Die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) |
- bisherige Fassung -
Hinweis vom i4a-Team: Diese Verwaltungsvorschrift wurde vom Gesetzgeber
noch nicht an die neue Rechtslage angepasst. Soweit die gesetzlichen Vorschriften
unverändert sind, werden diese Verwaltungsvorschriften weiterhin Anwendung finden.
Auch die meisten anderen Nummern können analog weiterhin verwendet werden.
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) Vom 13. Dezember 2000 Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende all- gemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Vorbemerkung: Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbe- stände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG)* und die zweite Zahl in der Regel auf den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige Nummer der entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die §§ 1 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich auf die §§ 85 ff. des Ausländergesetzes. I. Staatsangehörigkeitsgesetz 1 Zu § 1 Begriff des Deutschen 1.1 Allgemeines Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeut- sche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenenge- setzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgeset- zes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmi- gung vergleiche Nummer 25.2.1, zum Verzicht vergleiche Nummer 26.1.1. 1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wie- der verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt. 1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere fol- gende Tatbestände in Betracht gekommen: a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt), b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998), c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Er- klärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit), d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977) und e) Einbürgerung (einschließlich der in § 1 des Staatsangehörigkeitsrege- lungsgesetzes genannten Sammeleinbürgerungen). Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche auch Nummer 3. 1.2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere fol- gende Tatbestände in Betracht gekommen: a) Entlassung, b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag, c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975), d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977), e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. Januar 1975 (nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Ehe- schließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen). Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Ver- sailler Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wie- ner Abkommen) ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten. Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch Nummer 17. 1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte. 1.3 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betrof- fene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehö- rigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Auf- enthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zu- gehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörig- keit von Eltern oder Geschwistern. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere be- legt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeits- ausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (zum Beispiel Personalausweise, Reise- pässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten). Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. 1.4 Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist. 2 Zu § 2 Nicht belegt. 3 Zu § 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit § 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden durch: a) Einbürgerung nach den §§ 85 ff. des Ausländergesetzes, den §§ 9, 11 und 12 ff. des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, § 21 des Ge- setzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit, b) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 und c) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Verlust der deutschen Staatsangehö- rigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung beziehungsweise Nichterwerb infolge eines solchen bei einem weitergabefähigen Verwandten in auf- steigender Linie eingetretenen Verlustes. Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer 1.2.1. 4 Zu § 4 Erwerb durch Geburt 4.0 Allgemeines § 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein. Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personen- standsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, so- weit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berück- sichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem da- nach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche § 268 der Dienstanwei- sung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden). 4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung) Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegan- gen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der El- ternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsan- gehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörig- keitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummer 1.4. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen. Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des El- ternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Perso- nen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige be- handelt wurden. 4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder) Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Ab- stammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst er- bracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird (vergleiche § 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht. 4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland) 4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen) 4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. Als unbefristete Aufent- haltserlaubnis gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG. Eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (zum Beispiel für Botschaftspersonal) oder ein kraft Gesetzes erlaubter Aufenthalt (zum Beispiel für heimatlose Ausländer) genügt nicht für den Erwerb der deut- schen Staatsangehörigkeit. 4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz, b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz, c) eine Aufenthaltsbewilligung, d) eine Aufenthaltsbefugnis, e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) besessen hat oder g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war. Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen ferner alle Zeiten, in denen a) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Geset- zes erlaubt war, b) eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes oder § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes bestand oder c) er über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR ver- fügte. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden. 4.3.1.3 Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck die- nen, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes. Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes fällt durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Auf- enthalt im Inland grundsätzlich nicht weg (zum Beispiel bei Urlaubsreisen, Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten). Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten (zum Beispiel zu Studien- zwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) hat der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbestanden, wenn die Ausländerbehörde eine ent- sprechende Frist bestimmt hat und die Wiedereinreise innerhalb dieser Frist erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ausländergesetzes. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfül- lung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst erfolgt ist, vergleiche § 44 Abs. 2 des Aus- ländergesetzes. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist. 4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit) Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörig- keit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personen- standsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich dekla- ratorische Wirkung. Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörig- keit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4. 4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung) Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verord- nung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht. 4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsge- burt) § 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsange- hörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein. 4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit) Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staats- angehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. 4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung) Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsange- hörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzei- ge der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet Anwendung. 4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile) Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil er- folgt. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen. 5 Zu § 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder 5.1 Voraussetzungen Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklä- rung wird für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen- des Kind von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes. Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreu- ers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt. 5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft) Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deut- scher Staatsangehöriger war. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzuneh- men, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstands- buch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt. 5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Num- mern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 verwiesen. 5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist) Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Vorausset- zungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind. 5.2 Kein Erstreckungserwerb Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt eine erleich- terte Einbürgerung in Betracht, vergleiche Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6. 5.3 Urkunde; Gebühren Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der All- gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeits- sachen ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2 Satz 3). 6 Zu § 6 Erwerb durch Annahme als Kind 6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen) 6.1.1 Adoption im Inland Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der An- nahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkun- gen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minder- jährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Be- stimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entschei- dung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Arti- kels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deut- schen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wir- kungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen ent- sprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln. 6.1.2 Adoption im Ausland Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deut- schen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladop- tion handelt (vergleiche Nummer 6.1.1). 6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Aner- kennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehö- rigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern). 6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsver- trag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- setzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ord- nung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwen- dung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirk- sam. 6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung § 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche. Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbürgerung nach § 13 in Betracht. 6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb) Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Ge- setzes auf die Abkömmlinge des Kindes. 7 Zu § 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes 7.0 Allgemeines § 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Status- deutsche. Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörig- keit ist das Datum der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bun- desvertriebenengesetzes. Wann sie tatsächlich ausgehändigt wird, ist oh- ne Bedeutung. 7.1 Zu Satz 1 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeut- sche) Satz 1 betrifft die Personen, die die Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Dazu muss ein Aufnahmever- fahren nach den §§ 26 ff. des Bundesvertriebenengesetzes oder ein Ü- bernahmeverfahren im Sinne des § 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenen- gesetzes durchgeführt worden sein. Für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den nichtdeutschen Ehe- gatten muss die Ehe mit dem Spätaussiedler mindestens drei Jahre unun- terbrochen bestanden haben, bevor einer der Ehegatten die Aussied- lungsgebiete verlassen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der nichtdeut- sche Ehegatte Ausländer geblieben und kann die deutsche Staatsangehö- rigkeit nur durch Einbürgerung erwerben. Auf die für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger geltende Regelung des § 9 kann er sich erst berufen, nachdem der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, vergleiche Nummer 9.1. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sagt beim Ehegatten eines Spätaussiedlers nichts darüber aus, ob die Deutscheneigenschaft erworben wurde. 7.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Kinder) Satz 2 betrifft den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kin- der, die nach dem Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den Spätaus- siedler, seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes geboren beziehungsweise adoptiert worden sind und entsprechend §§ 4, 6 die Deutscheneigenschaft durch Abstammung beziehungsweise durch Annahme als Kind erworben haben. 8 Zu § 8 Einbürgerung eines Ausländers 8.0 Allgemeines Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder können nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes mit ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jah- ren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche In- teresse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben. Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (verglei- che Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Ein- bürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte. 8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung) 8.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsan- gehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes). Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennba- ren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3 (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten) und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu beachten. Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungs- antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antrag- stellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehen- den Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erfor- derliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden. 8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung) Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrens- handlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerli- chen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Auf- enthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen) Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbe- werber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Aus- weisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrun- de, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintra- gung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist. Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des § 46 Nr. 2 des Auslän- dergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Un- terhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (§ 170 Abs. 1 des Strafge- setzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind, stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshin- dernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch ge- ringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1996 1 C 9/94). Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere Folgendes maßgebend: a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts a.a.O.); b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta- gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden; c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000 DM betragen hat; d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als 1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewer- tet werden. Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als ver- braucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen: a) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage bis zu 3 000 DM eine Zu- rückstellung um zirka zwei Jahre, b) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage von mehr als 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre. Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichti- gen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Ab- schluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden. 8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen) Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungs- bewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami- lienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Unter- mietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung ge- nügt jedoch nicht. Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständi- gen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim. 8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit) Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so- wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit- ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli- chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausrei- chend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im In- land durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosen- hilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürge- rung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertre- ten hat. Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbe- werber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erzie- hungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsför- derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Progno- seentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten. 8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht entscheidend sein. Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht entgegen. 8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausrei- chende Kenntnisse der deutschen Sprache Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhält- nisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli- chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli- chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie- dergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungs- bewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behin- derung nicht erfüllt werden können. 8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat, b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch- schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge- rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer- den. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein geeigneter Maßstab. 8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre- chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf- enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange- rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt. 8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts- dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge- rungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2. Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die ge- forderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewer- ber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine un- befristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist. Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewer- ber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wur- de. 8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent- haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent- haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zuge- sagt worden ist (,,Altfallregelung"). Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Auf- enthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomati- schen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Famili- enangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewäh- ren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden könnte. 