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Die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) |
- bisherige Fassung -
Hinweis vom i4a-Team: Diese Verwaltungsvorschrift wurde vom Gesetzgeber
noch nicht an die neue Rechtslage angepasst. Soweit die gesetzlichen Vorschriften
unverändert sind, werden diese Verwaltungsvorschriften weiterhin Anwendung finden.
Auch die meisten anderen Nummern können analog weiterhin verwendet werden.
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
Vom 13. Dezember 2000
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende all-
gemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Vorbemerkung:
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbe-
stände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen
des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von dieser
allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.
Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG)* und die
zweite Zahl in der Regel auf den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige
Nummer der entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die
§§ 1 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich
auf die §§ 85 ff. des Ausländergesetzes.
I. Staatsangehörigkeitsgesetz
1 Zu § 1 Begriff des Deutschen
1.1 Allgemeines
Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeut-
sche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1.
Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenenge-
setzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die
gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmi-
gung vergleiche Nummer 25.2.1, zum Verzicht vergleiche Nummer 26.1.1.
1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wie-
der verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und
Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
(BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.
1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere fol-
gende Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer
Ehe erst seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt
innerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),
b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder
Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998),
c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Er-
klärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche
Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit),
d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977)
und
e) Einbürgerung (einschließlich der in § 1 des Staatsangehörigkeitsrege-
lungsgesetzes genannten Sammeleinbürgerungen).
Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche auch Nummer 3.
1.2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere fol-
gende Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Entlassung,
b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag,
c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),
d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),
e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. Januar 1975 (nach dem
23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder
f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Ehe-
schließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).
Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Ver-
sailler Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wie-
ner Abkommen) ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.
Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch Nummer 17.
1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft
Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die
Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990
geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.
1.3 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen
werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betrof-
fene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehö-
rigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen
als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn
sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Auf-
enthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zu-
gehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörig-
keit von Eltern oder Geschwistern.
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere be-
legt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeits-
ausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen
die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen
Staatsangehörigen erteilt wurden (zum Beispiel Personalausweise, Reise-
pässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich
bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann
ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er
seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938
von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
1.4 Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung als
Deutscher
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden,
wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein
Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt
werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist.
2 Zu § 2
Nicht belegt.
3 Zu § 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
§ 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe
zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
werden durch:
a) Einbürgerung nach den §§ 85 ff. des Ausländergesetzes, den §§ 9, 11
und 12 ff. des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, § 21 des Ge-
setzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit,
b) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 und
c) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Artikel 116
Abs. 2 des Grundgesetzes nach Verlust der deutschen Staatsangehö-
rigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung beziehungsweise Nichterwerb
infolge eines solchen bei einem weitergabefähigen Verwandten in auf-
steigender Linie eingetretenen Verlustes.
Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer 1.2.1.
4 Zu § 4 Erwerb durch Geburt
4.0 Allgemeines
§ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt.
Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der
Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor
(Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch
Abstammung ein.
Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personen-
standsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder
ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, so-
weit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berück-
sichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem da-
nach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche § 268 der Dienstanwei-
sung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegan-
gen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der El-
ternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsan-
gehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen
Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche
Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörig-
keitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummer 1.4.
§ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft
durch Kinder von Statusdeutschen.
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich
bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des El-
ternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Perso-
nen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem
1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige be-
handelt wurden.
4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder)
Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Ab-
stammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst er-
bracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird
(vergleiche § 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit
acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. Als unbefristete Aufent-
haltserlaubnis gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach
dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG. Eine
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (zum Beispiel für
Botschaftspersonal) oder ein kraft Gesetzes erlaubter Aufenthalt (zum
Beispiel für heimatlose Ausländer) genügt nicht für den Erwerb der deut-
schen Staatsangehörigkeit.
4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des
§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung
nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen ferner alle Zeiten, in denen
a) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Geset-
zes erlaubt war,
b) eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes oder
§ 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes bestand oder
c) er über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR ver-
fügte.
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
4.3.1.3 Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie
ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck die-
nen, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes. Im Hinblick auf
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes fällt
durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Auf-
enthalt im Inland grundsätzlich nicht weg (zum Beispiel bei Urlaubsreisen,
Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen
Angelegenheiten).
Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten (zum Beispiel zu Studien-
zwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) hat der gewöhnliche
Aufenthalt im Inland fortbestanden, wenn die Ausländerbehörde eine ent-
sprechende Frist bestimmt hat und die Wiedereinreise innerhalb dieser
Frist erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 3
des Ausländergesetzes. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfül-
lung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und
die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus
dem Wehr- oder Ersatzdienst erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 2 des Aus-
ländergesetzes.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht
mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten
Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist.
4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörig-
keit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personen-
standsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung
für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach weist der
Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich dekla-
ratorische Wirkung.
Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht
ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörig-
keit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.
4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium
des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November
1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht.
4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsge-
burt)
§ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsange-
hörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener
deutscher Eltern ein.
4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)
Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staats-
angehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos
würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsange-
hörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzei-
ge der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung
der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 der
Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet
Anwendung.
4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in
Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei
der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil er-
folgt.
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft
durch Kinder von Statusdeutschen.
5 Zu § 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
5.1 Voraussetzungen
Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklä-
rung wird für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen-
des Kind von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche
§ 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des
Ausländergesetzes.
Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreu-
ers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt.
5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)
Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden,
wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deut-
scher Staatsangehöriger war. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame
Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzuneh-
men, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstands-
buch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu
prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder
Feststellung der Vaterschaft vorliegt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung
weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.
5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Num-
mern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 verwiesen.
5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)
Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Vorausset-
zungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des
Erklärenden erfüllt sind.
5.2 Kein Erstreckungserwerb
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt
sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt eine erleich-
terte Einbürgerung in Betracht, vergleiche Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6.
5.3 Urkunde; Gebühren
Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeits-
sachen ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2 Satz 3).
6 Zu § 6 Erwerb durch Annahme als Kind
6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen)
6.1.1 Adoption im Inland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch
einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die
Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der An-
nahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht
bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkun-
gen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minder-
jährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Be-
stimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das
18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entschei-
dung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Arti-
kels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deut-
schen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wir-
kungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen ent-
sprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.
6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei
einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts
oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deut-
schen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladop-
tion handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).
6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen
Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Aner-
kennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus,
dass
a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das
Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehö-
rigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte und
b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich
widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht
(Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes
und seiner leiblichen Eltern).
