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§ 9 StAG -> eingestelltes Verfahren (Gelesen: 11.593 mal)
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19.08.2004 um 12:01:31
 
hallo,

kann ein gegen eine geldbusse vor 2,5 jahren eingestelltes verfahren (urkundenfälschung) relevant für einen einbürgerungsantrag gemäss § 9 StAG sein? wenn nicht, sollte man es der einbürgerungsbehörde gegenüber trotzdem erwähnen?

danke.
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Antwort #1 - 19.08.2004 um 12:44:55
 
Zitat:
hallo,

kann ein gegen eine geldbusse vor 2,5 jahren eingestelltes verfahren (urkundenfälschung) relevant für einen einbürgerungsantrag gemäss § 9 StAG sein? wenn nicht, sollte man es der einbürgerungsbehörde gegenüber trotzdem erwähnen?

danke.


Hallo!

Wenn ein Strafverfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wurde, ist es unschädlich für das Einbürgerungsverfahren, sofern die Geldbuße bezahlt wurde.

Geldbußen können bei Ermessenseinbürgerungen allenfalls bei außergewöhnlicher Höhe oder Häufigkeit schädlich sein, bei Anspruchseinbürgerungen gar nicht.

Wenn im Antragsformular danach gefragt wird, und nach Geldbußen wird ja ausdrücklich gefragt, sollte man es auf jeden Fall trotzdem angeben, da es die Einbürgerungsbehörde ohnehin erfährt, weil ja u.a. die Polizei und die Staatsanwaltschaft beteiligt werden. Dann kann es auch nicht den Vorwurf falscher oder unvollständiger Angaben geben.
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Pfirsichring
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Antwort #2 - 19.08.2004 um 12:54:46
 
DANKE  :happy:

die geldbusse betrug damals 600 eur (ist schon längst bezahlt). ich denke nicht, dass dieser betrag als sehr hoch einzustufen ist...und kam auch nur ein mal vor.
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Antwort #3 - 19.08.2004 um 13:01:46
 
Zitat:
DANKE  :happy:

die geldbusse betrug damals 600 eur (ist schon längst bezahlt). ich denke nicht, dass dieser betrag als sehr hoch einzustufen ist...und kam auch nur ein mal vor.


Hallo!

Ich sehe da in diesem Punkt überhaupt kein Problem.
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Antwort #4 - 19.08.2004 um 13:03:54
 
Hi,
nach Nr. 46.2.3.2 AuslG-VwV kann eine mit Strafe bedrohte Tat nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 1000,-- DM beträgt.

Da die genannte Schwelle überschritten wurde, liegt keine als geringfügig einzuschätzende Tat vor, somit wird der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, der wiederrum der Einbürgerung nach § 9 StAG entgegen steht.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #5 - 19.08.2004 um 13:51:17
 
Hi Mick!

Hier in Niedersachsen liegt die Grenze für die Geringfügigkeit bei 30 Tagessätzen Geldstrafe, dann kann eine relativ geringe Geldbuße für den Einbürgerungsbewerber nicht nachteiliger sein.

Es ist aber durchaus möglich, dass dies in anderen Bundesländern strenger gehandhabt wird. Sorry, wenn ich hier etwas voreilig war.  Traurig
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Abu
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Antwort #6 - 19.08.2004 um 14:10:19
 
Zitat:
Hi,
nach Nr. 46.2.3.2 AuslG-VwV kann eine mit Strafe bedrohte Tat nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 1000,-- DM beträgt.


Macht die Festlegung eines absoluten Betrags denn überhaupt Sinn? Auch Geldbußen werden doch einkommensabhängig festgesetzt, oder?

(Außerdem weiß doch jeder, daß mit der Einführung des (T)Euros aller teurer geworden. Aus DM 1.000,- müßte man jetzt € 1.000,- machen  grin)

Zitat:
Da die genannte Schwelle überschritten wurde, liegt keine als geringfügig einzuschätzende Tat vor, somit wird der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, der wiederrum der Einbürgerung nach § 9 StAG entgegen steht.

Vielleicht lag ein Ausweisungsgrund vor, aber liegt der jetzt - nachdem die Geldbuße bezahlt wurde, keiner den Ausweisungsgrund aufgegriffen hat und 2 1/2 Jahre vergangen sind - auch noch vor? Hier muß es doch auch so was wie eine Verjährung geben... 

