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Androhung der Abschiebung (Gelesen: 25.011 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 07.06.2007 um 09:02:06
 
Wenn die Mutter 25.2 hat, dann ja wohl weil man sie nicht abschieben DARF. Abschieben könnte man sie ggfs nur in's Heimatland.
Kind und Vater haben aber schon mal ne andere Nationalität - also wäre evtl das Leben in der Heimat von Kind und Vater möglich. Auf freiwilliger Basis halt. Ob das Sorgerecht NUR in D gemeinsam ausgeübt werden könnte ist jedenfalls nicht klar.

Das Kind hat zwar trotzdem die Möglichkeit zur Mutter zu kommen, aber offensichtlich wäre das dann eine freiwillige Entscheidung der Sorgeberechtigten.

Art 6 GG liegt zwar in solchen Fällen immer an, aber beim vorliegenden SV nur in ziemlich abgeschwächter Form. Das heißt das für den Vater im Zweifel nur "Ermessen" möglich ist. Und dann müssen alle andere Voraussetzungen sicherlich auf jeden Fall erfüllt sein.
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inge
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Antwort #16 - 07.06.2007 um 09:07:48
 
Zitat:
kann man ein Staatenloses Kind überhaupt irgendwohin abscheieben?

Vlt wird's einfacher wenn du schon mal StA Vater und Mutter benennen würdest?

Ansonsten:
a) Wieso wird das Kind in den Pass des Vaters eingetragen, wenn es nicht dessen StA hat und demzufolge keinen eigenen Pass aus diesem Land bekommen könnte.

b) Nur weil IRGENDEIN Staat eine Person für staatenlos hält, muss das ja nicht heißen, dass man das in D genauso sieht. Dazu müsste man dann das StA-Recht der beteiligten Ländern kennen und prüfen. Außerdem braucht man dann natürlich noch genaue Infos über den damaligen SV (es gibt ja sogar Staaten, wo man die StA erwirbt, nur weil man zufällig dort geboren wurde, selbst wenn die Eltern nur auf Besuch dort waren)

Zitat:
durch das Verlassen des Landes das Kind von dem Vater zwangsweise getrennt wird

Nicht Ursache und Wirkung vertauschen!
Die gemeinsame nicht erlaubte Wohnsitznahme von Vater und Kind waren eine freiwillige Entscheidung! Alles andere ergibt sich dann aus "nicht erlaubt".
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Antwort #17 - 07.06.2007 um 09:16:20
 
Die Mutter ist ebenfalls staatenlos. Nur der Vater besitzt eine andere Staatsangehörigkeit,weil er aus einem anderen Land kommt als die Mutter und das Kind. Warum das Kind eingetragen wurde weiß ich doch nicht!!! Auf jedem Fall hat der Vater mir gesagt,dass dort bei der Zeile "Staatsangehörigkeit" das Wort "keine" steht bei dem Kind. Warum das so ist weiß ich nicht. Er hat       eine kirgisische Staatsangehörigkeit.
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Antwort #18 - 07.06.2007 um 09:20:12
 
auserdem nicht in allen Ländern bekommen die Kinder die Staatsangehörigkeit der Länder,wo sie geboren sind,sogar wenn eine der Eltern so eine SA hat. In Kirgisien oder in fast allen anderen GUS-Ländern bekommen die Minderjährige die SA erst mit 16-18 Jahren! Das Bekommen der SA vor dem Erreichen dieses Alters ist in vielen GUS-Ländern nur eine Ausnahme.
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Antwort #19 - 07.06.2007 um 09:22:39
 
allerdings wurde auf der Duldung des Kindes die SA des Vaters aufgeschrieben,was meine Meinung nach de jure absolut nicht korrekt ist.
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Antwort #20 - 07.06.2007 um 09:25:51
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:22:39:
was meine Meinung nach de jure absolut nicht korrekt ist. 


warum nicht ? Ist Die angebl. Staatenlosigkeit in irgendeiner Form nachgewiesen ?


DC
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inge
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Antwort #21 - 07.06.2007 um 09:26:19
 
Also müßte man jetzt das StA-Recht von Kirgistan kennen und noch wissen WO und WANN das Kind geboren wurde.
Hat die Mutter denn ein deutsches Passersatzdokument erhalten, ist sie also auch "offiziell" staatenlos?