6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsver-
trag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren
Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ord-
nung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwen-
dung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirk-
sam.
6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung
§ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die
Annahme als Kind durch Statusdeutsche.
Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der Adoption
eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt
auch eine Einbürgerung nach § 13 in Betracht.
6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Ge-
setzes auf die Abkömmlinge des Kindes.
7 Zu § 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15
Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
7.0 Allgemeines
§ 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Status-
deutsche.
Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
keit ist das Datum der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bun-
desvertriebenengesetzes. Wann sie tatsächlich ausgehändigt wird, ist oh-
ne Bedeutung.
7.1 Zu Satz 1 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeut-
sche)
Satz 1 betrifft die Personen, die die Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 1,
2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Dazu muss ein Aufnahmever-
fahren nach den §§ 26 ff. des Bundesvertriebenengesetzes oder ein Ü-
bernahmeverfahren im Sinne des § 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenen-
gesetzes durchgeführt worden sein.
Für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den nichtdeutschen Ehe-
gatten muss die Ehe mit dem Spätaussiedler mindestens drei Jahre unun-
terbrochen bestanden haben, bevor einer der Ehegatten die Aussied-
lungsgebiete verlassen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der nichtdeut-
sche Ehegatte Ausländer geblieben und kann die deutsche Staatsangehö-
rigkeit nur durch Einbürgerung erwerben. Auf die für Ehegatten deutscher
Staatsangehöriger geltende Regelung des § 9 kann er sich erst berufen,
nachdem der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
hat, vergleiche Nummer 9.1. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes sagt beim Ehegatten eines Spätaussiedlers
nichts darüber aus, ob die Deutscheneigenschaft erworben wurde.
7.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Kinder)
Satz 2 betrifft den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kin-
der, die nach dem Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den Spätaus-
siedler, seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2
des Bundesvertriebenengesetzes geboren beziehungsweise adoptiert worden
sind und entsprechend §§ 4, 6 die Deutscheneigenschaft durch Abstammung
beziehungsweise durch Annahme als Kind erworben haben.
8 Zu § 8 Einbürgerung eines Ausländers
8.0 Allgemeines
Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes
nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen
Kinder können nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes mit
ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jah-
ren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche In-
teresse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (verglei-
che Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der
Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Ein-
bürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den
Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.
8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
8.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur
für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsan-
gehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung
oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennba-
ren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss
der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf
die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3
(Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten)
und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu
beachten.
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich
gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck
verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungs-
antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antrag-
stellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der
Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehen-
den Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erfor-
derliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt
werden.
8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)
Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrens-
handlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in
dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag
der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren
erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche
Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)
Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46
Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten
Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbe-
werber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Aus-
weisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrun-
de, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintra-
gung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 des
Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.
Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des § 46 Nr. 2 des Auslän-
dergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder
bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Un-
terhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (§ 170 Abs. 1 des Strafge-
setzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind,
stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshin-
dernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 46
Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch ge-
ringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt
sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September
1996 1 C 9/94).
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere
Folgendes maßgebend:
a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist
grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts a.a.O.);
b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta-
gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;
c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens
als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der
Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene
Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000
DM betragen hat;
d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als
1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewer-
tet werden.
Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen
und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist
unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das
Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM
eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als ver-
braucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer
Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für
die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen
erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage bis zu 3 000 DM eine Zu-
rückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage von mehr als 3 000 DM
eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.
Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichti-
gen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als
vorsätzliche Straftat anzusehen ist.
Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer
Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Ab-
schluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des
Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden.
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungs-
bewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami-
lienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich
hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Unter-
mietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung ge-
nügt jedoch nicht.
Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständi-
gen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-
chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen
Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausrei-
chend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im In-
land durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über
die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosen-
hilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürge-
rung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand,
der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertre-
ten hat.
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbe-
werber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat
oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erzie-
hungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsför-
derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Progno-
seentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der
Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften
zu unterhalten.
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die
Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein
öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche
Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers
können nicht entscheidend sein.
Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht
entgegen.
8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache
Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhält-
nisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen.
8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
dergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen
zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen
Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungs-
bewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behin-
derung nicht erfüllt werden können.
8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der
Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse
sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
den. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5)
sind dafür ein geeigneter Maßstab.
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts-
dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge-
rungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach
anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die ge-
forderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewer-
ber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine un-
befristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt
worden ist.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewer-
ber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wur-
de.
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung
Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt
nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent-
haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent-
haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus
humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zuge-
sagt worden ist (,,Altfallregelung").
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit
in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Auf-
enthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomati-
schen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer
Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Famili-
enangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall
der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewäh-
ren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen
gewährt werden könnte.
8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)
Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende
Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besit-
zen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart
Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bekennt.
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer-
gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder
ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt
oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.
Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, ver-
gleiche Nummer 85.1.1.1.
8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermes-
sensausübung zu beachten.
8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforder-
lich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszu-
sicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu ertei-
len. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er
die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die
Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung
der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vor-
behalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder
Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.
Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach
dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
rigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber in-
nerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein,
dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.
8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehö-
rigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für
die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürge-
rung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus
der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das auslän-
dische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorge-
nommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach
dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö-
rigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht
innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorüberge-
hend dann hingenommen werden, wenn
a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgebe-
rechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,
b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten El-
ternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher
Staatsangehöriger ist,
c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtig-
te Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder
d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.
Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu
versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus
der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufge-
geben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüg-
lich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach -
ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen ver-
hängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der
Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit
entsteht.
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbe-
hörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein-
bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere
in Betracht:
8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus des-
sen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder
von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassun-
gen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei
Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikani-
schen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der
Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Her-
kunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsu-
larischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtli-
che Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Wei-
terleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von
der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss
nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des
deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erfor-
derlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen An-
lagen sind beizufügen.
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
gehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf-
ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder
der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas-
sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her-
kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und
über 40 Jahre alt ist.
8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des
§ 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme-
ne Flüchtlinge behandelt wird.
8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.
8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit
Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personen-
gruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den
Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die
Ermessensausübung in Betracht.
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter
im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingent-
flüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist.
Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen
Recht als Staatsangehörigen ansieht.
In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das
Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Urkunden sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs
Jahren als ausreichend angesehen.
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 des Asyl-
verfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahren besteht und
nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu
widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzuse-
hen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen
Reiseausweis für Staatenlose ausweist.
