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Androhung der Abschiebung (Gelesen: 25.019 mal)
Hiob
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.06.2007 um 13:28:20
 
Guten Tag!
Folgender Sachverhalt:
Ein Paar ist geschieden,lebt getrennt und hat ein 11jähriges Kind,das bei der Mutter wohnt. Die beiden Eltern haben aber das Sorgerecht. Die Mutter hat AE nach §25.2 und der Vater ist geduldet. Beide ELtern haben verschiedene Staatsangehörigkeiten.Das Kind der Eltern hat auch nur eine Duldung. Die ABH hat dem Kind und dem Vater eine Frist gegeben das Land zu verlassen.
Die Frage ist jetzt,muss das Kind und der Vater das Land verlassen oder haben die beiden irgendeine Chance hier zu bleiben? Das Kind hat doch die Möglichkeit in Deutschland zu bleiben oder nicht? Denn es wohnt bei seiner Mutter,die AE hat und das Sorgerecht auch.
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Antwort #1 - 06.06.2007 um 13:29:54
 
Da müssen aber mehr Infos her.

Warum hat die ABH Vater und Tochter zur Ausreise aufgefordert, obwohl Mutter eine AE hat ?

proll
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Hiob
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Antwort #2 - 06.06.2007 um 13:45:36
 
ja,weil der Vater und seine Tochter Duldung haben und damit sind sie ja ausreisepflichtig. Ausserdem kamen die beiden Eltern nicht zusammen nach BRD.
Der Asylantrag des Vaters,der mit der Tochter nach BRD kam,wurde abgelehnt und laut ABH gibt es jetzt keine Abschiebungshindernisse mehr für ihn und für das Kind.
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Antwort #3 - 06.06.2007 um 15:00:11
 
Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind, welche der Vater ?
Wurde ein Antrag auf Erteilung einer AE für das Kind gestellt ?
Wie wurde der beschieden ?
Liegen Pässe beider vor ?


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Antwort #4 - 06.06.2007 um 17:11:15
 
Ohne genauere Angaben ist das schwer zu beurteilen, ich versuche es trotzdem:

Familie ist schon seit längerem getrennt.
Der Wunsch, zusammenzuleben, bestand. Deshalb sind Ehemann und Kind ohne Visaverfahren nach Deutschland gekommen und haben den falschen Weg des Asylverfahrens gewählt. Asyl abgelehnt = Ausreisepflichtig.

Jetzt sagt die Behörde -zu Recht ?! -, da die Familie schon vorher getrennt war, erscheint die Einholung eines Visas zur möglichen FzF zumutbar.

Scheint mir die einzige logische Erklärung zu sein.

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Antwort #5 - 06.06.2007 um 17:16:16
 
Zitat:
Denn es wohnt bei seiner Mutter,die AE hat und das Sorgerecht auch.

Wäre denn der LU gesichert? Oder erhält die Mutter ALG2/Sozialhilfe?

Ansonsten triff evtl mind. das zu, was Proll sagt: Da eine Trennung schon vorher da war, ist es ZUMUTBAR, dass eine FZF vom Ausland aus beantragt wird. Die kann dann genehmigt werden oder nicht, aber das ist dann ein anderer Vorgang.

Jedenfalls sollten Vater und Kind aufpassen, dass sie jetzt nicht ausgewiesen werden, sonst gibt es nämlich ne EINREISESPERRE! Und dann wird die FZF doch etwas schwieriger (falls sie denn möglich ist!)
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Antwort #6 - 06.06.2007 um 21:58:47
 
Das Kind ist staatenlos,wie es  beim Vater aussieht, weiss ich nicht genau. Das Kind hat auf jeden Fall keinen Pass und keine Staatsangehörigkeit,ist aber im Pass des Vaters eingetragen,wobei die Staatsangehörigkeit des Kindes auch dort nicht steht.Wie können denn die beiden später den Antrag auf Fzf stellen,wenn der Vater und die Mutter geschieden sind? Kann das nur wegen des Kindes erfolgen oder wie? Warum muss das Kind überhaupt das Land verlassen,wenn es bei der Mutter wohnt?
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Antwort #7 - 07.06.2007 um 07:36:26
 
Hiob schrieb am 06.06.2007 um 21:58:47:
Das Kind hat auf jeden Fall keinen Pass und keine Staatsangehörigkeit,ist aber im Pass des Vaters eingetragen,wobei die Staatsangehörigkeit des Kindes auch dort nicht steht.


Ein Staatsangehöriger eines Landes bekommt einen Pass für Auslandsreisen ausgestellt.
Bei vielen Ländern ist es so, dass Minderjährige im Pass der Eltern eingetragen werden.
Ein Staatenloser kann nicht im Besitz eines Passes eines Landes sein ! (außer in den Fällen eines sog. Alien-Passes).
Welche Staatsangehörigkeit der jeweilige Ausländer dann hat, steht auf dem Pass des ausstelllenden Staates !


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Antwort #8 - 07.06.2007 um 08:24:12
 
Zitat:
Warum muss das Kind überhaupt das Land verlassen,wenn es bei der Mutter wohnt?

Wenn mann dauerhaft in D leben möchte, muss man bei der zuständigen BOTSCHAFT im Ausland einen Antrag stellen. Das haben Vater und Kind offensichtlich nicht gemacht. S.o.

Zitat:
Wie können denn die beiden später den Antrag auf Fzf stellen,wenn der Vater und die Mutter geschieden sind?

Der Vater wird sowieso keine Chance haben. Einzig beim Kind gibt's ne Chance. Soweit man das aus den wenigen Fakten, die hier vorgetragen wurden, beurteilen kann.
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Antwort #9 - 07.06.2007 um 08:41:13
 
Zitat:
Der Vater wird sowieso keine Chance haben.


Da muss ich denn doch mal nachfragen: Es besteht, wenn ichs richtig "geschnallt" habe ein gemeinsames Sorgerecht. Dies ist IMHO nur in Deutschland realisierbar, weil die Mutter eine Flüchtlingsanerkennung hat. - Spielt das gar keine Rolle?

(Möglicherweise ist ja von nicht unerheblichem Belang, dass das Sorgerecht z.B. vor der Einreise tatsächlich schon längere Zeit nicht mehr gemeinsam ausgeübt worden ist. Komisch ist nur, dass hier gesagt wurde, dass das Kind jetzt bei der Mutter ist, vor der Einreise aber offenbar längere Zeit beim Vater war.)

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Antwort #10 - 07.06.2007 um 08:46:49
 
schweitzer schrieb am 07.06.2007 um 08:41:13:
Da muss ich denn doch mal nachfragen: Es besteht, wenn ichs richtig "geschnallt" habe ein gemeinsames Sorgerecht. Dies ist IMHO nur in Deutschland realisierbar, weil die Mutter eine Flüchtlingsanerkennung hat. - Spielt das gar keine Rolle?

(Möglicherweise ist ja von nicht unerheblichem Belang, dass das Sorgerecht z.B. vor der Einreise tatsächlich schon längere Zeit nicht mehr gemeinsam ausgeübt worden ist. Komisch ist nur, dass hier gesagt wurde, dass das Kind jetzt bei der Mutter ist, vor der Einreise aber offenbar längere Zeit beim Vater war.)

