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Niederlassungserlaubnis erloschen nach über 6 Monaten trotz deutschen Ehepartner? (Gelesen: 2.450 mal)
roseforest
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Antwort #15 - 20.05.2023 um 07:32:02
 
Ich bleibe immernoch bei meiner Meinung ..
8 monate im Ausland .. wie kann da von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.
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Antwort #16 - 20.05.2023 um 14:14:13
 
roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:56:43:

hier geht es um Erteilung und Verlängerung einer AE.
Was bitte hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun?

roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:21:32:
Es gab ja seit 8 Monaten keine eheliche Lebenspartschaft mehr

soso .... bei Ihanftierten besteht aber die eheliche LG fort, auch wenn der Ehegatte nicht mit im Gefängniss sitzt; Seeleute sind auch oft monatelang weg, ohne dass sie getrennt sind. Zum Teil dauern auch Dienstreisen länger als ein halbes Jahr, ohne dass der Ehegatte dabei ist.

deerhunter schrieb am 20.05.2023 um 07:04:33:
Also ich kenne einen "gleichen" Fall, aber anderes Land, da wurde die Ehefrau nach 7 Monaten von der BPol (Frankfurt) nicht ins Land gelassen

Ehegatte eines Deutschen?
AE oder NE?
weoher wusste die BPol, dass die eheliche LG nicht mehr bestand? falsche Einschätzung ohne Gegenwehr?


aber schauen wir doch mal ins Gesetz:
Zitat:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
    ...
6.
    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...


(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


smootastic schrieb am 19.05.2023 um 22:01:34:
Ihre Mutter ist Ende letzten Jahres 2022 nach China geflogen um ihre Eltern zu besuchen und natürlich auch zu pflegen

--> Ausreise zu einem Bescuhsaufenthalt ist keine nicht vorübergehendem Grunde nach, ein Besuch endet ja gewöhnlich ... auch wenn er wegen Pflege der Eltern sich länger gestaltet

also bleibt #7
hier sagt die AVwV https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....
Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in be-
stimmten Fällen
§ 51 Absatz 2 privilegiert Ausländer, die sich
seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
halten, soweit deren Lebensunterhalt gesichert
ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54
Nummer 5 bis 7 oder § 55 Absatz 2 Nummer 8
bis 11 vorliegt. Die in § 51 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein
. Die Nachweise, ob der
Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat


D.h.: wenn die eheliche LG bereits bei Ausreise nicht bestanden hat, dann erlischt die NE

roseforest schrieb am 20.05.2023 um 07:32:02:
8 monate im Ausland .. wie kann da von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. 


IRONIE: 5.9 Monate im Ausland ohen Ehegatte ... wie kann da noch von ehelicher LG ausgegangen werden ... Die NE hat zu erlöschen
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #17 - 20.05.2023 um 14:51:57
 
Worin äußert sich denn das Fehlen der ehelichen Lebensgemeinschaft? Weil man offensichtlich mehr als 6 Monate keinen Geschlechtsverkehr hatte?

Eheliche Lebensgemeinschaft bedeutet Verantwortungs und Beistandsgemeinschaft (oder wie Definition derzeit ist). Also geht es um mehr, bspw. Regelmäßige Anrufe/Videocalls, Barunterhalt schicken und der ganze Rest...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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roseforest
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Antwort #18 - 20.05.2023 um 16:17:49
 
Da war hier eure Meinung aber ganz anders
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1676825000/30

Da ging es um Ehepartner wohnt in anderer Stadt = die ABH wird Trennung unterstellen ..
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Antwort #19 - 20.05.2023 um 16:59:08
 
@roseforest, das darfst Du ja gerne. Ebenso, wie mein Nachbar bei der Ansicht verharrt, die Erde sei flach.

