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Abschiebung droht!!! (Gelesen: 25.156 mal)
lorea1010
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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10.02.2007 um 17:06:00
 
Ich hoffe mir kann jemand helfen. Meinem Freund droht die Abschiebung Die Androhung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde endet in einer Woche.Unser Rechtsanwalt hat fristgerecht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht sowie Klage gegen die Abschiebungsandrohung erhoben.
Nun meine Frage: Muss mein Verlobter bis Ende nächster Woche ausreisen oder kann er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts warten?
Vielen Dank.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.02.2007 um 17:20:14
 
Schreib doch bitte ein bissel ausführlicher, damit wir hier nicht ins Reich der Spekulationen abgleiten.  Zwinkernd
Welche Staatsangehörigkeit hat er?
Welchen Aufenthaltsstatus hat er (z.B. Duldung)?
Warum soll er ausreisen/abgeschoben werden?
Seit wann ist er warum in Dtl.?

Könnte alles relevant für die Beantwortung der Frage sein.

Gruß, J.  Zwinkernd
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lorea1010
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.02.2007 um 17:32:40
 
1. er ist Student seit 2001, wurde Exmatrukuliert 12/06, ist aber an einer anderen Fachhochschule ab 03/07 wieder imatrikuliert.

2. Er ist noch im Besitz eines Aufenthaltstitels.

3. Haben wir vor zu Heiraten.Papiere wurden schon beim OLG überprüft und ans Standesamt zurückgeschickt. Es felht leider noch ein Papier.
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Antwort #3 - 10.02.2007 um 17:37:51
 
1. Pech. No Studium no Aufenthalt. Wechsel muss von ABH genehmigt werden ... VORHER!

2. Wahrscheinlich nicht. Wahrscheinlich ist der durch ExM automatisch erlöschen.

3. Heirat steht nicht unmittelbar bevor (weil noch Papiere fehlen), deswegen auch kein zwingender (!) Grund
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Antwort #4 - 10.02.2007 um 17:43:55
 
Meine Frage ist doch nur ob er auf die Entscheidung vom Gericht warten soll oder zum angegeben Termin ausreisen muss?
Ausserdem hat er die Exmatrukulierung nie erhalten was zum Beweis beim Gericht vorliegt. Demzufolge ist diese auch nicht rechtskräfig (denke ich jedenfalls)
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Janey
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Antwort #5 - 10.02.2007 um 18:01:00
 
Eigentlich wird bis zur Entscheidung über den Antrag eine Duldung ausgestellt.
Allerdings sind die Gerichte mit diesen Anträgen auch relativ fix.

J.  Zwinkernd
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Antwort #6 - 10.02.2007 um 18:06:21
 
Wir warten ja auch schon 2 Wochen und das warten macht einen irre.
Malsehen was noch alles kommt. das alles ist ja der reinste Spissrutenlauf. Ich bin ein guter Steuerzahler (selbständig) aber unter solchen Voraussetzungen ist man gar nicht mehr in der Lage zu arbeiten.

Was ist wenn die Entscheidung bis zur Ausreisepflicht nicht da ist?Darf fann abgeschoben werden?
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Antwort #7 - 10.02.2007 um 18:17:47
 
Janey schrieb am 10.02.2007 um 18:01:00:
Eigentlich wird bis zur Entscheidung über den Antrag eine Duldung ausgestellt.


Die bekommt er von seiner ABH.
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Antwort #8 - 10.02.2007 um 18:28:15
 
Was bekommt er von der ABH?
Bei diesem ganzen Wirrwarr blickt ja keiner mehr durch.
Warum hat dann die ABH seinen Pass bzw. den Aufenthaltstitel nicht als ungültig gestempelt?
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Antwort #9 - 10.02.2007 um 18:35:53
 
Die AE ist erloschen und somit auch ohne "Ungültigstempeln" ungültig.
(Jedenfalls nach dem hier dargestellten Sachverhalt.)

Die Duldung für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens erhält er bei seiner ABH.

Vielleicht wäre es ratsam, sich nochmal mit dem Anwalt zusammen zu setzen, damit er Euch erläutert, wie es weiter geht. Oder ihr wendet Euch direkt an die ABH.
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Antwort #10 - 10.02.2007 um 18:42:42
 
Die ABH war bereits bei uns zu Hause. Ich muss dazu sagen das die Dame wirklich sehr nett war. Wir haben sie hereingebeten und sie hat überprüft ob wir auch wirklich zusammenleben ( Tisch und Bett teilen).
Da mir das alles keine Ruhe gelassen hat waren wir dann 2 Tage später persönlich noch mal dort. Die ABH hat dann gleich die Zeit genutzt um uns in getrennten Zimmern zu betragen.Auf meine Frage, was denn nun weiter sein wird und passiert, antwortete mir die Dame der ABH : " Jetzt streiten wir erst einmal".Was soll ich mit dieser Aussage anfangen?
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Antwort #11 - 10.02.2007 um 18:45:21
 
lorea1010 schrieb am 10.02.2007 um 18:42:42:
antwortete mir die Dame der ABH : " Jetzt streiten wir erst einmal".Was soll ich mit dieser Aussage anfangen?

Vermutlich meint sie, vor Gericht. Aber ist natürlich nur geraten.  Zwinkernd
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Antwort #12 - 10.02.2007 um 18:51:22
 
Ich bedanke mich ganz herzlich für die schnelle Beantwortung.
Ich kann dieses Foren nur weiterempfehlen.