8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von
Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen
Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen
Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf
Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2
des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeits-
regelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Auf-
enthaltsdauer von vier Jahren.
8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staats-
angehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali-
ger deutscher Staatsangehöriger
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und
ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Num-
mer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürze-
ren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen
nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche
Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags
das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach
einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der An-
nahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebens-
gemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensge-
meinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begeg-
nungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen
Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich.
Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen ei-
ner Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs).
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausrei-
chend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung
rechtmäßig im Inland aufhalten.
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich
oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in
denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von
Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert
werden.
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein be-
sonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen
Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehe-
nen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber
drei Jahre nicht unterschreiten.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,
wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig-
keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,
Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli-
chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)
gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An-
gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti-
tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli-
chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder
häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der
Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, kon-
kret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und
sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Start-
berechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständi-
gen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des
Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen.
Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums des Innern einzuholen.
Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder über-
wiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Aus-
wärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an
der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet wer-
den kann.
8.1.3.6 Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden,
wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das
Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
nisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
nem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
8.1.3.7 Ältere Personen
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jah-
ren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland
haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen können.
8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsan-
gehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich
diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräu-
men oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegan-
genen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutschenei-
genschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine
vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von
deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher
behandelt worden ist.
Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder
Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon
bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.
8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Vorausset-
zungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.
8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
stets erforderlich.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier
Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
nisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
nem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollen-
det haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert
werden könnten.
8.2 Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)
Nicht belegt.
9 Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
9.0 Allgemeines
Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-
zungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vor-
liegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Her-
stellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie)
verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gege-
ben sein, wenn die Ehe
a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebens-
gemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder
b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder
nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe), sofern nicht § 9 Abs. 2 ent-
sprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach Maßga-
be des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und
8.1.3.9.2).
9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und
im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des
Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsan-
gehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürge-
rungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummern 8.1.1 bis
8.1.1.4).
9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vergleiche
Nummer 85.1.1.4, zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des
§ 87 des Ausländergesetzes vergleiche Nummern 87.0 bis 87.5. Liegen
diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine Einbürgerung nach § 8 in
Betracht; die Aufenthaltsdauer wird abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach
Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer 9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der
ehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 2.
9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens-
verhältnisse)
Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens-
verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in
die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die
Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe
mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
haltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
dernisse erfüllen.
9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer
Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Auf-
enthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Le-
bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei
a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen
und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder ge-
schäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten,
wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,
b) Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a)
genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und
c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehö-
rigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher
oder öffentlich geförderter Einrichtungen.
9.1.3 Erhebliche Belange, die der Einbürgerung entgegenstehen
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer-
gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder
ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt
oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.
Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 9 nicht
entgegen.
9.2 Zu Absatz 2
Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenomme-
ne Kinder sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen
Ehegatten.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vor-
übergehend getrennt leben und das Familiengericht dem ausländischen
Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die elterli-
che Sorge allein überträgt.
9.3 Zu Absatz 3
Nicht belegt.
10 Zu § 10
Nicht belegt.
11 Zu § 11
Nicht belegt.
12 Zu § 12
Nicht belegt.
13 Zu § 13
Nicht belegt.
14 Zu § 14
Nicht belegt.
15 Zu § 15
Nicht belegt.
16 Zu § 16 Einbürgerungsurkunde, Erstreckungserwerb
16.1 Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung; sachliche Zuständigkeit)
16.1.1 Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung)
16.1.1.1 Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen. Die allgemeinen Zustel-
lungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar.
Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem Antragsteller persönlich ausgehän-
digt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde
und in den Akten vermerkt werden. Kann die persönliche Aushändigung
der Urkunde nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise
erfolgen, dass der Zeitpunkt der Aushändigung sicher festgestellt werden
kann. Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten Ein-
bürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
§ 16 Abs. 1 gilt insbesondere auch für das Verfahren bei der Einbürgerung
nach den §§ 85 ff. des Ausländergesetzes (§ 91 Satz 2 des Ausländerge-
setzes; vergleiche Nummer 91.2).
16.1.1.2 Einbürgerungsurkunde; Form der Aushändigung
Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 1a der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörig-
keitssachen verwendet. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde soll
in würdiger Form erfolgen.
16.1.2 Zu Satz 2 (sachliche Zuständigkeit)
Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt. Die örtliche Zu-
ständigkeit ergibt sich aus § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsangehö-
rigkeitsregelungsgesetzes.
16.1.3 Zu Satz 3
Nicht belegt.
16.2 Zu Absatz 2 (Erstreckungserwerb)
16.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Erstreckungserwerbs)
16.2.1.1 Rechtsnatur des Erstreckungserwerbs; Voraussetzungen
Bei dem Erstreckungserwerb handelt es sich um eine materielle Erwerbs-
regelung eigener Art, die sich ausschließlich auf die Verwirklichung von
Einbürgerungstatbeständen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch
den oder die Sorgeberechtigten bezieht. Die Erstreckung erfolgt, wenn
beide Eltern eingebürgert werden oder der allein kraft elterlicher Sorge
vertretungsberechtigte Elternteil eingebürgert wird.
Die gesetzliche Vertretung kraft elterlicher Sorge bestimmt sich nach Arti-
kel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Danach
unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern
dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Die Erstreckung kommt nur für Kinder in Betracht, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder im Sinne des § 16
Abs. 2 sind solche, für die die einzubürgernden Eltern das Sorgerecht be-
sitzen, einschließlich der Adoptivkinder, nicht dagegen der Pflege- oder
Stiefkinder.
16.2.1.2 Ausschluss des Erstreckungserwerbs
Durch Gebrauchmachen von der Vorbehaltsmöglichkeit ist die Erstre-
ckung auszuschließen, wenn ihr öffentliche Belange entgegenstehen, ins-
besondere wenn eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung des Kindes
nach den §§ 8 bis 15 nicht möglich wäre (zum Beispiel Vorliegen eines der
in § 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausweisungsgründe oder strafrechtliche
Verurteilung des Kindes) oder Mehrstaatigkeit nur vorübergehend hinge-
nommen werden soll.
Der gesetzliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der
Erstreckung durch Kinder, die von dem Eingebürgerten kraft elterlicher
Sorge gesetzlich vertreten werden, setzt die Zustimmung der vertretungs-
berechtigten Eltern oder des allein vertretungsberechtigten Elternteils zu
der Erstreckung voraus. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist die
Erstreckung nur mit seiner Zustimmung nach Maßgabe des § 37 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 1, 3 des Aus-
ländergesetzes zulässig.