@deerhunter, es dürfte für Dich ja, da Du anscheinend die genauen Umstände dieser angeblichen Zurückweisung und damit wohl die betroffene Person kennst oder erfragen kannst, ein Leichtes sein, an die Vorgangsnummer heranzukommen.
Würdest Du mir diese @rtus-Nummer freundlicherweise mitteilen, gerne über PN. Dann würde ich die angebliche "Gleichheit" mit diesem Fall gerne selbst in Augenschein nehmen. Ausgeschlossen ist natürlich eine falsch entschiedene Zurückweisung nie, deshalb hatte ich in meinem Beitrag #1 auch "Zürückweisung: ziemlich sicher nein" geschrieben...

@Aras, das Problem ist nicht diese irrwitzige Diskussion über das falsch unterstellte Nicht-Fortbestehen der Ehe, weil man 8 statt 6 Monate temporär räumlich getrennt war. Das ist so weit hergeholt, dass die Irwitzigkeit jedem normal denkenden Menschen selbst auffallen sollte.

Das Problem ist, dass einfach nicht ins Gesetz und in die Rechtsprechung (bspw., in anderem Zusammenhang aber hinsichtlich der grundsätzlichen Frage z.B. VG Saarland, Beschluss v. 09.12.2008 - 2 L 1746/08, Rn.7, Satz 7) geschaut wird bei der Beantwortung der Frage, ob dieser Erlöschenstatbestand kraft Gesetz für Deutschverheiratete überhaupt zutreffen kann.
Stattdessen werden Aussagen auf ABH-Websites missinterpretiert.

@smootastic
, Du wirst ja von der Hotline BPOL oder der ABH am Montag eine verbindliche Antwort für die grundsätzliche Frage erhalten, sofern Du auf den §51, Absatz 2, Satz 2 verweist (Auszug, Relevantes markiert, ist unten als Dokument angehängt). Sei so gut und berichte hier über die Ergebnisse, dass wir auch diese zum x-ten Mal stattfindende Diskussion in gleicher Sache abschließen können...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #20 - 20.05.2023 um 17:00:15
 
Da die Frau vergessen hat, sich vorher die Bescheinung zum Fortbestehen der NE ausstellen zu lassen, kann man die Einreise jetzt nur probieren. Alle Spekulationen sind für den Themenstarter belanglos, weil wir ja nicht wissen, wie die Bundespolizei bei der Einreise entscheidet.

Gut wäre, wenn der Ehemann sie abholt. So kann sie darauf verweisen, dass er "draußen" wartet und das Weiterbestehen der Ehe bestätigen kann.
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Antwort #21 - 20.05.2023 um 17:14:16
 
roseforest schrieb am 20.05.2023 um 16:17:49:
Da war hier eure Meinung aber ganz anders
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1676825000/30

Da ging es um Ehepartner wohnt in anderer Stadt = die ABH wird Trennung unterstellen ..


Herr im Himmel...

Das ist doch ein völlig anders gelagerter Fall in einem völlig anderen Zusammenhang.
Da geht es um die Ersterteilung einer AE zum ehel. Zusammenleben,
wobei die Ehegatten getrennte Wohnsitze
anmelden wollten. Das könnte in der Tat als zumindest ein Getrenntleben bewertet werden, wobei dann aber die Ehe trotzdem noch besteht.

In dem völlig anders gearteten Fall in diesem Thema, in dem die Eheleute zusammenleben und die Frau an den gemeinsamen Wohnsitz zurückkehren möchte, geht es
1) nicht um die Frage, ob diese Ehe im Sinne des §51 AufenthG noch besteht. Das tut sie.
2) Um die Frage, ob Deutschverheiratete den Bestimmungen des §51 (1) Nr. 7 AufenthG unterworfen sind. Das sind sie nicht gem. §51 (2) AufenthG.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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roseforest
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Antwort #22 - 20.05.2023 um 17:16:10
 
Ich danke für den Link. Allerdings in diesem Fall waren beide ! Zusammen in der Domrep

"Ausreichend ist insofern allein dasBestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet oder im Ausland gelebt wird."