Ist die neue Imatrikulation jetzt etwa nicht gültig und schützt meinen Verlobten etwa nicht vor der Abschiebung?
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Antwort #13 - 10.02.2007 um 18:54:12
 
lorea1010 schrieb am 10.02.2007 um 17:06:00:
Unser Rechtsanwalt hat fristgerecht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht sowie Klage gegen die Abschiebungsandrohung erhoben.


Dann hat er doch einen Verwaltungsakt/Bescheid bekommen.  Was steht denn da drin ?

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt -rechtlich gesehen - kein Abschiebehindernis dar. Aber normalerweise wartet die ABH bis zur Entscheidung des Gerichts mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht.

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Antwort #14 - 10.02.2007 um 18:59:26
 
er hat sich erst in die andere Fachhochschule eingeschrieben. Studiengebühren sowie Krankenkasse sind bereits bezahlt.

einen Verwaltungsakt/Bescheid hat er bis jetzt noch nicht bekommen.
Was ist wenn die Entscheidung des Gerichts positiv ausfällt also die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.02.2007 um 19:08:00
 
Ein "Antrag auf Wiederherstellung deraufschiebenden Wirkung" kann nur gestellt werden, wenn in einem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder sie kraft Gestez besteht.

Wenn kein Bescheid erstellt wurde, ist nach § 123 VwGO ein Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" zu stellen.

Das Ergebnis für dich ist nahezu das gleiche. Rechtlich besteht aber ein großer Unterschied. Deshalb auch die Frage nach dem Bescheid.

Proll
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Antwort #16 - 10.02.2007 um 19:19:54
 
Ich hoffe mal ich nerve hier nicht allzu sehr mit meiner Fragerei, aber ich habe leider noch welche  Cool

1. Wie erfolgt eine Abschiebung? ( durch Polizei,ABH, von zu Hause, kann man noch packen, wieviel zeit hat man usw.)?

2. Unser Rechtsanwalt ist weit weg ( er saarbrücken und wir in Niedersachsen)
   wäre es besser einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen oder ist das egal?

3. Wir haben auch eine Bescheinigung vom Standesbeamten das unsere Hochzeit noch in diesem Monat eventuell erfolgen kann. Kann uns das helfen?

Vielen Dank für Euere Geduld !!!
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Antwort #17 - 10.02.2007 um 19:29:03
 
Wenn das Gericht gegen deinen Verlobten entscheidet, würde ich es nicht auf eine Abschiebung ankommen lassen. Am besten wäre dann umgehend eine freiwillige Ausreise, sofern Euch die ABH dort noch unterstützt.

Die Abschiebung würde eine unbefristete Einreisesperre nach sich ziehen, die erst aus guten Gründen befristet werden kann. Zum Beispiel, wenn ihr verheiratet seid. Die Eheschließung könnte dann allerdings nicht in Dtl. stattfinden.
Zudem müsst ihr die Abschiebekosten begleichen.

Tja, mit den Anwälten kenne ich mich nicht so gut aus. Ob Euch ein Anwalt aus Saarbrücken in Nds. vor Gericht vertreten kann?
Die Anwälte aus der näheren Umgebung haben i.d.R. bereits Erfahrungen mit der entsprechenden ABH, was natürlich von Vorteil (für beide Seiten) sein kann.

Die Bescheinigung des Standesamtes wird Euch mit dem Wort "eventuell" nicht viel nutzen. Du hast am Anfang geschrieben, dass noch ein Papier fehlt. Damit steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor.

J.  Zwinkernd
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Antwort #18 - 10.02.2007 um 19:42:42
 
Frage 1 vergessen.  Zwinkernd

Bei einer "normalen" Abschiebung
(wenn sich der Betroffene nicht bereits einer Abschiebung entzogen hat oder das "Untertauchen" ankündigt)
wird der Abschiebetermin vorher mitgeteilt.
Tja und wer die Abschiebung durchführt, dürfte innerorganisatorisch bedingt sein. Kann ich Dir also leider nicht beantworten.

Aber wie gesagt, wenn irgend möglich, lasst es nicht darauf ankommen.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #19 - 10.02.2007 um 20:03:22
 
Ja das stimmt allerdings.
Hier noch mal alles kurz zusammengefasst( vielleicht drücke ich mich auch falsch aus:

- von der ABH : Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung nach §50 Abs.1
   innerhalb von vier Wochen

- Androhung gem. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Nigeria
-
--------------------------------------------------------------------------------
---------

- von unserem Rechtsanwalt:

- Beantragung des Weiterbestehens des Aufenthaltstitels aus fam. Gründen bei
  Ausländerbehörde
- Antrag auf Aufhebung der Androhung der Abschiebung Beim Verwaltungsgericht
- Widerspruch bei der ABH ( ist aber in Niedersachsen nicht mehr zulässig)
- Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Androhung der Abschiebung
--------------------------------------------------------------------------------
------------
Hier nun eineige Zitate der ABH, welche ich nicht ganz verstehe:
- ....  demzufolge ist sein zweckgebundener Aufenthalttitel kraft Gesetz erlöschen
  woraus die Pflicht zur Ausreise besteht.

