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§ 9 StAG -> eingestelltes Verfahren (Gelesen: 11.594 mal)
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19.08.2004 um 12:01:31
 
hallo,

kann ein gegen eine geldbusse vor 2,5 jahren eingestelltes verfahren (urkundenfälschung) relevant für einen einbürgerungsantrag gemäss § 9 StAG sein? wenn nicht, sollte man es der einbürgerungsbehörde gegenüber trotzdem erwähnen?

danke.
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Antwort #1 - 19.08.2004 um 12:44:55
 
Zitat:
hallo,

kann ein gegen eine geldbusse vor 2,5 jahren eingestelltes verfahren (urkundenfälschung) relevant für einen einbürgerungsantrag gemäss § 9 StAG sein? wenn nicht, sollte man es der einbürgerungsbehörde gegenüber trotzdem erwähnen?

danke.


Hallo!

Wenn ein Strafverfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wurde, ist es unschädlich für das Einbürgerungsverfahren, sofern die Geldbuße bezahlt wurde.

Geldbußen können bei Ermessenseinbürgerungen allenfalls bei außergewöhnlicher Höhe oder Häufigkeit schädlich sein, bei Anspruchseinbürgerungen gar nicht.

Wenn im Antragsformular danach gefragt wird, und nach Geldbußen wird ja ausdrücklich gefragt, sollte man es auf jeden Fall trotzdem angeben, da es die Einbürgerungsbehörde ohnehin erfährt, weil ja u.a. die Polizei und die Staatsanwaltschaft beteiligt werden. Dann kann es auch nicht den Vorwurf falscher oder unvollständiger Angaben geben.
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Antwort #2 - 19.08.2004 um 12:54:46
 
DANKE  :happy:

die geldbusse betrug damals 600 eur (ist schon längst bezahlt). ich denke nicht, dass dieser betrag als sehr hoch einzustufen ist...und kam auch nur ein mal vor.
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Antwort #3 - 19.08.2004 um 13:01:46
 
Zitat:
DANKE  :happy:

die geldbusse betrug damals 600 eur (ist schon längst bezahlt). ich denke nicht, dass dieser betrag als sehr hoch einzustufen ist...und kam auch nur ein mal vor.


Hallo!

Ich sehe da in diesem Punkt überhaupt kein Problem.
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Antwort #4 - 19.08.2004 um 13:03:54
 
Hi,
nach Nr. 46.2.3.2 AuslG-VwV kann eine mit Strafe bedrohte Tat nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 1000,-- DM beträgt.

Da die genannte Schwelle überschritten wurde, liegt keine als geringfügig einzuschätzende Tat vor, somit wird der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, der wiederrum der Einbürgerung nach § 9 StAG entgegen steht.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #5 - 19.08.2004 um 13:51:17
 
Hi Mick!

Hier in Niedersachsen liegt die Grenze für die Geringfügigkeit bei 30 Tagessätzen Geldstrafe, dann kann eine relativ geringe Geldbuße für den Einbürgerungsbewerber nicht nachteiliger sein.

Es ist aber durchaus möglich, dass dies in anderen Bundesländern strenger gehandhabt wird. Sorry, wenn ich hier etwas voreilig war.  Traurig
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Antwort #6 - 19.08.2004 um 14:10:19
 
Zitat:
Hi,
nach Nr. 46.2.3.2 AuslG-VwV kann eine mit Strafe bedrohte Tat nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 1000,-- DM beträgt.


Macht die Festlegung eines absoluten Betrags denn überhaupt Sinn? Auch Geldbußen werden doch einkommensabhängig festgesetzt, oder?

(Außerdem weiß doch jeder, daß mit der Einführung des (T)Euros aller teurer geworden. Aus DM 1.000,- müßte man jetzt € 1.000,- machen  grin)

Zitat:
Da die genannte Schwelle überschritten wurde, liegt keine als geringfügig einzuschätzende Tat vor, somit wird der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, der wiederrum der Einbürgerung nach § 9 StAG entgegen steht.

