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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.282 mal)
zzz
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Antwort #75 - 29.02.2008 um 23:13:41
 
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
hast Du denn im letzten Sommer einen Businessplan etc. eingereicht und Dich über die Anforderungen informiert oder könntest Du das nur?

Im Sommer habe ich alles getan, was mir von der Darmstädter ABH gesagt wurde: Meine Pläne geschildert, Lebenslauf, Qualifikationen.
Seitdem habe ich kein einziges Mal gehört, dass mir beim Antrag etwas fehlt. Da es aber mit dem Antrag bereits mehr als 7 Monate dauert, will ich nun selbst handeln und mein Vorhaben so plausibelwie möglich darstellen.
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
hast Du die FB evtl. für die Suche eines auskömmlichen Arbeitsplatzes erhalten? 

"Der Aufenthalt gilt als fortbestehend (§81 Abs. 4 AufenthG)
Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als ... bei ... bis zum 31.12.2007,
Beschäftigung ab 01.01.08. nur nach Erlaubnis der ABH (§4 Abs. 2 AufenthG)"
Kommentiert wurde es nicht, die Sachbearbeiterin hat mir die FB im Flur abgegeben. Auf die Frage, wann ich nächstes Mal kommen soll, kam nur, sie wisse nicht, kommt von der Antwort der BA ab.
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
Welcher Arbeitsplatz existiert sowohl in Darmstadt wie in Berlin oder wann hast Du denn diesen "identischen" Arbeitsvertrag bzw. die FB erhalten? 

Ich arbeite von zu Hause über das Internet, der Wohnort spielt keine Rolle. Die Verträge in unserer Firma laufen alle bis Ende des Jahres. Ende des Jahres 2007 habe ich die Verlängerung des Vertrags für das nächste Jahr bekommen. Am 20. Dez. war mein Termin bei der ABH, als ich die FB erhalten habe.
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
Hast Du Deinem Arbeitgeber die FB samt begrenzter Arbeitserlaubnisvorgelegt?
Wieso findest Du diese Begrenzung der Arbeitserlaubnis erst in post 71, obwohl Du Dich von Einbürgerung über Alg bis Erziehungsgeld so umfassend informierst? 

Weil ich manchmal unaufmerksam bin und mich auf die Fairness des Staates verlasse. "Der Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend" hat mir ausgereicht. Die Kopie von der FB habe ich dem Arbeitgeber nicht geschickt, weil ich damit nicht gerechnet habe, dass es mit dem nächsten Termin so lange dauern wird. Da ich absolut zuversichtlich war, dass ich mich rechtlich auf dem sicheren Terrain befinde (jetzt und mit dem gleichen Vertrag auch weiterhin arbeiten darf), habe ich, bis ich dieses Forum entdeckt habe, mir keine Sorgen gemacht.
Nur weil ich mich für alle Fälle bei ProFamilia über alles informieren wollte, was mir im Zusammenhang mit dem Baby bevorsteht (Anmeldung des Babys, Vaterschaftsanerkennung, wo und wann etc.), und nur weil es mir dort ALG II und Erstaustattung für das Baby ans Herz gelegt wurde und ich diesbezüglich zweifelte, bin ich in diesem Forum gelandet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #76 - 01.03.2008 um 12:12:02
 
...das scheint mir dann aber doch auf die bereits ausführlich erläuterte Variante mit dem Unterhaltsnachweis vom Kindsvater und dem Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 4 FreizügG/EU hinauszulaufen!
Oder wie gesagt heiraten.
Ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG ist eher unrealistisch!

Der Nachweis vom Kindsvater sollte doch wohl zu beschaffen sein! Im Hinblick auf das dann mit der Geburt erwartete Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU und den spätestens dann gesicherten Lebensunterhalt durch Unterhalt, Einkommen, Kinder- und Elterngeld wäre m.E eine Aufenthaltsbeendung vor der Geburt völlig unverhältnismäßig und daher nicht zu erwarten.

Auch die derzeit möglicherweise gesetzwidrige Erwerbstätigkeit steht dem Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU nicht entgegen!

das Wichtigste ist jetzt:
* schriftliche Erklärung des Kindesvaters, dass er dir und dem Kind mindestens in Höhe Eures ALG II-Bedarfs Unterhalt leisten wird (dazu ist er im übrigen zumindest nach deutschem Recht ohnehin auch bereits ab Eintritt der Mutterschutzfrist gesetzlich verpflichtet, vgl. § 1615 l BGB)
* unbedingt den Krankenversicherungsschutz aufrecht erhalten wg. der Entbindungskosten!