Jedenfalls glaube ich nicht, dass es besonders viel bringt für den Aufenthalt des Vaters zu kämpfen. Seine Chance auf eine AE dürften nur minimal sein.
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Antwort #22 - 07.06.2007 um 09:26:25
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 09:07:48:
[b]

Nicht Ursache und Wirkung vertauschen!
Die gemeinsame nicht erlaubte Wohnsitznahme von Vater und Kind waren eine freiwillige Entscheidung! Alles andere ergibt sich dann aus "nicht erlaubt".


der Vater kommt jeden Tag zum Besuch und bleibt auch oft übernacht. Die Wohnungen der Eltern sind sehr nah zueinander und das Kind konnte sich nur schwer entscheiden,wo es bleiben soll:bei der Mutter oder bei dem Vater.
Also als Trennung kann man sowas schon bezeichnen.
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Antwort #23 - 07.06.2007 um 09:28:29
 
Zitat:


warum nicht ? Ist Die angebl. Staatenlosigkeit in irgendeiner Form nachgewiesen ?


DC

ja,ich dachte die ABH muss erst nachweisen,dass das Kind die kirgisische SA hat! Warum wurde das überhaupt eingetragen? Wenn sie unsicher sind,können sie doch eine Nachfrage machen.
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Antwort #24 - 07.06.2007 um 09:29:58
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 09:26:19:
Also müßte man jetzt das StA-Recht von Kirgistan kennen und noch wissen WO und WANN das Kind geboren wurde.
Hat die Mutter denn ein deutsches Passersatzdokument erhalten, ist sie also auch "offiziell" staatenlos?

Jedenfalls glaube ich nicht, dass es besonders viel bringt für den Aufenthalt des Vaters zu kämpfen. Seine Chance auf eine AE dürften nur minimal sein.

Die Mutter hat den blauen Reisedokument,wo drinne glaube ich "Passersatz" steht.
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Antwort #25 - 07.06.2007 um 09:31:21
 
Zitat:
In Kirgisien oder in fast allen anderen GUS-Ländern bekommen die Minderjährige die SA erst mit 16-18 Jahren!

Halte ich für ein Gerücht und Bullsh*t !

Den PASS bekommt man mglw erst mit 16-18, aber die StA wird in wohl so ziemlich ALLEN Fällen mit der Geburt erworben. Ggfs ist eine "Registrierung" notwendig. Das ist aber ein formaler Akt, der nichts damit zu tun hat, dass man die StA eigentlich schon besitzt!

Zitat:
was meine Meinung nach de jure absolut nicht korrekt ist.

Fragt sich, wie gut deine Rechtskenntnisse sind!
Im Zweifel wird eine deutsche Behörde dann den Nachweis verlangen, dass die StA NICHT existiert. Dann müsste man also zur kirgisischen Auslandsvertretung und sich dort das Bestehen oder Nichtbestehen der StA von Kirgistan bestätigen lassen.
Ein Eintrag in einem ausländischen Pass oder die Aussage des Vaters oder eine "Meinung" sind jedenfalls nicht ausreichend um den Status "staatenlos" in D zu erhalten! In den allermeisten Fällen heißt es hier nämlich eher "StA: ungeklärt". Und das ist was komplett anderes ...

Zitat:
Wenn sie unsicher sind,können sie doch eine Nachfrage machen.

Nö. In der Beweislast ist erstmal der Antragsteller. Insbesondere wenn hier (wegen des Vaters und dem Eintrag im Pass) der "Anfangsverdacht" kirgisische StA vorliegt.
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Antwort #26 - 07.06.2007 um 09:33:02
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:28:29:
ja,ich dachte die ABH muss erst nachweisen,dass das Kind die kirgisische SA hat!


nee, Nachweispflichtig ist immer der Ausländer !


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Antwort #27 - 07.06.2007 um 09:33:31
 
Dem Vater wurde sogar !angeblich! gesagt,dass falls er freiwillig ausreist,dann kann er 2 mal im Jahr das Kind besuchen (am Anfang hat nur der Vater die Aufforderung bekommen auszureisen).Ca eine Woche nach dem er "nein" sagte,bekamm auch das Kind die gleiche Aufforderung.
Klingt allerdings seltsam. Ich bin zwar nicht ganz sicher,dass das dem Vater gesagt wurde,aber ich weiß,das der Vater und sein Kind die Aufforderungen nicht gleichzeitig bekommen haben.
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Antwort #28 - 07.06.2007 um 09:35:49
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:33:31:
Dem Vater wurde sogar !angeblich! gesagt,dass falls er freiwillig ausreist,dann kann er 2 mal im Jahr das Kind besuchen 


Das ist richtig. Allerdings geht es nach einer Abschiebung nicht mehr.
Für die Besuche benötigt er ein Besuchsvisum für D.


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Antwort #29 - 07.06.2007 um 09:37:27
 
Hiob schrieb am 07.06.2007 um 09:29:58:
Die Mutter hat den blauen Reisedokument


Sie müsste einen "Reiseausweis" haben, ebenfalls blau !


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