Vielleicht lag ein Ausweisungsgrund vor, aber liegt der jetzt - nachdem die Geldbuße bezahlt wurde, keiner den Ausweisungsgrund aufgegriffen hat und 2 1/2 Jahre vergangen sind - auch noch vor? Hier muß es doch auch so was wie eine Verjährung geben... 

Abu
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Antwort #7 - 19.08.2004 um 14:35:07
 
Zitat:
Es ist aber durchaus möglich, dass dies in anderen Bundesländern strenger gehandhabt wird. Sorry, wenn ich hier etwas voreilig war.  Traurig


@ Ralfi,

wir haben hier keine länderspezifische Regelung. Es geht doch um die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dieser liegt nicht vor, wenn eine geringfügige Straftat gegeben ist. Wann dieses der Fall ist, steht in den AuslG-VwV beschrieben. Da sind ja wohl auch "Deine" 30 Tagessätze her, oder?
Ich denke nicht, dass die Einbürgerungsbehörden den Begriff des Ausweisungsgrundes anders beurteilen können, als die Ausländerbehörden.

BTW: Auch durch eine Ordnungswidrigkeit kann ein Ausweisungsgrund erfüllt werden. Danach wird im EB-Antrag ja auch gefragt, ursprünglich sicherlich nicht ohne Grund.

@abu

Von der Bezahlung der Geldbuße kann die Beurteilung, ob der Ausweisunggrund vorliegt, sicherlich nicht abhängig gemacht werden. Es geht auch nicht darum, ob auch tatsächlich eine Ausweisung verfügt werden kann, sondern ausschließlich darum, ob der Ausweisungsgrund vorliegt. Das ist z.B. auch bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG so.
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Antwort #8 - 19.08.2004 um 15:27:17
 
danke erst einmal fuer eure infos. auch wenn sie sich ja jetzt nicht mehr so positiv anhoeren  Griesgrämig
ich denke mal, dass es jetzt wahrscheinlich am besten ist, wenn derjenige jetzt mit seinen unterlagen zur einbuergerungsbehoerde geht und mit dem dort zustaendigen sachbearbeiter spricht - bevor er den antrag auf einbuergerung abgibt. dieser muesste ihm ja wahrscheinlich gleich sagen koennen, wie diese damalige geldbusse bewertet wird.
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Antwort #9 - 19.08.2004 um 15:55:12
 
Zitat:
danke erst einmal fuer eure infos. auch wenn sie sich ja jetzt nicht mehr so positiv anhoeren  Griesgrämig
ich denke mal, dass es jetzt wahrscheinlich am besten ist, wenn derjenige jetzt mit seinen unterlagen zur einbuergerungsbehoerde geht und mit dem dort zustaendigen sachbearbeiter spricht - bevor er den antrag auf einbuergerung abgibt. dieser muesste ihm ja wahrscheinlich gleich sagen koennen, wie diese damalige geldbusse bewertet wird.


Genau dieses wollte ich auch gerade vorschlagen.
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Antwort #10 - 19.08.2004 um 18:14:21
 
Hallo,

Zitat:
wir haben hier keine länderspezifische Regelung. Es geht doch um die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dieser liegt nicht vor, wenn eine geringfügige Straftat gegeben ist. Wann dieses der Fall ist, steht in den AuslG-VwV beschrieben.
Ich denke nicht, dass die Einbürgerungsbehörden den Begriff des Ausweisungsgrundes anders beurteilen können, als die Ausländerbehörden.


hm, Praxis und Weisungen zur Ausweisung sind aber bei den ABH verschiedener Länder unterschiedlich, z.T. auch von der AuslG-VwV abweichend. In Berlin wird gemäß Weisungsordner der Ausländerbehörde unter 50 Tagessätzen noch Geringfügigkeit angenommen.
Auch die Einbürgerungsbehörden beurteilen bspw. die ABewilligung je nach Land unterschiedlich, trotz bundesweiter StAR-VwV. Man kann also nicht ausschliessen, dass die Einbürgerungsbehörden der Länder die Geringfügigkeit unterschiedlich beurteilen, nämlich jeweils wie die Landesausländerbehörden.