16.2.1.3 Gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde
Im Falle des Erstreckungserwerbs wird die gemeinschaftliche Einbürge-
rungsurkunde nach § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit dem Muster
der Anlage 1a verwendet. Miteingebürgerte Kinder sind in der Einbürge-
rungsurkunde einzeln aufzuführen. Von einer Streichung des im Urkun-
denvordruck enthaltenen Ausschlussvorbehalts ist abzusehen.
16.2.2 Zu Satz 2
Nicht belegt.
17 Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit
Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit auf. Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Lan-
desverwaltungsverfahrensgesetze ist in den Grenzen des Artikels 16
Abs. 1 des Grundgesetzes zulässig. Unzulässig ist der Widerruf einer Ein-
bürgerung nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent-
sprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze.
Zu früheren Verlustgründen vergleiche Nummer 1.2.2.
18 Zu § 18 Entlassung
Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit führt zu (vorübergehender) Staatenlo-
sigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher - auch im Hinblick auf die Mög-
lichkeit, nach § 25 Abs. 1 einen automatischen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit zu bewirken - zurückhaltend Gebrauch zu machen.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss beantragt worden sein; zum
Begriff des Antrags vergleiche Nummern 8.1.1 und 25.1.3. Der Einbürge-
rungsbewerber muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des verlei-
henden Staates eine bindende Verleihungszusicherung erteilt hat. Unter
den Voraussetzungen der §§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die Ent-
lassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.
§ 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet.
19 Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormund-
schaft stehenden Person
19.1 Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)
19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)
§ 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über
die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrens-
gesetze) aus und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit
in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vergleiche Nummer
8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlas-
sungsantrag des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsge-
richts nicht erforderlich, vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zustän-
digkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gemäß § 43
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit aus § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie richtet sich danach grundsätzlich nach
dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem
Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht Ber-
lin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder er-
gibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist das Gericht
zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist.
19.1.2 Zu Satz 2 (Rechtsmittel)
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde
und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19, 27 des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die weitere Beschwerde ist
unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (El-
tern, Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (,,... jedem, der ein berechtigtes Interesse
hat, ..."). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören. Es besitzt nach
Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes Beschwerderecht (§ 59 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach
§ 19 Abs. 1 Satz 2 steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.
19.2 Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsge-
richts)
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist unter den in dieser Be-
stimmung aufgezählten Voraussetzungen nicht erforderlich. Dies setzt un-
ter anderem voraus, dass der antragstellende elterliche Sorgeberechtigte
zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
beantragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Artikel 21 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich vor-
rangiger völkervertraglicher Regelungen) dem Recht am Ort des gewöhn-
lichen Aufenthalts des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge re-
gelmäßig deutsches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der danach ge-
wöhnlich gegebenen Gesamtvertretung beider Eltern müssen beide am
Staatsangehörigkeitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung aus der
deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.
20 Zu § 20
Nicht belegt.
21 Zu § 21
Nicht belegt.
22 Zu § 22 Nichterteilung der Entlassung
22.1 Zu Absatz 1 (Ausschluss der Entlassung für bestimmte Personengruppen)
Die Entlassung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen für be-
stimmte Personengruppen ausgeschlossen.
22.1.1 Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis stehen)
Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen, die nach dem Beamten-
recht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten ,,un-
ter Berufung in das Beamtenverhältnis" zu Beamten ernannt worden sind
(vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 5
Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit den
Landesbeamtengesetzen). Richter sind Personen, die durch Aushändi-
gung einer Ernennungsurkunde mit den Worten ,,unter Berufung in das
Richterverhältnis" zu Richtern ernannt worden sind (§ 17 des Deutschen
Richtergesetzes). Soldaten der Bundeswehr sind nach § 1 Abs. 1 des
Soldatengesetzes Personen, die aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger
Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (zu Beginn und Ende
des Wehrdienstverhältnisses vergleiche § 2 des Soldatengesetzes).
Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen,
findet Nummer 2 Anwendung. Sonstigen Personen, die in einem öffent-
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, zum Beispiel Zivil-
dienstleistenden, darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt werden, solan-
ge ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis
muss öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein und darf nicht auf privatrechtli-
cher Grundlage beruhen. Dazu zählen nicht ohne weiteres die Beschäfti-
gungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst.
Ehrenamtlich tätige Personen werden nicht von dem Entlassungsverbot
erfasst.
22.1.2 Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige)
Zum Begriff des Wehrpflichtigen vergleiche §§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49
des Wehrpflichtgesetzes. Solange Wehrpflichtige in einem Wehrdienst-
verhältnis oder Dienstverhältnis als Zivildienstleistende stehen, ist die Ent-
lassung bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 findet An-
wendung bei Wehrpflichtigen, die nicht in einem Wehrdienstverhältnis ste-
hen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Entscheidung über die Ge-
nehmigung der Entlassung eines Wehrpflichtigen an die Versagung der
erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kreis-
wehrersatzamts gebunden.
22.2 Zu Absatz 2
Nicht belegt.
23 Zu § 23 Entlassungsurkunde
23.1 Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Entlassung; Ausschluss der Entlassung)
23.1.1 Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Entlassung)
Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem
Muster der Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkun-
den in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie
dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der
Aushändigung müssen auf der Urkunde und in den Akten vermerkt wer-
den, vergleiche im Übrigen Nummer 16.1.1.1.
Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind
ergänzend anwendbar.
23.1.2 Zu Satz 2 (Ausschluss der Entlassung)
Die Haft kann auf einer strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder auch abga-
benrechtlichen Maßnahme einer deutschen Stelle beruhen, vergleiche
zum Beispiel §§ 114, 230 der Strafprozessordnung, § 901 der Zivilpro-
zessordnung, § 326 der Abgabenordnung.
23.1.3 Zu Satz 3
Nicht belegt.
23.1.4 Zu Satz 4
Nicht belegt.
23.2 Zu Absatz 2 (Gemeinschaftliche Entlassungsurkunde)
Nicht belegt.
24 Zu § 24 Unwirksamkeit der Entlassung
Die Entlassung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Entlasse-
ne die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb
eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben
hat. Dazu hat die Staatsangehörigkeitsbehörde nach Ablauf eines Jahres
seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu prüfen, ob der Entlassene
die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.
Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig er-
worben, macht die Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die
Entlassung endgültig wirksam geworden ist. Andernfalls stellt sie fest,
dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt dies dem Betrof-
fenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. Die Entlassungsurkunde
ist einzuziehen.
Wird die ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der Jahresfrist nicht
erworben, wird der Entlassene rückwirkend in vollem Umfang als deut-
scher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein anderer Verlustgrund vor-
liegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt zum Beispiel ein innerhalb
der Jahresfrist geborenes Kind des Entlassenen rückwirkend die deutsche
Staatsangehörigkeit.
25 Zu § 25 Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörig-
keit auf Antrag; Beibehaltungsgenehmigung
25.0 Allgemeines
§ 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb ei-
ner ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Absatz 1) und die Ab-
wendbarkeit des Verlusts durch vorherige Erteilung einer Genehmigung
zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsge-
nehmigung - (Absatz 2).
Daneben ist das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatig-
keit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 zu be-
achten, wenn es sich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der
anderen Staaten handelt, die Kapitel I dieses Übereinkommens über-
nommen haben (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nie-
derlande, Norwegen, Österreich und Schweden).
25.1 Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag)
25.1.1 Deutscher
Deutscher im Sinne des Absatzes 1 ist ein deutscher Staatsangehöriger
(vergleiche Nummer 1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entspre-
chend.
25.1.2 Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tatsächlich erworben worden
sein. Maßgebend sind insofern die Vorschriften des Staatsangehörigkeits-
rechts des ausländischen Staates. Die bloße Stellung eines Antrags auf
eine ausländische Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend. Geht die
ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder verloren, hat das
keine Auswirkungen auf den eingetretenen Verlust der deutschen Staats-
angehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit, die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder zu erwerben.
25.1.3 Antrag
Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die
unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ge-
richtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungs-
antrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund
einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.
Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelba-
ren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erfor-
derliche freie Willensbetätigung vor.
Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem
ausländischen Staatsangehörigen, liegen die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem Ausschlagungsrecht kein Ge-
brauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die an-
tragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit
auf Personen vorsieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbeson-
dere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderli-
che Antragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich
die Einbürgerung erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebür-
gerten einbezogen worden sind.
25.1.4 Gesetzlich vertretene Personen
Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Er-
werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge
oder Vormundschaft steht, beantragt werden könnte, vergleiche Num-
mern 19.1 bis 19.2.
25.1.5 Keine Inlandsklausel
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ab dem 1. Januar
2000 nicht mehr voraus, dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dau-
ernden Aufenthalt im Ausland hat.
25.2. Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung)
25.2.1 Zu Satz 1 (Allgemeines)
Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos beantragt werden. Sofern
sich der Betreffende im Ausland aufhält, soll der Antrag bei der zuständi-
gen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.
Der nach Absatz 1 eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörig-
keit bleibt unberührt, wenn die Beibehaltungsgenehmigung erst nach dem
Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt wird.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Urkunde gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 5 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen er-
teilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf
längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 der All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeits-
sachen). Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf die-
ser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maß-
gabe des Absatzes 1 verloren.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig, ver-
gleiche § 38 Abs. 3 Satz 2.
Im Anwendungsbereich des Kapitels I des Übereinkommens über die Ver-
ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
vom 6. Mai 1963 darf die Bundesrepublik Deutschland eine Beibehal-
tungsgenehmigung nur erteilen, wenn der andere Vertragsstaat dem vor-
her zugestimmt hat. In diesem Fall ist § 25 Abs. 2 auf Statusdeutsche ent-
sprechend anzuwenden.
25.2.2 Zu Satz 2 (Beteiligung der Auslandsvertretung)
Vor der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die zuständige Aus-
landsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu hören.
25.2.3 Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen und priva-
ten Belange)
25.2.3.0 Allgemeines
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessens-
entscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Belange sind ge-
geneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind die
Wertungen des § 87 des Ausländergesetzes angemessen zu berücksich-
tigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staats-
angehörigen) übertragbar sind (vergleiche Nummern 25.2.3.2 und
25.2.3.3). Ferner können sonstige öffentliche oder private Belange die Er-
teilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Num-
mer 25.2.3.4).
25.2.3.1 Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche
oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und
der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen.
Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsan-
gehörigkeit allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung ver-
sagt werden. Dies gilt auch, wenn der ausländische Staat die Leistung ei-
nes Eides fordert, mit dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat abge-
schworen wird (Abschwöreid), es sei denn, dass der ausländische Staat
eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesell-
schaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika
zu leistende Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgeneh-
migung nicht entgegen.
25.2.3.2 Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An-
tragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt,
um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer
Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden,
vergleiche § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Ausländergesetzes und Num-
mern 87.1.2.5.1 und 87.1.2.5.2.
25.2.3.3 Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An-
tragsteller den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union anstrebt und Gegenseitigkeit besteht,
vergleiche § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes, Nummer 87.2).
25.2.3.4 Besonderes öffentliches Interesse; Personen im Grenzgebiet der Bundes-
republik Deutschland
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn an einer Ein-
bürgerung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vergleiche
Nummer 8.1.3.5), sowie bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und zum Beispiel
zur Vermeidung erheblicher beruflicher Nachteile auf den Erwerb der
Staatsangehörigkeit des Nachbarstaates angewiesen sind.
25.2.4 Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland)
Nicht belegt.
25.3 Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen)
Nicht belegt.
26 Zu § 26 Verzicht
26.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts)
26.1.1 Zu Satz 1
Die Bestimmung ist nur dann entsprechend auf Statusdeutsche anzuwen-
den, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt,
der Kapitel I des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatig-
keit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 über-
nommen hat.
26.1.2 Zu Satz 2
Nicht belegt.
26.2 Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Versagung der Genehmigung)
26.2.1 Zu Satz 1
Nicht belegt.
26.2.2 Zu Satz 2
Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden, wenn nicht die in Satz 2
in Verbindung mit § 22 genannten Versagungsgründe (vergleiche Num-
mern 22.1.1 und 22.1.2) vorliegen.
26.3 Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts)
Die Genehmigung des Verzichts wird durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 4 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 4 der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen erteilt. Zur
Aushändigung der Urkunde vergleiche Nummer 23.1.1.
26.4 Zu Absatz 4 (Minderjährige)
Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2.
27 Zu § 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer
27.0 Allgemeines
§ 27 gilt entsprechend für Statusdeutsche. Die Regelung betrifft auch als
Volljährige Adoptierte.