- Vor der Entscheidung über einen möglichen Aufenthalt aus fam.Gründen bleibt zunächst u.a. abzuwarten ob das OLG Einwände gegen eine beabsichtigte Eheschliessung erhebt.
--------------------------------------------------------------------------------
----------

Also dürfen wir doch noch warten und er muss nicht damit rechen nächste Woche abgeschoben zu werden oder sehe ich das falsch?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 10.02.2007 um 20:37:06
 
Aha,
doch ein Bescheid der ABH nämlich der Gestalt:

1. Die AE ist erloschen
2. Damit Kraft Gesetz ausreisepflichtig
3. 4 Wochen nach Zustellung ist freiwillig auzureisen
4. wer nicht ausreist, wird abgeschoben.

Das sind absolut wichtige Infos, die man bereits zu Beginn des Postings hätte schreiben müssen, spätestens nach Nachfrage !

Anwalt
Also ein Anwalt aus dem Saarland ist in der Regel schlecht, weil
1. weit weg, man kann nicht mal eben hingehen und fragen
2. wie Janey schon schrieb, nicht mitörtlichen Gegebenheiten bekannt.
Das alles kann nur durch absolutes Fachwissen ausgeglichen werden, wodran ich schon meine Zweifel habe, wenn ich lese

- von unserem Rechtsanwalt:
- Beantragung des Weiterbestehens des Aufenthaltstitels aus fam. Gründen bei 
  Ausländerbehörde

Der Aufenthaltstitel wurde zu Studienzwecken erteilt und kann nicht aus familiären Gründen weiterbestehen. Ausserdem; welche familiären Gründe ? Eine nicht unmittelbar bevorstehende Eheschließung ist nichts familiäres !!
Und: Widerspruch eingelegt,den es nicht mehr gibt.
Das sind auch alles Handlungen, die dir wahrscheinlich in Rechnung gestellt werden.

Deine anderen Fragen nochmal ausführlich dargestellt:

Abschiebung
1. Man wird vor einem Abschiebungstermin benachrichtigt. Treffpunkt und -zeit werden vorgegeben. Man hat genug Zeit alles zu packen.
2. Die ABH/Polizei kommt einen unerwartet abholen, Sehr viel Strss für alle. Man erhält soviel Zeit, um einen Koffer mit dem Nötigsten zu packen.
3. Man wird in Abschiebungshaft genommen, wenn mann Gründe nach § 62 II AufenthG erfüllt.

Es auf eine Abschiebung ankommen zu lassen, ist sehr gefährlich, weil - und hier wiederhole ich Janey noch einmal - eine Einreisesperre entsteht und diese nur auf Antrag und nach Erstattung derAbschiebekosten nur bei Vorliegen wichtiger Gründe befristet werden wird.

Eheschließung
Die ABH kann deinen Verlobten dulden, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, d.h., wenn das OLG die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erstellt hat.
Was danach kommt, liegt an deiner ABH.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #21 - 10.02.2007 um 23:22:21
 
Zitat:
Die ABH kann deinen Verlobten dulden, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, d.h., wenn das OLG die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erstellt hat.


Hoi,
oder, je nach Bundesland (z.B. in NRW), wenn das Standes-
amt bescheinigt, dass alle Unterlagen vorliegen, um die Be-
freiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim OLG zu beantragen.
Dürften schonmal so sechs Wochen Unterschied sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #22 - 11.02.2007 um 09:00:34
 
Guten Morgen,

ich werde erst mal morgen abwarten was der Standesbeamte sagt, welches Dokument noch fehlt. Die Papiere waren bereits beim OLG zur Prüfung, aber leider fehlt noch eins.

Wir möchten alles auf legallem Wege bestreiten, deshalb möchten wir auch nicht in Dänemark heiraten,denn das ist doch bestimmt strafbar???
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Antwort #23 - 11.02.2007 um 10:12:58
 
Zitat:
Wir möchten alles auf legallem Wege bestreiten, deshalb möchten wir auch nicht in Dänemark heiraten,denn das ist doch bestimmt strafbar???


Strafbar nicht aber afaik unmöglich Zwinkernd

Ausserdem wird die anschließende Wiedereinreise illegal sein weil die Duldung mit der Ausreise bereits  erloschen wäre Zwinkernd

Grüße
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #24 - 11.02.2007 um 10:22:30
 
Was ist denn bitte afaik ???
Eine Duldung existiert ja nicht sondern ein Aufenthaltstitel.

Kann bzw. darf ein Standesbeamter auch ohne die Befreiung vom OLG die Hochzeit vollziehen oder gibt es da irgendwelche Gesetze?
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Antwort #25 - 11.02.2007 um 10:57:57
 
AFAIK = as far as I know = soweit ich weiß

lorea1010 schrieb am 10.02.2007 um 20:03:22:
Hier nun eineige Zitate der ABH, welche ich nicht ganz verstehe:
- ....  demzufolge ist sein zweckgebundener Aufenthalttitel kraft Gesetz erlöschen
 woraus die Pflicht zur Ausreise besteht.


Er hat keinen Aufenthaltstitel. Dieser ist erloschen mit Exmatrikulation. Auch wenn er optisch noch da ist, existiert er nicht mehr.
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Antwort #26 - 11.02.2007 um 10:59:12
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 10:22:30:
Was ist denn bitte afaik ???


As far as I know = soviel wie ich weiß Zwinkernd


Zitat:
Eine Duldung existiert ja nicht sondern ein Aufenthaltstitel.