Aber nach dem Zuwanderungsgesetz werden ja die VwV zum Aufenthaltsgesetz ab 1.1.2005 neu geregelt sein, oder?
Kann man irgendwo einen Entwurf lesen? Ist dort die 1000 DM Grenze in euro übersetzt?

Insgesamt ist die Geringfügigkeit wohl eine Ermessensfrage, oder? Vielleicht schaut sich tatsächlich ein Mensch in der Einbürgerungsbehörde an, ob da ein U-Bahnticket manipuliert wurde oder ein deutscher Pass für eine Schleusung?

eishennig
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Antwort #11 - 19.08.2004 um 20:55:36
 
Zitat:
Hallo,


hm, Praxis und Weisungen zur Ausweisung sind aber bei den ABH verschiedener Länder unterschiedlich, z.T. auch von der AuslG-VwV abweichend. In Berlin wird gemäß Weisungsordner der Ausländerbehörde unter 50 Tagessätzen noch Geringfügigkeit angenommen.


Ist das sicher? Halte ich absolut nicht für richtig, wenn es so ist. Die AuslG-VwV sind vom BMI und stellen ermessenbindende Weisungen für die ABH's dar.

Zitat:
Auch die Einbürgerungsbehörden beurteilen bspw. die ABewilligung je nach Land unterschiedlich, trotz bundesweiter StAR-VwV.


Das Beispiel ist nicht vergleichbar. Hierbei geht es um die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes. Und dazu sagen die  StAG-VwV absolut nichts.

Zitat:
Man kann also nicht ausschliessen, dass die Einbürgerungsbehörden der Länder die Geringfügigkeit unterschiedlich beurteilen, nämlich jeweils wie die Landesausländerbehörden.


Wie gesagt, darf m.E. nicht sein.

Zitat:
Aber nach dem Zuwanderungsgesetz werden ja die VwV zum Aufenthaltsgesetz ab 1.1.2005 neu geregelt sein, oder?


Zu dieser Frage siehe
hier


Zitat:
Insgesamt ist die Geringfügigkeit wohl eine Ermessensfrage, oder? Vielleicht schaut sich tatsächlich ein Mensch in der Einbürgerungsbehörde an, ob da ein U-Bahnticket manipuliert wurde oder ein deutscher Pass für eine Schleusung?


Du hast Recht, wenn Du sagen willst, dass das sehr theoretisch ist. Allerdings wollen wir ja, dass die Fragesteller nicht überrascht werden Zwinkernd
Und zur Frage des Ermessens: Sehr eingeschränkt durch die VwV.

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Antwort #12 - 20.08.2004 um 11:28:02
 
ich habe mir inzwischen die unterlagen des gerichts angeschaut: es handelt sich um einen gerichtsbeschluss, der besagt, dass das verfahren gegen eine geldauflage eingestellt wurde.
ist geldauflage dann mit geldbusse gleichzusetzen?

(die deutsche rechtssprache kann doch schon sehr anstrengend sein  kopfhau)
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Antwort #13 - 23.08.2004 um 08:07:22
 
Zitat:
hm, Praxis und Weisungen zur Ausweisung sind aber bei den ABH verschiedener Länder unterschiedlich, z.T. auch von der AuslG-VwV abweichend. In Berlin wird gemäß Weisungsordner der Ausländerbehörde unter 50 Tagessätzen noch Geringfügigkeit angenommen.