Abu
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Mick
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Antwort #7 - 19.08.2004 um 14:35:07
 
Zitat:
Es ist aber durchaus möglich, dass dies in anderen Bundesländern strenger gehandhabt wird. Sorry, wenn ich hier etwas voreilig war.  Traurig


@ Ralfi,

wir haben hier keine länderspezifische Regelung. Es geht doch um die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dieser liegt nicht vor, wenn eine geringfügige Straftat gegeben ist. Wann dieses der Fall ist, steht in den AuslG-VwV beschrieben. Da sind ja wohl auch "Deine" 30 Tagessätze her, oder?
Ich denke nicht, dass die Einbürgerungsbehörden den Begriff des Ausweisungsgrundes anders beurteilen können, als die Ausländerbehörden.

BTW: Auch durch eine Ordnungswidrigkeit kann ein Ausweisungsgrund erfüllt werden. Danach wird im EB-Antrag ja auch gefragt, ursprünglich sicherlich nicht ohne Grund.

@abu

Von der Bezahlung der Geldbuße kann die Beurteilung, ob der Ausweisunggrund vorliegt, sicherlich nicht abhängig gemacht werden. Es geht auch nicht darum, ob auch tatsächlich eine Ausweisung verfügt werden kann, sondern ausschließlich darum, ob der Ausweisungsgrund vorliegt. Das ist z.B. auch bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG so.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #8 - 19.08.2004 um 15:27:17
 
danke erst einmal fuer eure infos. auch wenn sie sich ja jetzt nicht mehr so positiv anhoeren  Griesgrämig
ich denke mal, dass es jetzt wahrscheinlich am besten ist, wenn derjenige jetzt mit seinen unterlagen zur einbuergerungsbehoerde geht und mit dem dort zustaendigen sachbearbeiter spricht - bevor er den antrag auf einbuergerung abgibt. dieser muesste ihm ja wahrscheinlich gleich sagen koennen, wie diese damalige geldbusse bewertet wird.
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Antwort #9 - 19.08.2004 um 15:55:12
 
Zitat:
danke erst einmal fuer eure infos. auch wenn sie sich ja jetzt nicht mehr so positiv anhoeren  Griesgrämig
ich denke mal, dass es jetzt wahrscheinlich am besten ist, wenn derjenige jetzt mit seinen unterlagen zur einbuergerungsbehoerde geht und mit dem dort zustaendigen sachbearbeiter spricht - bevor er den antrag auf einbuergerung abgibt. dieser muesste ihm ja wahrscheinlich gleich sagen koennen, wie diese damalige geldbusse bewertet wird.


Genau dieses wollte ich auch gerade vorschlagen.
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Antwort #10 - 19.08.2004 um 18:14:21
 
Hallo,

Zitat:
wir haben hier keine länderspezifische Regelung. Es geht doch um die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dieser liegt nicht vor, wenn eine geringfügige Straftat gegeben ist. Wann dieses der Fall ist, steht in den AuslG-VwV beschrieben.
Ich denke nicht, dass die Einbürgerungsbehörden den Begriff des Ausweisungsgrundes anders beurteilen können, als die Ausländerbehörden.


hm, Praxis und Weisungen zur Ausweisung sind aber bei den ABH verschiedener Länder unterschiedlich, z.T. auch von der AuslG-VwV abweichend. In Berlin wird gemäß Weisungsordner der Ausländerbehörde unter 50 Tagessätzen noch Geringfügigkeit angenommen.
Auch die Einbürgerungsbehörden beurteilen bspw. die ABewilligung je nach Land unterschiedlich, trotz bundesweiter StAR-VwV. Man kann also nicht ausschliessen, dass die Einbürgerungsbehörden der Länder die Geringfügigkeit unterschiedlich beurteilen, nämlich jeweils wie die Landesausländerbehörden.

Aber nach dem Zuwanderungsgesetz werden ja die VwV zum Aufenthaltsgesetz ab 1.1.2005 neu geregelt sein, oder?
Kann man irgendwo einen Entwurf lesen? Ist dort die 1000 DM Grenze in euro übersetzt?

Insgesamt ist die Geringfügigkeit wohl eine Ermessensfrage, oder? Vielleicht schaut sich tatsächlich ein Mensch in der Einbürgerungsbehörde an, ob da ein U-Bahnticket manipuliert wurde oder ein deutscher Pass für eine Schleusung?

eishennig
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Antwort #11 - 19.08.2004 um 20:55:36
 
Zitat:
Hallo,


hm, Praxis und Weisungen zur Ausweisung sind aber bei den ABH verschiedener Länder unterschiedlich, z.T. auch von der AuslG-VwV abweichend. In Berlin wird gemäß Weisungsordner der Ausländerbehörde unter 50 Tagessätzen noch Geringfügigkeit angenommen.