27.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts)
Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummern 6.1 bis
6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmit-
telbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit einen Antrag (vergleiche Nummer 25.1.3) voraus, so
kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 (bei Per-
sonen, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen, in Verbin-
dung mit § 19) in Betracht.
27.2 Zu Satz 2 (Ausschluss des Verlusts)
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn ein
Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches
Kind annimmt oder Ehegatten, von denen einer Ausländer und der andere
deutscher Staatsangehöriger ist, das Kind anderer Eltern als gemein-
schaftliches Kind annehmen.
27.3 Zu Satz 3 (Erstreckung auf Abkömmlinge)
Der Verlust erstreckt sich auf minderjährige Abkömmlinge, sofern diese
dem alleinigen Personensorgerecht des Angenommenen unterstehen und
sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Die Min-
derjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. Das aus-
ländische Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs
der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen.
Ob dem Angenommenen das an die Minderjährigkeit anknüpfende Perso-
nensorgerecht allein zusteht, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht
des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver-
gleiche Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che.
28 Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ver-
gleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen
Staates
28.1 Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaff-
neten Verband)
Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er le-
diglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zu-
stimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist nach § 8 Abs. 4 des Wehr-
pflichtgesetzes beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als ver-
gleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisonder-
truppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein.
Frauen oder nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern (§§ 1, 3
Abs. 3 bis 5 und § 49 des Wehrpflichtgesetzes) kann keine Zustimmung
nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden, so dass sie insofern den
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 nicht abwenden
können.
§ 28 gilt entsprechend für Statusdeutsche.
28.2 Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte)
Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel
aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben.
29 Zu § 29 Erklärung
Nicht belegt.
30 Zu § 30
Nicht belegt.
31 Zu § 31
Nicht belegt.
32 Zu § 32
Nicht belegt.
33 Zu § 33
Nicht belegt.
34 Zu § 34
Nicht belegt.
35 Zu § 35
Nicht belegt.
36 Zu § 36 Einbürgerungsstatistik
36.1 Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatistik)
§ 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebun-
gen als Bundesstatistik durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle
Einbürgerungstatbestände. Neben den §§ 8 bis 16 und 40b ist dies insbe-
sondere § 85 des Ausländergesetzes.
36.2 Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale)
Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend be-
schrieben.
36.3 Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale)
Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind Hilfsmerkmale
der Erhebungen und dienen der technischen Durchführung. Die Angaben
zu Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Ver-
fügung stehenden Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4).
36.4 Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht)
Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden
nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen
statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März des Folgejahres zu
erteilen haben. Das schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab suk-
zessive erteilt werden.
36.5 Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen)
Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnis-
sen der Einbürgerungsstatistik an die fachlich zuständigen obersten Bun-
des- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die sta-
tistischen Ämter der Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthalten,
die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind (so genannte Tabelleneins).
Die Übermittlung solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke beschränkt,
und zwar für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
schaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Regelung
von Einzelfällen ist nicht zulässig.
37 Zu § 37 Verfahrensvorschriften
Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes betreffen die
Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 des
Ausländergesetzes betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem
Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes wird geregelt, dass
die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann,
sofern dies erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung der für die Ein-
bürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse.
38 Zu § 38 Gebühren
38.1 Zu Absatz 1 (Kostenpflicht)
Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.
Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 90 des Aus-
ländergesetzes, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstel-
lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, in der Staatsangehörigkeits-
Gebührenverordnung sowie im Verwaltungskostengesetz geregelt.
38.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren)
Die Sätze 1 bis 3 enthalten Sondervorschriften für die Einbürgerungsge-
bühren nach diesem Gesetz, die als höherrangiges Recht den Bestim-
mungen zur Gebührenpflicht von Einbürgerungen in der Staatsangehörig-
keits-Gebührenverordnung vorgehen.
38.3 Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministeri-
um des Innern mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Gebrauch gemacht.
39 Zu § 39 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Regelungen über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsur-
kunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsange-
hörigkeit oder der Deutscheneigenschaft dienen, sind in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ent-
halten.
40 Zu § 40 Verfahren
Nicht belegt.
40a Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehö-
rigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
40a.1 Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen)
Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem
Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben,
auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte.
40a.2 Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge)
Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Ab-
kömmlinge im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben
dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999 vorausgesetzt,
dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß § 15
Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesver-
triebenengesetzes später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen Staats-
angehörigkeit nach Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummern 7.0
bis 7.2.
Zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Deutscheneigenschaft und
der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ehegatten von Spätaussiedlern
vergleiche Nummer 7.1.
Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid
einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von ei-
nem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Ab-
kömmling im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ableiten
(insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht
unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe
des § 40a Satz 1 erworben.
40b Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr
Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hatten und bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und
die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten,
erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Ein-
bürgerungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der
Einbürgerung immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwen-
dung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat.
Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte
Lebensjahr vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später
geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000.
Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden,
kann das Einbürgerungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, wenn
der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen ent-
sprechenden Hinweis erteilen.
Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die eine ausländische Staats-
angehörigkeit besitzen, unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 500 Deutsche Mark (§ 38 Abs. 2
Satz 1).
41 Zu § 41 Inkrafttreten
Nicht belegt.
II. Ausländergesetz
85 Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Auf-
enthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und
minderjähriger Kinder
85.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff
des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Auf-
enthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 voraus-
gehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben.
Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts verglei-
che § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung
muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürge-
rungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35
Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach
dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion be-
stand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthalts-
recht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Dul-
dung können nicht angerechnet werden.
85.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung; Loyalitätserklärung)
In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber
folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:
1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
kenne ich an:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
position,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
über der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder
verfolgt oder unterstützt habe, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden."
Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der frühe-
ren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt
hat, so hat er folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:
1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
kenne ich an:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
position,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
über der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden.
Von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebun-
gen habe ich mich abgewandt."
Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die Be-
deutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden,
ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegen-
stehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Bekennt-
nis und Erklärung sind nicht zu fordern, wenn ein minderjähriges Kind im
Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
(§ 85 Abs. 2 Satz 2), vergleiche Nummer 85.2.2.
85.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung)
Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine (auch befristete)
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-
erlaubnis-EG besitzen. Ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels
reicht für die Einbürgerung nicht aus.
85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe)
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich So-
zial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt. Die
Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürge-
rung nicht entgegen, wenn die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist (verglei-
che Nummer 85.1.2) oder wenn der Einbürgerungsbewerber das 23. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat.