8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demo- kratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung) Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besit- zen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer- gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht. Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demo- kratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, ver- gleiche Nummer 85.1.1.1. 8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermes- sensausübung zu beachten. 8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforder- lich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszu- sicherung (vergleiche § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu ertei- len. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vor- behalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert. Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö- rigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber in- nerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein, dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft. 8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehö- rigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürge- rung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das auslän- dische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorge- nommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehö- rigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorüberge- hend dann hingenommen werden, wenn a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgebe- rechtigten Elternteil eingebürgert werden soll, b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten El- ternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist, c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtig- te Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist. Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufge- geben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüg- lich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen ver- hängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht. 8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbe- hörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein- bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht: 8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus des- sen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht. 8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassun- gen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikani- schen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Her- kunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsu- larischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtli- che Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Wei- terleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erfor- derlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen An- lagen sind beizufügen. 8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen: a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha- ben. b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht- liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte- ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei- ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge- rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al- tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan- gehörigkeit er besitzt. c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel- len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf- ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas- sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her- kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist. 8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme- ne Flüchtlinge behandelt wird. 8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht. 8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. 8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personen- gruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht. 8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingent- flüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht. In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen. Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 des Asyl- verfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahren besteht und nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzuse- hen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose ausweist. 8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeits- regelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Auf- enthaltsdauer von vier Jahren. 8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staats- angehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali- ger deutscher Staatsangehöriger Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Num- mer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürze- ren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden. Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der An- nahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebens- gemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensge- meinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begeg- nungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen ei- ner Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetz- buchs). Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausrei- chend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten. 8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden. 8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein be- sonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehe- nen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig- keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli- chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An- gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti- tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli- chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen. Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, kon- kret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Start- berechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständi- gen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein. Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe- riums des Innern einzuholen. Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder über- wiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Aus- wärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet wer- den kann. 8.1.3.6 Minderjährige Kinder Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält- nisse gewährleistet ist. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei- nem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. 8.1.3.7 Ältere Personen Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jah- ren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. 8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsan- gehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräu- men oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegan- genen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutschenei- genschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt worden ist. Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen. 8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Vorausset- zungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden. 8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei- chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut- sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten stets erforderlich. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. 8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält- nisse gewährleistet ist. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei- nem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollen- det haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten. 8.2 Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen) Nicht belegt. 9 Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher 9.0 Allgemeines Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Vorausset- zungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vor- liegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Her- stellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie) verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gege- ben sein, wenn die Ehe a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebens- gemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe), sofern nicht § 9 Abs. 2 ent- sprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2). Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach Maßga- be des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2). 9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen) Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsan- gehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürge- rungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4). 9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit) Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vergleiche Nummer 85.1.1.4, zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 87 des Ausländergesetzes vergleiche Nummern 87.0 bis 87.5. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine Einbürgerung nach § 8 in Betracht; die Aufenthaltsdauer wird abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer 9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 2. 9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens- verhältnisse) Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens- verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe). 9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent- haltsdauer angerechnet werden. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah- ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein. Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94) und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor- dernisse erfüllen. 9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Auf- enthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Le- bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder ge- schäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag, b) Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehö- rigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen. 9.1.3 Erhebliche Belange, die der Einbürgerung entgegenstehen Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer- gesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht. Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 9 nicht entgegen. 9.2 Zu Absatz 2 Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenomme- ne Kinder sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen Ehegatten. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vor- übergehend getrennt leben und das Familiengericht dem ausländischen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die elterli- che Sorge allein überträgt. 9.3 Zu Absatz 3 Nicht belegt. 10 Zu § 10 Nicht belegt. 11 Zu § 11 Nicht belegt. 12 Zu § 12 Nicht belegt. 13 Zu § 13 Nicht belegt. 14 Zu § 14 Nicht belegt. 15 Zu § 15 Nicht belegt. 16 Zu § 16 Einbürgerungsurkunde, Erstreckungserwerb 16.1 Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung; sachliche Zuständigkeit) 16.1.1 Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung) 16.1.1.1 Aushändigung der Einbürgerungsurkunde Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen. Die allgemeinen Zustel- lungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar. Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem Antragsteller persönlich ausgehän- digt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde und in den Akten vermerkt werden. Kann die persönliche Aushändigung der Urkunde nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise erfolgen, dass der Zeitpunkt der Aushändigung sicher festgestellt werden kann. Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten Ein- bürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. § 16 Abs. 1 gilt insbesondere auch für das Verfahren bei der Einbürgerung nach den §§ 85 ff. des Ausländergesetzes (§ 91 Satz 2 des Ausländerge- setzes; vergleiche Nummer 91.2). 16.1.1.2 Einbürgerungsurkunde; Form der Aushändigung Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 1a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörig- keitssachen verwendet. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde soll in würdiger Form erfolgen. 16.1.2 Zu Satz 2 (sachliche Zuständigkeit) Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt. Die örtliche Zu- ständigkeit ergibt sich aus § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsangehö- rigkeitsregelungsgesetzes. 16.1.3 Zu Satz 3 Nicht belegt. 16.2 Zu Absatz 2 (Erstreckungserwerb) 16.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Erstreckungserwerbs) 16.2.1.1 Rechtsnatur des Erstreckungserwerbs; Voraussetzungen Bei dem Erstreckungserwerb handelt es sich um eine materielle Erwerbs- regelung eigener Art, die sich ausschließlich auf die Verwirklichung von Einbürgerungstatbeständen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch den oder die Sorgeberechtigten bezieht. Die Erstreckung erfolgt, wenn beide Eltern eingebürgert werden oder der allein kraft elterlicher Sorge vertretungsberechtigte Elternteil eingebürgert wird. Die gesetzliche Vertretung kraft elterlicher Sorge bestimmt sich nach Arti- kel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Danach unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Erstreckung kommt nur für Kinder in Betracht, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder im Sinne des § 16 Abs. 2 sind solche, für die die einzubürgernden Eltern das Sorgerecht be- sitzen, einschließlich der Adoptivkinder, nicht dagegen der Pflege- oder Stiefkinder. 16.2.1.2 Ausschluss des Erstreckungserwerbs Durch Gebrauchmachen von der Vorbehaltsmöglichkeit ist die Erstre- ckung auszuschließen, wenn ihr öffentliche Belange entgegenstehen, ins- besondere wenn eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung des Kindes nach den §§ 8 bis 15 nicht möglich wäre (zum Beispiel Vorliegen eines der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausweisungsgründe oder strafrechtliche Verurteilung des Kindes) oder Mehrstaatigkeit nur vorübergehend hinge- nommen werden soll. Der gesetzliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Erstreckung durch Kinder, die von dem Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge gesetzlich vertreten werden, setzt die Zustimmung der vertretungs- berechtigten Eltern oder des allein vertretungsberechtigten Elternteils zu der Erstreckung voraus. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist die Erstreckung nur mit seiner Zustimmung nach Maßgabe des § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 1, 3 des Aus- ländergesetzes zulässig. 16.2.1.3 Gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde Im Falle des Erstreckungserwerbs wird die gemeinschaftliche Einbürge- rungsurkunde nach § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit dem Muster der Anlage 1a verwendet. Miteingebürgerte Kinder sind in der Einbürge- rungsurkunde einzeln aufzuführen. Von einer Streichung des im Urkun- denvordruck enthaltenen Ausschlussvorbehalts ist abzusehen. 16.2.2 Zu Satz 2 Nicht belegt. 17 Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit auf. Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Lan- desverwaltungsverfahrensgesetze ist in den Grenzen des Artikels 16 Abs. 1 des Grundgesetzes zulässig. Unzulässig ist der Widerruf einer Ein- bürgerung nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent- sprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze. Zu früheren Verlustgründen vergleiche Nummer 1.2.2. 18 Zu § 18 Entlassung Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit führt zu (vorübergehender) Staatenlo- sigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher - auch im Hinblick auf die Mög- lichkeit, nach § 25 Abs. 1 einen automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken - zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die ausländische Staatsangehörigkeit muss beantragt worden sein; zum Begriff des Antrags vergleiche Nummern 8.1.1 und 25.1.3. Der Einbürge- rungsbewerber muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des verlei- henden Staates eine bindende Verleihungszusicherung erteilt hat. Unter den Voraussetzungen der §§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die Ent- lassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit. § 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet. 19 Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormund- schaft stehenden Person 19.1 Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) 19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung) § 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrens- gesetze) aus und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vergleiche Nummer 8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlas- sungsantrag des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraus- setzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsge- richts nicht erforderlich, vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zustän- digkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit aus § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie richtet sich danach grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht Ber- lin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder er- gibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist. 19.1.2 Zu Satz 2 (Rechtsmittel) Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19, 27 des Gesetzes über die Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die weitere Beschwerde ist unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (El- tern, Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (,,... jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, ..."). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören. Es besitzt nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes Beschwerderecht (§ 59 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt. 19.2 Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsge- richts) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist unter den in dieser Be- stimmung aufgezählten Voraussetzungen nicht erforderlich. Dies setzt un- ter anderem voraus, dass der antragstellende elterliche Sorgeberechtigte zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Artikel 21 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich vor- rangiger völkervertraglicher Regelungen) dem Recht am Ort des gewöhn- lichen Aufenthalts des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufent- halt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge re- gelmäßig deutsches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der danach ge- wöhnlich gegebenen Gesamtvertretung beider Eltern müssen beide am Staatsangehörigkeitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kann. 20 Zu § 20 Nicht belegt. 21 Zu § 21 Nicht belegt. 22 Zu § 22 Nichterteilung der Entlassung 22.1 Zu Absatz 1 (Ausschluss der Entlassung für bestimmte Personengruppen) Die Entlassung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen für be- stimmte Personengruppen ausgeschlossen. 22.1.1 Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen) Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen, die nach dem Beamten- recht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten ,,un- ter Berufung in das Beamtenverhältnis" zu Beamten ernannt worden sind (vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit den Landesbeamtengesetzen). Richter sind Personen, die durch Aushändi- gung einer Ernennungsurkunde mit den Worten ,,unter Berufung in das Richterverhältnis" zu Richtern ernannt worden sind (§ 17 des Deutschen Richtergesetzes). Soldaten der Bundeswehr sind nach § 1 Abs. 1 des Soldatengesetzes Personen, die aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (zu Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses vergleiche § 2 des Soldatengesetzes). Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen, findet Nummer 2 Anwendung. Sonstigen Personen, die in einem öffent- lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, zum Beispiel Zivil- dienstleistenden, darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt werden, solan- ge ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis muss öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein und darf nicht auf privatrechtli- cher Grundlage beruhen. Dazu zählen nicht ohne weiteres die Beschäfti- gungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ehrenamtlich tätige Personen werden nicht von dem Entlassungsverbot erfasst. 22.1.2 Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige) Zum Begriff des Wehrpflichtigen vergleiche §§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 des Wehrpflichtgesetzes. Solange Wehrpflichtige in einem Wehrdienst- verhältnis oder Dienstverhältnis als Zivildienstleistende stehen, ist die Ent- lassung bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 findet An- wendung bei Wehrpflichtigen, die nicht in einem Wehrdienstverhältnis ste- hen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Entscheidung über die Ge- nehmigung der Entlassung eines Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kreis- wehrersatzamts gebunden. 22.2 Zu Absatz 2 Nicht belegt. 