Ob die 6 Monate jetzt sinnvoll sind oder nicht .. so steht es nunmal im Gesetz

@reinhard da stimme ich dir zu bzgl des TE, entschuldige dass ich hier etwas Diskussion angefangen habe Zwinkernd

Daher ich bleibe dabei dass die NE erloschen ist. Ich würde mich ja freuen wenn man das Gegenteil nachweist , sehe ich bisher aber nicht

Edit: außer sie hat eine Bescheinigung der ABH was sie ja stand jetzt nicht hat
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« Zuletzt geändert: 20.05.2023 um 17:31:54 von roseforest »  
 
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Antwort #23 - 20.05.2023 um 17:23:50
 
reinhard schrieb am 20.05.2023 um 17:00:15:
Da die Frau vergessen hat, sich vorher die Bescheinung zum Fortbestehen der NE ausstellen zu lassen, kann man die Einreise jetzt nur probieren. Alle Spekulationen sind für den Themenstarter belanglos, weil wir ja nicht wissen, wie die Bundespolizei bei der Einreise entscheidet.

Gut wäre, wenn der Ehemann sie abholt. So kann sie darauf verweisen, dass er "draußen" wartet und das Weiterbestehen der Ehe bestätigen kann.


Zu Deinem Absatz 1: Es ist keine Spekulation, sondern gesetzlich festgelegt. Insofern ist auch nicht fraglich, wie die BPOL im Regelfall einer rechtmäßigen Entscheidung zu agieren hat.

Zu Deinem Absatz 2: Beider Adressen können über die BPOL bundesweit über den Datenbestand der Einwohnermeldeämter sehr schnell verifiziert werden.
Es ist schlicht nicht erforderlich, dass der Ehemann bei Einreise physisch vor Ort ist. Hilfreicher, aber kein Muss für die möglicherweise problemlosere Einreise wäre es bestenfalls, wenn eine Nichterlöschensbescheinigung bei Nachfrage vorgewiesen werden könnte. Falls es denn überhaupt wider Erwarten zu der Frage danach kommt.

Gruß
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Antwort #24 - 20.05.2023 um 22:21:02
 
Ich werde selbstverständlich das Forum auf dem Laufenden halten und berichte dann spätestens nächste Woche Sonntag. Ich muss auch anmerken, welche Entscheidungen endgültig getroffen werden liegt letztlich in der Entscheidungsgewalt des Vaters und der Mutter (Ihr kennt sicherlich diese Problematik und das es manchmal einfach besser ist Außen vor zubleiben).
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Antwort #25 - 28.05.2023 um 19:51:10
 
So hier das Ergebnis.
In Shanghai am Flughafen wollte man Sie zuerst nicht boarden lassen. Sie hat dein die Kopien ihrer Heiratsurkunde vorgezeigt und musste am Flughafen diesen Wisch unterschreiben, dass wenn sie in Deutschland abgewiesen werden sollte, sie auf eigene Kosten wieder zurück nach China fliegen muss.

In Deutschland hat es die Beamten praktisch überhaupt nicht interessiert. Keine zusätzliche Papiere oder ähnliches nötig gewesen und ganz normal eingereist.

Danke nochmals für die Hilfe hier im Forum. Hoffentlich wurde mit dem Beitrag etwas Klarheit verschafft : )

/Es wurde kein Kontakt zur Ausländerbehörde oder der Bundespolizei zwecks Klärung vorher gestellt.  Ganz normale Einreise.
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Antwort #26 - 29.05.2023 um 17:57:33
 
Na, da schau her...

Also:
Die Fluggesellschaft hat gestutzt, da im TIM eben die 6 Monate als zeitliche Grenze für den Standardfall aufgeführt sind. Nach Vorzeigen der Heiratsurkunde und damit Verweis auf die Privilegierung hat man sie transportiert.

Also:
Die BPOL hat offenbar, falls überhaupt vorher gestutzt, auf der NE unter den Anmerkungen das "28 Abs.2" erkannt und damit keinerlei Anlass zu weiterer Recherche erkannt.

Alles erwartbar, alles normal.
Danke für die Rückmeldung.

Gruß
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