=schweitzer=

vor der Einreise der Mutter wurde das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Das Paar hat sich erst in Deutschland geschieden. Der Vater kam mit dem Kind nach nur 6 oder 7 Monaten nach der Einreise der Mutte nach Deutschland. Das Sorgerecht wurde dann von den beiden Eltern ca 4 Jahre gemeinsam ausgeübt. Vor ca. 1 Jahr haben sich die beiden getrennt und das Kind ist bei der Mutter geblieben.
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Antwort #11 - 07.06.2007 um 08:49:55
 
Das würde, für den Fall, dass das Sorgerecht auch jetzt tatsächlich gemeinsam ausgeübt wird, meine Fragestellung:

Zitat:
Da muss ich denn doch mal nachfragen: Es besteht, wenn ichs richtig "geschnallt" habe ein gemeinsames Sorgerecht. Dies ist IMHO nur in Deutschland realisierbar, weil die Mutter eine Flüchtlingsanerkennung hat. - Spielt das gar keine Rolle?


nur noch einmal untersetzen!

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Antwort #12 - 07.06.2007 um 08:50:15
 
Ja,der Vater hat einen Pass und eine Staatsangehörigkeit,aber das Kind hat keine. Es ist nur im Pass des Vaters eingetragen(wobei auch dort soweit ich das weiß steht bei dem Kind:Staatsangehörigkeit: "keine")
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Antwort #13 - 07.06.2007 um 08:54:19
 
Der Rechtsanwalt des Vaters sieht auch keine Möglichkeit für den Vater hier zu bleiben,wohl aber für das Kind,was aber für mich persönlich unverständlich ist,da durch die Abschiebung oder durch das Verlassen des Landes das Kind von dem Vater zwangsweise getrennt wird.
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Antwort #14 - 07.06.2007 um 08:57:19
 
kann man ein Staatenloses Kind überhaupt irgendwohin abscheieben?
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Antwort #15 - 07.06.2007 um 09:02:06
 
Wenn die Mutter 25.2 hat, dann ja wohl weil man sie nicht abschieben DARF. Abschieben könnte man sie ggfs nur in's Heimatland.
Kind und Vater haben aber schon mal ne andere Nationalität - also wäre evtl das Leben in der Heimat von Kind und Vater möglich. Auf freiwilliger Basis halt. Ob das Sorgerecht NUR in D gemeinsam ausgeübt werden könnte ist jedenfalls nicht klar.

Das Kind hat zwar trotzdem die Möglichkeit zur Mutter zu kommen, aber offensichtlich wäre das dann eine freiwillige Entscheidung der Sorgeberechtigten.

Art 6 GG liegt zwar in solchen Fällen immer an, aber beim vorliegenden SV nur in ziemlich abgeschwächter Form. Das heißt das für den Vater im Zweifel nur "Ermessen" möglich ist. Und dann müssen alle andere Voraussetzungen sicherlich auf jeden Fall erfüllt sein.
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Antwort #16 - 07.06.2007 um 09:07:48
 
Zitat:
kann man ein Staatenloses Kind überhaupt irgendwohin abscheieben?

Vlt wird's einfacher wenn du schon mal StA Vater und Mutter benennen würdest?

Ansonsten:
a) Wieso wird das Kind in den Pass des Vaters eingetragen, wenn es nicht dessen StA hat und demzufolge keinen eigenen Pass aus diesem Land bekommen könnte.

b) Nur weil IRGENDEIN Staat eine Person für staatenlos hält, muss das ja nicht heißen, dass man das in D genauso sieht. Dazu müsste man dann das StA-Recht der beteiligten Ländern kennen und prüfen. Außerdem braucht man dann natürlich noch genaue Infos über den damaligen SV (es gibt ja sogar Staaten, wo man die StA erwirbt, nur weil man zufällig dort geboren wurde, selbst wenn die Eltern nur auf Besuch dort waren)

Zitat:
durch das Verlassen des Landes das Kind von dem Vater zwangsweise getrennt wird

Nicht Ursache und Wirkung vertauschen!
Die gemeinsame nicht erlaubte Wohnsitznahme von Vater und Kind waren eine freiwillige Entscheidung! Alles andere ergibt sich dann aus "nicht erlaubt".
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Antwort #17 - 07.06.2007 um 09:16:20
 
Die Mutter ist ebenfalls staatenlos. Nur der Vater besitzt eine andere Staatsangehörigkeit,weil er aus einem anderen Land kommt als die Mutter und das Kind. Warum das Kind eingetragen wurde weiß ich doch nicht!!! Auf jedem Fall hat der Vater mir gesagt,dass dort bei der Zeile "Staatsangehörigkeit" das Wort "keine" steht bei dem Kind. Warum das so ist weiß ich nicht. Er hat       eine kirgisische Staatsangehörigkeit.
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Antwort #18 - 07.06.2007 um 09:20:12
 
auserdem nicht in allen Ländern bekommen die Kinder die Staatsangehörigkeit der Länder,wo sie geboren sind,sogar wenn eine der Eltern so eine SA hat. In Kirgisien oder in fast allen anderen GUS-Ländern bekommen die Minderjährige die SA erst mit 16-18 Jahren! Das Bekommen der SA vor dem Erreichen dieses Alters ist in vielen GUS-Ländern nur eine Ausnahme.
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Antwort #19 - 07.06.2007 um 09:22:39
 
allerdings wurde auf der Duldung des Kindes die SA des Vaters aufgeschrieben,was meine Meinung nach de jure absolut nicht korrekt ist.
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Antwort #20 - 07.06.2007 um 09:25:51
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:22:39:
was meine Meinung nach de jure absolut nicht korrekt ist. 


warum nicht ? Ist Die angebl. Staatenlosigkeit in irgendeiner Form nachgewiesen ?


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Antwort #21 - 07.06.2007 um 09:26:19
 
Also müßte man jetzt das StA-Recht von Kirgistan kennen und noch wissen WO und WANN das Kind geboren wurde.
Hat die Mutter denn ein deutsches Passersatzdokument erhalten, ist sie also auch "offiziell" staatenlos?

Jedenfalls glaube ich nicht, dass es besonders viel bringt für den Aufenthalt des Vaters zu kämpfen. Seine Chance auf eine AE dürften nur minimal sein.
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Antwort #22 - 07.06.2007 um 09:26:25
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 09:07:48:
[b]

Nicht Ursache und Wirkung vertauschen!
Die gemeinsame nicht erlaubte Wohnsitznahme von Vater und Kind waren eine freiwillige Entscheidung! Alles andere ergibt sich dann aus "nicht erlaubt".


der Vater kommt jeden Tag zum Besuch und bleibt auch oft übernacht. Die Wohnungen der Eltern sind sehr nah zueinander und das Kind konnte sich nur schwer entscheiden,wo es bleiben soll:bei der Mutter oder bei dem Vater.
Also als Trennung kann man sowas schon bezeichnen.
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Antwort #23 - 07.06.2007 um 09:28:29
 
Zitat:


warum nicht ? Ist Die angebl. Staatenlosigkeit in irgendeiner Form nachgewiesen ?


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ja,ich dachte die ABH muss erst nachweisen,dass das Kind die kirgisische SA hat! Warum wurde das überhaupt eingetragen? Wenn sie unsicher sind,können sie doch eine Nachfrage machen.
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Antwort #24 - 07.06.2007 um 09:29:58
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 09:26:19:
Also müßte man jetzt das StA-Recht von Kirgistan kennen und noch wissen WO und WANN das Kind geboren wurde.
Hat die Mutter denn ein deutsches Passersatzdokument erhalten, ist sie also auch "offiziell" staatenlos?

Jedenfalls glaube ich nicht, dass es besonders viel bringt für den Aufenthalt des Vaters zu kämpfen. Seine Chance auf eine AE dürften nur minimal sein.

