrist/Arbeitserlaubnis vor und ist eine Bearbeitung bis zum Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis nicht möglich, so wird die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 81 Abs. 4 weiter zugelassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis endet oder in denen die zeitlich beschränkte Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor kurzem abgelaufen ist und der Betroffene es lediglich fahrlässig versäumt hat, rechtzeitig vorzusprechen. Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der direkten Anwendung des § 81 Abs. 4 (vgl. die Ausführungen dort).
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« Zuletzt geändert: 07.03.2008 um 19:17:33 von thom »  
 
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Antwort #99 - 07.03.2008 um 19:09:01
 
thom schrieb am 07.03.2008 um 19:04:41:
Kann ausgerechnet bei einer § 18 - FB tatsächlich die Arbeit untersagt werden?


Das haben beide Anwälte komisch gefunden, aber das war es auch. Der heutige meinte, dass er die Akte einsehen muss, um das nachzuvollziehen.
Er meinte, der eine Grund könnte sein, dass die Ausländerbehörde noch einmal alles durch die BA geprüft haben wollte und bis dahin die Arbeit nicht erlaubte. Wenn aber jetzt die Antwort der BA positiv ist, müsste dieser Eintrag gestrichen werden.
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Antwort #100 - 07.03.2008 um 19:35:39
 
zzz schrieb am 07.03.2008 um 18:35:29:
Die Unterhaltszusage von dem Großvater des Kindes kann formlos sein. Man muss sie allerdings übersetzen lassen.

einen Unterhaltsnachweis brauche (da wir nicht wussten, in welcher Form, haben wir es bisher nicht gemacht, am WE wird er aber gefaxt)


Der Großvater könnte mit Deiner Hilfe eine zweisprachige Unterhaltszusage (englisch/deutsch) aufsetzen.

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Antwort #101 - 07.03.2008 um 19:37:43
 
Ich vermute, dass von der ABH fälschlich dieser Sachverhalt angenommen wurde:
18.2.1.3. Wird ein Betroffener, der eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erhalten hat, arbeitslos, so gilt Folgendes:
Die Erteilung einer AE zum Zwecke der Suche eines Arbeitsplatzes kommt nicht in Betracht. Dem Betroffenen kann statt dessen eine Fiktionsbescheinigung für bis zu 6 Monaten ausgestellt werden. Die Dauer der Fiktionsbescheinigung sollte von der Dauer der bisherigen Beschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 erfüllt sind und ob der Ausländer über genügend Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt – etwa auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld – zu sichern.
In diesen Fällen wird in die Fiktionsbescheinigung zur Erleichterung der Arbeitsplatzsuche
"Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet."
eingetragen.
Wird erneut ein Arbeitsplatz gefunden, ist die Fiktionsbescheinigung sodann für die Dauer eines Zustimmungsverfahrens bei der Arbeitsagentur zu verlängern. Wird die Zustimmung erteilt oder ist die Tätigkeit zustimmungsfrei, so ist die AE ohne erneute Ausreise zu erteilen (§ 39 Nr. 1 AufenthV). Andernfalls ist der Antrag auf Erteilung der AE zu versagen.
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Antwort #102 - 07.03.2008 um 19:46:07
 
thom schrieb am 07.03.2008 um 19:04:41:
Kann ausgerechnet bei einer § 18 - FB tatsächlich die Arbeit untersagt werden?


natürlich kann die ABH Nebenbestimmungen verfügen oder abändern. Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber wird sie das aber wohl kaum ermessensfehlerfrei hinkriegen. Da Widerspruch und Klage gegen diese Art der Nebenbestimmung keine aufschiebende Wirkung haben, wäre weiterhin ein Eilrechtsschutz nötig. Zumindest dann, wenn man in der Nebenbestimmung eine neu verfügte NB sieht und nicht einen irrtümlich falschen Hinweis auf eine (angeblich) fehlende Fiktionswirkung hinsichtlich der Beschäftigung.

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Antwort #103 - 07.03.2008 um 19:49:33
 
Ulf, danke für den Tipp, das ist eine gute Idee.

thom, diese Stelle habe ich auch gesehen. Aber die Sachbearbeiterin hat ja meinen verlängerten Vertrag in die BA geschickt und mir gesagt, dass sie nicht weiß, wann die Antwort kommt. Also konnte sie nicht denken, dass ich den Job verloren habe.
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Antwort #104 - 07.03.2008 um 20:15:48
 
Muleta schrieb am 07.03.2008 um 19:46:07:
Zumindest dann, wenn man in der Nebenbestimmung eine neu verfügte NB sieht und nicht einen irrtümlich falschen Hinweis auf eine (angeblich) fehlende Fiktionswirkung hinsichtlich der Beschäftigung.  

Warum nicht jetzt erstmal mit Verweis auf VAB 39.1.1.5 die Streichung der irrtümlich (=rechtswidrig) verfügten Abänderung der NB beantragen? 81.4 läßt die Rechte und NB fortgelten. man wendet sich doch nicht gegen eine konkrete NB, sondern gegen jede Abänderung der Fortgeltung.

81.4.1. Besitzt ein Ausländer ein Visum oder einen anderen Titel ..und beantragt nunmehr rechtzeitig eine Verlängerung, eine andere AE oder eine NE, gilt der Aufenthalt nach § 81 Abs. 4 S. 1 bis zur Entscheidung als erlaubt. Wichtig ist, dass § 81 Abs. 4 den bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten lässt - und zwar mit allen sich daraus ergebenden Rechten (z.B. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und Nebenbestimmungen. ..
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