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Androhung der Abschiebung (Gelesen: 25.108 mal)
Hiob
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #60 - 08.06.2007 um 20:34:53
 
es ist nicht verfälscht. Ich habe den Brief selber gesehen. Die ABH hat heute den Brief an die Mutter geschickt und fordert das Kind wieder innerhalb eines Monats auszureisen,sonst droht die Abschiebung. Der Anwalt ist bis zum 18.06 im Urlaub. Kann man selber vor Gericht gehen? Sogar wenn die ABH bereit ist das Kind mit dem Vater abzuschieben,halte ich das für undenkbar,dass das Kind von der Mutter getrennt wird. Der Bürgemeister der Stadt,wo das Kind wohnt hat gesagt,dass das Kind nicht vor dem Ende des Schuljahres abgeschoben werden darf,was ich relativ unsinnig finde,weil die Schule damit wenig was zu hat. Was kann man rechtlich unternehmen,damit die Abschiebung verzögert wird? Das Kind hat doch das Recht aus humanitären Gründen in BRD zu bleiben.
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Hiob
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #61 - 08.06.2007 um 20:39:00
 
Muleta schrieb am 07.06.2007 um 17:01:14:
Hallo Hiob,



- bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 von Vater und Kind steht wahrscheinlich § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege, 30 Abs. 1 Nr. 2 scheidet aus, sofern kein Anspruch auf Erteilung besteht (Anspruch wird wohl schon wegen Lebensunterhalt ausscheiden, Antragstellung im Inland ist ein weiteres Problem).

- Anspruch auf weitere Duldung für das Kind ist wahrscheinlich durchsetzbar wegen der Beziehung zur Mutter (§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 I und II GG -> rechtliche Unmöglichkeit). Sofern die Voraussetzungen günstig liegen, wäre aus dem Duldungsanspruch des Kindes dann aber evtl. auch ein Duldungsanspruch des Vaters ableitbar und zwar insbesondere dann, wenn der LU nicht gesichert ist und die Rückkehr mittels FZF auf unabsehbare Zeit unmöglich wird, im Ergebnis also die Trennung von Kind und Vater vermutlich über einen längeren Zeitraum bestehen bliebe.

Lösung (außerhalb weiterer Duldungszeiten): keine



Muleta


was kann man jetzt rechtlich machen,damit wenigstens das erfolgt? Das Kind muss das Land innerhalb eines Monnats verlassen.Wie kann man denn einen Widerspruch einlegen?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #62 - 08.06.2007 um 21:08:25
 
Hiob schrieb am 08.06.2007 um 20:34:53:
Der Anwalt ist bis zum 18.06 im Urlaub.


na dann hat der Anwalt ja einen Kanzleivertreter, der jetzt zumindest die eiligen Sachen übernimmt. Ggf. bei der Anwaltskammer anfragen, habe die letzten Gesetzesänderungen hierzu (zum 01.06.07) nicht im Kopf.

Konkrete Vorschläge ohne das letzte Schreiben der ABH im Volltext zu haben, machen irgendwie keinen Sinn.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Hiob
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #63 - 08.06.2007 um 21:25:31
 
Ich kann den Inhalt wiedergeben,nicht wörtlich,aber die Kernaussagen:

Sehr geehrte Fr.XXX,

hiermit kündige ich die Abschiebung Ihre Tochte XXX in ihr Herkunftsland XXX an,falls sie bis zum Ablauf des Monats nach dem Erhalten dieses Schreibens das Land nicht freiwillig verlässt.
Falls sie sich entscheidet das Land freiwillig zu verlassen,bitte ich Sie  sich mit mir in Verbindung zu setzen.

Hochachtungsvoll
XXX

Das gleiche erhielt auch der Vater vor etwa 3 Wochen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #64 - 08.06.2007 um 21:27:59
 
Ist denn da dann auch eine Rechtsbehelfsbelehrung
darunter?

Oder ist es "nur" die erneute Ankündigung einer bereits
früher erlassenen Abschiebungsandrohung?
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Hiob
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Antwort #65 - 08.06.2007 um 21:36:42
 
das war alles,was dort stand und soweit ich weiß,hat der Rechtsanwalt vor ca 2 WOchen bereits so ein Brief erhalten,den der Vater und ich nicht gesehen haben.
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Hiob
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #66 - 08.06.2007 um 21:38:27
 
erst wollte die ABH,das das Kind am 11.6 das Land verlässt,dann nach der Antwort des ANwalts,bis zum 29.6 und jetzt weiß ich nicht bis wann. Steht nur was von der Abschiebung.
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Hiob
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Antwort #67 - 09.06.2007 um 19:00:22
 
und was ist jetzt?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #68 - 09.06.2007 um 19:04:53
 
versucht doch evtl einen kleinen Aufschub zu erreichen
wegen der Abwesenheit des Anwaltes. Oder eben ver-
suchen, seinen Kanzleivertreter zu erreichen. Hier lässt
sich das aufgrund der recht verworrenen Lage kaum
klären. Ein Anwalt könnte ggf. beim Verwaltungsgericht
einen Eilantrag auf Unterlassung der Abschiebung stellen.

Ich würde aber zunächst mal den Kontakt mit der ABH
suchen um die Frist verlängert zu bekommen.
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proll
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Antwort #69 - 09.06.2007 um 19:15:12
 
fons schrieb am 08.06.2007 um 21:27:59:
Ist denn da dann auch eine Rechtsbehelfsbelehrung 
darunter? Oder ist es "nur" die erneute Ankündigung einer bereits
früher erlassenen Abschiebungsandrohung? 

Wenn es abgelehnte Asylbewerber sind, wurde die Abschiebungsandrohung durch das BAMF erstellt und ist mit Ablehnung wahrscheinlich bestandskräftig geworden. Der Erlass einer erneuten Androhung ist entbehrlich, da diese Abschiebungsandrohung ein Dauerverwaltungsakt ist.

Eine einfache Ankündigung nach 60 a V muss erst nach einem Jahr Duldung erfolgen. Scheint hier auch noch nicht erfüllt zu sein.

Somit würde ich diese Ankündigung als "Hinweis" der ABH ansehen.

In diesem Fall würde ich mal folgendes sagen:
Es handelt sich hier um einen so speziellen Einzelfall, der ohne genaue Detailkenntnis nie gelöst werden kann bzw. sinnvolle Ratschläge ggeben werden können.
Solange auch Hiob zu den Fragen

Zitat:
Hiob soll sich mal endlich dazu äußern, in welchem Land die Ehe vor Einreise nach Deutschland geführt wurde und woher die Mutter stammt (Geburtsort in welchem Land) und mit welcher Begründung bei ihr § 51 AufenthG durch das BAMF anerkannt wurde. 

schweigt, kann nichts hierzu gesagt werden.

Ich frage mich allerdings, warum Hiob nichts sagt. Versteht er es nicht, weiß er es nicht oder verschweigt er was ?

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Antwort #70 - 09.06.2007 um 19:30:38
 
Zitat:
Eine einfache Ankündigung nach 60 a V muss erst nach einem Jahr Duldung erfolgen. 


Das weiß sogar ich. Deswegen das:

Zitat:
Oder ist es "nur" die erneute Ankündigung einer bereits
früher erlassenen Abschiebungsandrohung?


Ist hier alles sehr wirr. Deswegen sollte man sich hier
nicht auf eine echte Lösung versteifen.
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Antwort #71 - 09.06.2007 um 20:44:37
 
fons schrieb am 09.06.2007 um 19:30:38:
Das weiß sogar ich.

Das weiß ich, dass du das weißt. Die Erklärung erging ja auch für die Nichtwissenden, nicht für die Wissenden.

fons schrieb am 09.06.2007 um 19:30:38:
Ist hier alles sehr wirr. Deswegen sollte man sich hier 
nicht auf eine echte Lösung versteifen

Da sind wir uns 100% einig.

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Hiob
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Antwort #72 - 11.06.2007 um 08:04:33
 
wenn die beiden es nicht schaffen und am Ende doch das Land verlassen,freiwillig verlassen,müssen die beiden dann  an der Grenze die Grenzüberschrittbescheinigung an die Polizei abgeben oder wie läuft das ab? Ist das egal an welche Grenze der BRD das erfolgt?
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Antwort #73 - 11.06.2007 um 08:45:59
 
Hiob schrieb am 11.06.2007 um 08:04:33:
wenn die beiden es nicht schaffen und am Ende doch das Land verlassen,freiwillig verlassen,müssen die beiden dann  an der Grenze die Grenzüberschrittbescheinigung an die Polizei abgeben oder wie läuft das ab

Ja, eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) gilt als Nachweis der Ausreise. Der Grenzbeamte (Bundespolizei) nimmt die GÜB entgegen, bestätigt die Ausreise und sendet sie der ABH zurück.

Hiob schrieb am 11.06.2007 um 08:04:33:
Ist das egal an welche Grenze der BRD das erfolgt? 

Nein !
Beachte Schengen. Es muss eine Schengen-Außengrenze sein. Hier ergeben sich schon Probleme, weil nicht alle Länder mit Schengenaußengrenzen die GÜB's zurücksenden. Selbst wenn man Deutschland und Schengen tatsächlich verlassen hat, wird nicht immer der Nachweis vorliegen.
Man könnte dann noch zur Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland gehen und sagen: Hallo, hier ist mein Pass und ich persönlich. Bitte liebe Botschaft bestätige der ABH, dass ich Deutschland verlassen und heute hier persönlich vorgesprochen habe.

Aber man muss auch bedenken, dass es Organisationen gibt (IOM) die Ausreisepflichtigen mit einem Flugticket unter die Arme greifen. Die Ausreise über einen Flughafen ist einfacher.

Übrigens Hiob, du hast noch immer nicht auf die ausstehenden Fragen geantwortet !

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Antwort #74 - 11.06.2007 um 10:05:01
 
Zitat:



Übrigens Hiob, du hast noch immer nicht auf die ausstehenden Fragen geantwortet !

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Danke,aber welche Rolle spielt das,woher die Mutter kommt usw.? Das ist doch irelevant oder nicht? Sie ist als Fluchtling nach §51 AuslG anerkannt worden. Das Kind und der Vater nicht.
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