Die Mutter hat den blauen Reisedokument,wo drinne glaube ich "Passersatz" steht.
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Antwort #25 - 07.06.2007 um 09:31:21
 
Zitat:
In Kirgisien oder in fast allen anderen GUS-Ländern bekommen die Minderjährige die SA erst mit 16-18 Jahren!

Halte ich für ein Gerücht und Bullsh*t !

Den PASS bekommt man mglw erst mit 16-18, aber die StA wird in wohl so ziemlich ALLEN Fällen mit der Geburt erworben. Ggfs ist eine "Registrierung" notwendig. Das ist aber ein formaler Akt, der nichts damit zu tun hat, dass man die StA eigentlich schon besitzt!

Zitat:
was meine Meinung nach de jure absolut nicht korrekt ist.

Fragt sich, wie gut deine Rechtskenntnisse sind!
Im Zweifel wird eine deutsche Behörde dann den Nachweis verlangen, dass die StA NICHT existiert. Dann müsste man also zur kirgisischen Auslandsvertretung und sich dort das Bestehen oder Nichtbestehen der StA von Kirgistan bestätigen lassen.
Ein Eintrag in einem ausländischen Pass oder die Aussage des Vaters oder eine "Meinung" sind jedenfalls nicht ausreichend um den Status "staatenlos" in D zu erhalten! In den allermeisten Fällen heißt es hier nämlich eher "StA: ungeklärt". Und das ist was komplett anderes ...

Zitat:
Wenn sie unsicher sind,können sie doch eine Nachfrage machen.

Nö. In der Beweislast ist erstmal der Antragsteller. Insbesondere wenn hier (wegen des Vaters und dem Eintrag im Pass) der "Anfangsverdacht" kirgisische StA vorliegt.
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Antwort #26 - 07.06.2007 um 09:33:02
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:28:29:
ja,ich dachte die ABH muss erst nachweisen,dass das Kind die kirgisische SA hat!


nee, Nachweispflichtig ist immer der Ausländer !


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Antwort #27 - 07.06.2007 um 09:33:31
 
Dem Vater wurde sogar !angeblich! gesagt,dass falls er freiwillig ausreist,dann kann er 2 mal im Jahr das Kind besuchen (am Anfang hat nur der Vater die Aufforderung bekommen auszureisen).Ca eine Woche nach dem er "nein" sagte,bekamm auch das Kind die gleiche Aufforderung.
Klingt allerdings seltsam. Ich bin zwar nicht ganz sicher,dass das dem Vater gesagt wurde,aber ich weiß,das der Vater und sein Kind die Aufforderungen nicht gleichzeitig bekommen haben.
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Antwort #28 - 07.06.2007 um 09:35:49
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:33:31:
Dem Vater wurde sogar !angeblich! gesagt,dass falls er freiwillig ausreist,dann kann er 2 mal im Jahr das Kind besuchen 


Das ist richtig. Allerdings geht es nach einer Abschiebung nicht mehr.
Für die Besuche benötigt er ein Besuchsvisum für D.


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Antwort #29 - 07.06.2007 um 09:37:27
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:29:58:
Die Mutter hat den blauen Reisedokument


Sie müsste einen "Reiseausweis" haben, ebenfalls blau !


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Antwort #30 - 07.06.2007 um 09:37:31
 
Anderer Fred zu Kirgistan, Kind & StA:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180345675

Zitat:
Zur Staatsangehörigkeit:
[...]
Erwerbsgrund für kirgisische StAng.:
Zitat "wenn der Vater eines im Ausland geborenen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt kirgisischer Staatsangehöriger ist und zu diesem Zeitpunkt seinen ständigen Wohnsitz in Kirgisistan hatte"

Wäre dann also evtl. zu klären, wo der Vater offiziell (!) seinen ständigen Wohnsitz hatte als das Kind geboren wurde. Und falls das nicht passt, müsste man das kirg StA-Recht auf weitere Erwerbsmöglichkeiten abklappern -> bzw. die kirg. Auslandsvertretung fragen und um eine StA-Nachweis ersuchen.
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Antwort #31 - 07.06.2007 um 09:40:19
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 09:31:21:
Halte ich für ein Gerücht und Bullsh*t !

Den PASS bekommt man mglw erst mit 16-18, aber die StA wird in wohl so ziemlich ALLEN Fällen mit der Geburt erworben. Ggfs ist eine "Registrierung" notwendig. Das ist aber ein formaler Akt, der nichts damit zu tun hat, dass man die StA eigentlich schon besitzt!

Fragt sich, wie gut deine Rechtskenntnisse sind!

Registrierung hat in GUS-Ländern allerdings wenig was mit der SA zu tun,da sogar die Ausländer z.B. in Russischen Föderation registriert werden müssen. In Kirgisien wird das geborene Kind (falls eine der Eltern kirgisische SA besitzt) die kirgisische SA erst dann bekommen (vor 16 Jahren),wenn eine der ELtern einen Antrag stellt,das es gewünscht ist. In dem Zeitraum in dem das Kind geboren wurde hatten keine der beiden Eltern irgendeine SA (weil damals die UdSSR aufgelöst wurde und Millionen von Menschen sind staatenlos gewrden).
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Antwort #32 - 07.06.2007 um 09:42:51
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:40:19:
(weil damals die UdSSR aufgelöst wurde und Millionen von Menschen sind staatenlos gewrden). 


das mag sein, aber gehörten die beiden auch dazu ?
Pauschale Aussagen sind keine Nachweise !

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Antwort #33 - 07.06.2007 um 09:46:02
 
in diesem Zeitraum hatten die beiden Eltern (die Mutter immer noch) keine StA. SPäter bekamm der Vater eine,aber er hat nichts beantragt,was das Bekommen des kirg. StA beim Kind verursachen konnte.
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Antwort #34 - 07.06.2007 um 09:47:03
 
wenn die Mutter den Passersatz besitzt,weist das ihre Staatenlosigkeit nach?
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Antwort #35 - 07.06.2007 um 09:50:46
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:47:03:
weist das ihre Staatenlosigkeit nach? 


nein


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Antwort #36 - 07.06.2007 um 09:56:30
 
Zitat:
Registrierung hat in GUS-Ländern allerdings wenig was mit der SA zu tun

Noch mehr Quatsch.
Eine "Registrierung" (von was auch immer) ist die Aufnahme von Daten in einem Register.
Registrierungsvorgänge gibt es in den ex-GUS-Staaten (und anderen Ländern) massenhaft und für verschiedenste Zwecke. So ist zB häufig für im Ausland lebende Bürger eine "Registrierung" bei der Botschaft erforderlich. Ebenso ist aber zB auch ein Eintrag in einem standesamtlichen "Register" (ein Register ist per se erstmal nichts anderes als eine Sammlung von Daten zum Nachweis von bestimmten Sachverhalten) oft erforderlich.

Und keine deutsche Behörde interessiert sich für die Laien-Meinung zu ausländischem StA-Recht. Da das eine sehr komplizierte Sache ist (man lese nur mal hier im Forum), benötigt es doch schon sehr gute Kenntnisse bzw. die OFFIZELLE Erklärung einer Auslandsvertretung, dass eine entsprechende StA NICHT erworben wurde. Wenn man dann allerdings als Antwort erhält, dass man einen StA-Nachweis nur erhält, wenn man sich "registrieren" läßt, ist dass nicht der Nachweis einer nicht bestehenden StA. Eher sowas wie "schwebend gültige" StA ...
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Antwort #37 - 07.06.2007 um 10:05:24
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 09:56:30:
Noch mehr Quatsch.
Eine "Registrierung" (von was auch immer) ist die Aufnahme von Daten in einem Register.
Registrierungsvorgänge gibt es in den ex-GUS-Staaten (und anderen Ländern) massenhaft und für verschiedenste Zwecke. So ist zB häufig für im Ausland lebende Bürger eine "Registrierung" bei der Botschaft erforderlich. Ebenso ist aber zB auch ein Eintrag in einem standesamtlichen "Register" (ein Register ist per se erstmal nichts anderes als eine Sammlung von Daten zum Nachweis von bestimmten Sachverhalten) oft erforderlich.

