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Niederlassungserlaubnis erloschen nach über 6 Monaten trotz deutschen Ehepartner? (Gelesen: 3.548 mal)
smootastic
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19.05.2023 um 22:01:34
 
Ich hoffe mir kann wirklich in diesem Forum geholfen werden um meiner Freundin etwas Ruhe in den Geist zu bringen.

Folgender Fall:
Ihre Mutter ist Ende letzten Jahres 2022 nach China geflogen um ihre Eltern zu besuchen und natürlich auch zu pflegen. Sie ist dort jetzt über 6 Monate schon dort (Sollten wohl jetzt 8 sein) und will jetzt nächste Woche einfach zurück nach Deutschland fliegen. Sie hatte während der ganzen Zeit wohl keinen Kontakt zur Ausländerbehörde und hat wohl dort auch nicht bescheid gegeben.

Wichtige Fakten
Die Mutter stammt aus China, heiratete ihren deutschen Ehepartner im Jahr 2014 und ist mit ihrer Tochter nach Deutschland gekommen. Glücklich 8 Jahre verheiratet und besitzt eine Niederlassungserlaubnis.

Mein laienhaftes Wissen sagt mir, dass die Mutter ihre Niederlassungserlaubnis nach 6 Monaten automatisch verloren hat. Die Verlängerung auf 12 Monaten greift hier nicht, da Sie nicht 15 Jahre in der BRD gelebt hat.

Gleichzeitig finde ich aber auf dem Landesamt für Einwanderung in Berlin folgenden Eintrag:
https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/erloeschen-von-aufenthaltstiteln/

"-Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
-bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
-Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein."

Der Flug zurück nach Deutschland ist angeblich für nächste Woche gebucht. Welches Szenario kann hier eintreffen ? Wird sie abgewiesen, benötigt sie eine schriftliche Bestätigung, oder muss ein Visum vorher gestellt, oder müssen hier keine weiteren Schritte vorgenommen werden?

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« Zuletzt geändert: 19.05.2023 um 22:12:16 von smootastic »  
 
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Antwort #1 - 19.05.2023 um 22:54:02
 
Hallo,

im Falle eines Falles wird sie vielleicht der ABH ggü. eine gemeinsame Erklärung mit ihrem dt. Ehemann abgeben müssen, dass ihre Ehe fortbesteht und auch nach der Wiedereinreise in Deutschland weiterhin besteht.
Genau um das eben bei der Einreise unkompliziert darlegen zu können, beschafft man sich vorher die Bescheinigung der ABH.

Jetzt kann es passieren, im ungünstigsten Fall, dass sie bei der Einreise diesbezüglich überprüft wird. Wichtig ist dann, auf die bestehende Ehe hinzuweisen.
Selbst falls das dann vor Ort nicht geklärt werden kann, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Fall entweder die ABH direkt involviert oder "nur" eine entsprechende Information an die ABH ergehen zur Klärung im Nachgang.

Zum Szenario:
- Zürückweisung: ziemlich sicher nein.
- Schriftliche Bestätigung: Wäre gut, ist aber jetzt wohl nicht mehr beschaffbar.
- Visum: nein.

Wo wird sie denn aus China in die EU bzw. in das Schengengebiet einreisen?
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Antwort #2 - 19.05.2023 um 23:08:06
 
T.P.2013 schrieb am 19.05.2023 um 22:54:02:
Hallo,

Zum Szenario:
- Zürückweisung: ziemlich sicher nein.
- Schriftliche Bestätigung: Wäre gut, ist aber jetzt wohl nicht mehr beschaffbar.
- Visum: nein.

Wo wird sie denn aus China in die EU bzw. in das Schengengebiet einreisen?


Nach meinen derzeitigen Stand wohl aus Shanghai und dann nach Frankfurt. Ankunft Morgens am Pfingstsonntag 28.05 : /

Ich gehe also davon aus, dass es in Frankfurt dann wohl etwas länger dauern könnte bei der Passkontrolle, da zuerst Rücksprache mit der ABH (Wenn die überhaupt am Sonntag arbeitet ?) abgehalten werden muss zwecks Nachweis der Ehe ?
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Antwort #3 - 19.05.2023 um 23:15:17
 
Möglicherweise, falls der Aufenthalt von > 6 Monaten bei der Kontrolle auffallen sollte.
Die Chancen stehen noch gut, dass es nicht auffällt, aber eine Sicherheit hat man nicht.
Tatsächlich ist ja auch die NE nicht erloschen. Es besteht halt nur die Problematik, dies ggf. vor Ort nachweisen zu können.

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Antwort #4 - 19.05.2023 um 23:21:32
 
Wieso ist die NE nicht erloschen ?
Es gab ja seit 8 Monaten keine eheliche Lebenspartschaft mehr , der Mann war wie ich es verstanden habe ja nicht mit in China .
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Antwort #5 - 19.05.2023 um 23:31:38
 
Meiner Meinung nach endet eine eheliche Gemeinschaft nicht, nur weil die Ehepartner für einen solchen Zeitraum räumlich getrennt sind, sonst aber noch alle Kriterien für den Bestand einer Ehe vorhanden sind.

Aber möglicherweise irre ich ja.
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Antwort #6 - 19.05.2023 um 23:56:43
 
Ich hatte es immer so verstanden dass man eben auch zusammen leben muss.

Aber auch ich kann mich irren.

Wenn ich das lese z.b. sehe ich hier schon ein Problem

https://www.kanzlei-drpaul.de/de/aktuelles/41-aufenthaltserlaubnis-bei-partnersc...