Hi Eishenning,

ich habe mir die Berliner Weisungen nochmal näher angeschaut. Ich habe nirgendwo gefunden, dass dort bei Geldstrafen unter 50 TS "Geringfügigkeit" angenommen wird.
Zwar steht dort mit schöner Regelmäßigkeit, dass Geldstrafen bis 50 TS in bestimmten Fällen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegen stehen, dieses hat aber mit der Beurteilung der Frage der "Geringfügigkeit" nichts zu tun. Hier geht es im Prinzip darum zu sagen, in welchen Fällen nicht vom Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Gebrauch gemacht wird. Die im Weisungsordner angegebenen Grenzen beziehen sich übrigens überwiegend auf Altfallregelungen, die bundesweit gelten, inklusive der 50-TS-Grenze.
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Antwort #14 - 23.08.2004 um 14:39:08
 
Zitat:
Hi Eishenning,

ich habe mir die Berliner Weisungen nochmal näher angeschaut. Ich habe nirgendwo gefunden, dass dort bei Geldstrafen unter 50 TS "Geringfügigkeit" angenommen wird.
Zwar steht dort mit schöner Regelmäßigkeit, dass Geldstrafen bis 50 TS in bestimmten Fällen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegen stehen, dieses hat aber mit der Beurteilung der Frage der "Geringfügigkeit" nichts zu tun. Hier geht es im Prinzip darum zu sagen, in welchen Fällen nicht vom Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Gebrauch gemacht wird. Die im Weisungsordner angegebenen Grenzen beziehen sich übrigens überwiegend auf Altfallregelungen, die bundesweit gelten, inklusive der 50-TS-Grenze.


Du hast wohl recht. Ich habe anscheinend die Geringfügigkeit verwechselt mit:
Zitat:
Bagatelldelikte (Verurteilung oder zu erwartendes Strafmaß unter 50 Tagessätzen - additiv -)


Weisungsordner Berlin:
www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf

Sorry.
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Antwort #15 - 27.08.2004 um 11:37:19
 
the latest news: wir waren gestern mit dem gerichtsbeschluss bei der einbuergerungsbehoerde und die sb teilte uns mit, dass das eingestellte verfahren fuer den einbuergerunsgantrag vollkommen irrelevant ist (angeben muss man es natuerlich trozdem), da ja noch nicht einmal zu tagessaetzen verurteilt wurde.  disco
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Antwort #16 - 27.08.2004 um 11:55:40
 
Zitat:
the latest news: wir waren gestern mit dem gerichtsbeschluss bei der einbuergerungsbehoerde und die sb teilte uns mit, dass das eingestellte verfahren fuer den einbuergerunsgantrag vollkommen irrelevant ist (angeben muss man es natuerlich trozdem), da ja noch nicht einmal zu tagessaetzen verurteilt wurde.  disco


Na also, sag ich doch ! Zwinkernd :happy:
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Antwort #17 - 16.12.2004 um 11:01:18
 
so rasch geht die einbürgerung meines mannes jetzt doch nicht voran, da der vorgesetzten der sb beim überprüfen der unterlagen aufgefallen ist, dass da noch etwas nicht getilgt ist.
das problem ist jetzt, dass wir vor abgabe des antrags mit den unterlagen des anwalts und des gerichts bei der sb vorstellig geworden sind und gefragt haben, ob diese verurteilung (einstellung des verfahrens gegen die auflage einer zahlung von betrag xy) schädlich für die einbürgerung ist. die antwort lautete nein, denn ansonsten hätte mein mann den antrag nie jetzt abgegeben.
sie sagt jetzt, dass er nicht eingebürgert werden kann, da die strafe noch nicht getilgt ist (passiert im juli 2005), was auch durchaus nachvollziehbar ist. laut den neuen verwaltungsvorschriften kann sie den antrag aber auch nicht schieben, sondern er sollte den antrag von sich aus zurückziehen, damit er wenigstens noch einen teil der verwaltungsgebühr zurückbekommt und dann im juli 2005 neu einreichen. kann sie denn jetzt wirklich nicht schieben, denn eigentlich hat sie den fehler gemacht  Ärgerlich mehr als vorher mit den diesbezüglichen unterlagen hingehen und das ganze besprechen, kann man doch eigentlich nicht ???
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Antwort #18 - 16.12.2004 um 12:32:02
 