Und keine deutsche Behörde interessiert sich für die Laien-Meinung zu ausländischem StA-Recht. Da das eine sehr komplizierte Sache ist (man lese nur mal hier im Forum), benötigt es doch schon sehr gute Kenntnisse bzw. die OFFIZELLE Erklärung einer Auslandsvertretung, dass eine entsprechende StA NICHT erworben wurde. Wenn man dann allerdings als Antwort erhält, dass man einen StA-Nachweis nur erhält, wenn man sich "registrieren" läßt, ist dass nicht der Nachweis einer nicht bestehenden StA. Eher sowas wie "schwebend gültige" StA ...

wenn Sie sowas wie "Propiska"meinen,dann hat so eine Registrierung echt wenig was mit der StA zu tun. Ich wiederhole noch mal,vielleicht verstehen wir uns falsch,Registrierung ist bei jeder Person z.B. in Russland notwendig,da sie ohne Registrierung de jure illegal ist. Registrieren kann sich jede,der einen Wohnsitz nachweisen kann und mit einem Pass eingereist ist. Mehr braucht man (naja,außer viel Geld für Bestechen) in RF z.B. nicht! Welche StA Sie dabei haben ist vollig egal. Ich kenne Georgier,Kasachen,Kirgisen usw. die in RF registriert sind. Welche Registrierung Sie meinen,verstehe ich recht wenig.

Kann die ABH also Ihre Meinung nach den Vater zwingen einen Antrag für das Kind zu stellen,damit das Kind kirgisische StA erhält?
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Antwort #38 - 07.06.2007 um 11:11:59
 
Hallo Hiob,

wenn ich schon Staatenlos lese, läuten bei mir alle Alarmglocken ( war selbst jahrelang Staatenlos).

Ich sehe die Situation als schwierig an, denn das Kind IST in dem Pass des Vaters eingetragen. An dieser Stelle beginnt das problem. Sind sie ev nicht aus dem Herrkunftsland eingereist? wenn ja, erläutere es bitte, wenn nein - warum ist das kind dann Staatenlos???

wenn es irgendwie geht, gebe bekannt aus welchem land sie kommen.

hmmm... mal überlegen

Herzlichst
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Antwort #39 - 07.06.2007 um 11:12:00
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 08:57:19:
kann man ein Staatenloses Kind überhaupt irgendwohin abscheieben?

die Frage wurde aber nicht beantwortet. Kann mir jemand die Antwort geben bitte?
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Antwort #40 - 07.06.2007 um 11:17:22
 
Lieber Hiob,

das Kind wird nicht als Staatenlos angesehen. das ist das problem. einen Staatenlosen kann man an sich nicht abschieben, aber so beginnt ein lied von - beweisen Sie, das kirgisisches konsulat das kind nicht anerkennt.

Hiob, bitte schreibe mir eine private nachricht, ich bin gerade an eine gruppe gekommen, welche sich für die rechte der staatenlosen einsetzt.

melde dich, ich versuch euch zumindest mit den unterlagen auszusatten.

herzlichst
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Antwort #41 - 07.06.2007 um 11:17:53
 
OlgaS. schrieb am 07.06.2007 um 11:11:59:
Hallo Hiob,

wenn ich schon Staatenlos lese, läuten bei mir alle Alarmglocken ( war selbst jahrelang Staatenlos).

Ich sehe die Situation als schwierig an, denn das Kind IST in dem Pass des Vaters eingetragen. An dieser Stelle beginnt das problem. Sind sie ev nicht aus dem Herrkunftsland eingereist? wenn ja, erläutere es bitte, wenn nein - warum ist das kind dann Staatenlos???

wenn es irgendwie geht, gebe bekannt aus welchem land sie kommen.

hmmm... mal überlegen

Herzlichst
Olga

die beiden sind illegal eingereist. wie genau,muss ich noch nachfragen. Was hat das aber mit der StA des Kindes zu tun? Wie sie wissen,werden in Reisepässen der GUS-Ländern,wie Usbekistan,Kirgistan,Russland die Kinder fast ausschließlich in die Pässe der Eltern eingetragen,wobei ihre StA-ten nicht angegeben werden,weil die meisten Kinder keine StA-ten haben.
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Antwort #42 - 07.06.2007 um 11:19:26
 
Wenn feststeht, dass das Kind staatenlos ist, dann kann man es natürlich nicht in ein anderes Land abschieben.

Hier steht es aber ganz offensichtlich nicht fest!- Ich denke vom Vater (Mutter) wird erwartet werden, dass er (sie) sein (ihr) Kind bei der kirgisischen Botschaft registrieren lässt. - Dann wird man weiter sehen.

Bislang wird die Staatenlosigkeit nur behauptet - sie muss aber bewiesen werden, wie hier schon vielfach gepostet wurde.

Das mag alles nicht leicht sein, aber es ist so ...


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Antwort #43 - 07.06.2007 um 11:28:07
 
Wenn viele,wie ich das sehe meinen,dass das Kind gute Chancen hat zu bleiben,muss der Anwalt des Vaters irgendein Widerspruch einlegen? Die Zeit wird knapp,deswegen möchte ich wissen,wie ich den Vater helfen kann. Der Anwalt hat nur an ABH geschrieben,dass sie ihre Entscheidung bzgl. des Kindes überdenken sollen,weil das Kind bei Mutter wohnt,die Schule besucht usw. Aber was ist wenn die ABH zu lange "überdenkt" und die Zeit dann einfach auläuft? Muss man vor Gericht gehen?
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Antwort #44 - 07.06.2007 um 11:36:29
 
Lieber Hiob,

als ich seiner Zeit aus der sowjetunion eingereist bin, war ich auch nur im Pass meiner Mutter eingetragen. ich war aber eine SOWJETISCHE Staatsangehörige seit der Geburt. Verstehst du worauf ich hinausmöchte? Kyrgystan... hmm.. ich suche gerade das Staatsangehörigkeitsrecht des landes im netz.

wir sind damals staatenlos geworden, weil SU aufgehört hat zu existieren. Wir erfüllten auch keine Voraussetzungen um die russiche Staatsangehörigkeit zu bekommen. Warum ist das Kind Staatenlos?

viele fragen mögen für dich verwirrend klingen, aber wir kämpfen schon sehr viele jahre um die anerkennung meiner eltern als Staatenlose.

ich frage nicht umsonst

herzlichst
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Antwort #45 - 07.06.2007 um 11:37:00
 
Zitat:
Wenn feststeht, dass das Kind staatenlos ist, dann kann man es natürlich nicht in ein anderes Land abschieben.

Ganz sicher?
Wenn ein Staatenloser zB aus einem GUS-Land (wo er sich legal aufhält?) nach D einreist, kann man ihn doch sicherlich (bilaterale Verträge nötig?) dorthin zurückschieben.
Ansonsten bräuchte ein Staatenloser ja nur illegal in das Land seiner Wahl einreisen und könnte dann dort für immer bleiben. Hört sich etwas zuuuu einfach an ...
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Antwort #46 - 07.06.2007 um 11:40:02
 
Zitat:
muss der Anwalt des Vaters irgendein Widerspruch einlegen?