85.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vergleiche Nummer
8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner
bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaa-
tigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheits-
akt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts
auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeits-
wechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit.
Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche
Nummern 87.0 bis 87.5.
85.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)
Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln
oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugend-
gerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilun-
gen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51
Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Er-
fordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern 88.1 bis 88.3.
Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berück-
sichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummer 88.1.
Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen
des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des
Bundeszentralregistergesetzes).
85.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten
zu können)
Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung
nach § 85 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial-
oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber
auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Han-
deln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbe-
zug gesetzt hat.
Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85
Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfül-
lung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines
Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens
anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das
Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben
sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen
für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be-
stehen.
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn
ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheit-
liche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er
sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.
85.2 Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)
85.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)
85.2.1.1 Voraussetzungen
Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch möglich, wenn Ehe-
gatte und minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Bei minderjähri-
gen Kindern kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inan-
spruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), nicht an, vergleiche Nummer 85.1.1.3. Die übrigen
Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen
- vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 2 (vergleiche Nummer
85.2.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt
sein.
Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsbe-
rechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der
Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Ab-
satz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.
85.2.1.2 Grundsätze für das Ermessen
85.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufent-
halt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Le-
bensgemeinschaft.
85.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es un-
mittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus,
dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.
85.2.1.2.3 Ausschlussgründe
Eine Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern erfolgt
nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 vorliegt.
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
stets erforderlich.
Abweichend von Nummer 86.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nen-
nenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich ver-
ständigen kann und die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
gewährleistet ist.
85.2.2 Zu Satz 2 (minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben)
Ein Bekenntnis und eine Erklärung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sind von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Ein-
bürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nicht zu fordern.
85.3 Zu Absatz 3 (Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe durch
Ausländer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
Nicht belegt.
86 Zu § 86 Ausschlussgründe
86.1 Zu Nummer 1 (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache)
86.1.1 Begriffsbestimmung
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
dergeben kann. Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das
Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können,
reicht nicht aus.
86.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Der Ausschlussgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen
Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen
Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürge-
rungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
den, vergleiche Nummer 91.1. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch
(ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein geeigneter Maßstab.
86.2 Zu Nummer 2 (verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen)
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 85 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 geforderte Erklärung abgegeben wird (vergleiche Num-
mer 85.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeind-
liche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (ver-
gleiche §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) vorliegen.
86.3 Zu Nummer 3 (kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1)
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an
Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft
oder mit Gewaltanwendung droht.
Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 46 Nr. 1
des Ausländergesetzes. Auf die konkrete Zulässigkeit einer Ausweisung
kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer 8.1.1.2.
87 Zu § 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
87.0 Allgemeines
§ 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatig-
keit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 und 2
bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung,
ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörig-
keit erforderlich ist. Absatz 3 regelt einen Tatbestand, bei dessen Vorlie-
gen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Nach Absatz 5 erhält ein
Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch
minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung, wenn die Entlassung
aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit erfordert und
die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vorliegen.
87.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der auslän-
dischen Staatsangehörigkeit)
87.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz)
Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaa-
tigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert
wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2 genannten Ausnahme - ab-
schließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Mitein-
bürgerung nach § 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen
ist.
87.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit)
87.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der aus-
ländischen Staatsangehörigkeit)
Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaa-
tigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe
oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht.
87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der auslän-
dischen Staatsangehörigkeit)
Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlas-
sung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen
werden.
Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige
Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten,
es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder
Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Beden-
ken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge
beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.
87.1.2.3 Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbe-
dingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
87.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)
Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlas-
sungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versa-
gung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf ei-
ne Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen
des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie
sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlas-
sungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.
Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er
seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die
Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Be-
tracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Sti-
pendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder
der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlas-
sungsantrags.
87.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)
87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
gen.
87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absat-
zes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leis-
tung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlas-
sungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn
Jahre im Inland,
b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinander-
setzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der
Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden
könnte,
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen
Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemein-
schaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwen-
dung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatz-
dienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.
Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung
durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so ist
dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit-
ten wird. Ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark ist immer zumutbar.
87.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die
Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert
haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegen-
heiten zu ordnen.
87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Ein-
reichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Ent-
scheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.
Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet
sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
87.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen)
Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraus-
setzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
gehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland
wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige
sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren
rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
87.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)
87.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem
Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-
hältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn
a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschrän-
kungen verbunden sind,
b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat
verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat
besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden
aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf
andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,
c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der
Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre
oder
d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Aus-
scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.
87.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß
hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in
der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkom-
men des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile
unter 20 000 Deutsche Mark sind stets unerheblich.
87.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte)
Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylbe-
rechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes, sonstige politisch Verfolgte
im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, Kontingentflüchtlinge nach
§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsakti-
onen aufgenommene Flüchtlinge, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannten
Ausländer und jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und
ihren Nachfolge- sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflücht-
linge behandelt werden.
Als politisch Verfolgter ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen
Reiseausweis für Flüchtlinge ausweist.
87.2. Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern)
Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Her-
kunftsstaates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder
nur für andere Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt.
Sofern die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengrup-
pen beschränkt ist (zum Beispiel Ehegatten eigener Staatsangehöriger),
wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatig-
keit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleich-
baren Personengruppe angehört.
87.3 Zu Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im Inland auf-
gewachsene Einbürgerungsbewerber)
87.3.1 Voraussetzungen
87.3.1.1 Leistung ausländischen Wehrdienstes
Dem Wehrdienst nicht gleichzustellen sind Leistungen, die ihn nach dem
Recht des Herkunftsstaates ersetzen können. Kann die Wehrdienstleis-
tung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so
ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit-
ten wird. Die Einbürgerung erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit,
wenn der Freikauf und - nach Maßgabe der folgenden Nummern 87.3.1.2
bis 87.3.2 - die Leistung des Wehrdienstes nicht zumutbar sind.
Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner
Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht,
ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsan-
trags wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich
bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsan-
gehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt
der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.
87.3.1.2 Besuch deutscher Schulen
Der Zeitraum des Schulbesuchs in deutschen Schulen im Inland muss den
Zeitraum des Schulbesuchs in ausländischen Schulen überwiegen. Zu be-
rücksichtigen ist der Schulbesuch in öffentlichen Schulen (allgemein bil-
denden Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen) oder genehmigten Er-
satzschulen, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist.
87.3.1.3 Hineinwachsen in deutsche Lebensverhältnisse und das wehrpflichtige Al-
ter
Mit welchem Alter die Wehrpflicht entstanden ist, richtet sich nach dem
Recht des Herkunftsstaates.