23 Zu § 23 Entlassungsurkunde 23.1 Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Entlassung; Ausschluss der Entlassung) 23.1.1 Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Entlassung) Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkun- den in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde und in den Akten vermerkt wer- den, vergleiche im Übrigen Nummer 16.1.1.1. Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar. 23.1.2 Zu Satz 2 (Ausschluss der Entlassung) Die Haft kann auf einer strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder auch abga- benrechtlichen Maßnahme einer deutschen Stelle beruhen, vergleiche zum Beispiel §§ 114, 230 der Strafprozessordnung, § 901 der Zivilpro- zessordnung, § 326 der Abgabenordnung. 23.1.3 Zu Satz 3 Nicht belegt. 23.1.4 Zu Satz 4 Nicht belegt. 23.2 Zu Absatz 2 (Gemeinschaftliche Entlassungsurkunde) Nicht belegt. 24 Zu § 24 Unwirksamkeit der Entlassung Die Entlassung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Entlasse- ne die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Dazu hat die Staatsangehörigkeitsbehörde nach Ablauf eines Jahres seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu prüfen, ob der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat. Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig er- worben, macht die Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die Entlassung endgültig wirksam geworden ist. Andernfalls stellt sie fest, dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt dies dem Betrof- fenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. Die Entlassungsurkunde ist einzuziehen. Wird die ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der Jahresfrist nicht erworben, wird der Entlassene rückwirkend in vollem Umfang als deut- scher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein anderer Verlustgrund vor- liegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt zum Beispiel ein innerhalb der Jahresfrist geborenes Kind des Entlassenen rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit. 25 Zu § 25 Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörig- keit auf Antrag; Beibehaltungsgenehmigung 25.0 Allgemeines § 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb ei- ner ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Absatz 1) und die Ab- wendbarkeit des Verlusts durch vorherige Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsge- nehmigung - (Absatz 2). Daneben ist das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatig- keit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 zu be- achten, wenn es sich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der anderen Staaten handelt, die Kapitel I dieses Übereinkommens über- nommen haben (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nie- derlande, Norwegen, Österreich und Schweden). 25.1 Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag) 25.1.1 Deutscher Deutscher im Sinne des Absatzes 1 ist ein deutscher Staatsangehöriger (vergleiche Nummer 1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entspre- chend. 25.1.2 Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tatsächlich erworben worden sein. Maßgebend sind insofern die Vorschriften des Staatsangehörigkeits- rechts des ausländischen Staates. Die bloße Stellung eines Antrags auf eine ausländische Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend. Geht die ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder verloren, hat das keine Auswirkungen auf den eingetretenen Verlust der deutschen Staats- angehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder zu erwerben. 25.1.3 Antrag Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ge- richtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungs- antrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung. Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelba- ren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erfor- derliche freie Willensbetätigung vor. Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen, liegen die Voraussetzungen des Absat- zes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem Ausschlagungsrecht kein Ge- brauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die an- tragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vorsieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbeson- dere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderli- che Antragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebür- gerten einbezogen worden sind. 25.1.4 Gesetzlich vertretene Personen Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Er- werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, beantragt werden könnte, vergleiche Num- mern 19.1 bis 19.2. 25.1.5 Keine Inlandsklausel Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr voraus, dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dau- ernden Aufenthalt im Ausland hat. 25.2. Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung) 25.2.1 Zu Satz 1 (Allgemeines) Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos beantragt werden. Sofern sich der Betreffende im Ausland aufhält, soll der Antrag bei der zuständi- gen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der nach Absatz 1 eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörig- keit bleibt unberührt, wenn die Beibehaltungsgenehmigung erst nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt wird. Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen er- teilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 der All- gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeits- sachen). Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf die- ser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maß- gabe des Absatzes 1 verloren. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig, ver- gleiche § 38 Abs. 3 Satz 2. Im Anwendungsbereich des Kapitels I des Übereinkommens über die Ver- ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 darf die Bundesrepublik Deutschland eine Beibehal- tungsgenehmigung nur erteilen, wenn der andere Vertragsstaat dem vor- her zugestimmt hat. In diesem Fall ist § 25 Abs. 2 auf Statusdeutsche ent- sprechend anzuwenden. 25.2.2 Zu Satz 2 (Beteiligung der Auslandsvertretung) Vor der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die zuständige Aus- landsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu hören. 25.2.3 Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen und priva- ten Belange) 25.2.3.0 Allgemeines Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessens- entscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Belange sind ge- geneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind die Wertungen des § 87 des Ausländergesetzes angemessen zu berücksich- tigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staats- angehörigen) übertragbar sind (vergleiche Nummern 25.2.3.2 und 25.2.3.3). Ferner können sonstige öffentliche oder private Belange die Er- teilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Num- mer 25.2.3.4). 25.2.3.1 Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsan- gehörigkeit allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung ver- sagt werden. Dies gilt auch, wenn der ausländische Staat die Leistung ei- nes Eides fordert, mit dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat abge- schworen wird (Abschwöreid), es sei denn, dass der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesell- schaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leistende Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgeneh- migung nicht entgegen. 25.2.3.2 Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An- tragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vergleiche § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Ausländergesetzes und Num- mern 87.1.2.5.1 und 87.1.2.5.2. 25.2.3.3 Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Euro- päischen Union Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der An- tragsteller den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied- staates der Europäischen Union anstrebt und Gegenseitigkeit besteht, vergleiche § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes, Nummer 87.2). 25.2.3.4 Besonderes öffentliches Interesse; Personen im Grenzgebiet der Bundes- republik Deutschland Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn an einer Ein- bürgerung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vergleiche Nummer 8.1.3.5), sowie bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und zum Beispiel zur Vermeidung erheblicher beruflicher Nachteile auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Nachbarstaates angewiesen sind. 25.2.4 Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland) Nicht belegt. 25.3 Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen) Nicht belegt. 26 Zu § 26 Verzicht 26.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts) 26.1.1 Zu Satz 1 Die Bestimmung ist nur dann entsprechend auf Statusdeutsche anzuwen- den, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, der Kapitel I des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatig- keit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 über- nommen hat. 26.1.2 Zu Satz 2 Nicht belegt. 26.2 Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Versagung der Genehmigung) 26.2.1 Zu Satz 1 Nicht belegt. 26.2.2 Zu Satz 2 Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden, wenn nicht die in Satz 2 in Verbindung mit § 22 genannten Versagungsgründe (vergleiche Num- mern 22.1.1 und 22.1.2) vorliegen. 26.3 Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts) Die Genehmigung des Verzichts wird durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 4 der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen erteilt. Zur Aushändigung der Urkunde vergleiche Nummer 23.1.1. 26.4 Zu Absatz 4 (Minderjährige) Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2. 27 Zu § 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer 27.0 Allgemeines § 27 gilt entsprechend für Statusdeutsche. Die Regelung betrifft auch als Volljährige Adoptierte. 27.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts) Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmit- telbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vergleiche Nummer 25.1.3) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 (bei Per- sonen, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen, in Verbin- dung mit § 19) in Betracht. 27.2 Zu Satz 2 (Ausschluss des Verlusts) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches Kind annimmt oder Ehegatten, von denen einer Ausländer und der andere deutscher Staatsangehöriger ist, das Kind anderer Eltern als gemein- schaftliches Kind annehmen. 27.3 Zu Satz 3 (Erstreckung auf Abkömmlinge) Der Verlust erstreckt sich auf minderjährige Abkömmlinge, sofern diese dem alleinigen Personensorgerecht des Angenommenen unterstehen und sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Die Min- derjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. Das aus- ländische Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen. Ob dem Angenommenen das an die Minderjährigkeit anknüpfende Perso- nensorgerecht allein zusteht, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver- gleiche Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu- che. 28 Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ver- gleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates 28.1 Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaff- neten Verband) Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er le- diglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zu- stimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist nach § 8 Abs. 4 des Wehr- pflichtgesetzes beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als ver- gleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisonder- truppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein. Frauen oder nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern (§§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 des Wehrpflichtgesetzes) kann keine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden, so dass sie insofern den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 nicht abwenden können. § 28 gilt entsprechend für Statusdeutsche. 28.2 Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte) Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben. 29 Zu § 29 Erklärung Nicht belegt. 30 Zu § 30 Nicht belegt. 31 Zu § 31 Nicht belegt. 32 Zu § 32 Nicht belegt. 33 Zu § 33 Nicht belegt. 34 Zu § 34 Nicht belegt. 35 Zu § 35 Nicht belegt. 36 Zu § 36 Einbürgerungsstatistik 36.1 Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatistik) § 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebun- gen als Bundesstatistik durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle Einbürgerungstatbestände. Neben den §§ 8 bis 16 und 40b ist dies insbe- sondere § 85 des Ausländergesetzes. 36.2 Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale) Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend be- schrieben. 36.3 Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale) Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind Hilfsmerkmale der Erhebungen und dienen der technischen Durchführung. Die Angaben zu Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Ver- fügung stehenden Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4). 36.4 Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht) Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März des Folgejahres zu erteilen haben. Das schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab suk- zessive erteilt werden. 36.5 Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen) Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnis- sen der Einbürgerungsstatistik an die fachlich zuständigen obersten Bun- des- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die sta- tistischen Ämter der Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthalten, die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind (so genannte Tabelleneins). Die Übermittlung solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke beschränkt, und zwar für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper- schaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Regelung von Einzelfällen ist nicht zulässig. 37 Zu § 37 Verfahrensvorschriften Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes betreffen die Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung der für die Ein- bürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse. 38 Zu § 38 Gebühren 38.1 Zu Absatz 1 (Kostenpflicht) Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 90 des Aus- ländergesetzes, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstel- lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, in der Staatsangehörigkeits- Gebührenverordnung sowie im Verwaltungskostengesetz geregelt. 38.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren) Die Sätze 1 bis 3 enthalten Sondervorschriften für die Einbürgerungsge- bühren nach diesem Gesetz, die als höherrangiges Recht den Bestim- mungen zur Gebührenpflicht von Einbürgerungen in der Staatsangehörig- keits-Gebührenverordnung vorgehen. 38.3 Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung) Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministeri- um des Innern mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Gebrauch gemacht. 39 Zu § 39 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die Regelungen über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsur- kunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsange- hörigkeit oder der Deutscheneigenschaft dienen, sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ent- halten. 40 Zu § 40 Verfahren Nicht belegt. 40a Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehö- rigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 40a.1 Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen) Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte. 40a.2 Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge) Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Ab- kömmlinge im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesver- triebenengesetzes später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen Staats- angehörigkeit nach Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummern 7.0 bis 7.2. Zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Deutscheneigenschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ehegatten von Spätaussiedlern vergleiche Nummer 7.1. Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von ei- nem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Ab- kömmling im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ableiten (insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 40a Satz 1 erworben. 40b Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten, erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Ein- bürgerungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbürgerung immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwen- dung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000. Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden, kann das Einbürgerungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen ent- sprechenden Hinweis erteilen. Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die eine ausländische Staats- angehörigkeit besitzen, unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29. Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 500 Deutsche Mark (§ 38 Abs. 2 Satz 1). 41 Zu § 41 Inkrafttreten Nicht belegt. II. Ausländergesetz 85 Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Auf- enthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder 85.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch) 85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Auf- enthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 voraus- gehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts verglei- che § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im In- land haben. Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürge- rungsbewerber a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz, b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz, c) eine Aufenthaltsbewilligung, d) eine Aufenthaltsbefugnis, e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) besessen hat oder g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war. Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion be- stand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthalts- recht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Dul- dung können nicht angerechnet werden. 85.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundord- nung; Loyalitätserklärung) In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben: 1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er- kenne ich an: a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun- gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie- henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks- vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op- position, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen- über der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. 2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas- sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs- handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden." Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der frühe- ren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, so hat er folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben: 1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er- kenne ich an: a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun- gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie- henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks- vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op- position, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen- über der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. 2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas- sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs- handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebun- gen habe ich mich abgewandt." Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die Be- deutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundord- nung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden, ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegen- stehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Bekennt- nis und Erklärung sind nicht zu fordern, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 85 Abs. 2 Satz 2), vergleiche Nummer 85.2.2. 85.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine (auch befristete) Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts- erlaubnis-EG besitzen. Ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels reicht für die Einbürgerung nicht aus. 85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe) Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich So- zial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt. Die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürge- rung nicht entgegen, wenn die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist (verglei- che Nummer 85.1.2) oder wenn der Einbürgerungsbewerber das 23. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat. 85.