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Androhung der Abschiebung (Gelesen: 24.985 mal)
inge
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Antwort #45 - 07.06.2007 um 11:37:00
 
Zitat:
Wenn feststeht, dass das Kind staatenlos ist, dann kann man es natürlich nicht in ein anderes Land abschieben.

Ganz sicher?
Wenn ein Staatenloser zB aus einem GUS-Land (wo er sich legal aufhält?) nach D einreist, kann man ihn doch sicherlich (bilaterale Verträge nötig?) dorthin zurückschieben.
Ansonsten bräuchte ein Staatenloser ja nur illegal in das Land seiner Wahl einreisen und könnte dann dort für immer bleiben. Hört sich etwas zuuuu einfach an ...
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Antwort #46 - 07.06.2007 um 11:40:02
 
Zitat:
muss der Anwalt des Vaters irgendein Widerspruch einlegen?


Hiob, ich denke nicht, dass von hier aus jemand den Anwalt beraten kann, was er am besten tun sollte -darüber können und müssen die Betroffenen mit ihm selbst reden.

Du bist ja selbst bezogen auf manche Hintergründe zum Sachverhalt unsicher, wie ich gemerkt habe. Wer soll da hier aufs Detail bezogen einen seriösen Rat abgeben können? Ganz davon abgesehen, dass ich denke, das sowas dann einer Rechtsberatung gefährlich nahe käme, denke ich, dass ein Forum wie dieses in dieser Hinsicht auch einfach überfordert ist.

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Antwort #47 - 07.06.2007 um 11:42:50
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 11:12:00:
die Frage wurde aber nicht beantwortet. Kann mir jemand die Antwort geben bitte?


Hallo Hiob
in den meisten GUS ländern, selbst in Russland wird bei kindern unter 14/16 beim eintrag in den pass eines elternteils keine Nationalität eingetragen wenn die eltern gemischter nationalität sind
z.B. Mutter = Kasak, Vater = Russe, kind lebt in Kasastan und kann mit 16 Jahren wählen ob russische oder kasakische nationalität, wird dann in den kasakischen pass als nationalität eingetragen wird.
Von dem fehlenden Eintrag in dem Pass also auf staatenlos zu schliessen, da ist wohl der wunsch vater des gedankens.
Wenn das Kind im Pass des Vaters eingetragen ist muss sogar die wiedereinreise mit dem kind statt finden, da sonst dem Kinderhandel tür und tor geöffnet wären.

in allen mir bekannten Geburtsurkunden aus GUS staaten findet sich keine nationliät des kindes sondern nur die nationalitäten der eltern

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Antwort #48 - 07.06.2007 um 11:43:20
 
@ inge -

da ist schon was dran, an dem was Du postest (wie immer!), aber ich denke schon, dass das irgendwie bilateral geregelt sein müsste - welches Land würde "freiwillig" jemanden zurücknehmen, von dem wohl gemerkt feststeht, dass er staatenlos ist.


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Antwort #49 - 07.06.2007 um 11:49:01
 
Zitat:
welches Land würde "freiwillig" jemanden zurücknehmen, von dem wohl gemerkt feststeht, dass er staatenlos ist.

Deswegen ja meine Frage zur evtl. nötigen Legalität des Aufenthalts in einem anderem Land. Wie's bei nem ill. aussieht, kann ich nicht sagen, aber wenn ein Land einem Staatenlosen den Aufenthalt erlaubt, kann es sich wohl kaum dagegen wehren, den postwendend zurückzubekommen, wenn er illiegal irgendwo anders hingeht, oder?

Wobei hier auch immer noch die Frage der tatsächlichen Staatenlosigkeit im Raum steht. Und der Vater (der wohl null Cahnce hat) ist noch nicht mal staatenlos. Geht also höchstens um's Kind, was eh' bessere Chancen hat. Ggfs. aber nicht auf AE direkt hier, da ja vorher auch schon eine Trennung von der Mutter da war. Nur für die Vemreidung des Sichtvermerkverfahren spielt das mit der "Staatenlosigkeit" beim Kind eine Rolle - IMHO.
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Antwort #50 - 07.06.2007 um 11:51:38
 
Hallo inge,

ich habe ja den Fall meiner eltern beschrieben, WENN man Staatenlos ist, muss es begründet sein aus welchem grund. bilateral hin oder her. ausschlaggebend ist - wenn das kind staatenlos geworden ist , wann ist es staatenlos geworden. hier in deutschland oder vor der einreise.

ich befürchte fast, dass das kind NICHT staatenlos ist

hezliochst
Olga
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Antwort #51 - 07.06.2007 um 11:54:28
 
Zitat:
ich befürchte fast, dass das kind NICHT staatenlos ist


Ich auch - deswegen mein Hinweis weiter oben - man wird verlangen, dass der Versuch, das Kind registrieren zu lassen, nachgewiesen wird.

@ inge:

Hast mich überzeugt - wenn ein legaler Aufenthalt vorgelegen hat und nachvollziehbar ist, dürfte eine Abschiebung nicht ausgeschlossen sein.

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Antwort #52 - 07.06.2007 um 11:59:53
 
Habe das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik gefunden.

Demnach ist das Kind ein Staatsangehöriger... tja... hmm.. es sei denn, es ist gott weiss was passiert, woran ich nicht glaube und Hiob sagt nix...

Das einzige wäre FZF mit dem Kind durch die Mutter, über anwalt ev doch noch im Land durchzukriegen.

schwere kost

herzlichst
Olga
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Antwort #53 - 07.06.2007 um 13:23:11
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 11:12:00:
kann man ein Staatenloses Kind überhaupt irgendwohin abscheieben?
die Frage wurde aber nicht beantwortet. Kann mir jemand die Antwort geben bitte? 

schweitzer schrieb am 07.06.2007 um 11:19:26:
Wenn feststeht, dass das Kind staatenlos ist, dann kann man es natürlich nicht in ein anderes Land abschieben

Ja, auch Staatenlose können abgeschoben werden !
Wobei ich auch bemerken muss, dass die Staatenlosigkeit keinesfalls nach den hiesigen Postings angenommen werden kann, bzw. nachgewiesen ist, was unternommen wurde, um die Staatenlosigkeit zu beseitigen.

Hiob schrieb am 06.06.2007 um 21:58:47:
Das Kind hat auf jeden Fall keinen Pass und keine Staatsangehörigkeit,ist aber im Pass des Vaters eingetragen,wobei die Staatsangehörigkeit des Kindes auch dort nicht steht.

Da das Kind im Pass des Vaters eingetragen ist, hatt der Ausstellende Staat die Personalhoheit mit allen Konsequenzen übernommen.
In der Abschiebungsandrohung steht: Die Abschiebung nach Krigisistan wird angedroht. Sie kann auch in jeden Staat erfolgen der zur Rückübernahme verpflichtet ist.

Dies dürfte der Fall sein.

Hiob soll sich mal endlich dazu äußern, in welchem Land die Ehe vor Einreise nach Deutschland geführt wurde und woher die Mutter stammt (Geburtsort in welchem Land) und mit welcher Begründung bei ihr § 51 AufenthG durch das BAMF anerkannt wurde.

Bisher beruht alles nur auf Spekulation auf Grund der spärlichen Infos !

Proll
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Hiob
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Antwort #54 - 07.06.2007 um 15:21:16
 
sigi-n schrieb am 07.06.2007 um 11:42:50:
Hallo Hiob
in den meisten GUS ländern, selbst in Russland wird bei kindern unter 14/16 beim eintrag in den pass eines elternteils keine Nationalität eingetragen wenn die eltern gemischter nationalität sind
z.B. Mutter = Kasak, Vater = Russe, kind lebt in Kasastan und kann mit 16 Jahren wählen ob russische oder kasakische nationalität, wird dann in den kasakischen pass als nationalität eingetragen wird.
Von dem fehlenden Eintrag in dem Pass also auf staatenlos zu schliessen, da ist wohl der wunsch vater des gedankens.
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d.h. das Kind kann mit dem Vater ausreisen?
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Antwort #55 - 07.06.2007 um 15:59:01
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 15:21:16:
d.h. das Kind kann mit dem Vater ausreisen? 


jepp, aber nicht nur kann sondern offensichtlich auch muss !


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Muleta
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Antwort #56 - 07.06.2007 um 17:01:14
 
Hallo Hiob,

- Staatenlose können genauso wie Angehöriger fremder Staaten abgeschoben werden. Voraussetzung ist (im praktischen Sinne und stark vereinfacht dargestellt), ein Land, das die Personen rein lässt. Das war's.

- die Art der Einreise nach Deutschland dürfte im Wesentlichen keine Rolle mehr spielen, da nach der Einreise jedenfalls ein Asylverfahren betrieben wurde.

- das (vermutliche durchgeführte) Asylverfahren für das Kind war vermutlich vermeidbarer Unsinn (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Falls das Kind kein Asylverfahren betrieben hätte, sähe die Situation evtl. völlig anders aus.

- bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 von Vater und Kind steht wahrscheinlich § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege, 30 Abs. 1 Nr. 2 scheidet aus, sofern kein Anspruch auf Erteilung besteht (Anspruch wird wohl schon wegen Lebensunterhalt ausscheiden, Antragstellung im Inland ist ein weiteres Problem).

- Anspruch auf weitere Duldung für das Kind ist wahrscheinlich durchsetzbar wegen der Beziehung zur Mutter (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 I und II GG -> rechtliche Unmöglichkeit). Sofern die Voraussetzungen günstig liegen, wäre aus dem Duldungsanspruch des Kindes dann aber evtl. auch ein Duldungsanspruch des Vaters ableitbar und zwar insbesondere dann, wenn der LU nicht gesichert ist und die Rückkehr mittels FZF auf unabsehbare Zeit unmöglich wird, im Ergebnis also die Trennung von Kind und Vater vermutlich über einen längeren Zeitraum bestehen bliebe.

Lösung (außerhalb weiterer Duldungszeiten): keine

Einbürgerung der Mutter wäre allerdings hilfreich für FZF, ggf. mit Vorabzustimmung. "Kleines" Problem: Dauer des Einbürgerungsverfahrens

Da die Betroffenen anwaltlich vertreten sind, dürfte ihnen das alles längst bekannt sein, oder?

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Antwort #57 - 07.06.2007 um 17:19:54
 
Zitat:
Anspruch auf weitere Duldung für das Kind ist wahrscheinlich durchsetzbar wegen der Beziehung zur Mutter (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 I und II GG -> rechtliche Unmöglichkeit). Sofern die Voraussetzungen günstig liegen, wäre aus dem Duldungsanspruch des Kindes dann aber evtl. auch ein Duldungsanspruch des Vaters ableitbar

Haben die Sorgerechtigten nicht bereits selbst vorher (freiwillig) eine Aufhebung der Gemeinschaft des Kindes mit der Mutter herbeigeführt?
Im allgemeinen führt so ein Akt der "Freiwilligkeit" doch wohl eher dazu, dass eine weitere (ggfs sogar längere?) Trennung als zumutbar erachtet wird?

Zitat:
Da die Betroffenen anwaltlich vertreten sind, dürfte ihnen das alles längst bekannt sein, oder?

Offensichtlich sieht der Anwalt (der den SV hoffentlich genauer kennt als wir) keine großen Chancen für den Vater.
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Antwort #58 - 07.06.2007 um 17:46:34
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 17:19:54:
Haben die Sorgerechtigten nicht bereits selbst vorher (freiwillig) eine Aufhebung der Gemeinschaft des Kindes mit der Mutter herbeigeführt?
Im allgemeinen führt so ein Akt der "Freiwilligkeit" doch wohl eher dazu, dass eine weitere (ggfs sogar längere?) Trennung als zumutbar erachtet wird?


m.E. kommt es auf diese Fragestellung im Detail gar nicht an. Denn die Mutter kam nach meinem Verständnis nach Deutschland und wurde dann als Flüchtling anerkannt. Aus der (anerkannten) Flucht vor Verfolgung gleichwohl eine freiwillige Aufhebung der familiären Gemeinschaft zu konstruieren, hielte ich für untragbar.

Im Übrigen schrieb Hiob:
Zitat:
vor der Einreise der Mutter wurde das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Das Paar hat sich erst in Deutschland geschieden. Der Vater kam mit dem Kind nach nur 6 oder 7 Monaten nach der Einreise der Mutte nach Deutschland. Das Sorgerecht wurde dann von den beiden Eltern ca 4 Jahre gemeinsam ausgeübt. Vor ca. 1 Jahr haben sich die beiden getrennt und das Kind ist bei der Mutter geblieben.


bei allen Unklarheiten meine ich daraus zu entnehmen, dass das Kind nunmehr seit Jahren wieder bei der Mutter lebt und sich die maßgeblichen Umstände daher geändert haben.

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Antwort #59 - 07.06.2007 um 18:08:28
 
Zitat:
Im Übrigen schrieb Hiob:

thx, ist wohl irgendwie untergangen.

Wäre aber schon etwas paradox, wenn die einzige Möglichkeit des Vaters eine Duldung zu erhalten aus der Tatsache herrührt, dass der LU eben NICHT gesichert ist. Könnte mir vorstellen, dass der Gesetzgeber das SO nicht im Sinn hatte Zwinkernd

Bleibt allerdings noch die Frage nach dem aktuellen Anwalt.
Zitat:
Der Anwalt hat nur an ABH geschrieben,dass sie ihre Entscheidung bzgl. des Kindes überdenken sollen

Klingt irgendwie nicht sehr zielstrebig. Wobei das natürlich hier in der Zitierung verfälscht worden sein kann.
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