87.3.2 Ermessen
Im Rahmen der Ermessensausübung ist zwischen dem Interesse an der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem staatlichen Interesse an der
Einbürgerung von Bewerbern, die die genannten zusätzlichen Integrati-
onsanforderungen erfüllt haben, abzuwägen. Ein deutsches staatliches In-
teresse an der Erfüllung des Wehrdienstes im Herkunftsstaat ist in der
Regel nicht gegeben. Der Einbürgerungsbewerber kann unter den Vor-
aussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn
a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann
oder
b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der
Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel fehlende Sprachkenntnisse;
fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunfts-
staats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen
Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu verlieren
beziehungsweise eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können)
mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die ei-
nem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zuge-
mutet würden.
Sofern eine Frei- oder Zurückstellung vom Wehrdienst nach dem Heimat-
recht des Einbürgerungsbewerbers möglich ist, wird bei der Ermes-
sensausübung berücksichtigt, ob er die dazu erforderlichen Schritte unter-
nommen und die entsprechenden Anträge gestellt hat.
87.4 Zu Absatz 4 (völkerrechtliche Verträge)
Absatz 4 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Ver-
träge, die eine - unter Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaatig-
keit vorsehen können. Derartige Verträge sind bisher nicht geschlossen
worden.
87.5 Zu Absatz 5 (Nichtentlassung wegen Minderjährigkeit)
Zunächst ist zu prüfen, ob nicht bereits die Voraussetzungen der Absät-
ze 1 bis 4 für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor-
liegen.
Für die Frage der Volljährigkeit ist das jeweilige ausländische Recht maß-
gebend. Liegen die Voraussetzungen vor, erhält der Einbürgerungsbe-
werber eine Einbürgerungszusicherung (vergleiche Nummer 8.1.2.6.1).
Setzt das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die
Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nach dem
Recht seines Herkunftsstaates nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig,
kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Betracht,
vergleiche Nummer 8.1.2.6.2.
88 Zu § 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
88.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)
Gemäß § 88 Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten
nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 außer Betracht. Liegen mehrere Verurtei-
lungen vor, ist jede Verurteilung gesondert zu betrachten. Eine Zusam-
menrechnung mehrerer Einzelstrafen ist nicht zulässig. Wird nach den
§§ 54 f. des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, ist die Höhe der
Gesamtstrafe maßgebend.
Ausländische Verurteilungen sind nur zu berücksichtigen, soweit die Tat
im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhält-
nismäßig ist.
88.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)
88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe ge-
ahndet werden)
Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln
nach den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den
§§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Die Berücksichtigung von Jugend-
strafen richtet sich nach Absatz 2.
88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)
Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen
der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.
88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)
Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit
noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den
Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Frei-
heitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.
Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine
Sonderregelung, vergleiche Nummer 88.2.
88.1.2 Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)
Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1
Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die
Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten
Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in
nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh-
rungszeit nicht erlassen worden ist.
88.2 Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)
Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sind im Rahmen des
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis
zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Einbürgerungsantrag bereits erlassen, bleibt die Ver-
urteilung außer Betracht.
88.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)
Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland ge-
führte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewer-
ber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der Strafprozessordnung ist.
Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Ge-
fahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen
kann.
Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, den
§§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c der Strafprozessordnung oder den
§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt, ist damit das Verfahren
abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessord-
nung, 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erziehe-
rische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahrens be-
ziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen
ist das Verfahren bei einer vorläufigen Einstellung nach § 205 der Straf-
prozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a der Strafprozessord-
nung vorläufig eingestellt, ist das Verfahren erst nach der Erfüllung der
Auflagen und Weisungen abgeschlossen.
89 Zu § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
89.1 Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrech-
nung von Zeiten im Ausland)
89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der
acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätz-
lich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
halts im Inland zu berücksichtigen.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im In-
land kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr
als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht wor-
den ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch
mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
halts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland
sind nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vergleiche Num-
mer 89.2).
89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslands-
aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zu einem Jahr auf den In-
landsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in die-
ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland auf-
gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Nieder-
kunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist
nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.
Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Ab-
satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2).
89.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthalts-
unterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufent-
halt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist,
ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung
integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
89.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht
im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage
vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr re-
levant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes 1965 führte der
Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgeneh-
migung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund
vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes).
90 Zu § 90 Einbürgerungsgebühr
Vergleiche Nummern 38.1 und 38.2.
91 Zu § 91 Verfahrensvorschriften
91.1 Zu Satz 1 (Handlungsfähigkeit Minderjähriger; Mitwirkungspflichten des
Einbürgerungsbewerbers)
Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 betreffen die Handlungsfähigkeit Min-
derjähriger. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 betrifft die Mitwirkungs-
pflichten des Einbürgerungsbewerbers. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4
Satz 1 wird geregelt, dass die Behörde in bestimmten Fällen das persönli-
che Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers anordnen kann. Dies kommt
insbesondere in Betracht zur Entgegennahme der Erklärung nach § 85
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (vergleiche Nummer 85.1.1.1) und zur Überprüfung
der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 86 Nr. 1
(vergleiche Nummer 86.1.2).
91.2 Zu Satz 2 (Geltung der allgemeinen Vorschriften)
Die Verweisung bezieht sich ausschließlich auf Verfahrensvorschriften,
nicht auf materielle Vorschriften. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
§ 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes.
Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt.
102a Zu § 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Für Einbürgerungsbewerber, die vor dem 17. März 1999 ihren Antrag auf
Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach den §§ 85 ff. in der bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Fassung gestellt haben, bleibt es bei den
Regelungen des bisherigen Rechts, außer im Hinblick auf die Ausnahmen
vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die sich nach dem
neuen Recht richten. Sofern der Einbürgerungsbewerber statt dessen die
Anwendung der §§ 85 ff. in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung
wünscht, kann das Verfahren entsprechend umgestellt werden.
Ist auf Grund eines nach dem 16. März 1999 gestellten Antrags auf Ein-
bürgerung oder Miteinbürgerung eine Einbürgerungszusicherung auf der
Grundlage der §§ 85 ff. in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung
erteilt worden, so ist deren Bindungswirkung ab dem 1. Januar 2000 ent-
fallen, wenn die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Än-
derung der Sach- oder Rechtslage die Zusicherung nicht gegeben hätte
oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (vergleiche § 38
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise die entspre-
chenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze).
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Dezember 2000
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern