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Abschiebung droht!!! (Gelesen: 25.158 mal)
proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.02.2007 um 19:08:00
 
Ein "Antrag auf Wiederherstellung deraufschiebenden Wirkung" kann nur gestellt werden, wenn in einem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder sie kraft Gestez besteht.

Wenn kein Bescheid erstellt wurde, ist nach § 123 VwGO ein Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" zu stellen.

Das Ergebnis für dich ist nahezu das gleiche. Rechtlich besteht aber ein großer Unterschied. Deshalb auch die Frage nach dem Bescheid.

Proll
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Antwort #16 - 10.02.2007 um 19:19:54
 
Ich hoffe mal ich nerve hier nicht allzu sehr mit meiner Fragerei, aber ich habe leider noch welche  Cool

1. Wie erfolgt eine Abschiebung? ( durch Polizei,ABH, von zu Hause, kann man noch packen, wieviel zeit hat man usw.)?

2. Unser Rechtsanwalt ist weit weg ( er saarbrücken und wir in Niedersachsen)
   wäre es besser einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen oder ist das egal?

3. Wir haben auch eine Bescheinigung vom Standesbeamten das unsere Hochzeit noch in diesem Monat eventuell erfolgen kann. Kann uns das helfen?

Vielen Dank für Euere Geduld !!!
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Janey
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Antwort #17 - 10.02.2007 um 19:29:03
 
Wenn das Gericht gegen deinen Verlobten entscheidet, würde ich es nicht auf eine Abschiebung ankommen lassen. Am besten wäre dann umgehend eine freiwillige Ausreise, sofern Euch die ABH dort noch unterstützt.

Die Abschiebung würde eine unbefristete Einreisesperre nach sich ziehen, die erst aus guten Gründen befristet werden kann. Zum Beispiel, wenn ihr verheiratet seid. Die Eheschließung könnte dann allerdings nicht in Dtl. stattfinden.
Zudem müsst ihr die Abschiebekosten begleichen.

Tja, mit den Anwälten kenne ich mich nicht so gut aus. Ob Euch ein Anwalt aus Saarbrücken in Nds. vor Gericht vertreten kann?
Die Anwälte aus der näheren Umgebung haben i.d.R. bereits Erfahrungen mit der entsprechenden ABH, was natürlich von Vorteil (für beide Seiten) sein kann.

Die Bescheinigung des Standesamtes wird Euch mit dem Wort "eventuell" nicht viel nutzen. Du hast am Anfang geschrieben, dass noch ein Papier fehlt. Damit steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor.

J.  Zwinkernd
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Antwort #18 - 10.02.2007 um 19:42:42
 
Frage 1 vergessen.  Zwinkernd

Bei einer "normalen" Abschiebung
(wenn sich der Betroffene nicht bereits einer Abschiebung entzogen hat oder das "Untertauchen" ankündigt)
wird der Abschiebetermin vorher mitgeteilt.
Tja und wer die Abschiebung durchführt, dürfte innerorganisatorisch bedingt sein. Kann ich Dir also leider nicht beantworten.

Aber wie gesagt, wenn irgend möglich, lasst es nicht darauf ankommen.

Gruß, J.  Zwinkernd
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lorea1010
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Antwort #19 - 10.02.2007 um 20:03:22
 
Ja das stimmt allerdings.
Hier noch mal alles kurz zusammengefasst( vielleicht drücke ich mich auch falsch aus:

- von der ABH : Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung nach §50 Abs.1
   innerhalb von vier Wochen

- Androhung gem. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Nigeria
-
--------------------------------------------------------------------------------
---------

- von unserem Rechtsanwalt:

- Beantragung des Weiterbestehens des Aufenthaltstitels aus fam. Gründen bei
  Ausländerbehörde
- Antrag auf Aufhebung der Androhung der Abschiebung Beim Verwaltungsgericht
- Widerspruch bei der ABH ( ist aber in Niedersachsen nicht mehr zulässig)
- Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Androhung der Abschiebung
--------------------------------------------------------------------------------
------------
Hier nun eineige Zitate der ABH, welche ich nicht ganz verstehe:
- ....  demzufolge ist sein zweckgebundener Aufenthalttitel kraft Gesetz erlöschen
  woraus die Pflicht zur Ausreise besteht.

