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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.170 mal)
trixie
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Antwort #30 - 22.02.2008 um 19:03:35
 
Vor der Geburt besteht keine Freizügigkeitsberechtigung. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann zur Ausweisung führen. Nach der Geburt wirst du aufgrund des Kindes, wenn es die britische Staatsangehörigkeit hat, freizügigkeitsberechtigt. Du erhältst den uneingeschränken Zugang zum Arbeitsmarkt.

Zitat:
§ 55 Ermessensausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
...


Zitat:
... erst recht wenn du ALG II tatsächlich in Anspruch nimmst.

ALG II Leistungen sind aber keine Sozialleistungen, die zur Ausweisung führen. Sozialhilfeleistungen wären Leistungen nach SBG XII.

trixie
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Antwort #31 - 22.02.2008 um 19:10:38
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 18:53:27:
wow, danke, gc, Ich warte ungeduldig auf meine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis. Die kann ich doch hoffentlich nach der Geburt meines Babys haben?..


Ich bin mir unsicher, ob ein Anspruch darauf sich aus der Geburt deines Kindes ergibt.
Die unbeschränkte Arbeitserlaubnis musst du aber auf Antrag von der Ausländerbehörde erhalten, wenn
1. du mindestens 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis hattest, wobei für diese Frist Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 nur zur Hälfte und nur bis zu 2 Jahren zählen:
also z.B. mindestens 4 Jahre Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 und mindestens 12 Monate eine vom Studium unabhängige Aufenthaltserlaubnis z.B. nach § 18, § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 BeschVerfV,
oder
2. sofort ab Heirat mit dem Kindsvater, § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU i.V.m. § 29 Abs. 5 AufenthG.

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Antwort #32 - 22.02.2008 um 19:15:03
 
ja, ich habe diese 3 Jahre, danke, und heiraten wollten wir sowieso. Nur halt nicht wegen dem Druck von Behörden:)
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Antwort #33 - 22.02.2008 um 19:22:52
 
Dann solltest Du sofort also noch vor Geburt des Kindes unter Hinweis auf die erfüllte Dreijahresfrist des § 9 BeschVerfV bei der Ausländerbehörde schriftlich die Änderung der Arbeitserlaubnis in "Beschäftigung uneingeschränkt gestattet" beantragen!

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Antwort #34 - 22.02.2008 um 19:35:39
 
sorry, habe ich doch nicht (wie peinlich), habe deinen Post nicht aufmerksam genug gelesen. Aber mir wurde gesagt, dass ich als Mutter meiner kleinen künftigen EU-Bürgerin die Rechte der EU-Bürger bekomme, stimmt das nicht?
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Antwort #35 - 22.02.2008 um 19:48:49
 
trixie schrieb am 22.02.2008 um 19:03:35:
Nach der Geburt wirst du aufgrund des Kindes, wenn es die britische Staatsangehörigkeit hat, freizügigkeitsberechtigt. Du erhältst den uneingeschränken Zugang zum Arbeitsmarkt. ... ALG II Leistungen sind ... keine Sozialleistungen, die zur Ausweisung führen.


Die Freizügigkeitsberechtigung ergibt sich m.E. nicht allein aus der Geburt des Kindes, sondern hängt m.E. auch von der Lebensunterhaltsicherung ab, vgl. auch das o.g. Urteil des VG München und die oben zitierten Anwendungshinweise der Berliner Ausländerbehörde. Somit wäre ALG II ein Problem, das zur Aufenthaltsbeendung für Mutter und Kind führen kann.

Die AE nach § 18 AufenthG setzt ebenfalls Lebensunterhaltsicherung voraus. Eine Aufenthaltsbeendung wegen ALG II Bezugs wäre evtl. über § 7 II AufenthG, jedenfalls aber über die Nichtverlängerung der AE denkbar.

Beides ist rechtlich gesehen keine "Ausweisung", in beiden Fällen ist wie bei der Ausweisung Ermessen auszuüben, beides führt aber im Ergebnis ggf. ebenso zur Aufenthaltsbeendung.

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Antwort #36 - 22.02.2008 um 20:00:20
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 19:35:39:
Aber mir wurde gesagt, dass ich als Mutter meiner kleinen künftigen EU-Bürgerin die Rechte der EU-Bürger bekomme, stimmt das nicht?


Nicht automatisch, nur unter den oben in Antwort 26 geschilderten Voraussetzungen.

Also:
Entweder Ihr habt wie geschildert ein ausreichendes Einkommen.
Oder Ihr heiratet so schnellstmöglich und dein Mann (weil von ihm als erwerbstätigen Unionsbürger Dein Freizügigkeitsrecht und auch das  deines Kindes in D abhängt!) geht in D für mind. 400 € arbeiten.
Oder Ihr geht nach Großbritannien.

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Antwort #37 - 23.02.2008 um 00:15:06
 
gc schrieb am 22.02.2008 um 20:00:20:
Entweder Ihr habt wie geschildert ein ausreichendes Einkommen. 