Da verstehe ich jetzt was nicht: wenn ein Strafverfahren damit endet, dass gegen Zahlung eines bestimmten Betrages die Sache eingestellt wird, ist derjenige nicht vorbestraft,  dh, da gibt es nix zu tilgen. Daher war die Auskunft, dass dies nicht schädlich sei, m.E. richtig.
Entweder ist das Verfaheren anders ausgegangen, oder die Auskunft, es müsse was getilgt werden, kann so nicht angehen.
Gruß
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Antwort #19 - 16.12.2004 um 12:47:17
 
.. oder ist evtl. damit gemeint, dass der festgelegte Betrag noch nicht oder nicht vollständig gezahlt ist? Dann wäre ja das Strafverfahren noch nicht endgültig eingestellt.

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Antwort #20 - 16.12.2004 um 12:47:19
 
laut ihrer gestrigen auskunft ist ein betrag von bis zu 500 EUR ok, alles was darüber ist, ist schädlich. daran ist ja auch nichts auszusetzen, bzw. bis juli warten waere jetzt auch kein drama.
was mich jetzt  :sauer: macht, ist, dass wir ihr die sachlage klar und deutlich bei unserem 'vorantragsbesuch' auseinandergesetzt haben, ihr die unterlagen gezeigt haben, sie auch kein problem gesehen hat und jetzt aber raet, den antrag freiwillig zurueckzuziehen, da er sowieso negativ beschieden werden wuerde. juli 2005 liegt ja nicht mehr in so weiter ferne und da wuerde ich es von ihr eigentlich erwarten, dass der antrag bis dahin geschoben wird (was aber laut ihrer auskunft nicht mehr erlaubt ist). schliesslich ist das ganze ja auch nicht umsonst und mein mann muesste dann im juli wieder bezahlen, obwohl sie eine falsche auskunft gegeben hat.

@ ralf
der betrag ist schon lange bezahlt (waren uebrigens 600 EUR)
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Antwort #21 - 16.12.2004 um 13:01:28
 
Kann nicht sein. Und wenn es 600.000 wären, gälte das immer noch nicht als Vorstrafe und dürfte nach Zahlung nirgendwo ersichtlich sein.
Gruß
Anne
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Antwort #22 - 16.12.2004 um 13:23:19
 
Zitat:
Kann nicht sein. Und wenn es 600.000 wären, gälte das immer noch nicht als Vorstrafe und dürfte nach Zahlung nirgendwo ersichtlich sein.
Gruß
Anne


Hi,
habe die passenden Threads mal verbunden. Ich denke, so wird klarer worum es geht. Es geht eben darum, ob das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes der Einbürgerung entgegen steht.
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Antwort #23 - 16.12.2004 um 13:28:29
 
Zitat:
Kann nicht sein. Und wenn es 600.000 wären, gälte das immer noch nicht als Vorstrafe und dürfte nach Zahlung nirgendwo ersichtlich sein.
Gruß
Anne


Kann man nicht so ohne weitere sagen, Anne. Ganz offensichtlich handelt es sich ja um eine Ermessenseinbürgerung. Hier spielen nicht nur Verurteilungen eine Rolle. Dazu führen die Verwaltungsvorschriften (Nr. 8.1.1.2 StAR-VwV) u.a. aus:

Zitat:
c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der  Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000 DM betragen hat;

d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als 1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewertet werden.

Immerhin sind 600 Euro mahr als 1 000 DM (Die Euro-Umstellung wurde bei diesen Verwaltungsvorschriften noch nicht berücksichtigt).

Es heißt aber auch: Zitat:
Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als verbraucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­-auflage bis zu 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­-auflage von mehr als 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.


Hier ist also eine Zurückstellung ausdrücklich vorgesehen. Der Behauptung der Behörde, dies sei nicht möglich, muss also widersprochen werden.

