Hallo,
Zitat:wir haben hier keine länderspezifische Regelung. Es geht doch um die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dieser liegt nicht vor, wenn eine geringfügige Straftat gegeben ist. Wann dieses der Fall ist, steht in den AuslG-VwV beschrieben.
Ich denke nicht, dass die Einbürgerungsbehörden den Begriff des Ausweisungsgrundes anders beurteilen können, als die Ausländerbehörden.
hm, Praxis und Weisungen zur Ausweisung sind aber bei den
ABH verschiedener Länder unterschiedlich, z.T. auch von der AuslG-VwV abweichend. In Berlin wird gemäß Weisungsordner der Ausländerbehörde unter 50 Tagessätzen noch Geringfügigkeit angenommen.
Auch die Einbürgerungsbehörden beurteilen bspw. die ABewilligung je nach Land unterschiedlich, trotz bundesweiter
StAR-VwV. Man kann also nicht ausschliessen, dass die Einbürgerungsbehörden der Länder die Geringfügigkeit unterschiedlich beurteilen, nämlich jeweils wie die Landesausländerbehörden.
Aber nach dem Zuwanderungsgesetz werden ja die
VwV zum Aufenthaltsgesetz ab 1.1.2005 neu geregelt sein, oder?
Kann man irgendwo einen Entwurf lesen? Ist dort die 1000 DM Grenze in euro übersetzt?
Insgesamt ist die Geringfügigkeit wohl eine Ermessensfrage, oder? Vielleicht schaut sich tatsächlich ein Mensch in der Einbürgerungsbehörde an, ob da ein U-Bahnticket manipuliert wurde oder ein deutscher Pass für eine Schleusung?
eishennig