Ist das sicher? Halte ich absolut nicht für richtig, wenn es so ist. Die AuslG-VwV sind vom BMI und stellen ermessenbindende Weisungen für die ABH's dar.

Zitat:
Auch die Einbürgerungsbehörden beurteilen bspw. die ABewilligung je nach Land unterschiedlich, trotz bundesweiter StAR-VwV.


Das Beispiel ist nicht vergleichbar. Hierbei geht es um die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes. Und dazu sagen die  StAG-VwV absolut nichts.

Zitat:
Man kann also nicht ausschliessen, dass die Einbürgerungsbehörden der Länder die Geringfügigkeit unterschiedlich beurteilen, nämlich jeweils wie die Landesausländerbehörden.


Wie gesagt, darf m.E. nicht sein.

Zitat:
Aber nach dem Zuwanderungsgesetz werden ja die VwV zum Aufenthaltsgesetz ab 1.1.2005 neu geregelt sein, oder?


Zu dieser Frage siehe
hier


Zitat:
Insgesamt ist die Geringfügigkeit wohl eine Ermessensfrage, oder? Vielleicht schaut sich tatsächlich ein Mensch in der Einbürgerungsbehörde an, ob da ein U-Bahnticket manipuliert wurde oder ein deutscher Pass für eine Schleusung?


Du hast Recht, wenn Du sagen willst, dass das sehr theoretisch ist. Allerdings wollen wir ja, dass die Fragesteller nicht überrascht werden Zwinkernd
Und zur Frage des Ermessens: Sehr eingeschränkt durch die VwV.

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Antwort #12 - 20.08.2004 um 11:28:02
 
ich habe mir inzwischen die unterlagen des gerichts angeschaut: es handelt sich um einen gerichtsbeschluss, der besagt, dass das verfahren gegen eine geldauflage eingestellt wurde.
ist geldauflage dann mit geldbusse gleichzusetzen?

(die deutsche rechtssprache kann doch schon sehr anstrengend sein  kopfhau)
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Antwort #13 - 23.08.2004 um 08:07:22
 
Zitat:
hm, Praxis und Weisungen zur Ausweisung sind aber bei den ABH verschiedener Länder unterschiedlich, z.T. auch von der AuslG-VwV abweichend. In Berlin wird gemäß Weisungsordner der Ausländerbehörde unter 50 Tagessätzen noch Geringfügigkeit angenommen.


Hi Eishenning,

ich habe mir die Berliner Weisungen nochmal näher angeschaut. Ich habe nirgendwo gefunden, dass dort bei Geldstrafen unter 50 TS "Geringfügigkeit" angenommen wird.
Zwar steht dort mit schöner Regelmäßigkeit, dass Geldstrafen bis 50 TS in bestimmten Fällen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegen stehen, dieses hat aber mit der Beurteilung der Frage der "Geringfügigkeit" nichts zu tun. Hier geht es im Prinzip darum zu sagen, in welchen Fällen nicht vom Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Gebrauch gemacht wird. Die im Weisungsordner angegebenen Grenzen beziehen sich übrigens überwiegend auf Altfallregelungen, die bundesweit gelten, inklusive der 50-TS-Grenze.
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Antwort #14 - 23.08.2004 um 14:39:08
 
Zitat:
Hi Eishenning,

ich habe mir die Berliner Weisungen nochmal näher angeschaut. Ich habe nirgendwo gefunden, dass dort bei Geldstrafen unter 50 TS "Geringfügigkeit" angenommen wird.
Zwar steht dort mit schöner Regelmäßigkeit, dass Geldstrafen bis 50 TS in bestimmten Fällen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegen stehen, dieses hat aber mit der Beurteilung der Frage der "Geringfügigkeit" nichts zu tun. Hier geht es im Prinzip darum zu sagen, in welchen Fällen nicht vom Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Gebrauch gemacht wird. Die im Weisungsordner angegebenen Grenzen beziehen sich übrigens überwiegend auf Altfallregelungen, die bundesweit gelten, inklusive der 50-TS-Grenze.


Du hast wohl recht. Ich habe anscheinend die Geringfügigkeit verwechselt mit:
Zitat:
Bagatelldelikte (Verurteilung oder zu erwartendes Strafmaß unter 50 Tagessätzen - additiv -)


Weisungsordner Berlin:
www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf

Sorry.
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