Wenn die Sache allerdings schon 2 1/2 Jahre oder jetzt schon 3 Jahre zurück liegt, sollte die Einbürgerung jetzt trotzdem möglich sein, da bei dieser Größenordnung in den Vorschriften 2 Jahre genannt werden.
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« Zuletzt geändert: 16.12.2004 um 13:38:54 von Ralf »  

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Antwort #24 - 16.12.2004 um 13:29:38
 
Zitat:
da wuerde ich es von ihr eigentlich erwarten, dass der antrag bis dahin geschoben wird (was aber laut ihrer auskunft nicht mehr erlaubt ist). schliesslich ist das ganze ja auch nicht umsonst und mein mann muesste dann im juli wieder bezahlen, obwohl sie eine falsche auskunft gegeben hat.


Mir ist nicht bekannt, dass eine Aussetzung nicht "mehr" möglich ist. Kann sie das näher begründen? Ansonsten nochmal auf die Auskünfte bei den ersten Gesprächen aufmerksam machen.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #25 - 16.12.2004 um 13:42:10
 
Wieder was dazugelernt, Ralf - aber wenn ich sehe, dass eine Einstellung gegen Geldbuße als Schuldvorwurf in einer Verwaltungsrichtlinie verarbeitet wird, würde ich dazu neigen, die Richtlinie überprüfen zu lassen. Ich halte das tatsächlich für zweifelhaft - auch wenn es hier im konkreten Fall nicht weiterhilft, da das Ding nun mal erst so existiert.
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Antwort #26 - 16.12.2004 um 14:25:13
 
@ ralf
das verfahren wurde im juli 2003 eingestellt, deswegen muss er jetzt zwei jahre warten

@ mick
danke fuer das anhaengen  :blum, haette ich auch eigentlich selbst gleich an den thread schreiben koennen

es ist gerade telefonsprechstunde, die ich auch gleich fuer den versuch eines klaerenden anrufs verwendet habe.
die begruendung der fuer die unmoeglichkeit einer aussetzung liegt darin, dass die berliner einbuergerungsbehoerden seit anfang september daran gehalten sind, alles innnerhalb von sechs monaten zu bearbeiten und deswegen keinerlei aussetzungen mehr gestattet sind. die sb wird sich im januar mit der senatsverwaltung fuer inneres in verbindung setzen und versuchen, ob eine aussetzung nicht doch ausnahmsweise gestattet wird. das problem ist jetzt nur, dass mein mann eventuell beweisen muss, dass er ihr etwas von der 600 eur geldbusse erzaehlt hat, denn sie erinnert sich nur an eine einstellung des verfahrens  Griesgrämig
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Antwort #27 - 16.12.2004 um 14:42:41
 
Zitat:
Ich halte das tatsächlich für zweifelhaft

Ich allerdings auch.  grin

Zitat:
@ ralf
das verfahren wurde im juli 2003 eingestellt, deswegen muss er jetzt zwei jahre warten

Sorry, dann habe ich die Zeitangabe im ersten Posting missverstanden.

Zitat:
die begruendung der fuer die unmoeglichkeit einer aussetzung liegt darin, dass die berliner einbuergerungsbehoerden seit anfang september daran gehalten sind, alles innnerhalb von sechs monaten zu bearbeiten und deswegen keinerlei aussetzungen mehr gestattet sind.

Das halte ich für Blödsinn. Hausinterne Regelungen können unmöglich allgemeine Vorschriften unterlaufen. Schließlich gibt es z.B. auch gesetzliche Vorschriften, dass in bestimmten Fällen ein Einbürgerungsverfahren auszusetzen ist, vgl. § 88 Abs. 3 AuslG. Das muss also auch hier gelten. Außerdem dauern die Verfahren auch in Berlin länger, da man die ausländischen Entlassungsverfahren nicht beschleunigen kann.

Zitat:
das problem ist jetzt nur, dass mein mann eventuell beweisen muss, dass er ihr etwas von der 600 eur geldbusse erzaehlt hat, denn sie erinnert sich nur an eine einstellung des verfahrens

Darauf kann es eigentlich nicht ankommen.

