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§ 9 StAG -> eingestelltes Verfahren (Gelesen: 11.595 mal)
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Antwort #15 - 27.08.2004 um 11:37:19
 
the latest news: wir waren gestern mit dem gerichtsbeschluss bei der einbuergerungsbehoerde und die sb teilte uns mit, dass das eingestellte verfahren fuer den einbuergerunsgantrag vollkommen irrelevant ist (angeben muss man es natuerlich trozdem), da ja noch nicht einmal zu tagessaetzen verurteilt wurde.  disco
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Antwort #16 - 27.08.2004 um 11:55:40
 
Zitat:
the latest news: wir waren gestern mit dem gerichtsbeschluss bei der einbuergerungsbehoerde und die sb teilte uns mit, dass das eingestellte verfahren fuer den einbuergerunsgantrag vollkommen irrelevant ist (angeben muss man es natuerlich trozdem), da ja noch nicht einmal zu tagessaetzen verurteilt wurde.  disco


Na also, sag ich doch ! Zwinkernd :happy:
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Antwort #17 - 16.12.2004 um 11:01:18
 
so rasch geht die einbürgerung meines mannes jetzt doch nicht voran, da der vorgesetzten der sb beim überprüfen der unterlagen aufgefallen ist, dass da noch etwas nicht getilgt ist.
das problem ist jetzt, dass wir vor abgabe des antrags mit den unterlagen des anwalts und des gerichts bei der sb vorstellig geworden sind und gefragt haben, ob diese verurteilung (einstellung des verfahrens gegen die auflage einer zahlung von betrag xy) schädlich für die einbürgerung ist. die antwort lautete nein, denn ansonsten hätte mein mann den antrag nie jetzt abgegeben.
sie sagt jetzt, dass er nicht eingebürgert werden kann, da die strafe noch nicht getilgt ist (passiert im juli 2005), was auch durchaus nachvollziehbar ist. laut den neuen verwaltungsvorschriften kann sie den antrag aber auch nicht schieben, sondern er sollte den antrag von sich aus zurückziehen, damit er wenigstens noch einen teil der verwaltungsgebühr zurückbekommt und dann im juli 2005 neu einreichen. kann sie denn jetzt wirklich nicht schieben, denn eigentlich hat sie den fehler gemacht  Ärgerlich mehr als vorher mit den diesbezüglichen unterlagen hingehen und das ganze besprechen, kann man doch eigentlich nicht ???
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Antwort #18 - 16.12.2004 um 12:32:02
 
Da verstehe ich jetzt was nicht: wenn ein Strafverfahren damit endet, dass gegen Zahlung eines bestimmten Betrages die Sache eingestellt wird, ist derjenige nicht vorbestraft,  dh, da gibt es nix zu tilgen. Daher war die Auskunft, dass dies nicht schädlich sei, m.E. richtig.
Entweder ist das Verfaheren anders ausgegangen, oder die Auskunft, es müsse was getilgt werden, kann so nicht angehen.
Gruß
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Antwort #19 - 16.12.2004 um 12:47:17
 
.. oder ist evtl. damit gemeint, dass der festgelegte Betrag noch nicht oder nicht vollständig gezahlt ist? Dann wäre ja das Strafverfahren noch nicht endgültig eingestellt.

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Antwort #20 - 16.12.2004 um 12:47:19
 
laut ihrer gestrigen auskunft ist ein betrag von bis zu 500 EUR ok, alles was darüber ist, ist schädlich. daran ist ja auch nichts auszusetzen, bzw. bis juli warten waere jetzt auch kein drama.
was mich jetzt  :sauer: macht, ist, dass wir ihr die sachlage klar und deutlich bei unserem 'vorantragsbesuch' auseinandergesetzt haben, ihr die unterlagen gezeigt haben, sie auch kein problem gesehen hat und jetzt aber raet, den antrag freiwillig zurueckzuziehen, da er sowieso negativ beschieden werden wuerde. juli 2005 liegt ja nicht mehr in so weiter ferne und da wuerde ich es von ihr eigentlich erwarten, dass der antrag bis dahin geschoben wird (was aber laut ihrer auskunft nicht mehr erlaubt ist). schliesslich ist das ganze ja auch nicht umsonst und mein mann muesste dann im juli wieder bezahlen, obwohl sie eine falsche auskunft gegeben hat.