Wie ist es noch einmal mit dem Unterhalt von dem Vater? Der Vater wird wie gesagt noch in der Prüfungsphase sein, aber der Großvater könnte uns helfen. Geht es nicht?
Sonst muss ich anscheinend meinen Chef überzeugen bis dahin mir mehr zu bezahlen.
Wie wird eigentlich normalerweise der Anspruch auf § 18 errechnet, ähnlich wie  oben bei Freizügigkeit beschrieben?
Bedarf: 347+Miete(warm?)+100+20% des Einkommens? Und was wird als Netto bei meinem Einkommen genommen: Durchschnitt der letzten 3 Monate?
Weil ich denke, ich brauche jetzt sowieso eine Erhöhung des Gehalts, um im März in Berlin meine AE zu verlängern. In Darmstadt waren anscheinend andere Regeln.
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Antwort #38 - 23.02.2008 um 00:27:01
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 00:15:06:
Wie ist es noch einmal mit dem Unterhalt von dem Vater? Der Vater wird wie gesagt noch in der Prüfungsphase sein, aber der Großvater könnte uns helfen. Geht es nicht?  

Von wem das Geld kommt, ist letztendlich egal. Es muß eben nur fließen, damit du nicht in das Finanzierungsproblem kommst. Wenn es der Großvater besonders gut meint, für dich und sein Enkelkind, kann er auch mehr bezahen. Nach oben gibt es keine Grenzen.  Zwinkernd

trixie
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Antwort #39 - 23.02.2008 um 00:56:18
 
das klingt schon mal gut. Soll der Großvater dann irgendwelches Papier ausfüllen, dass er den Unterhalt übernimmt?
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Antwort #40 - 23.02.2008 um 13:29:45
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 19:35:39:
sorry, habe ich doch nicht (wie peinlich), habe deinen Post nicht aufmerksam genug gelesen. Aber mir wurde gesagt, dass ich als Mutter meiner kleinen künftigen EU-Bürgerin die Rechte der EU-Bürger bekomme, stimmt das nicht?


Nochmals, das klappt dann, wenn das Geld stimmt. Mit dem Antrag auf unbeschränkte Arbeitserlaubnis, den gc Dir dringend ans Herz legte, wirst Du so viel arbeiten dürfen, wie eben dieses Herz begehrt. Dann kommt es nur noch darauf an, wie viele Arbeit/Wie viele Aufträge Du bekommst und leisten kannst.

Gruß, ULF
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Antwort #41 - 23.02.2008 um 22:11:47
 
Wir sind nun wieder am Überlegen, ob es doch für uns nicht einfacher wäre nach GB  zu ziehen. Da hat mein Freund eine sehr nette Familie und es wäre vielleicht für alle Beteiligten viel gemütlicher. (In Berlin dachten wir unabhängiger sein zu können, aber es sieht bisher auch ziemlich stressig aus).

Weiß jemand, ob ich dann problemlos für deutsche Unternehmen bzw. Redaktionen arbeiten könnte? Ich arbeite ja sowieso von zu Hause.

Oder ist der Wohnsitz in Deutschland eine Voraussetzung für die Anstellung? (ich könnte z.B. für die Firma weiter arbeiten, bei der ich jetzt schon bin)
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Antwort #42 - 23.02.2008 um 22:39:03
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 22:11:47:
Weiß jemand, ob ich dann problemlos für deutsche Unternehmen bzw. Redaktionen arbeiten könnte? Ich arbeite ja sowieso von zu Hause. 

Oder ist der Wohnsitz in Deutschland eine Voraussetzung für die Anstellung? (ich könnte z.B. für die Firma weiter arbeiten, bei der ich jetzt schon bin)


Wenn Du in Großbritannien lebst hängst dies vom britischen Ausländerrecht ab  (Arbeitserlaubnis)und ob der dt. Arbeitgeber mitspielt.

Den Arbeitgeber dürfte nur das Produkt interessieren, ob er von seinen Angestellten das erhält was er möchte, wenn Du z.B. online als Übersetzer arbeitest und die Kommunikation per Fax, Telefon E-Mail ausreichend für Euch beide ist.
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Antwort #43 - 24.02.2008 um 03:35:42
 
Mich würde interessieren, wie das Ganze steuerlich aussieht, aber vielleicht ist es eine zu spezielle Frage.

Soviel ich verstehe, könnte ich nur als selbständige von England aus arbeiten.

Sozialversichert zu arbeiten ist vielleicht nicht möglich und auch sinnlos, wie ist es eigentlich mit der Rentenversicherung, EU-weit übertragbar? Ich habe während des Studiums die ganze Zeit gearbeitet. Kinder- u. Elterngeld aus Deutschland würde ich höchstwahrscheinlich verlieren.

Ich muss mir bestimmt EU-Regelungen anschauen und ein neues Thema starten;)
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Ulf
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Antwort #44 - 24.02.2008 um 18:10:52
 
trixie schrieb am 23.02.2008 um 00:27:01:
Von wem das Geld kommt, ist letztendlich egal. Es muß eben nur fließen, damit du nicht in das Finanzierungsproblem kommst.


Wäre Unterhaltsvorschuß nach Unterhaltsvorschußgesetz eigentlich freizügigkeitsschädlich?

Gruß, ULF
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