Der Antrag sollte jedenfalls nicht zurück gezogen werden.
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Antwort #28 - 16.12.2004 um 14:51:51
 
Zitat:
das problem ist jetzt nur, dass mein mann eventuell beweisen muss, dass er ihr etwas von der 600 eur geldbusse erzaehlt hat, denn sie erinnert sich nur an eine einstellung des verfahrens  Griesgrämig


Hi,
Du hast doch
Protokoll
geführt Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #29 - 16.12.2004 um 15:05:18
 
Zitat:
Außerdem dauern die Verfahren auch in Berlin länger, da man die ausländischen Entlassungsverfahren nicht beschleunigen kann.


hab mich ungenau ausgedrueckt: sechs monate bis zur einbuergerungszusicherung.

@ mick
sollten sie sich absolut querstellen, werde ich das protokoll wahrscheinlich wirklich ausdrucken, mal sehen, was dann fuer eine reaktion kommt  :rofl2

im moment werden wir mal ganz  8) abwarten, neues gibt es dann nach dem gespraech im januar. ich werde aber mir aber nachher gleich nochmal den schriftverkehr von anwalt und justiz anschauen, vielleicht finde ja dort irgendwo die angabe 600 eur
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Antwort #30 - 17.12.2004 um 12:33:36
 
Zitat:
§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.


ich versuche seit gestern abend zu verstehen, was § 88, Abs. 3 positives fuer die aussetzung des antrags in diesem fall hergibt, komme aber nicht darauf  öhm vielleicht kann mir das nochmal jemand erklaeren  :anbet

habe aber dafuer das schreiben des anwalts gefunden, in dem explizit 600 eur erwaehnt sind.
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Antwort #31 - 17.12.2004 um 12:54:57
 
Zitat:
ich versuche seit gestern abend zu verstehen, was § 88, Abs. 3 positives fuer die aussetzung des antrags in diesem fall hergibt, komme aber nicht darauf  öhm vielleicht kann mir das nochmal jemand erklaeren  :anbet

Nun, in Abs. 3 steht ja ausdrücklich drin, dass in bestimmten Fällen der Antrag auszusetzen ist: Zitat:
...ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.


Selbst für den Fall einer Bewährungsstrafe regelt die Verwaltungsvorschrift: Zitat:
Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.


Auch in solchen Fällen kann sich die Behörde ja nicht darauf berufen, dass Verfahren nach 6 Monaten entscheidungsreif sein müssen.

Warum sollte hier jemand, der lediglich eine Geldbuße bekommen hat, schlechter gestellt werden? Eine Ablehnung wegen dieser Sache halte ich für absolut unangemessen, folglich muss das Verfahren ausgesetzt werden, wenn schon ein Problem mit den 600 Euro gesehen wird. Wie gesagt: In Niedersachsen wäre es kein Problem.

Zitat:
habe aber dafuer das schreiben des anwalts gefunden, in dem explizit 600 eur erwaehnt sind.

Das ist ja schon mal etwas.  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 17.12.2004 um 15:18:55 von Ralf »  

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Antwort #32 - 17.12.2004 um 15:14:39
 
danke, jetzt habe ich es verstanden
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Antwort #33 - 23.01.2005 um 04:17:14
 
Das Einbürgerungsverfahren wurde ausnahmsweise bis Mitte Juli ausgesetzt, aber auch nur, weil die Ergebnisse der Überprüfungen ein Jahr gültig sind. Es müssen dann nur noch einmal die neuesten Gehaltsnachweise und die neueste Mietquittung eingereicht werden.

:endsm


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Antwort #34 - 23.01.2005 um 14:19:27
 
Na prima. Mir diesen knapp 6 Monaten kann man wohl auch ganz gut leben, zumal dann, wenn kein langwieriges Entlassungsverfahren erforderlich wird.

Weiterhin viel Erfolg!
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