Hiob, ich denke nicht, dass von hier aus jemand den Anwalt beraten kann, was er am besten tun sollte -darüber können und müssen die Betroffenen mit ihm selbst reden.

Du bist ja selbst bezogen auf manche Hintergründe zum Sachverhalt unsicher, wie ich gemerkt habe. Wer soll da hier aufs Detail bezogen einen seriösen Rat abgeben können? Ganz davon abgesehen, dass ich denke, das sowas dann einer Rechtsberatung gefährlich nahe käme, denke ich, dass ein Forum wie dieses in dieser Hinsicht auch einfach überfordert ist.

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Antwort #47 - 07.06.2007 um 11:42:50
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 11:12:00:
die Frage wurde aber nicht beantwortet. Kann mir jemand die Antwort geben bitte?


Hallo Hiob
in den meisten GUS ländern, selbst in Russland wird bei kindern unter 14/16 beim eintrag in den pass eines elternteils keine Nationalität eingetragen wenn die eltern gemischter nationalität sind
z.B. Mutter = Kasak, Vater = Russe, kind lebt in Kasastan und kann mit 16 Jahren wählen ob russische oder kasakische nationalität, wird dann in den kasakischen pass als nationalität eingetragen wird.
Von dem fehlenden Eintrag in dem Pass also auf staatenlos zu schliessen, da ist wohl der wunsch vater des gedankens.
Wenn das Kind im Pass des Vaters eingetragen ist muss sogar die wiedereinreise mit dem kind statt finden, da sonst dem Kinderhandel tür und tor geöffnet wären.

in allen mir bekannten Geburtsurkunden aus GUS staaten findet sich keine nationliät des kindes sondern nur die nationalitäten der eltern

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Antwort #48 - 07.06.2007 um 11:43:20
 
@ inge -

da ist schon was dran, an dem was Du postest (wie immer!), aber ich denke schon, dass das irgendwie bilateral geregelt sein müsste - welches Land würde "freiwillig" jemanden zurücknehmen, von dem wohl gemerkt feststeht, dass er staatenlos ist.


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Antwort #49 - 07.06.2007 um 11:49:01
 
Zitat:
welches Land würde "freiwillig" jemanden zurücknehmen, von dem wohl gemerkt feststeht, dass er staatenlos ist.

Deswegen ja meine Frage zur evtl. nötigen Legalität des Aufenthalts in einem anderem Land. Wie's bei nem ill. aussieht, kann ich nicht sagen, aber wenn ein Land einem Staatenlosen den Aufenthalt erlaubt, kann es sich wohl kaum dagegen wehren, den postwendend zurückzubekommen, wenn er illiegal irgendwo anders hingeht, oder?

Wobei hier auch immer noch die Frage der tatsächlichen Staatenlosigkeit im Raum steht. Und der Vater (der wohl null Cahnce hat) ist noch nicht mal staatenlos. Geht also höchstens um's Kind, was eh' bessere Chancen hat. Ggfs. aber nicht auf AE direkt hier, da ja vorher auch schon eine Trennung von der Mutter da war. Nur für die Vemreidung des Sichtvermerkverfahren spielt das mit der "Staatenlosigkeit" beim Kind eine Rolle - IMHO.
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Antwort #50 - 07.06.2007 um 11:51:38
 
Hallo inge,

ich habe ja den Fall meiner eltern beschrieben, WENN man Staatenlos ist, muss es begründet sein aus welchem grund. bilateral hin oder her. ausschlaggebend ist - wenn das kind staatenlos geworden ist , wann ist es staatenlos geworden. hier in deutschland oder vor der einreise.

ich befürchte fast, dass das kind NICHT staatenlos ist

hezliochst
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Antwort #51 - 07.06.2007 um 11:54:28
 
Zitat:
ich befürchte fast, dass das kind NICHT staatenlos ist


Ich auch - deswegen mein Hinweis weiter oben - man wird verlangen, dass der Versuch, das Kind registrieren zu lassen, nachgewiesen wird.

@ inge:

Hast mich überzeugt - wenn ein legaler Aufenthalt vorgelegen hat und nachvollziehbar ist, dürfte eine Abschiebung nicht ausgeschlossen sein.

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Antwort #52 - 07.06.2007 um 11:59:53
 
Habe das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik gefunden.

Demnach ist das Kind ein Staatsangehöriger... tja... hmm.. es sei denn, es ist gott weiss was passiert, woran ich nicht glaube und Hiob sagt nix...

Das einzige wäre FZF mit dem Kind durch die Mutter, über anwalt ev doch noch im Land durchzukriegen.

schwere kost

herzlichst
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Antwort #53 - 07.06.2007 um 13:23:11
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 11:12:00:
kann man ein Staatenloses Kind überhaupt irgendwohin abscheieben?
die Frage wurde aber nicht beantwortet. Kann mir jemand die Antwort geben bitte? 

schweitzer schrieb am 07.06.2007 um 11:19:26:
Wenn feststeht, dass das Kind staatenlos ist, dann kann man es natürlich nicht in ein anderes Land abschieben

Ja, auch Staatenlose können abgeschoben werden !
Wobei ich auch bemerken muss, dass die Staatenlosigkeit keinesfalls nach den hiesigen Postings angenommen werden kann, bzw. nachgewiesen ist, was unternommen wurde, um die Staatenlosigkeit zu beseitigen.

Hiob schrieb am 06.06.2007 um 21:58:47:
Das Kind hat auf jeden Fall keinen Pass und keine Staatsangehörigkeit,ist aber im Pass des Vaters eingetragen,wobei die Staatsangehörigkeit des Kindes auch dort nicht steht.

Da das Kind im Pass des Vaters eingetragen ist, hatt der Ausstellende Staat die Personalhoheit mit allen Konsequenzen übernommen.
In der Abschiebungsandrohung steht: Die Abschiebung nach Krigisistan wird angedroht. Sie kann auch in jeden Staat erfolgen der zur Rückübernahme verpflichtet ist.

Dies dürfte der Fall sein.

Hiob soll sich mal endlich dazu äußern, in welchem Land die Ehe vor Einreise nach Deutschland geführt wurde und woher die Mutter stammt (Geburtsort in welchem Land) und mit welcher Begründung bei ihr § 51 AufenthG durch das BAMF anerkannt wurde.

Bisher beruht alles nur auf Spekulation auf Grund der spärlichen Infos !

Proll
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Antwort #54 - 07.06.2007 um 15:21:16
 
sigi-n schrieb am 07.06.2007 um 11:42:50:
Hallo Hiob
in den meisten GUS ländern, selbst in Russland wird bei kindern unter 14/16 beim eintrag in den pass eines elternteils keine Nationalität eingetragen wenn die eltern gemischter nationalität sind
z.B. Mutter = Kasak, Vater = Russe, kind lebt in Kasastan und kann mit 16 Jahren wählen ob russische oder kasakische nationalität, wird dann in den kasakischen pass als nationalität eingetragen wird.
Von dem fehlenden Eintrag in dem Pass also auf staatenlos zu schliessen, da ist wohl der wunsch vater des gedankens.
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Antwort #55 - 07.06.2007 um 15:59:01
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 15:21:16:
d.h. das Kind kann mit dem Vater ausreisen? 


jepp, aber nicht nur kann sondern offensichtlich auch muss !


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Antwort #56 - 07.06.2007 um 17:01:14
 
Hallo Hiob,

- Staatenlose können genauso wie Angehöriger fremder Staaten abgeschoben werden. Voraussetzung ist (im praktischen Sinne und stark vereinfacht dargestellt), ein Land, das die Personen rein lässt. Das war's.

- die Art der Einreise nach Deutschland dürfte im Wesentlichen keine Rolle mehr spielen, da nach der Einreise jedenfalls ein Asylverfahren betrieben wurde.

- das (vermutliche durchgeführte) Asylverfahren für das Kind war vermutlich vermeidbarer Unsinn (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Falls das Kind kein Asylverfahren betrieben hätte, sähe die Situation evtl. völlig anders aus.

- bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 von Vater und Kind steht wahrscheinlich § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege, 30 Abs. 1 Nr. 2 scheidet aus, sofern kein Anspruch auf Erteilung besteht (Anspruch wird wohl schon wegen Lebensunterhalt ausscheiden, Antragstellung im Inland ist ein weiteres Problem).

- Anspruch auf weitere Duldung für das Kind ist wahrscheinlich durchsetzbar wegen der Beziehung zur Mutter (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 I und II GG -> rechtliche Unmöglichkeit). Sofern die Voraussetzungen günstig liegen, wäre aus dem Duldungsanspruch des Kindes dann aber evtl. auch ein Duldungsanspruch des Vaters ableitbar und zwar insbesondere dann, wenn der LU nicht gesichert ist und die Rückkehr mittels FZF auf unabsehbare Zeit unmöglich wird, im Ergebnis also die Trennung von Kind und Vater vermutlich über einen längeren Zeitraum bestehen bliebe.

Lösung (außerhalb weiterer Duldungszeiten): keine

Einbürgerung der Mutter wäre allerdings hilfreich für FZF, ggf. mit Vorabzustimmung. "Kleines" Problem: Dauer des Einbürgerungsverfahrens

Da die Betroffenen anwaltlich vertreten sind, dürfte ihnen das alles längst bekannt sein, oder?

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Antwort #57 - 07.06.2007 um 17:19:54
 
Zitat:
Anspruch auf weitere Duldung für das Kind ist wahrscheinlich durchsetzbar wegen der Beziehung zur Mutter (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 I und II GG -> rechtliche Unmöglichkeit). Sofern die Voraussetzungen günstig liegen, wäre aus dem Duldungsanspruch des Kindes dann aber evtl. auch ein Duldungsanspruch des Vaters ableitbar

Haben die Sorgerechtigten nicht bereits selbst vorher (freiwillig) eine Aufhebung der Gemeinschaft des Kindes mit der Mutter herbeigeführt?
Im allgemeinen führt so ein Akt der "Freiwilligkeit" doch wohl eher dazu, dass eine weitere (ggfs sogar längere?) Trennung als zumutbar erachtet wird?

Zitat:
Da die Betroffenen anwaltlich vertreten sind, dürfte ihnen das alles längst bekannt sein, oder?

Offensichtlich sieht der Anwalt (der den SV hoffentlich genauer kennt als wir) keine großen Chancen für den Vater.
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Antwort #58 - 07.06.2007 um 17:46:34
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 17:19:54:
Haben die Sorgerechtigten nicht bereits selbst vorher (freiwillig) eine Aufhebung der Gemeinschaft des Kindes mit der Mutter herbeigeführt?
Im allgemeinen führt so ein Akt der "Freiwilligkeit" doch wohl eher dazu, dass eine weitere (ggfs sogar längere?) Trennung als zumutbar erachtet wird?


m.E. kommt es auf diese Fragestellung im Detail gar nicht an. Denn die Mutter kam nach meinem Verständnis nach Deutschland und wurde dann als Flüchtling anerkannt. Aus der (anerkannten) Flucht vor Verfolgung gleichwohl eine freiwillige Aufhebung der familiären Gemeinschaft zu konstruieren, hielte ich für untragbar.

Im Übrigen schrieb Hiob:
Zitat:
vor der Einreise der Mutter wurde das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Das Paar hat sich erst in Deutschland geschieden. Der Vater kam mit dem Kind nach nur 6 oder 7 Monaten nach der Einreise der Mutte nach Deutschland. Das Sorgerecht wurde dann von den beiden Eltern ca 4 Jahre gemeinsam ausgeübt. Vor ca. 1 Jahr haben sich die beiden getrennt und das Kind ist bei der Mutter geblieben.


bei allen Unklarheiten meine ich daraus zu entnehmen, dass das Kind nunmehr seit Jahren wieder bei der Mutter lebt und sich die maßgeblichen Umstände daher geändert haben.

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Antwort #59 - 07.06.2007 um 18:08:28
 
Zitat:
Im Übrigen schrieb Hiob:

thx, ist wohl irgendwie untergangen.

Wäre aber schon etwas paradox, wenn die einzige Möglichkeit des Vaters eine Duldung zu erhalten aus der Tatsache herrührt, dass der LU eben NICHT gesichert ist. Könnte mir vorstellen, dass der Gesetzgeber das SO nicht im Sinn hatte Zwinkernd

Bleibt allerdings noch die Frage nach dem aktuellen Anwalt.
Zitat:
Der Anwalt hat nur an ABH geschrieben,dass sie ihre Entscheidung bzgl. des Kindes überdenken sollen

Klingt irgendwie nicht sehr zielstrebig. Wobei das natürlich hier in der Zitierung verfälscht worden sein kann.
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Antwort #60 - 08.06.2007 um 20:34:53
 
es ist nicht verfälscht. Ich habe den Brief selber gesehen. Die ABH hat heute den Brief an die Mutter geschickt und fordert das Kind wieder innerhalb eines Monats auszureisen,sonst droht die Abschiebung. Der Anwalt ist bis zum 18.06 im Urlaub. Kann man selber vor Gericht gehen? Sogar wenn die ABH bereit ist das Kind mit dem Vater abzuschieben,halte ich das für undenkbar,dass das Kind von der Mutter getrennt wird. Der Bürgemeister der Stadt,wo das Kind wohnt hat gesagt,dass das Kind nicht vor dem Ende des Schuljahres abgeschoben werden darf,was ich relativ unsinnig finde,weil die Schule damit wenig was zu hat. Was kann man rechtlich unternehmen,damit die Abschiebung verzögert wird? Das Kind hat doch das Recht aus humanitären Gründen in BRD zu bleiben.
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Antwort #61 - 08.06.2007 um 20:39:00
 
Muleta schrieb am 07.06.2007 um 17:01:14:
Hallo Hiob,



- bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 von Vater und Kind steht wahrscheinlich § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege, 30 Abs. 1 Nr. 2 scheidet aus, sofern kein Anspruch auf Erteilung besteht (Anspruch wird wohl schon wegen Lebensunterhalt ausscheiden, Antragstellung im Inland ist ein weiteres Problem).

- Anspruch auf weitere Duldung für das Kind ist wahrscheinlich durchsetzbar wegen der Beziehung zur Mutter (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 I und II GG -> rechtliche Unmöglichkeit). Sofern die Voraussetzungen günstig liegen, wäre aus dem Duldungsanspruch des Kindes dann aber evtl. auch ein Duldungsanspruch des Vaters ableitbar und zwar insbesondere dann, wenn der LU nicht gesichert ist und die Rückkehr mittels FZF auf unabsehbare Zeit unmöglich wird, im Ergebnis also die Trennung von Kind und Vater vermutlich über einen längeren Zeitraum bestehen bliebe.

Lösung (außerhalb weiterer Duldungszeiten): keine



Muleta


was kann man jetzt rechtlich machen,damit wenigstens das erfolgt? Das Kind muss das Land innerhalb eines Monnats verlassen.Wie kann man denn einen Widerspruch einlegen?
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Antwort #62 - 08.06.2007 um 21:08:25
 
Hiob schrieb am 08.06.2007 um 20:34:53:
Der Anwalt ist bis zum 18.06 im Urlaub.


na dann hat der Anwalt ja einen Kanzleivertreter, der jetzt zumindest die eiligen Sachen übernimmt. Ggf. bei der Anwaltskammer anfragen, habe die letzten Gesetzesänderungen hierzu (zum 01.06.07) nicht im Kopf.

Konkrete Vorschläge ohne das letzte Schreiben der ABH im Volltext zu haben, machen irgendwie keinen Sinn.

Muleta
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Antwort #63 - 08.06.2007 um 21:25:31
 
Ich kann den Inhalt wiedergeben,nicht wörtlich,aber die Kernaussagen:

Sehr geehrte Fr.XXX,

hiermit kündige ich die Abschiebung Ihre Tochte XXX in ihr Herkunftsland XXX an,falls sie bis zum Ablauf des Monats nach dem Erhalten dieses Schreibens das Land nicht freiwillig verlässt.
Falls sie sich entscheidet das Land freiwillig zu verlassen,bitte ich Sie  sich mit mir in Verbindung zu setzen.

Hochachtungsvoll
XXX

Das gleiche erhielt auch der Vater vor etwa 3 Wochen.
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Antwort #64 - 08.06.2007 um 21:27:59
 
Ist denn da dann auch eine Rechtsbehelfsbelehrung
darunter?

Oder ist es "nur" die erneute Ankündigung einer bereits
früher erlassenen Abschiebungsandrohung?
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Antwort #65 - 08.06.2007 um 21:36:42
 
das war alles,was dort stand und soweit ich weiß,hat der Rechtsanwalt vor ca 2 WOchen bereits so ein Brief erhalten,den der Vater und ich nicht gesehen haben.
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Antwort #66 - 08.06.2007 um 21:38:27
 
erst wollte die ABH,das das Kind am 11.6 das Land verlässt,dann nach der Antwort des ANwalts,bis zum 29.6 und jetzt weiß ich nicht bis wann. Steht nur was von der Abschiebung.
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Antwort #67 - 09.06.2007 um 19:00:22
 
und was ist jetzt?
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Antwort #68 - 09.06.2007 um 19:04:53
 
versucht doch evtl einen kleinen Aufschub zu erreichen
wegen der Abwesenheit des Anwaltes. Oder eben ver-
suchen, seinen Kanzleivertreter zu erreichen. Hier lässt
sich das aufgrund der recht verworrenen Lage kaum
klären. Ein Anwalt könnte ggf. beim Verwaltungsgericht
einen Eilantrag auf Unterlassung der Abschiebung stellen.

Ich würde aber zunächst mal den Kontakt mit der ABH
suchen um die Frist verlängert zu bekommen.
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Antwort #69 - 09.06.2007 um 19:15:12
 
fons schrieb am 08.06.2007 um 21:27:59:
Ist denn da dann auch eine Rechtsbehelfsbelehrung 
darunter? Oder ist es "nur" die erneute Ankündigung einer bereits
früher erlassenen Abschiebungsandrohung? 

Wenn es abgelehnte Asylbewerber sind, wurde die Abschiebungsandrohung durch das BAMF erstellt und ist mit Ablehnung wahrscheinlich bestandskräftig geworden. Der Erlass einer erneuten Androhung ist entbehrlich, da diese Abschiebungsandrohung ein Dauerverwaltungsakt ist.

Eine einfache Ankündigung nach 60 a V muss erst nach einem Jahr Duldung erfolgen. Scheint hier auch noch nicht erfüllt zu sein.

Somit würde ich diese Ankündigung als "Hinweis" der ABH ansehen.

In diesem Fall würde ich mal folgendes sagen:
Es handelt sich hier um einen so speziellen Einzelfall, der ohne genaue Detailkenntnis nie gelöst werden kann bzw. sinnvolle Ratschläge ggeben werden können.
Solange auch Hiob zu den Fragen

Zitat:
Hiob soll sich mal endlich dazu äußern, in welchem Land die Ehe vor Einreise nach Deutschland geführt wurde und woher die Mutter stammt (Geburtsort in welchem Land) und mit welcher Begründung bei ihr § 51 AufenthG durch das BAMF anerkannt wurde. 

schweigt, kann nichts hierzu gesagt werden.

Ich frage mich allerdings, warum Hiob nichts sagt. Versteht er es nicht, weiß er es nicht oder verschweigt er was ?

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Antwort #70 - 09.06.2007 um 19:30:38
 
Zitat:
Eine einfache Ankündigung nach 60 a V muss erst nach einem Jahr Duldung erfolgen. 


Das weiß sogar ich. Deswegen das:

Zitat:
Oder ist es "nur" die erneute Ankündigung einer bereits
früher erlassenen Abschiebungsandrohung?


Ist hier alles sehr wirr. Deswegen sollte man sich hier
nicht auf eine echte Lösung versteifen.
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Antwort #71 - 09.06.2007 um 20:44:37
 
fons schrieb am 09.06.2007 um 19:30:38:
Das weiß sogar ich.

Das weiß ich, dass du das weißt. Die Erklärung erging ja auch für die Nichtwissenden, nicht für die Wissenden.

fons schrieb am 09.06.2007 um 19:30:38:
Ist hier alles sehr wirr. Deswegen sollte man sich hier 
nicht auf eine echte Lösung versteifen

Da sind wir uns 100% einig.

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Antwort #72 - 11.06.2007 um 08:04:33
 
wenn die beiden es nicht schaffen und am Ende doch das Land verlassen,freiwillig verlassen,müssen die beiden dann  an der Grenze die Grenzüberschrittbescheinigung an die Polizei abgeben oder wie läuft das ab? Ist das egal an welche Grenze der BRD das erfolgt?
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Antwort #73 - 11.06.2007 um 08:45:59
 
Hiob schrieb am 11.06.2007 um 08:04:33:
wenn die beiden es nicht schaffen und am Ende doch das Land verlassen,freiwillig verlassen,müssen die beiden dann  an der Grenze die Grenzüberschrittbescheinigung an die Polizei abgeben oder wie läuft das ab

Ja, eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) gilt als Nachweis der Ausreise. Der Grenzbeamte (Bundespolizei) nimmt die GÜB entgegen, bestätigt die Ausreise und sendet sie der ABH zurück.

Hiob schrieb am 11.06.2007 um 08:04:33:
Ist das egal an welche Grenze der BRD das erfolgt? 

Nein !
Beachte Schengen. Es muss eine Schengen-Außengrenze sein. Hier ergeben sich schon Probleme, weil nicht alle Länder mit Schengenaußengrenzen die GÜB's zurücksenden. Selbst wenn man Deutschland und Schengen tatsächlich verlassen hat, wird nicht immer der Nachweis vorliegen.
Man könnte dann noch zur Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland gehen und sagen: Hallo, hier ist mein Pass und ich persönlich. Bitte liebe Botschaft bestätige der ABH, dass ich Deutschland verlassen und heute hier persönlich vorgesprochen habe.

Aber man muss auch bedenken, dass es Organisationen gibt (IOM) die Ausreisepflichtigen mit einem Flugticket unter die Arme greifen. Die Ausreise über einen Flughafen ist einfacher.

Übrigens Hiob, du hast noch immer nicht auf die ausstehenden Fragen geantwortet !

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Antwort #74 - 11.06.2007 um 10:05:01
 
Zitat:



Übrigens Hiob, du hast noch immer nicht auf die ausstehenden Fragen geantwortet !

proll


Danke,aber welche Rolle spielt das,woher die Mutter kommt usw.? Das ist doch irelevant oder nicht? Sie ist als Fluchtling nach §51 AuslG anerkannt worden. Das Kind und der Vater nicht.
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Antwort #75 - 11.06.2007 um 10:12:38
 
übrigens,es wurden schon mehr als 1500 Unterschriften in 4 Tagen gesammelt von den Leuten,die gg die Abschiebung und der Trennung der Familie sind. Spielt das irgendeine Rolle?
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Antwort #76 - 11.06.2007 um 10:15:39
 
fons schrieb am 09.06.2007 um 19:30:38:


Das weiß sogar ich. Deswegen das:


Ist hier alles sehr wirr. Deswegen sollte man sich hier
nicht auf eine echte Lösung versteifen.

Im Brief steht:

Ankündigung der Abschiebung

Gem. §60a Abs 5 des Gesetzes über den Aufenthalt,die Erwerbestätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30.07.2004 in der Zeit zur geltenden Fassung kündige ich Ihnen daher die Abschiebung Ihre Tochter in ihr Heimatland an.
Die Abschiebung kann nach Ablauf eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens erfolgen.
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Antwort #77 - 11.06.2007 um 10:36:07
 
Zitat:
Spielt das irgendeine Rolle?

Rechtlich eher nicht.
Bei großem öffentlichen Interesse ist manchmal eine AE nach 25.4 bzw. eine weitere Duldung drin. Das sind dann aber häufig auch politisch motivierte Entscheidungen. Man darf ja auch nicht vergessen, dass jeder "Einzelfall" gleichzeitig auch Vorbildcharakter hat. Wenn es also viele ähnlich gelagerte Fälle gibt, wird man weniger bereit sein, eine Ausnahme zu machen, da die anderen dann ja ebenfalls auf diese Áufnahme hoffen können/wollen.

Wie bereits gesagt, ist es jetzt wohl am Anwalt, seinen Job zu machen. Irgendwann gibt's dann im Zweifel ein rechtskräftiges Urteil und dann ist die Sache entschieden. Wie das aussehen wird, kann momentan keiner sagen (außer daß die Chancen für den Vater schlechter als für das Kind sind).

Jedenfalls gibt's im vorliegenden SV keinen "Knopf" den man drücken kann, um eine AE zu erhalten.
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Antwort #78 - 11.06.2007 um 10:55:52
 
Hiob schrieb am 11.06.2007 um 10:12:38:
übrigens,es wurden schon mehr als 1500 Unterschriften in 4 Tagen gesammelt von den Leuten,die gg die Abschiebung und der Trennung der Familie sind. Spielt das irgendeine Rolle? 

Hoffentlich sind die Unterschriftengeber richtig über die Rechts- und Sachlage informiert worden.

inge schrieb am 11.06.2007 um 10:36:07:
Bei großem öffentlichen Interesse ist manchmal eine AE nach 25.4

Eher nicht,w eil 25 IV für einen vorübergehenden Aufenthalt gedacht ist, hier aber ein Daueraufenthalt angestrebt wird.
Zudem: großer öffentlicher Druck führt meißt zu einer Verhärtung der Positionen. Damit ist in der Regel keinem geholfen

inge schrieb am 11.06.2007 um 10:36:07:
Spielt das irgendeine Rolle?

Rechtlich eher nicht. 

Die Beantwortung der Fragen kann eine wesentliche Rolle spielen, nämlich wenn es darum geht, wo ggfs. eine familiäre LG noch gelebt werden kann bzw. ob eine Ausreise möglich ist.

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Antwort #79 - 12.06.2007 um 14:56:25
 
wie viele Unterschriften sind ungefähr notwendig um das Bleiberecht erhalten zu können?
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Antwort #80 - 12.06.2007 um 15:01:21
 
Hiob schrieb am 12.06.2007 um 14:56:25:
wie viele Unterschriften sind ungefähr notwendig um das Bleiberecht erhalten zu können? 


Das soll hier wirklich zu einer Antwort führen ?
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Antwort #81 - 12.06.2007 um 15:03:59
 
Zitat:
wie viele Unterschriften sind ungefähr notwendig um das Bleiberecht erhalten zu können?

Eine. Nämlich die des zuständigen ABH-Mitarbeiters auf der AE ...

Sorry, aber DIE Frage ist ja nun echt dämlich!
Manchmal bewirken Unterschriften-Aktionen etwas. Das hängt aber vom konkreten Einzelfall, von der Rechtslage etc ab. Jedenfalls sieht das AufenthG keinen "Volksentscheid" bzgl der Erteilung einer AE vor!
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Antwort #82 - 12.06.2007 um 15:05:37
 
Hiob schrieb am 12.06.2007 um 14:56:25:
wie viele Unterschriften sind ungefähr notwendig um das Bleiberecht erhalten zu können?


Eigentlich dürften sie gar nicht gewertet werden. Ausser es würde ein offizieller Bürgerentscheid durchgeführt werden.. alles andere ist doch nur Meinungsmache und unterliegt der jeweiligen Darstellung.

Und ne Wahl ist es ja auch nicht. Mich persönlich haben solche Unterschriftsaktionen noch nie beeindruckt. Hab ich immer abgeheftet und gut ist.

Ich hab mir den Fall hier nicht groß durchgelesen. Mein Post bezieht sich ausschließlich auf das obige Zitat und der Ansicht, dass man damit was erreichen könnte.

Ich finds halt nicht richtig. Aber möglicherweise bringts ja die erwünschte Medienwirksamkeit und biegt jemand um.
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Antwort #83 - 12.06.2007 um 15:06:11
 
Hiob schrieb am 12.06.2007 um 14:56:25:
wie viele Unterschriften sind ungefähr notwendig um das Bleiberecht erhalten zu können?


genau eine: die vom Bundespräsidenten unter einer entsprechenden Gesetzesänderung
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Antwort #84 - 12.06.2007 um 15:13:29
 
Hiob schrieb am 12.06.2007 um 14:56:25:
wie viele Unterschriften sind ungefähr notwendig um das Bleiberecht erhalten zu können?


Um die Frage etwas ausführlich zu beantworten:

Wir leben in einem Rechtsstaat. Wesentliche Elemente eines Rechtsstaates sind Rechtssicherheit und die Anwendung des Rechts ohne Ansehen der Person.
Daher DARF eine Unterschriftenaktion nicht als entscheidungsbeeinflussendes Mittel bewertet werden. Das Recht gilt schliesslich gleichermassen für die, die beliebt sind und für die, die unbeliebt sind, für die, die viel Wirbel um ihre Sache machen und die, die ruhiger sind.

Es wäre doch schlimm, wenn die, die nicht so viele Freunde haben oder mobilisieren können, schlechter gestellt wären!
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Antwort #85 - 12.06.2007 um 16:55:40
 
Hiob schrieb am 12.06.2007 um 14:56:25:
wie viele Unterschriften sind ungefähr notwendig um das Bleiberecht erhalten zu können?


Gesetze gelten für alle und jeden, ohne Ansehen der Person
Eine Unterschriftenaktion sollte/kann nicht dazu dienen eine Einzelperson über das Gesetz zu stellen, dazu müßte zunächst das Gesetz geändert werden und diese Änderung dann auch wieder für alle angewandt werden. 
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Antwort #86 - 12.06.2007 um 17:28:37
 
Auch hier dürfte das Wesentliche gesagt sein,
Schlupflöcher können dann woanders gesucht
werden.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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