Zitat:Akteneinsicht kann nach dem nordrheinwestfälischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NW) nach § 29 nur an Beteiligte erfolgen.
Beteiligte sind nach § 13
- Antragsteller und Antragsgegner
- diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
- diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
Das heißt für dich, selbst mit Vollmacht wirst du keine Akteneinsicht bekommen, solange du nicht die Ehefrau bist.
Proll
Hi,
ich habe mich nach dem Lesen Deines Postings gefragt,
warum ich so selbstverständlich einem Anwalt überhaupt
Einsicht gewähre. Finde ich in o.a. Regelung nicht.
Ich empfehle zur Lektüre:
Zitat:§ 14 VwVfG NRW
Bevollmächtigte und Beistände
Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
Abschnitt 1 (Verfahrensgrundsätze)
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Fundstelle: SGV NRW
Damit ist auch der Nachbar im Rennen.