roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:56:43:hier geht es um Erteilung und Verlängerung einer
AE.
Was bitte hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?
roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:21:32:Es gab ja seit 8 Monaten keine eheliche Lebenspartschaft mehr
soso .... bei Ihanftierten besteht aber die eheliche
LG fort, auch wenn der Ehegatte nicht mit im Gefängniss sitzt; Seeleute sind auch oft monatelang weg, ohne dass sie getrennt sind. Zum Teil dauern auch Dienstreisen länger als ein halbes Jahr, ohne dass der Ehegatte dabei ist.
deerhunter schrieb am 20.05.2023 um 07:04:33:Also ich kenne einen "gleichen" Fall, aber anderes Land, da wurde die Ehefrau nach 7 Monaten von der
BPol (Frankfurt) nicht ins Land gelassen
Ehegatte eines Deutschen?
AE oder
NE?
weoher wusste die
BPol, dass die eheliche
LG nicht mehr bestand? falsche Einschätzung ohne Gegenwehr?
aber schauen wir doch mal ins Gesetz:
Zitat:Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1.
...
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
smootastic schrieb am 19.05.2023 um 22:01:34:Ihre Mutter ist Ende letzten Jahres 2022 nach China geflogen um ihre Eltern zu besuchen und natürlich auch zu pflegen
--> Ausreise zu einem Bescuhsaufenthalt ist keine nicht vorübergehendem Grunde nach, ein Besuch endet ja gewöhnlich ... auch wenn er wegen Pflege der Eltern sich länger gestaltet
also bleibt #7
hier sagt die
AVwV https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.... Zitat:51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in be-
stimmten Fällen
§ 51 Absatz 2 privilegiert Ausländer, die sich
seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
halten, soweit deren Lebensunterhalt gesichert
ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54
Nummer 5 bis 7 oder § 55 Absatz 2 Nummer 8
bis 11 vorliegt. Die in § 51 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der
Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat
D.h.: wenn die eheliche
LG bereits bei Ausreise nicht bestanden hat, dann erlischt die
NEroseforest schrieb am 20.05.2023 um 07:32:02:8 monate im Ausland .. wie kann da von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.
IRONIE: 5.9 Monate im Ausland ohen Ehegatte ... wie kann da noch von ehelicher
LG ausgegangen werden ... Die
NE hat zu erlöschen