Zitat:ich versuche seit gestern abend zu verstehen, was § 88, Abs. 3 positives fuer die aussetzung des antrags in diesem fall hergibt, komme aber nicht darauf
vielleicht kann mir das nochmal jemand erklaeren :anbet
Nun, in Abs. 3 steht ja ausdrücklich drin, dass in bestimmten Fällen der Antrag auszusetzen ist:
Zitat:...ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.
Selbst für den Fall einer Bewährungsstrafe regelt die Verwaltungsvorschrift:
Zitat:Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.
Auch in solchen Fällen kann sich die Behörde ja nicht darauf berufen, dass Verfahren nach 6 Monaten entscheidungsreif sein müssen.
Warum sollte hier jemand, der lediglich eine Geldbuße bekommen hat, schlechter gestellt werden? Eine Ablehnung wegen dieser Sache halte ich für absolut unangemessen, folglich muss das Verfahren ausgesetzt werden, wenn schon ein Problem mit den 600 Euro gesehen wird. Wie gesagt: In Niedersachsen wäre es kein Problem.
Zitat:habe aber dafuer das schreiben des anwalts gefunden, in dem explizit 600 eur erwaehnt sind.
Das ist ja schon mal etwas.