Da das Ganze zunehmend kompliziert wird, wiederhole ich auch meinen Rat sich an einen Anwalt zu wenden. Das schont auch die Nerven.

Pro Familia mag kompetent sein in Sachen Schwangerschaft, in Sachen der Rechte von Ausländern sind sie es (zumindest in Berlin) ganz sicher nicht! Fachlich kompetent in Fragen schwangerer Ausländerinnen sind in Berlin insbesondere die Stellen der Diakonie, z.B. die Beratungsstelle in der Gropiusstadt, http://wex-bb.de/ > Adressen > Allg. Sozialdienst

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Antwort #77 - 01.03.2008 um 12:28:38
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
* schriftliche Erklärung des Kindesvaters, dass er dir und dem Kind mindestens in Höhe Eures ALG II-Bedarfs Unterhalt leisten wird  
und unbedingt sehr bald die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung/ Sorgerechtserklärung durchführen.

p.s. möglichst die bisherige Versicherung als freiwillige weiterführen. Das muss evtl. auch rückwirkend ab 1.1 beantragt werden.
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« Zuletzt geändert: 01.03.2008 um 12:40:52 von thom »  
 
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Antwort #78 - 01.03.2008 um 12:28:52
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
schriftliche Erklärung des Kindesvaters, dass er dir und dem Kind mindestens in Höhe Eures ALG II-Bedarfs Unterhalt leisten wird 


Soll das ein offizielles Papier in einer bestimmten Form mit Finanzierungsnachweisen sein oder reicht nur ein Brief von ihm, dass er sich verpflichtet den Unterhalt für uns beide zu zahlen?
Wie gesagt, in der ersten Zeit wäre das sowieso nur der Großvater, der uns helfen könnte.

Auf jeden Fall noch einmal danke für die Unterstützung, gc! thom und allen anderen natürlich auch:)
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Antwort #79 - 01.03.2008 um 13:17:43
 
thom schrieb am 01.03.2008 um 12:28:38:
p.s. möglichst die bisherige Versicherung als freiwillige weiterführen. Das muss evtl. auch rückwirkend ab 1.1 beantragt werden.


Ich habe sie jetzt erst ab Februar von der Firma übernommen bekommen und das war schon ein ewiges Hin und Her, ob sie mir die Krankenversicherung (auch rückwirkend für die vorherigen Monate) bezahlen oder nicht...

Ich hoffe, ich kann mit meinem Chef am Montag sprechen und ihm die ganze Situation erklären. Ich denke, ich bin ihm gerade jetzt besonders wichtig. Schauen wir mal, vielleicht bin ich einfach nur zu optimistisch und naiv.

thom schrieb am 01.03.2008 um 12:28:38:
und unbedingt sehr bald die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung/ Sorgerechtserklärung durchführen.


ach ja, das wird übrigens vor dem 10.03. zeitlich höchstwahrscheinlich auch nicht klappen, weil mein Freund um diese Zeit unbedingt an der Uni in England sein soll...
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Antwort #80 - 01.03.2008 um 15:34:30
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
Da das Ganze zunehmend kompliziert wird, wiederhole ich auch meinen Rat sich an einen Anwalt zu wenden. Das schont auch die Nerven. 
und zwar sofort und vor dem Chef-Gespräch. Besser erst dem Anwalt als dem Chef die ganze Situation erklären.
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Antwort #81 - 01.03.2008 um 15:59:26
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
Da das Ganze zunehmend kompliziert wird, wiederhole ich auch meinen Rat sich an einen Anwalt zu wenden. Das schont auch die Nerven. 


Weiß jmd. zufällig, wie hoch die Kosten dafür ungefähr sein könnten?
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Antwort #82 - 01.03.2008 um 16:25:31
 
Hi,

dafür gibt es eine Gebührenordnung. Ich würde aber erstmal eine Beratung vorschlagen -Kostet max. 50 €. Dann kann dir der Anwalt auch sagen, was sein Honorar sein wird.
Solltest du über wenig Einkommen verfügen, kannst du einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen. Dazu musst du aber deine Einnahmen und Ausgaben -sprich Gehalt, Miete, Kontoauszüge- vorlegen. Für den Beratungsschein muss allerdings in aller Regel eine Gebühr von 10,- € gezahlt werden. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn du diese nur sehr schwer aufbringen kannst.
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Antwort #83 - 01.03.2008 um 16:32:32
 
zzz schrieb am 01.03.2008 um 15:59:26:
Weiß jmd. zufällig, wie hoch die Kosten dafür ungefähr sein könnten?  


