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Abschiebung droht!!! (Gelesen: 25.152 mal)
proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #60 - 15.02.2007 um 09:20:31
 
Mick schrieb am 14.02.2007 um 21:59:49:
Damit ist auch der Nachbar im Rennen.


Aber zwischen Rechtsanwalt und Nachbar steht auch noch das Rechtsberatungsgesetz (wenn sich das nicht mittlerweile geändert hat)

"Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836)
 

Artikel 1

§ 1

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

1. Rentenberatern,

2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern

a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,

b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,

3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,

4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,

5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Inkassobüros),

6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.

Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.

(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. "

Aber ich recherchiere da jetzt nicht weiter. Wenn sich deine ABH damit begnügt, haste Glück.

Proll
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #61 - 15.02.2007 um 09:36:55
 
Sorry, aber das is Quatsch in Dosen:

welcher "Nachbar" bzw. Verlobte, Freund etc. macht sowas denn
"geschäftsmäßig"
?

Außerdem geht es hier vordergründig nicht um Rechtsberatung
sondern lediglich mal um Akteneinsichtnahme. Das sind schon
kleine Unnaschiede!

Aua  unentschlossen
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #62 - 15.02.2007 um 09:47:13
 
Sorry Fons,
es kommt nicht darauf an, was ich mache, sondern was ich damit machen kann !
Du sagst schon richtig es geht nicht vordergründig...

und außerdem ließ

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten... ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit ...

hier steht nicht vom geschäftsmäßigen !?

Aua!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #63 - 15.02.2007 um 09:51:44
 
Zitat:
und außerdem ließ

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten... ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit ...

hier steht nicht vom geschäftsmäßigen !?

Aua!


Der Satz war nicht vollständig, das Zitat auch nicht. Schau, was ich in der Vorschrift noch fand, wo Du Auslassungspunkte setztest:

"darf geschäftsmäßig"

Gruß, ULF
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #64 - 15.02.2007 um 09:57:27
 
Obwohl es wirklich langsam OT wird, hier der vollständige Text des § 1 RBerG (Fettdruck von mir)


Zitat:
§ 1
(1) 1Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. 2Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

1.Rentenberatern,
2.Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a)bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b)bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3.Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4.vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5.Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
6.Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
3Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.

(2) 1Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. 2Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) 1Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. 2Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. 3Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.

(4) 1Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. 3Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 4Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. 5Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) 1Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Fußnote
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Mit GG 100-1 vereinbar, soweit die Berufe eines Rechtsbeistandes mit Vollerlaubnis oder eines Rechtsbeistandes mit Teilerlaubnis für "Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht", für "Handels- und Gesellschaftsrecht" sowie für "Wirtschaftsrecht" geschlossen werden, BVerfGE v. 5.5.1987 I 2501 (1 BvR 724/81)


Was den Nachbarn als Beistand und erst recht einen Anwalt anbelangt, schließe ich mich vollinhaltlich Mick an Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #65 - 15.02.2007 um 10:41:08
 
Außerdem ging es hier (siehe ab Post #54) eigentlich "nur" um
Akteneinsicht -kein Wort stand da von Rechtsbeistand oder
Rechtsberatung.

Wohl so ziemlich jeder ABHler hat das zig- hunterfach schon in
der Praxis erlebt und nie als formales Problem gesehen. Auch
nicht "übersehen" da es - wie dargelegt - keines ist.


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #66 - 15.02.2007 um 10:57:02
 
Zitat:
hier steht nicht vom geschäftsmäßigen !?

Wer hier nicht lesen (bzw. verstehen) kann (bzw. will), sei
dahingestellt  Cool

Du stehst hier allein auf weiter Flur mit deiner irrigen Meinung,
eine Privatperson könne mit einer Vollmacht niemanden vertreten.

Ich seh hier niemanden, der dir beipflichten würde!

Das können wir hier im Interesse der vielen user einfach nicht
so stehen lassen, da die dann verwirrt werden von deiner wohl
irrigen Annahme. Zumal du da als "Experte" postest! Das muss
dann schon ins rechte Licht gestellt werden.

Die Praxis zeigt eben deutlich eine andere Sprache.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #67 - 15.02.2007 um 12:30:20
 
1. was hundertfach in der Praxis geübt wird muss nicht richtig sein, es sei denn man zieht sich auf den Grundsatz zurück "das war schon immer so"

2. Bitte meinen "Experten"-Status aus dem Profil herausnehmen, Scheint für alle besser zu sein !! Du schreibst ja auch Experte in Anführung und kursiv. Was willst du damit nur ausdrücken ??
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #68 - 15.02.2007 um 12:56:50
 
1. war das auch sachlich ausreichend klargestellt, dass du da
    falsch lagst, und das nicht nur von mir. Ich will sicher nicht
    deswegn "Recht" haben, weil das schon immer so gemacht
    wurde. Solche Argumente lass ich selbst nicht gelten!

2. was ich damit sagen wollte, das man Expetern nicht immer
    blind folgen kann.

Ich mag sicher auch schon falsch gelegen haben - kann das
dann aber -im Gegensatz zu dir- auch eingestehen. Schlaf
drüber, wenn du es dann noch gelöscht haben willst, oute
dich nochmal.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #69 - 15.02.2007 um 16:12:40
 
Ok,

ich lag falsch.

Trotzdem bitte meinen Status zu eurem Schutz als i4a-Betreiber und den der User löschen.

Und zurück zum Ursprung
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natürlich bekommst du mit Vollmacht Akteneinsicht.
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Antwort #70 - 15.02.2007 um 16:34:42
 
Es gehört zwar nicht mehr zum eigentlichen Thread, aber vielleicht darf ich es dennoch hier loswerden:

Ich bin ja schon lange auf diesem board, aber ich habe nicht den Eindruck, dass ich oder ein anderer user vor Dir geschützt werden müsste - Du hast einmal nicht richtig gelegen, na und!? - An den vielen guten und richtigen Dingen, die Du hier schon vielen auf den Weg gegeben hast und sicher auch künftig geben kannst, ändert das doch nichts.

Eine einzige Richtigstellung (die allerdings im Interesse der user nötig war) ist doch nicht mit grundsätzlicher Ablehnung oder Vertrauensverlust zu verwechseln.

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #71 - 15.02.2007 um 17:57:58
 
Ich habe hier sehr gute Ratschläge bekommen und bedanke mich hier nochmals recht herzlich.
Vielleicht sollte man in Zukunft für " nicht Juristen" und "ganz normale Bürger" so antworten, das diese es auch verstehen können und nicht so in der Beamtensprache. Die meisten verstehen das dann nicht.

Und nur zur Info: Ich habe Akteneinsicht bekommen.

Gruss lorea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #72 - 15.02.2007 um 18:48:22
 
Ich wiederhol noch mal meine Bitte

Zitat:
Trotzdem bitte meinen Status zu eurem Schutz als i4a-Betreiber und den der User löschen.


@schwetzer
Danke
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #73 - 15.02.2007 um 18:51:48
 
Das sehe ich auch so wie Schweitzer. Und zunächst Hut ab,
dass du nun dazu stehst. Überdenk das nochmal. Aus unser
Sicht gibt es da keine Notwendigkeit, den Expertenstatus zu
canceln!

Wo gehobelt wird, da fallen Späne  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #74 - 15.02.2007 um 18:58:09
 
fons schrieb am 15.02.2007 um 18:51:48:
Aus unser
Sicht gibt es da keine Notwendigkeit, den Expertenstatus zu
canceln!
Wo gehobelt wird, da fallen Späne


Danke, aber ich sehe die Notwendigkeit.
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