@ ralf
der betrag ist schon lange bezahlt (waren uebrigens 600 EUR)
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Antwort #21 - 16.12.2004 um 13:01:28
 
Kann nicht sein. Und wenn es 600.000 wären, gälte das immer noch nicht als Vorstrafe und dürfte nach Zahlung nirgendwo ersichtlich sein.
Gruß
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Antwort #22 - 16.12.2004 um 13:23:19
 
Zitat:
Kann nicht sein. Und wenn es 600.000 wären, gälte das immer noch nicht als Vorstrafe und dürfte nach Zahlung nirgendwo ersichtlich sein.
Gruß
Anne


Hi,
habe die passenden Threads mal verbunden. Ich denke, so wird klarer worum es geht. Es geht eben darum, ob das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes der Einbürgerung entgegen steht.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #23 - 16.12.2004 um 13:28:29
 
Zitat:
Kann nicht sein. Und wenn es 600.000 wären, gälte das immer noch nicht als Vorstrafe und dürfte nach Zahlung nirgendwo ersichtlich sein.
Gruß
Anne


Kann man nicht so ohne weitere sagen, Anne. Ganz offensichtlich handelt es sich ja um eine Ermessenseinbürgerung. Hier spielen nicht nur Verurteilungen eine Rolle. Dazu führen die Verwaltungsvorschriften (Nr. 8.1.1.2 StAR-VwV) u.a. aus:

Zitat:
c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach § 153 der  Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1 000 DM betragen hat;

d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als 1 000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewertet werden.

Immerhin sind 600 Euro mahr als 1 000 DM (Die Euro-Umstellung wurde bei diesen Verwaltungsvorschriften noch nicht berücksichtigt).

Es heißt aber auch: Zitat:
Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als verbraucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­-auflage bis zu 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise ­-auflage von mehr als 3 000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.


Hier ist also eine Zurückstellung ausdrücklich vorgesehen. Der Behauptung der Behörde, dies sei nicht möglich, muss also widersprochen werden.

Wenn die Sache allerdings schon 2 1/2 Jahre oder jetzt schon 3 Jahre zurück liegt, sollte die Einbürgerung jetzt trotzdem möglich sein, da bei dieser Größenordnung in den Vorschriften 2 Jahre genannt werden.
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« Zuletzt geändert: 16.12.2004 um 13:38:54 von Ralf »  

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Antwort #24 - 16.12.2004 um 13:29:38
 
Zitat:
da wuerde ich es von ihr eigentlich erwarten, dass der antrag bis dahin geschoben wird (was aber laut ihrer auskunft nicht mehr erlaubt ist). schliesslich ist das ganze ja auch nicht umsonst und mein mann muesste dann im juli wieder bezahlen, obwohl sie eine falsche auskunft gegeben hat.


Mir ist nicht bekannt, dass eine Aussetzung nicht "mehr" möglich ist. Kann sie das näher begründen? Ansonsten nochmal auf die Auskünfte bei den ersten Gesprächen aufmerksam machen.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #25 - 16.12.2004 um 13:42:10
 
Wieder was dazugelernt, Ralf - aber wenn ich sehe, dass eine Einstellung gegen Geldbuße als Schuldvorwurf in einer Verwaltungsrichtlinie verarbeitet wird, würde ich dazu neigen, die Richtlinie überprüfen zu lassen. Ich halte das tatsächlich für zweifelhaft - auch wenn es hier im konkreten Fall nicht weiterhilft, da das Ding nun mal erst so existiert.
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Antwort #26 - 16.12.2004 um 14:25:13
 
@ ralf
das verfahren wurde im juli 2003 eingestellt, deswegen muss er jetzt zwei jahre warten

@ mick
danke fuer das anhaengen  :blum, haette ich auch eigentlich selbst gleich an den thread schreiben koennen

es ist gerade telefonsprechstunde, die ich auch gleich fuer den versuch eines klaerenden anrufs verwendet habe.
die begruendung der fuer die unmoeglichkeit einer aussetzung liegt darin, dass die berliner einbuergerungsbehoerden seit anfang september daran gehalten sind, alles innnerhalb von sechs monaten zu bearbeiten und deswegen keinerlei aussetzungen mehr gestattet sind. die sb wird sich im januar mit der senatsverwaltung fuer inneres in verbindung setzen und versuchen, ob eine aussetzung nicht doch ausnahmsweise gestattet wird. das problem ist jetzt nur, dass mein mann eventuell beweisen muss, dass er ihr etwas von der 600 eur geldbusse erzaehlt hat, denn sie erinnert sich nur an eine einstellung des verfahrens  Griesgrämig
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Antwort #27 - 16.12.2004 um 14:42:41
 
Zitat:
Ich halte das tatsächlich für zweifelhaft

Ich allerdings auch.  grin

Zitat:
@ ralf
das verfahren wurde im juli 2003 eingestellt, deswegen muss er jetzt zwei jahre warten

Sorry, dann habe ich die Zeitangabe im ersten Posting missverstanden.

Zitat:
die begruendung der fuer die unmoeglichkeit einer aussetzung liegt darin, dass die berliner einbuergerungsbehoerden seit anfang september daran gehalten sind, alles innnerhalb von sechs monaten zu bearbeiten und deswegen keinerlei aussetzungen mehr gestattet sind.

Das halte ich für Blödsinn. Hausinterne Regelungen können unmöglich allgemeine Vorschriften unterlaufen. Schließlich gibt es z.B. auch gesetzliche Vorschriften, dass in bestimmten Fällen ein Einbürgerungsverfahren auszusetzen ist, vgl. § 88 Abs. 3 AuslG. Das muss also auch hier gelten. Außerdem dauern die Verfahren auch in Berlin länger, da man die ausländischen Entlassungsverfahren nicht beschleunigen kann.

Zitat:
das problem ist jetzt nur, dass mein mann eventuell beweisen muss, dass er ihr etwas von der 600 eur geldbusse erzaehlt hat, denn sie erinnert sich nur an eine einstellung des verfahrens

Darauf kann es eigentlich nicht ankommen.

Der Antrag sollte jedenfalls nicht zurück gezogen werden.
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Antwort #28 - 16.12.2004 um 14:51:51
 
Zitat:
das problem ist jetzt nur, dass mein mann eventuell beweisen muss, dass er ihr etwas von der 600 eur geldbusse erzaehlt hat, denn sie erinnert sich nur an eine einstellung des verfahrens  Griesgrämig


Hi,
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Antwort #29 - 16.12.2004 um 15:05:18
 
Zitat:
Außerdem dauern die Verfahren auch in Berlin länger, da man die ausländischen Entlassungsverfahren nicht beschleunigen kann.


hab mich ungenau ausgedrueckt: sechs monate bis zur einbuergerungszusicherung.

@ mick
sollten sie sich absolut querstellen, werde ich das protokoll wahrscheinlich wirklich ausdrucken, mal sehen, was dann fuer eine reaktion kommt  :rofl2

im moment werden wir mal ganz  8) abwarten, neues gibt es dann nach dem gespraech im januar. ich werde aber mir aber nachher gleich nochmal den schriftverkehr von anwalt und justiz anschauen, vielleicht finde ja dort irgendwo die angabe 600 eur
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