- Vor der Entscheidung über einen möglichen Aufenthalt aus fam.Gründen bleibt zunächst u.a. abzuwarten ob das OLG Einwände gegen eine beabsichtigte Eheschliessung erhebt.
--------------------------------------------------------------------------------
----------

Also dürfen wir doch noch warten und er muss nicht damit rechen nächste Woche abgeschoben zu werden oder sehe ich das falsch?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 10.02.2007 um 20:37:06
 
Aha,
doch ein Bescheid der ABH nämlich der Gestalt:

1. Die AE ist erloschen
2. Damit Kraft Gesetz ausreisepflichtig
3. 4 Wochen nach Zustellung ist freiwillig auzureisen
4. wer nicht ausreist, wird abgeschoben.

Das sind absolut wichtige Infos, die man bereits zu Beginn des Postings hätte schreiben müssen, spätestens nach Nachfrage !

Anwalt
Also ein Anwalt aus dem Saarland ist in der Regel schlecht, weil
1. weit weg, man kann nicht mal eben hingehen und fragen
2. wie Janey schon schrieb, nicht mitörtlichen Gegebenheiten bekannt.
Das alles kann nur durch absolutes Fachwissen ausgeglichen werden, wodran ich schon meine Zweifel habe, wenn ich lese

- von unserem Rechtsanwalt:
- Beantragung des Weiterbestehens des Aufenthaltstitels aus fam. Gründen bei 
  Ausländerbehörde

Der Aufenthaltstitel wurde zu Studienzwecken erteilt und kann nicht aus familiären Gründen weiterbestehen. Ausserdem; welche familiären Gründe ? Eine nicht unmittelbar bevorstehende Eheschließung ist nichts familiäres !!
Und: Widerspruch eingelegt,den es nicht mehr gibt.
Das sind auch alles Handlungen, die dir wahrscheinlich in Rechnung gestellt werden.

Deine anderen Fragen nochmal ausführlich dargestellt:

Abschiebung
1. Man wird vor einem Abschiebungstermin benachrichtigt. Treffpunkt und -zeit werden vorgegeben. Man hat genug Zeit alles zu packen.
2. Die ABH/Polizei kommt einen unerwartet abholen, Sehr viel Strss für alle. Man erhält soviel Zeit, um einen Koffer mit dem Nötigsten zu packen.
3. Man wird in Abschiebungshaft genommen, wenn mann Gründe nach § 62 II AufenthG erfüllt.

Es auf eine Abschiebung ankommen zu lassen, ist sehr gefährlich, weil - und hier wiederhole ich Janey noch einmal - eine Einreisesperre entsteht und diese nur auf Antrag und nach Erstattung derAbschiebekosten nur bei Vorliegen wichtiger Gründe befristet werden wird.

Eheschließung
Die ABH kann deinen Verlobten dulden, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, d.h., wenn das OLG die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erstellt hat.
Was danach kommt, liegt an deiner ABH.

Proll

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Mick
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Antwort #21 - 10.02.2007 um 23:22:21
 
Zitat:
Die ABH kann deinen Verlobten dulden, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, d.h., wenn das OLG die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erstellt hat.


Hoi,
oder, je nach Bundesland (z.B. in NRW), wenn das Standes-
amt bescheinigt, dass alle Unterlagen vorliegen, um die Be-
freiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim OLG zu beantragen.
Dürften schonmal so sechs Wochen Unterschied sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #22 - 11.02.2007 um 09:00:34
 
Guten Morgen,

ich werde erst mal morgen abwarten was der Standesbeamte sagt, welches Dokument noch fehlt. Die Papiere waren bereits beim OLG zur Prüfung, aber leider fehlt noch eins.

Wir möchten alles auf legallem Wege bestreiten, deshalb möchten wir auch nicht in Dänemark heiraten,denn das ist doch bestimmt strafbar???
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Antwort #23 - 11.02.2007 um 10:12:58
 
Zitat:
Wir möchten alles auf legallem Wege bestreiten, deshalb möchten wir auch nicht in Dänemark heiraten,denn das ist doch bestimmt strafbar???


