Zitat:Kann nicht sein. Und wenn es 600.000 wären, gälte das immer noch nicht als Vorstrafe und dürfte nach Zahlung nirgendwo ersichtlich sein.
Gruß
Anne
Kann man nicht so ohne weitere sagen, Anne. Ganz offensichtlich handelt es sich ja um eine Ermessenseinbürgerung. Hier spielen nicht nur Verurteilungen eine Rolle. Dazu führen die Verwaltungsvorschriften (Nr. 8.1.1.2 StAR-VwV) u.a. aus:
Zitat:c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000 DM betragen hat;
d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als 1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewertet werden.
Immerhin sind 600 Euro mahr als 1 000 DM (Die Euro-Umstellung wurde bei diesen Verwaltungsvorschriften noch nicht berücksichtigt).
Es heißt aber auch:
Zitat:Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als verbraucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage bis zu 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage von mehr als 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.
Hier ist also eine Zurückstellung ausdrücklich vorgesehen. Der Behauptung der Behörde, dies sei nicht möglich, muss also widersprochen werden.
Wenn die Sache allerdings schon 2 1/2 Jahre oder jetzt schon 3 Jahre zurück liegt, sollte die Einbürgerung jetzt trotzdem möglich sein, da bei dieser Größenordnung in den Vorschriften 2 Jahre genannt werden.