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit) Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vergleiche Nummer 8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaa- tigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheits- akt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeits- wechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche Nummern 87.0 bis 87.5. 85.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit) Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugend- gerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilun- gen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Er- fordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern 88.1 bis 88.3. Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berück- sichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummer 88.1. Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des Bundeszentralregistergesetzes). 85.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können) Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung nach § 85 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial- oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Han- deln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbe- zug gesetzt hat. Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfül- lung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be- stehen. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheit- liche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat. 85.2 Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern) 85.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen) 85.2.1.1 Voraussetzungen Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch möglich, wenn Ehe- gatte und minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Bei minderjähri- gen Kindern kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inan- spruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), nicht an, vergleiche Nummer 85.1.1.3. Die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 2 (vergleiche Nummer 85.2.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt sein. Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsbe- rechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Ab- satz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist. 85.2.1.2 Grundsätze für das Ermessen 85.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufent- halt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Le- bensgemeinschaft. 85.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Le- bensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es un- mittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte. 85.2.1.2.3 Ausschlussgründe Eine Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern erfolgt nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 vorliegt. Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei- chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut- sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten stets erforderlich. Abweichend von Nummer 86.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nen- nenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich ver- ständigen kann und die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. 85.2.2 Zu Satz 2 (minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben) Ein Bekenntnis und eine Erklärung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Ein- bürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zu fordern. 85.3 Zu Absatz 3 (Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe durch Ausländer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) Nicht belegt. 86 Zu § 86 Ausschlussgründe 86.1 Zu Nummer 1 (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) 86.1.1 Begriffsbestimmung Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli- chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli- chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie- dergeben kann. Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. 86.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse Der Ausschlussgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürge- rungsbewerber a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat, b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch- schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge- rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer- den, vergleiche Nummer 91.1. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein geeigneter Maßstab. 86.2 Zu Nummer 2 (verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen) Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte Erklärung abgegeben wird (vergleiche Num- mer 85.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeind- liche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (ver- gleiche §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) vorliegen. 86.3 Zu Nummer 3 (kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1) Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 46 Nr. 1 des Ausländergesetzes. Auf die konkrete Zulässigkeit einer Ausweisung kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer 8.1.1.2. 87 Zu § 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit 87.0 Allgemeines § 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatig- keit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörig- keit erforderlich ist. Absatz 3 regelt einen Tatbestand, bei dessen Vorlie- gen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Nach Absatz 5 erhält ein Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit erfordert und die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vorliegen. 87.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der auslän- dischen Staatsangehörigkeit) 87.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz) Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaa- tigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2 genannten Ausnahme - ab- schließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Mitein- bürgerung nach § 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist. 87.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit) 87.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der aus- ländischen Staatsangehörigkeit) Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaa- tigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht. 87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der auslän- dischen Staatsangehörigkeit) Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlas- sung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Beden- ken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. 87.1.2.3 Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbe- dingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags) 87.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung) Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlas- sungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versa- gung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf ei- ne Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlas- sungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Be- tracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Sti- pendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlas- sungsantrags. 87.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen) 87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup- pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs- kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge- rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra- gen. 87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absat- zes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leis- tung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlas- sungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinander- setzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte, c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemein- schaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwen- dung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatz- dienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird. Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli- chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit- ten wird. Ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark ist immer zumutbar. 87.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegen- heiten zu ordnen. 87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags) Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Ein- reichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Ent- scheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates. 87.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen) Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraus- setzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert: a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha- ben. b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht- liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte- ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei- ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge- rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al- tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan- gehörigkeit er besitzt. c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel- len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 87.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile) 87.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver- hältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschrän- kungen verbunden sind, b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern, c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre oder d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Aus- scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären. 87.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkom- men des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 20 000 Deutsche Mark sind stets unerheblich. 87.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte) Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylbe- rechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes, sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, Kontingentflüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsakti- onen aufgenommene Flüchtlinge, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannten Ausländer und jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolge- sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflücht- linge behandelt werden. Als politisch Verfolgter ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge ausweist. 87.2. Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern) Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Her- kunftsstaates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder nur für andere Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt. Sofern die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengrup- pen beschränkt ist (zum Beispiel Ehegatten eigener Staatsangehöriger), wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatig- keit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleich- baren Personengruppe angehört. 87.3 Zu Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im Inland auf- gewachsene Einbürgerungsbewerber) 87.3.1 Voraussetzungen 87.3.1.1 Leistung ausländischen Wehrdienstes Dem Wehrdienst nicht gleichzustellen sind Leistungen, die ihn nach dem Recht des Herkunftsstaates ersetzen können. Kann die Wehrdienstleis- tung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli- chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit- ten wird. Die Einbürgerung erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Freikauf und - nach Maßgabe der folgenden Nummern 87.3.1.2 bis 87.3.2 - die Leistung des Wehrdienstes nicht zumutbar sind. Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsan- trags wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsan- gehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist. 87.3.1.2 Besuch deutscher Schulen Der Zeitraum des Schulbesuchs in deutschen Schulen im Inland muss den Zeitraum des Schulbesuchs in ausländischen Schulen überwiegen. Zu be- rücksichtigen ist der Schulbesuch in öffentlichen Schulen (allgemein bil- denden Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen) oder genehmigten Er- satzschulen, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist. 87.3.1.3 Hineinwachsen in deutsche Lebensverhältnisse und das wehrpflichtige Al- ter Mit welchem Alter die Wehrpflicht entstanden ist, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates. 87.3.2 Ermessen Im Rahmen der Ermessensausübung ist zwischen dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem staatlichen Interesse an der Einbürgerung von Bewerbern, die die genannten zusätzlichen Integrati- onsanforderungen erfüllt haben, abzuwägen. Ein deutsches staatliches In- teresse an der Erfüllung des Wehrdienstes im Herkunftsstaat ist in der Regel nicht gegeben. Der Einbürgerungsbewerber kann unter den Vor- aussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann oder b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel fehlende Sprachkenntnisse; fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunfts- staats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu verlieren beziehungsweise eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die ei- nem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zuge- mutet würden. Sofern eine Frei- oder Zurückstellung vom Wehrdienst nach dem Heimat- recht des Einbürgerungsbewerbers möglich ist, wird bei der Ermes- sensausübung berücksichtigt, ob er die dazu erforderlichen Schritte unter- nommen und die entsprechenden Anträge gestellt hat. 87.4 Zu Absatz 4 (völkerrechtliche Verträge) Absatz 4 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Ver- träge, die eine - unter Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaatig- keit vorsehen können. Derartige Verträge sind bisher nicht geschlossen worden. 87.5 Zu Absatz 5 (Nichtentlassung wegen Minderjährigkeit) Zunächst ist zu prüfen, ob nicht bereits die Voraussetzungen der Absät- ze 1 bis 4 für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor- liegen. Für die Frage der Volljährigkeit ist das jeweilige ausländische Recht maß- gebend. Liegen die Voraussetzungen vor, erhält der Einbürgerungsbe- werber eine Einbürgerungszusicherung (vergleiche Nummer 8.1.2.6.1). Setzt das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nach dem Recht seines Herkunftsstaates nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Betracht, vergleiche Nummer 8.1.2.6.2. 88 Zu § 88 Entscheidung bei Straffälligkeit 88.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen) Gemäß § 88 Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 außer Betracht. Liegen mehrere Verurtei- lungen vor, ist jede Verurteilung gesondert zu betrachten. Eine Zusam- menrechnung mehrerer Einzelstrafen ist nicht zulässig. Wird nach den §§ 54 f. des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, ist die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. Ausländische Verurteilungen sind nur zu berücksichtigen, soweit die Tat im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhält- nismäßig ist. 88.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen) 88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe ge- ahndet werden) Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Die Berücksichtigung von Jugend- strafen richtet sich nach Absatz 2. 88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen) Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen. 88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen) Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Frei- heitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt. Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine Sonderregelung, vergleiche Nummer 88.2. 88.1.2 Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen) Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh- rungszeit nicht erlassen worden ist. 88.2 Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe) Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sind im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Einbürgerungsantrag bereits erlassen, bleibt die Ver- urteilung außer Betracht. 88.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung) Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland ge- führte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewer- ber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der Strafprozessordnung ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Ge- fahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen kann. Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, den §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c der Strafprozessordnung oder den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt, ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessord- nung, 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erziehe- rische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahrens be- ziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren bei einer vorläufigen Einstellung nach § 205 der Straf- prozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a der Strafprozessord- nung vorläufig eingestellt, ist das Verfahren erst nach der Erfüllung der Auflagen und Weisungen abgeschlossen. 89 Zu § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts 89.1 Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrech- nung von Zeiten im Ausland) 89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts) Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätz- lich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent- halts im Inland zu berücksichtigen. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im In- land kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht wor- den ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent- halts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland sind nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vergleiche Num- mer 89.2). 89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland) Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslands- aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zu einem Jahr auf den In- landsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in die- ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland auf- gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Nieder- kunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar. Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Ab- satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2). 89.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthalts- unterbrechungen) Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufent- halt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts- erlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands- aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen. 89.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts) Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr re- levant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes 1965 führte der Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgeneh- migung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes). 90 Zu § 90 Einbürgerungsgebühr Vergleiche Nummern 38.1 und 38.2. 91 Zu § 91 Verfahrensvorschriften 91.1 Zu Satz 1 (Handlungsfähigkeit Minderjähriger; Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers) Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 betreffen die Handlungsfähigkeit Min- derjähriger. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 betrifft die Mitwirkungs- pflichten des Einbürgerungsbewerbers. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1 wird geregelt, dass die Behörde in bestimmten Fällen das persönli- che Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers anordnen kann. Dies kommt insbesondere in Betracht zur Entgegennahme der Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (vergleiche Nummer 85.1.1.1) und zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 86 Nr. 1 (vergleiche Nummer 86.1.2). 91.2 Zu Satz 2 (Geltung der allgemeinen Vorschriften) Die Verweisung bezieht sich ausschließlich auf Verfahrensvorschriften, nicht auf materielle Vorschriften. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes. Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt. 102a Zu § 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber Für Einbürgerungsbewerber, die vor dem 17. März 1999 ihren Antrag auf Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach den §§ 85 ff. in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gestellt haben, bleibt es bei den Regelungen des bisherigen Rechts, außer im Hinblick auf die Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die sich nach dem neuen Recht richten. Sofern der Einbürgerungsbewerber statt dessen die Anwendung der §§ 85 ff. in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung wünscht, kann das Verfahren entsprechend umgestellt werden. Ist auf Grund eines nach dem 16. März 1999 gestellten Antrags auf Ein- bürgerung oder Miteinbürgerung eine Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage der §§ 85 ff. in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung erteilt worden, so ist deren Bindungswirkung ab dem 1. Januar 2000 ent- fallen, wenn die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Än- derung der Sach- oder Rechtslage die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (vergleiche § 38 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise die entspre- chenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze). Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Dezember 2000 Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern