Hallo Hiob,
- Staatenlose können genauso wie Angehöriger fremder Staaten abgeschoben werden. Voraussetzung ist (im praktischen Sinne und stark vereinfacht dargestellt), ein Land, das die Personen rein lässt. Das war's.
- die Art der Einreise nach Deutschland dürfte im Wesentlichen keine Rolle mehr spielen, da nach der Einreise jedenfalls ein Asylverfahren betrieben wurde.
- das (vermutliche durchgeführte) Asylverfahren für das Kind war vermutlich vermeidbarer Unsinn (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Falls das Kind kein Asylverfahren betrieben hätte, sähe die Situation evtl. völlig anders aus.
- bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 von Vater und Kind steht wahrscheinlich § 10 Abs. 3 Satz 2
AufenthG im Wege, 30 Abs. 1 Nr. 2 scheidet aus, sofern kein Anspruch auf Erteilung besteht (Anspruch wird wohl schon wegen Lebensunterhalt ausscheiden, Antragstellung im Inland ist ein weiteres Problem).
- Anspruch auf weitere Duldung für das Kind ist wahrscheinlich durchsetzbar wegen der Beziehung zur Mutter (§ 60 a Abs. 2
AufenthG i.V.m. Art. 6 I und II
GG -> rechtliche Unmöglichkeit). Sofern die Voraussetzungen günstig liegen, wäre aus dem Duldungsanspruch des Kindes dann aber evtl. auch ein Duldungsanspruch des Vaters ableitbar und zwar insbesondere dann, wenn der
LU nicht gesichert ist und die Rückkehr mittels
FZF auf unabsehbare Zeit unmöglich wird, im Ergebnis also die Trennung von Kind und Vater vermutlich über einen längeren Zeitraum bestehen bliebe.
Lösung (außerhalb weiterer Duldungszeiten): keine
Einbürgerung der Mutter wäre allerdings hilfreich für
FZF, ggf. mit
Vorabzustimmung. "Kleines" Problem: Dauer des Einbürgerungsverfahrens
Da die Betroffenen anwaltlich vertreten sind, dürfte ihnen das alles längst bekannt sein, oder?
Muleta