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einbürgerung/doppelte staatsangehörigkeit (Gelesen: 2.226 mal)
nrw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.01.2005 um 13:22:28
 
hallo, ich bin jüdisches kontingentflüchtling aus russland und hab schon einladung vom einbürgerungsamt bekommen ins rathaus zu kommen, um dort  meine einbürgerungsurkunde zu erhalten. bedeutet das, dass das einbürgerungsverfahren schon abgeschlossen ist und ich mit dieser urkunde im rathaus meinen deutschen personalausweis beantragen kann? oder muss ich vorher meinen ausländischen  pass doch abgeben? kann man von mir im rathaus verlangen, meine jetzige staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn ich deutschen personalausweis dort  beantrage? das ganze verfahren ist für mich immer noch nicht ganz klar. wann wird die frage der mehrstaalichkeit eigentlich geklärt, noch vor urkundenausstellung oder erst danach?  ich war nämlich im sommer im einbürgerungsamt und hab mich erkundigt und die haben mir bestätigt, dass in meinem fall doppelte staatsangehörigkeit  möglich ist. das war aber im sommer. nach altem recht  durften kontingentflüchtlinge bei einbürgerung nach 8 jahren ihre bisherige saatsangehörigkeit behalten. hat in dieser frage was nach dem inkrafttreten des neuen gesetzes  geändert?  ich wohne in bonn.  danke schon mal im voraus.
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Ralf
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Antwort #1 - 18.01.2005 um 13:33:19
 
Zitat:
hallo, ich bin jüdisches kontingentflüchtling aus russland und hab schon einladung vom einbürgerungsamt bekommen ins rathaus zu kommen, um dort  meine einbürgerungsurkunde zu erhalten. bedeutet das, dass das einbürgerungsverfahren schon abgeschlossen ist und ich mit dieser urkunde im rathaus meinen deutschen personalausweis beantragen kann?

Hallo nrw!
Genau das heißt das. Zwinkernd Sobald dir die Urkunde ausgehändigt wurde, bist du Deutscher und kannst einen Personalausweis beantragen, bei Bedarf auch einen deutschen Reisepass.

Zitat:
oder muss ich vorher meinen ausländischen  pass doch abgeben? wann wird die frage, ob man den alten pass behalten darf oder nicht entschieden? vor der ausstellung der urkunde oder erst danach? ich war nämlich im sommer im einbürgerungsamt und hab mich erkundigt und die haben mir bestätigt, dass in meinem fall doppelte staatsangehörigkeit  möglich ist. das war aber im sommer. nach altem recht  durften kontingentflüchtlinge bei einbürgerung nach 8 jahren ihre bisherige saatsangehörigkeit behalten. hat in dieser frage was nach dem inkrafttreten des neuen gesetzes  geändert? ich wohne in bonn.  

Dies wird vorher entschieden. Anerkannte Flüchtlinge brauchen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht aufgeben, wenn diese nach dem Heimatrecht nicht automatisch erlischt. Daran hat sich auch beim neuen Recht nichts geändert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.01.2005 um 13:38:20
 
danke für die schnelle antwort, ich hab mir schon sorgen gemacht. hab in der russischsrachigen presse da einiges gelesen. das heisst mit der urkunde gehe ich direkt zum rathaus und beantrage dort
deutschen personalausweis? und bekomme dort keine schwierigkeiten mit meinem russischen pass?
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Ralf
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Antwort #3 - 18.01.2005 um 13:54:38
 
Zitat:
danke für die schnelle antwort, ich hab mir schon sorgen gemacht. hab in der russischsrachigen presse da einiges gelesen.

So so, was denn?

Zitat:
das heisst mit der urkunde gehe ich direkt zum rathaus und beantrage dort
deutschen personalausweis?

Genau. Eine Geburtsurkunde mit Übersetzung brauchst du aber evtl. auch noch, ggf. auch eine Heiratsurkunde. Und natürlich Passfotos. Zwinkernd

Zitat:
und bekomme dort keine schwierigkeiten mit meinem russischen pass?

Nein, warum? Natürlich musst du angeben, dass du die russische Staatsangehörigkeit zusätzlich weiterhin besitzt. Dies bleibt im Melderegister gespeichert, hat aber mit der Ausstellung von Ausweispapieren nichts zu tun. Zwinkernd
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