Du siehst selber, wie aufwendig das ganze nun schon geworden ist. Ein Antwalt verrechnet nicht selten zwischen 120 und 200 Euro in der Stunde + MWSt. Aber am besten du frägst ihn vorher, welche Kosten auf dich zukommen werden.
Es wäre schön, wenn hier im Forum alles geklärt werden könnte.
Aber mit der Fülle der Anworten, bist du schon sehr gerüstet und das verkürzt natürlich sowohl die Besprechungs- als auch die Bearbeitungszeit des Anwaltes.

Zitat:
dafür gibt es eine Gebührenordnung.

Der Anwalt muß aber nicht nach BRAGO abrechnen, besonders, wenn es um so einen speziellen und zeitaufwendigen Fall geht.

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Antwort #84 - 01.03.2008 um 16:34:17
 
Wenn Du die Fakten und Fragen etwas übersichtlicher aufbereitest als bisher, also:
- ber. Entbindungstermin, gibts es Probleme in der Schwangerschaft?
- dies auch hinsichtlich § 1615 l BGB, welche inh. und formalen Anforderungen würden ggf. an den Nachweis der LU-Sicherung durch den Verlobten gestellt?
- wieso wurde in der FB die Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt und ist das (ohne ausführlichen Hinweis und Begründung) rechtens?
- wie ist die verbotene Arbeit samt Versicherung und Weiterversicherung zu beurteilen?
- könnte ein höheres Lohnangebot von 8-900.- je nach Miete doch noch eine $ 18-AE ermöglichen? Sollte man dann die Schwangerschaft bei der ABH überhaupt angeben? Immerhin kommt ja bald der Mutterschutz mit der Möglichkeit, anschließend erstmal gar nicht mehr zu arbeiten...
....
Wenn das tatsächlich in einem ausführlichen Beratungsgespräch zu klären wäre, solte es nicht zu teuer werden. Falls der Anwalt Anträge stellt, klagt, Erklärungen entwirft, kanns natürlich auch richtig teuer werden.
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Antwort #85 - 01.03.2008 um 17:34:38
 
SigSag schrieb am 01.03.2008 um 16:25:31:
dafür gibt es eine Gebührenordnung. Ich würde aber erstmal eine Beratung vorschlagen -Kostet max. 50 €.


woher hast Du denn das? Zwischen 100 - 250 EUR dürfte realistischer sein. Und das RVG deckt reine Beratungen nicht mehr ab - es deckelt nur noch das Maximum.

Zitat:
Solltest du über wenig Einkommen verfügen, kannst du einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen.


und Du glaubst, für den Beratungshilfeschein gibt's dann beim Anwalt Full-Service?

trixie schrieb am 01.03.2008 um 16:32:32:
Der Anwalt muß aber nicht nach BRAGO abrechnen, besonders, wenn es um so einen speziellen und zeitaufwendigen Fall geht.


nach BRAGO schon seit einigen Jahren nicht mehr. Das Ding heißt jetzt RVG aber ansonsten stimmt Deine Aussage.

thom schrieb am 01.03.2008 um 16:34:17:
Wenn das tatsächlich in einem ausführlichen Beratungsgespräch zu klären wäre, solte es nicht zu teuer werden. Falls der Anwalt Anträge stellt, klagt, Erklärungen entwirft, kanns natürlich auch richtig teuer werden.


"richtig teuer" ist relativ: im Ausländerrecht sind zwei Arten von Vereinbarungen üblich

1.) der Mandant zahlt ständig, viel und ohne Quittung und ohne zu wissen, wofür
2.) es wird eine Pauschale und ein Ratenzahlungsplan vereinbart

Von erster Variante sollte man grundsätzlich die Finger lassen, bei der zweiten Variante ist halt die Frage, ob es den Preis wert ist.

Stundenvereinbarungen sind in derartigen Fällen eher selten und für den Ratsuchenden meist auch wenig attraktiv.

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Antwort #86 - 01.03.2008 um 20:00:59
 
Muleta schrieb am 01.03.2008 um 17:34:38:
woher hast Du denn das? Zwischen 100 - 250 EUR dürfte realistischer sein. Und das RVG deckt reine Beratungen nicht mehr ab - es deckelt nur noch das Maximum.