Der erloschen ist oder hab ich da was übersehen Zwinkernd

Zitat:
Kann bzw. darf ein Standesbeamter auch ohne die Befreiung vom OLG die Hochzeit vollziehen oder gibt es da irgendwelche Gesetze?


Ohne Befreiung darf er die Ehe nicht schließen, es wäre seine letzte (zumindest bei mir) Zwinkernd


Grüße
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Antwort #27 - 11.02.2007 um 11:19:20
 
Dann hat uns der RA allerdings falsch beraten.
Zitat des Ra:

- Im Übrigen kann der Standesbeamte die Ehe auch ohne Befreiung schließen, diese wäre dann gültig.Allerdings tut dies der Standesbeamte nur äußerst selten, könnte aber von Ihnen auch einmal angefragt werden. -

--------------------------------------------------------------------------------
--

Und genau aus diesem Grund bin ich hier in diesem Forum um mich genauer kundig zu machen.

Was also nach dem jetztigen Stand können wir tun?
Wäre es vielleicht sinnvoll auszuwandern?
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Antwort #28 - 11.02.2007 um 11:35:42
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 11:19:20:
Was also nach dem jetztigen Stand können wir tun?
Wäre es vielleicht sinnvoll auszuwandern?


Hi,

wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (in Nds. durch Vorlage aller notwendigen Dokumente und Bestätigung des Standesbeamten) wird eine
Abschiebung nichtmehr rechtmäßig durchgeführt werden können.
Liegt die Bestätigung des Standesbeamten nicht vor, so steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor und es bleibt bei der Ausreisepflicht und nach Fristablauf
eine mögliche Abschiebung durhc die ABH.

Auswandern wäre sinnvoll wann ?  hä?


DC
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Antwort #29 - 11.02.2007 um 11:50:44
 
Wir haben auch über eine Auswanderung nachgedacht.Es geht darum das wir uns lieben und uns nicht trennen lassen wollen.
Aber das wäre die letzte Möglichkeit wenn es wirklich nicht anders geht.Dies kann aber auch nicht im Interesse der Bundesrepublik liegen, da ich ein guter Steuerzahler bin. Aber man greift nach jedem Srohhalm.
Ich habe immer noch nicht verstanden ob mein Verlobter nun Ende der nächste Woche ausreisen muss( laut Bescheid der ABH) oder ob er abwarten kann wie das Gericht entscheidet? Auf keinen Fall wollen wir es auf eine Abschiebung ankommen lassen.
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DonCamillo
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Antwort #30 - 11.02.2007 um 11:56:24
 
Hi,

so wie ich den SV verstanden habe, steht die beabsichtigte Eheschließung nicht unmittelbar bevor. Demnach muss er ausreisen. Sollte er dies nicht freiwillig tun, so droht ihm eine Abschiebung.

Im übrigen möchte ich bemerken, dass nicht Du direkt betroffen bist, da Du ja deutsch bist. Deshalb ist Deine Bemerkung als guter Steuerzahler daneben.
Die hier geltenden Gesetze sind zu befolgen. Dies ist und war auch Deinem Freund sicher klar.

Mein Tip:
Freiwillige Ausreise und Wiedereinreise im vorgeschriebenen Visumverfahren.
Eheschließung in D weiter betreiben. Nach Eheschließung Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels für ihn. Was spricht ernsthaft dagegen ?


DC
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Antwort #31 - 11.02.2007 um 12:04:18
 
Zum Thema Rechtsanwalt wurde ja bereits einiges geschrieben !

Und zur Duldung bei bevorstehender Eheschließung ist zu sagen, dass dies sehr unterschiedlich gehandhabt wird:

Der unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar bevorstehnde" Eheschließung wird sehr unterschiedlich ausgelegt. Die Einen legen das so aus, wie Mick beschrieben hat, die Anderen (so auch Verwaltungsgerichte in NRW) sprechen von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung, wenn ein Eheschließungstermin feststeht. Das hängt wohl damit zusammen, dass Ausländer trotz OLG-Genehmigung keinen Termin festlegten !

Was kannst du machen ?

Sprich mit "deiner" ABH, wie die sich zum VG-Verfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) und zum Eheschließungsverfahren stellen. Je nach deren Antwort musst du, vielmehr dein Freund, reagieren.

Proll
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lorea1010
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Antwort #32 - 11.02.2007 um 12:12:55
 
Vielen lieben Dank.
Das heisst u.a. mein Verlobter ist auf die Willkür der ABH angewiesen?
Und die neue Imatrikulation ist ja dann wohl auch hinfällig?

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Janey
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Antwort #33 - 11.02.2007 um 12:25:19
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 12:12:55:
Vielen lieben Dank.
Das heisst u.a. mein Verlobter ist auf die Willkür der ABH angewiesen?


In Deutschland sind die Entscheidungen der Behörden gerichtlich überprüfbar. Deshalb gibt es die Gewaltenteilung, damit keine Willkür herrscht.

Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung nutzt Dein Verlobter schließlich auch.

Anscheinend willst du auf eine bestimmte Antwort hinaus. Da dies nicht möglich ist, unterstellst Du Willkür.
Also ich bin hier raus.  Ärgerlich Lippen versiegelt
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Antwort #34 - 11.02.2007 um 12:31:44
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 12:12:55:
auf die Willkür der ABH


Ich kann Janey nur vollauf bestätigen ! Mit solchen Aussagen macht man sich keine Freunde und wird man sicher auch keine Hilfe mehr finden.

Die ABH reagiert ja schließlich nur auf das Agieren des Ausländers und da redet auch keiner vom Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall.

Bei solchen Aussagen von dir krieg ich das  :kotz

proll
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lorea1010
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Antwort #35 - 11.02.2007 um 12:48:00
 
Ich entschuldige mich für meine unsachliche ausdrucksweise.
Es leigt mir wirklich fern jemanden etwas zu unterstellen und auch weiss ich das die ABH nur ihre Arbeit macht und das es sicherlich auch nicht einfach für sie ist.

Man sollte jedoch unterscheiden ob sich ein Ausländer wirklich bemüht seinen Aufenthalt ehrlich hier zu gestalten. Es liegen keinerlei Straftaten vor, er bekommt keine Zuwendungen oder leistungen vom Staat usw.

Nochmals sorry!!!!
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Antwort #36 - 11.02.2007 um 13:36:43
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 12:48:00:
Man sollte jedoch unterscheiden ob sich ein Ausländer wirklich bemüht seinen Aufenthalt ehrlich hier zu gestalten. Es liegen keinerlei Straftaten vor, er bekommt keine Zuwendungen oder leistungen vom Staat usw.



Dieses Argument kommt in allen Fällen (meistens wenn nichts mehr geht) !
Sorry, aber das ist kein Argument. Das was wirklich zählt ist die Rechtmäßigkeit
des Aufenthaltes. Dies zu gewährleisten und das Unrecht zu vermeiden ist
Aufgabe der Exekutive in D, dazu gehört die ABH.
Es liegt immer an den Betroffenen die Rechtmäßigkiet zu beachten und die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Die Exekutive dafür anzugreifen ist einfach nur billig.
Was also spricht nun gegen eine freiwillige Ausreise und möglicherweise Wiederkommen im Visumverfahren , zumal er ausreisepflichtig ist/wird ?

DC
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maki
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Antwort #37 - 11.02.2007 um 13:38:03
 
Hallo lorea,

im Moment hat dein Freund eine Duldung, d.h. sein Aufenthalt ist nicht rechtmässig.
Wenn er vorhat daraus einen rechtmässigen Aufenthalt zu machen und nicht Abgeschoben zu werden, gibt leider nur diese zwei möglichkeiten:

A: Ausreisen, Visum beantragen und wiedereinreisen.
B: Eure geplante Eheschliessung wird als unmittelbar bevorstehend eingestuft und er kann bleiben und kriegt hier eine AE nach der Hochzeit.

Wenn B nicht zutrifft, bleibt nur noch A als rechtlich einwandfreie Möglichkeit.

Bitte bedenke auch das Beamte kein freies Ermessen haben, sondern vorgaben nach denen sie sich richten müssen Zwinkernd "Don't shoot the messenger"

Viel Erfolg,

maki
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Antwort #38 - 11.02.2007 um 13:45:44
 
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Morgen werden wir zum Standesamt gehen um uns zu erkundigen welches papier genau noch fehlt. Ich frage mich nur ob der Standesbeamte nicht wusste was man alles braucht an papieren und wie es dann möglich ist das doch noch etwas fehlt???
Dann werden wir weiter sehen.
Vielleicht sollten wir dann am Dienstag die ABH aufsuchen?
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Antwort #39 - 11.02.2007 um 14:27:01
 
Das Gespräch mit der ABH würde ich empfehlen Zwinkernd

Wer weiß, falls es mit der Feststellung der unmittelbar bevorstehenden Ehe nicht klappt, könnte immer noch eine Vorabzustimmung drin sein, die das dann obligatorische Visaverfahren etwas beschleunigen kann: http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#3
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Antwort #40 - 11.02.2007 um 20:07:39
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 13:45:44:
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Morgen werden wir zum Standesamt gehen um uns zu erkundigen welches papier genau noch fehlt. Ich frage mich nur ob der Standesbeamte nicht wusste was man alles braucht an papieren und wie es dann möglich ist das doch noch etwas fehlt???
Dann werden wir weiter sehen.
Vielleicht sollten wir dann am Dienstag die ABH aufsuchen?



Ja das mit den Papieren beim Standesamt und so hatte ich auch Probleme. Uns konnte man vorher auch nichts sagen und wir mussten endlos lang warten bis mal jemand da bescheid wusste. Naja die können ja auch nicht alles wissen  Laut lachend. Kann vorkommen wenn das da nich alle tagelang vorkommt das die sich selbst erkundgien müssen, und da kann man schonmal was vergessen  Laut lachend
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Antwort #41 - 11.02.2007 um 20:28:23
 
Ich weiss nicht ob ich es überlesen oder nicht verstanden.
Meine Frage deshalb noch mal:
Soll mein Verlobter vor Freitag ( das ist das Datum der ABH zur Frist der Androhung zur Abschiebung) freiwillig ausreisen oder darf er warten bis die Entscheidung vom Gericht kommt? Es wurde beim Gericht Klage eingereicht.
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Antwort #42 - 11.02.2007 um 20:34:03
 
Sorry hab jetzt nich alles hier gelesen aber das müsste dein Anwalt doch wissen oder? Also ich denke am besten gleich Montag zur abH gehn besser is man klärt das vorher richtig sonst hat man hinterher nur Probleme
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Antwort #43 - 11.02.2007 um 21:27:19
 
Zitat:
Soll mein Verlobter vor Freitag ( das ist das Datum der ABH zur Frist der Androhung zur Abschiebung) freiwillig ausreisen oder darf er warten bis die Entscheidung vom Gericht kommt? Es wurde beim Gericht Klage eingereicht.