Strafbar nicht aber afaik unmöglich Zwinkernd

Ausserdem wird die anschließende Wiedereinreise illegal sein weil die Duldung mit der Ausreise bereits  erloschen wäre Zwinkernd

Grüße
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Antwort #24 - 11.02.2007 um 10:22:30
 
Was ist denn bitte afaik ???
Eine Duldung existiert ja nicht sondern ein Aufenthaltstitel.

Kann bzw. darf ein Standesbeamter auch ohne die Befreiung vom OLG die Hochzeit vollziehen oder gibt es da irgendwelche Gesetze?
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Janey
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Antwort #25 - 11.02.2007 um 10:57:57
 
AFAIK = as far as I know = soweit ich weiß

lorea1010 schrieb am 10.02.2007 um 20:03:22:
Hier nun eineige Zitate der ABH, welche ich nicht ganz verstehe:
- ....  demzufolge ist sein zweckgebundener Aufenthalttitel kraft Gesetz erlöschen
 woraus die Pflicht zur Ausreise besteht.


Er hat keinen Aufenthaltstitel. Dieser ist erloschen mit Exmatrikulation. Auch wenn er optisch noch da ist, existiert er nicht mehr.
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Antwort #26 - 11.02.2007 um 10:59:12
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 10:22:30:
Was ist denn bitte afaik ???


As far as I know = soviel wie ich weiß Zwinkernd


Zitat:
Eine Duldung existiert ja nicht sondern ein Aufenthaltstitel.


Der erloschen ist oder hab ich da was übersehen Zwinkernd

Zitat:
Kann bzw. darf ein Standesbeamter auch ohne die Befreiung vom OLG die Hochzeit vollziehen oder gibt es da irgendwelche Gesetze?


Ohne Befreiung darf er die Ehe nicht schließen, es wäre seine letzte (zumindest bei mir) Zwinkernd


Grüße
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Antwort #27 - 11.02.2007 um 11:19:20
 
Dann hat uns der RA allerdings falsch beraten.
Zitat des Ra:

- Im Übrigen kann der Standesbeamte die Ehe auch ohne Befreiung schließen, diese wäre dann gültig.Allerdings tut dies der Standesbeamte nur äußerst selten, könnte aber von Ihnen auch einmal angefragt werden. -

--------------------------------------------------------------------------------
--

Und genau aus diesem Grund bin ich hier in diesem Forum um mich genauer kundig zu machen.

Was also nach dem jetztigen Stand können wir tun?
Wäre es vielleicht sinnvoll auszuwandern?
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DonCamillo
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Antwort #28 - 11.02.2007 um 11:35:42
 
lorea1010 schrieb am 11.02.2007 um 11:19:20:
Was also nach dem jetztigen Stand können wir tun?
Wäre es vielleicht sinnvoll auszuwandern?


Hi,

wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (in Nds. durch Vorlage aller notwendigen Dokumente und Bestätigung des Standesbeamten) wird eine
Abschiebung nichtmehr rechtmäßig durchgeführt werden können.
Liegt die Bestätigung des Standesbeamten nicht vor, so steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor und es bleibt bei der Ausreisepflicht und nach Fristablauf
eine mögliche Abschiebung durhc die ABH.

Auswandern wäre sinnvoll wann ?  hä?


DC
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lorea1010
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Antwort #29 - 11.02.2007 um 11:50:44
 
Wir haben auch über eine Auswanderung nachgedacht.Es geht darum das wir uns lieben und uns nicht trennen lassen wollen.
Aber das wäre die letzte Möglichkeit wenn es wirklich nicht anders geht.Dies kann aber auch nicht im Interesse der Bundesrepublik liegen, da ich ein guter Steuerzahler bin. Aber man greift nach jedem Srohhalm.
Ich habe immer noch nicht verstanden ob mein Verlobter nun Ende der nächste Woche ausreisen muss( laut Bescheid der ABH) oder ob er abwarten kann wie das Gericht entscheidet? Auf keinen Fall wollen wir es auf eine Abschiebung ankommen lassen.
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