Natürlich kann jeder Anwalt pro Stunde abrechnen. Aber i.d.R. sind die 50e standard, und zwar bei allen Anwälten die ich kenne. Es gibt durchaus welche, die normale Sätze berechnen und sogar mit PKH das volle Pensum geben. Und die sind deswegen nicht weniger fähig.
Am Besten einen Anwalt nehmen, der empfohlen wird -z.B. von der Flüchtlingshilfe oder ähnlichen Beratungsstellen.
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Antwort #87 - 02.03.2008 um 10:24:12
 
thom schrieb am 01.03.2008 um 16:34:17:
Wenn Du die Fakten und Fragen etwas übersichtlicher aufbereitest als bisher
...

Ich habe gestern einem Anwalt eine Online-Anfrage geschickt (um den finanziellen Aufwand einzuschätzen). Vielleicht wird es aber auch hier hilfreich alle Tatsachen in einem Posting zusammen zu haben:

"Ich komme aus Weißrussland, habe in Deutschland Online-Journalismus studiert und bin im Sommer letzten Jahres mit dem Studium fertig geworden. Nach dem Studium habe ich bei der Ausländerbehörde Darmstadt zwei Anträge auf die AE gestellt: nach § 18 (Teilzeitvertrag, max.40Std./Monat, 13€/Std., befristet bis zum 31.12.07.) und nach § 21 (freie journalistische Tätigkeit, Blogmonitoring)

Die AE nach § 18 habe ich umgehend bekommen, zur AE nach §21 erhielt die Ausländerbehörde laut ihrer Aussage positive Antworten von der Handelskammer und zwei anderen Instanzen (die ich leider im Kopf nicht mehr habe) und wollte zusätzlich den Deutschen Journalistenverband anfragen.

Im September haben ich und mein britischer Freund von meiner ungeplanten Schwangerschaft erfahren. Der errechnete Geburtstermin ist am 29.04.08.

Im Oktober bin ich nach Berlin umgezogen und mein Freund zurück nach England, weil er da sein Studium absolvieren muss.

Für meine Arbeit spielte der Umzug keine Rolle, weil ich über das Internet von zu Hause aus arbeite. Im Dezember 2007 habe ich den gleichen Vertrag verlängert bekommen und den Antrag auf die Verlängerung meiner AE nach §18 gestellt.

Daraufhin bekam ich eine Fiktionsbescheinigung bis zum 19.03.08:
\"Der Aufenthalt gilt als fortbestehend (§81 Abs. 4 AufenthG)
Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als Online-Journalistin bei ... bis zum 31.12.2007,
Beschäftigung ab 01.01.08. nur nach Erlaubnis der ABH (§4 Abs. 2 AufenthG)\"
Der Antrag auf die AE nach §21 werde weiterhin ausgewertet.

Leider habe ich die Fiktionsbescheinigung erst gestern aufmerksam gelesen und somit erfahren, dass meine Tätigkeit, die ich nach dem 1.01. doch ausgeübt habe, nicht erlaubt war.

Durch das Forum info4alien.de (über meinen Fall kann man unter: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203443179/0 nachlesen)
habe ich erfahren, dass ich mit der AE nach §18 in Darmstadt sehr viel Glück hatte und dass die Voraussetzungen in Berlin viel strenger sind:
Mein Einkommen sollte den Bedarf 347€+Miete+100€+20% des Gehalts decken, was aber natürlich mit max. 520€/Monat, die ich zurzeit verdiene, nicht möglich ist.

Mein nächster Termin bei der ABH Berlin ist am 10. März und ich bin beunruhigt, dass ich nun weder die AE nach §21, noch nach §18 bekomme und somit auch die Arbeit  verliere.

Da mein Freund britisch ist, habe ich ab der Geburt des Kindes den Anspruch auf die AE nach § 4 FreizügG/EU. Im oben genannten Forum wurde mir aber ausdrücklich gesagt, dass die Voraussetzung dafür die Sicherung des Lebensunterhalts für mich und das Kind ist. Da der Vater des Kindes Student ist und gar kein eigenes Einkommen hat, könnte nur der Großvater des Kindes uns unterstützen.

Ab Februar dieses Jahres hat die Firma, in der ich arbeite, ein neues Projekt bekommen, weswegen ich mehr arbeiten kann. Ich habe vor kurzem an meinen Chef eine Mail geschrieben und ihn in diesem Zusammenhang um eine Aufstockung der Stunden und Änderung des Vertrags gebeten. Am Montag möchte ich mit ihm telefonisch darüber reden. (Als ich die Mail geschrieben habe, wusste ich noch nicht, dass ich momentan eigentlich illegal arbeite)

Und nun kommen meine Fragen: (ich zitiere jetzt teilweise die hilfsbereiten Forummitglieder;))

1. Warum wurde in der FB die Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt und ist das (ohne ausführlichen Hinweis und Begründung) rechtens?

2. Wie ist die verbotene Arbeit samt Versicherung und Weiterversicherung zu beurteilen? (ich war bis Februar freiwillig und ab Februar durch die Firma krankenversichert) Mit welchen Folgen habe ich jetzt zu rechnen?

3. Wie streng ist die Formel 347€+Miete+100€+20% des Gehalts als Voraussetzung für den §18 AufenthG? Kann ich auch unter diesem Bedarf verdienen? Wo liegt die Grenze? Lohnt sich die Änderung des Vertrags, wenn das Einkommen nach dem neuen Vertrag diesen Bedarf doch nicht deckt?

4. Kann mein Freund bzw. sein Vater mit dem Unterhaltsnachweis für den Erhalt der AE nach §18 behilflich sein? Welche inh. und formalen Anforderungen würden ggf. an den Nachweis der LU-Sicherung durch den Verlobten gestellt?

5. Kann der Anspruch auf die AE nach § 4 FreizügG/EU schon vor der Geburt des Kindes berücksichtigt werden, sodass ich weiterhin arbeiten könnte? (Arbeit ist in meinem Fall sehr wichtig!)

6. Wir wollten heiraten, nicht wegen der AE, sondern weil wir uns danach fühlen. Bisher hat es uns aber aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht gepasst. Unter derzeitigen Umständen scheint aber auch das Heiraten immer komplizierter zu werden. Wäre das Heiraten nach dem Ablehnungsbescheid und vor der Geburt des Kindes überhaupt möglich? (mein Freund wird erst ab Mitte März bis Ende April hier in Deutschland sein, sonst Uni. Ja, erst in dieser Zeit könnten wir auch Vaterschaftsanerkennung machen lassen, nicht früher).

7. Kann ich die Bearbeitung meines Antrags auf die AE nach §21 Abs.5 forcieren? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Das wäre für mich eine zusätzliche Einkommensquelle (zumindest einen ganz konkreten Nachweis über das Interesse des Kunden mit Angabe von Stundenzahl und Entlohnung werde ich hoffentlich demnächst bekommen)"
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Antwort #88 - 02.03.2008 um 10:58:33
 
SigSag schrieb am 01.03.2008 um 20:00:59:
Natürlich kann jeder Anwalt pro Stunde abrechnen. Aber i.d.R. sind die 50e standard, und zwar bei allen Anwälten die ich kenne.


eine vernünftige Beratung dauert in der Regel eine Stunde. Für 50 EUR Stundensatz kann ein Anwalt nicht arbeiten. Das deutet also darauf hin, dass die "Erstberatung" nur dazu dient, weiteren Beratungsbedarf festzustellen und den dann gesondert abzurechnen. Vgl. hierzu z.B. den Fall "Coffee and law" vom OLG DüDo (dort zwar unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten geprüft aber mit interessante Ausführungen zum Umfang einer Erstberatung)

Und mal im Ernst: eine Anfrage wie unter Anwort 87 (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203443179/87#87) beantwortet keiner mehr seriös für 50 EUR.

Zitat:
Es gibt durchaus welche, die normale Sätze berechnen und sogar mit PKH das volle Pensum geben.


Du hast oben noch von Beratungshilfe gesprochen. PKH sieht schon wieder anders aus. Beratungshilfe ist immer ein Minusgeschäft.

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Antwort #89 - 02.03.2008 um 12:52:17
 
zzz schrieb am 01.03.2008 um 13:17:43:
das wird übrigens vor dem 10.03. zeitlich höchstwahrscheinlich auch nicht klappen, weil mein Freund um diese Zeit unbedingt an der Uni in England sein soll...


Dann soll er bei der deutschen Auslandsvertretung anerkennen. Du kannst Deine Zustimmung dazu auch in Berlin erklären.

Und die gesetzliche Grundlage der Ermessensregelung zu § 16 IV AufenthG findet sich im Wortlaut des § 16 IV AufenthG .
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen

Gruß, ULF
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