Wenn das Standesamt und ABH sich einig sind dass die Eheschliessung unmittelbar bevor steht, kann ewr bleiben.
Ansonsten ist es in eurem Interesse das er nicht Abgeschoben wird, die Kosten dafür sind im 4 stelligen € Bereich angesiedelt, die daraus resultierende Einreisesperre. etc macht alles viel komplizierter.

IMO: Falls sich nix ändert, Ausreisen!
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Antwort #44 - 12.02.2007 um 12:44:25
 
Heute der neuste Stand:

- Standesbeamte hat den Pass meines Verlobten eingezogen, zur Weitergabe an die ABH. Darf er das?

- dann waren wir heute bei der ABH, dort hat mein Verloberter eine Grenzübertrittsbescheinigung für 11 Tage bekommen.

Danke im Vorraus für Antworten
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Antwort #45 - 12.02.2007 um 13:37:27
 
Na klar darf er das !

Ihr hättet sogar die Verpflichtung gehabt, diesen Pass der ABH vorzulegen. Aber offensichtlich habt ihr den Pass gegenüber der ABH unterdrückt. Da muss man sich fragen, warum ?

Und was die ABH denn sonst noch gesagt ? Sie wird ja wohl kaum wortlos eine GÜB ausgehändigt haben.

proll
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Antwort #46 - 12.02.2007 um 13:54:43
 
Nein wir haben niemals seinen Pass versteckt. Wozu denn auch? Immer wenn nach dem pass gefragt wurde hat mein Verlobter ihn vorgezeigt.
Warum wird ein Pass eigentlich einbehalten?
Die ABH hat nur gesagt das wir nun auf die Entscheidung vom Gericht warten sollen.
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Antwort #47 - 12.02.2007 um 13:58:06
 
Zitat:
Warum wird ein Pass eigentlich einbehalten?

Weil er abgeschoben werden soll und die ABH befürchtet, dass er untertaucht?
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Antwort #48 - 12.02.2007 um 14:02:54
 
Wir werden es auf keinen Fall auf eine Abschiebung ankommen lassen. Wir warten voller Ungeduld den Bescheid vom Gericht ab und falls dieser negativ ausfallen sollte( was wir nicht hoffen), so wird er freiwillig ausreisen.

Dann bekommt er doch seinen Pass wieder oder nicht?
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Antwort #49 - 12.02.2007 um 14:11:04
 
lorea1010 schrieb am 12.02.2007 um 14:02:54:
Dann bekommt er doch seinen Pass wieder oder nicht?


Zwei Möglichkeiten:
1. Er bekommt den Pass bei Vorlage des Tickets ausgehändigt.
oder
2. Der Pass wird bei Vorlage des (Flug)Tickets an den BGS des entsprechenden
    Flughafen geschickt.

Dürfte darauf ankommen, wie das Verhältnis zur ABH ist und ob man ihm vertraut, dass die Ausreise tatsächlich stattfindet.
Das solltet ihr im Fall der freiwilligen Ausreise rechtzeitig mit Eurer ABH besprechen.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #50 - 12.02.2007 um 14:34:45
 
Vielen Dank.

Nun heisst es erst mal die Gerichtsentscheidung abwarten.
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Antwort #51 - 13.02.2007 um 13:23:31
 
Wir haben das Rückflugticket gekauft und mein Verlobter reist freiwillig aus.
Wie stehen unsere Chancen das er bei unserer späteren Hochzeit wieder einreisen darf?
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Antwort #52 - 13.02.2007 um 13:36:58
 
Eure Chancen stehen ganz gut Zwinkernd wenn man dass überhaupt sagen kann.

Ohne Abschiebung/Straftaten/Einreisesperre ist das ne ganz normale FZF Geschichte, ehegatten deutscher haben anspruch auf FZF Zwinkernd

Nicht vergessen wegen der Vorabzustimmung mit der ABH zu reden, vielleicht "geht das was" Zwinkernd
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Antwort #53 - 13.02.2007 um 13:44:02
 
Ich habe heute mit der ABH telefoniert und sie waren sehr nett und freundlich. Wenn es soweit ist, so sagte sie mir, kann ich mich gerne wegen der Einreise zwecks Heirat bei ihr melden.
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Antwort #54 - 14.02.2007 um 15:48:26
 
Heute habe ich noch eine Frage:
Ist es möglich das ich als private person Akteneinsicht der ABH von meinem Verlobten bekomme?
Vielen dank für Antworten.
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Ulf
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Antwort #55 - 14.02.2007 um 15:54:46
 
lorea1010 schrieb am 14.02.2007 um 15:48:26:
Ist es möglich das ich als private person Akteneinsicht der ABH von meinem Verlobten bekomme?


Nur mit seiner Vollmacht.

Gruß, ULF
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Antwort #56 - 14.02.2007 um 17:12:46
 
Akteneinsicht kann nach dem nordrheinwestfälischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NW) nach § 29 nur an Beteiligte erfolgen.

Beteiligte sind nach § 13

- Antragsteller und Antragsgegner
- diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
- diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

Das heißt für dich, selbst mit Vollmacht wirst du keine Akteneinsicht bekommen, solange du nicht die Ehefrau bist.

Proll

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Antwort #57 - 14.02.2007 um 17:22:34
 
Aber unser Anwalt kann Akteneinsicht bekommen, allerdings nicht in seinen Büroräumen.
Und mein Verlobter kann doch aber bestimmt seine Akte einsehen,oder etwa auch nicht?
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Mick
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Antwort #58 - 14.02.2007 um 21:59:49
 
Zitat:
Akteneinsicht kann nach dem nordrheinwestfälischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NW) nach § 29 nur an Beteiligte erfolgen.

Beteiligte sind nach § 13

- Antragsteller und Antragsgegner
- diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
- diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

Das heißt für dich, selbst mit Vollmacht wirst du keine Akteneinsicht bekommen, solange du nicht die Ehefrau bist.

Proll


Hi,
ich habe mich nach dem Lesen Deines Postings gefragt,
warum ich so selbstverständlich einem Anwalt überhaupt
Einsicht gewähre. Finde ich in o.a. Regelung nicht.

Ich empfehle zur Lektüre:

Zitat:
§ 14 VwVfG NRW
Bevollmächtigte und Beistände
   Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
     Abschnitt 1 (Verfahrensgrundsätze)

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Fundstelle: SGV NRW


Damit ist auch der Nachbar im Rennen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #59 - 15.02.2007 um 02:41:44
 
Nebenbei bemerkt, führt die Akteneinsicht zu Mehraufwand und kann damit Verzögerungen verursachen.

Falls es keine wirkichen Gründe gibt, würde ich den Leuten keine zusätzliche Arbeit machen.
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Antwort #60 - 15.02.2007 um 09:20:31
 
Mick schrieb am 14.02.2007 um 21:59:49:
Damit ist auch der Nachbar im Rennen.


Aber zwischen Rechtsanwalt und Nachbar steht auch noch das Rechtsberatungsgesetz (wenn sich das nicht mittlerweile geändert hat)

"Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836)
 

Artikel 1

§ 1

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

1. Rentenberatern,

2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern

a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,

b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,

3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,

4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,

5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Inkassobüros),

6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.

Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.

(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. "

Aber ich recherchiere da jetzt nicht weiter. Wenn sich deine ABH damit begnügt, haste Glück.

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Antwort #61 - 15.02.2007 um 09:36:55
 
Sorry, aber das is Quatsch in Dosen:

welcher "Nachbar" bzw. Verlobte, Freund etc. macht sowas denn
"geschäftsmäßig"
?

Außerdem geht es hier vordergründig nicht um Rechtsberatung
sondern lediglich mal um Akteneinsichtnahme. Das sind schon
kleine Unnaschiede!

Aua  unentschlossen
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Antwort #62 - 15.02.2007 um 09:47:13
 
Sorry Fons,
es kommt nicht darauf an, was ich mache, sondern was ich damit machen kann !
Du sagst schon richtig es geht nicht vordergründig...

und außerdem ließ

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten... ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit ...

hier steht nicht vom geschäftsmäßigen !?

Aua!
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Ulf
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Antwort #63 - 15.02.2007 um 09:51:44
 
Zitat:
und außerdem ließ

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten... ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit ...

hier steht nicht vom geschäftsmäßigen !?

Aua!


Der Satz war nicht vollständig, das Zitat auch nicht. Schau, was ich in der Vorschrift noch fand, wo Du Auslassungspunkte setztest:

"darf geschäftsmäßig"

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #64 - 15.02.2007 um 09:57:27
 
Obwohl es wirklich langsam OT wird, hier der vollständige Text des § 1 RBerG (Fettdruck von mir)


Zitat:
§ 1
(1) 1Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. 2Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

1.Rentenberatern,
2.Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a)bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b)bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3.Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4.vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5.Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
6.Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
3Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.

(2) 1Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. 2Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) 1Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. 2Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. 3Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.

(4) 1Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. 3Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 4Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. 5Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) 1Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Fußnote
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Mit GG 100-1 vereinbar, soweit die Berufe eines Rechtsbeistandes mit Vollerlaubnis oder eines Rechtsbeistandes mit Teilerlaubnis für "Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht", für "Handels- und Gesellschaftsrecht" sowie für "Wirtschaftsrecht" geschlossen werden, BVerfGE v. 5.5.1987 I 2501 (1 BvR 724/81)


Was den Nachbarn als Beistand und erst recht einen Anwalt anbelangt, schließe ich mich vollinhaltlich Mick an Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #65 - 15.02.2007 um 10:41:08
 
Außerdem ging es hier (siehe ab Post #54) eigentlich "nur" um
Akteneinsicht -kein Wort stand da von Rechtsbeistand oder
Rechtsberatung.

Wohl so ziemlich jeder ABHler hat das zig- hunterfach schon in
der Praxis erlebt und nie als formales Problem gesehen. Auch
nicht "übersehen" da es - wie dargelegt - keines ist.


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Antwort #66 - 15.02.2007 um 10:57:02
 
Zitat:
hier steht nicht vom geschäftsmäßigen !?

Wer hier nicht lesen (bzw. verstehen) kann (bzw. will), sei
dahingestellt  Cool

Du stehst hier allein auf weiter Flur mit deiner irrigen Meinung,
eine Privatperson könne mit einer Vollmacht niemanden vertreten.

Ich seh hier niemanden, der dir beipflichten würde!

Das können wir hier im Interesse der vielen user einfach nicht
so stehen lassen, da die dann verwirrt werden von deiner wohl
irrigen Annahme. Zumal du da als "Experte" postest! Das muss
dann schon ins rechte Licht gestellt werden.

Die Praxis zeigt eben deutlich eine andere Sprache.
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Antwort #67 - 15.02.2007 um 12:30:20
 
1. was hundertfach in der Praxis geübt wird muss nicht richtig sein, es sei denn man zieht sich auf den Grundsatz zurück "das war schon immer so"

2. Bitte meinen "Experten"-Status aus dem Profil herausnehmen, Scheint für alle besser zu sein !! Du schreibst ja auch Experte in Anführung und kursiv. Was willst du damit nur ausdrücken ??
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #68 - 15.02.2007 um 12:56:50
 
1. war das auch sachlich ausreichend klargestellt, dass du da
    falsch lagst, und das nicht nur von mir. Ich will sicher nicht
    deswegn "Recht" haben, weil das schon immer so gemacht
    wurde. Solche Argumente lass ich selbst nicht gelten!

2. was ich damit sagen wollte, das man Expetern nicht immer
    blind folgen kann.

Ich mag sicher auch schon falsch gelegen haben - kann das
dann aber -im Gegensatz zu dir- auch eingestehen. Schlaf
drüber, wenn du es dann noch gelöscht haben willst, oute
dich nochmal.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #69 - 15.02.2007 um 16:12:40
 
Ok,

ich lag falsch.

Trotzdem bitte meinen Status zu eurem Schutz als i4a-Betreiber und den der User löschen.

Und zurück zum Ursprung
Lorea1010

natürlich bekommst du mit Vollmacht Akteneinsicht.
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Antwort #70 - 15.02.2007 um 16:34:42
 
Es gehört zwar nicht mehr zum eigentlichen Thread, aber vielleicht darf ich es dennoch hier loswerden:

Ich bin ja schon lange auf diesem board, aber ich habe nicht den Eindruck, dass ich oder ein anderer user vor Dir geschützt werden müsste - Du hast einmal nicht richtig gelegen, na und!? - An den vielen guten und richtigen Dingen, die Du hier schon vielen auf den Weg gegeben hast und sicher auch künftig geben kannst, ändert das doch nichts.

Eine einzige Richtigstellung (die allerdings im Interesse der user nötig war) ist doch nicht mit grundsätzlicher Ablehnung oder Vertrauensverlust zu verwechseln.

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #71 - 15.02.2007 um 17:57:58
 
Ich habe hier sehr gute Ratschläge bekommen und bedanke mich hier nochmals recht herzlich.
Vielleicht sollte man in Zukunft für " nicht Juristen" und "ganz normale Bürger" so antworten, das diese es auch verstehen können und nicht so in der Beamtensprache. Die meisten verstehen das dann nicht.

Und nur zur Info: Ich habe Akteneinsicht bekommen.

Gruss lorea
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Antwort #72 - 15.02.2007 um 18:48:22
 
Ich wiederhol noch mal meine Bitte

Zitat:
Trotzdem bitte meinen Status zu eurem Schutz als i4a-Betreiber und den der User löschen.


@schwetzer
Danke
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Antwort #73 - 15.02.2007 um 18:51:48
 
Das sehe ich auch so wie Schweitzer. Und zunächst Hut ab,
dass du nun dazu stehst. Überdenk das nochmal. Aus unser
Sicht gibt es da keine Notwendigkeit, den Expertenstatus zu
canceln!

Wo gehobelt wird, da fallen Späne  Zwinkernd
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Antwort #74 - 15.02.2007 um 18:58:09
 
fons schrieb am 15.02.2007 um 18:51:48:
Aus unser
Sicht gibt es da keine Notwendigkeit, den Expertenstatus zu
canceln!
Wo gehobelt wird, da fallen Späne


Danke, aber ich sehe die Notwendigkeit.
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Mick
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Antwort #75 - 15.02.2007 um 21:00:04
 
Zitat:
Danke, aber ich sehe die Notwendigkeit.

Hi proll,
meine Bitte geht dahin, dass Du von der Bitte, den
Status zu ändern, Abstand nimmst. Du bist ein aus-
gewiesener Fachmann, der diesem Forum gut tut.
Dir ist es wie allen anderen gestattet, auch mal da-
neben zu liegen, aber deswegen müssen wir kein
Fass aufmachen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #76 - 15.02.2007 um 21:40:14
 
Fons und Mick
ihr erstaunt mich, wo ihr mir doch in verschiedenen Postings die Unfähigkeit  wegen abweichenden Meinungen bescheinigt habt:

Fons heute
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171123560/66#66
Fons heute
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171541592/3#3
Mick 03.02.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1169814940/30#30
Mick 03.02.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170533786/8#8

Dann wird da wohl was dran sein !
Erläuternde PN's blieben unbeantwortet.

Die einzelnen Themen will ich aber nicht mehr aufwärmen.
Meine Entscheidung steht immer noch.
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fons
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Antwort #77 - 16.02.2007 um 10:36:27
 
Sachdisku ist wohl beendet.

geschlossen

@ proll

ggf. kannst du es dir nochmal überlegen und dich melden...
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