Zudem wird die ABH bei Einreise nicht kontaktiert werden können wegen Sonntag / Feiertag. Ich würde versuchen eine Bescheinigung der ABH zu bekommen. Aber das wird wohl nicht so einfach in Berlin. Und selbst wenn der Ehepartner mit nach China gereist wäre wird eine Bescheinigung empfohlen.

Aber vllt hat jemand ja noch eine bessere Idee
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Antwort #7 - 20.05.2023 um 00:04:44
 
roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:56:43:
Ich hatte es immer so verstanden dass man eben auch zusammen leben muss.

Aber auch ich kann mich irren.

Wenn ich das lese z.b. sehe ich hier schon ein Problem

https://www.kanzlei-drpaul.de/de/aktuelles/41-aufenthaltserlaubnis-bei-partnersc...

Zudem wird die ABH bei Einreise nicht kontaktiert werden können wegen Sonntag / Feiertag. Ich würde versuchen eine Bescheinigung der ABH zu bekommen. Aber das wird wohl nicht so einfach in Berlin. Und selbst wenn der Ehepartner mit nach China gereist wäre wird eine Bescheinigung empfohlen.

Aber vllt hat jemand ja noch eine bessere Idee


Das Bundesland ist Niedersachen. Die zuständige Behörde liegt in Northeim. Ich hab das Zitat aus Berlin genommen, weil ich es auch da gefunden habe. Wird dann die Bescheinigung überhaupt bei der Ausländerbehörde in Northeim ausgestellt oder ist das Bürgerbüro dafür zuständig?

Würde dann versuchen Montag eine Mail oder ein Telefonat mit der jeweiligen Behörde anzustreben und versuchen hier diese Bescheinigung zu erhalten. Wisst ihr zufällig wie die dann heißt, damit der Beamte gleich erkennt worum es geht?
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Antwort #8 - 20.05.2023 um 00:07:40
 
roseforest schrieb am 19.05.2023 um 23:56:43:
Wenn ich das lese z.b. sehe ich hier schon ein Problem

https://www.kanzlei-drpaul.de/de/aktuelles/41-aufenthaltserlaubnis-bei-partnersc....


Da sehe ich kein Problem, wenn man genau liest.


Zitat: "Die Rechtsprechung sagt dazu Folgendes: Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft besteht, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe bzw. Partnerschaft eine enge Verbundenheit der Ehegatten/ Partner vorliegt. Diese ist regelmäßig geprägt durch eine häusliche Gemeinschaft und gegenseitigen Beistand (z.B. VG Münster, 28.2. 2012).
Besteht keine häusliche Gemeinschaft, d.h., leben die Ehegatten/ Partner getrennt, dann bedarf es zur Annahme einer geschützten ehelichen Gemeinschaft/ Partnerschaft  der Darlegung besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben.
"

Es geht bei dieser Fragestellung im Übrigen um ein sogenanntes "dauerhaft Getrenntleben".
Nicht wie hier um ein zeitlich absehbares, räumliches Getrenntsein mit Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zum Ehemann.

Aber von all diesen Erwägungen abgesehen, kann smootastic ja mal Kontakt zu seiner ABH aufnehmen, wenn er etwas Verbindliches dazu haben möchte.
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Antwort #9 - 20.05.2023 um 00:14:04
 
"besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben.""

und das soll die BUPO bei Einreise "prüfen"? Wie soll das gehen?

mE wäre es am Besten gewesen vor Ausreise eine Bescheinigung zu beantragen.

"Aber von all diesen Erwägungen abgesehen, kann smootastic ja mal Kontakt zu seiner ABH aufnehmen, wenn er etwas Verbindliches dazu haben möchte."

die kann auch jetzt noch ausgestellt werden die Bescheinigung, aber wenn ich online schaue in Berlin wird es schwierig.

Vllt klappt die Einreise ja auch völlig problemlos nur ich kann den TE jetzt nicht wirklich beruhigen.
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Antwort #10 - 20.05.2023 um 00:15:44
 

Zuständig ist die ABH in Northeim.
Die Bescheinigung nennt sich "Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht". Die Mitarbeiter dort wissen aber auch, was gemeint ist, wenn der Zweck dieser Bescheinigung beschrieben wird.

Gruß

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Antwort #11 - 20.05.2023 um 00:20:02
 
roseforest schrieb am 20.05.2023 um 00:14:04:
"besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben.""

und das soll die BUPO bei Einreise "prüfen"? Wie soll das gehen?


Du hast das doch als Argument für ein vermeintliches Problem angeführt, nicht ich.
Natürlich erstreckt sich der Prüfungsumfang der BPOL nicht so tiefgehend.
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Antwort #12 - 20.05.2023 um 00:28:18
 
hmm München interpretiert es wie ich.. naja wir werden sehen
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Antwort #13 - 20.05.2023 um 01:46:38
 
Herr im Himmel...

Lies doch ganz einfach mal den Gesetzestext, anstatt missverständliche Formulierungen auf der Website dieser einen ABH unter hundert unmissverständlichen zu suchen.

Das Eheleben mit einem Deutschen ist ein Ausnahmetatbestand, aufgrund dessen u.a. diese Erlöschensfrist von 6 Monaten für ein Erlöschen kraft Gesetz eben gerade nicht gilt.
Ganz genau so, wie bei einem Drittstaater, der hier seit 15 Jahren lebt.

Das Erlöschen einer NE für diesen Personenkreis müsste, wenn es denn schon einen Anlass gäbe, durch die ABH festgestellt werden und geschieht nicht automatisch kraft Gesetz durch den längeren Aufenthalt.

Die Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis, die man sich ausstellen lassen kann und die lediglich eine reibungslose Wiedereinreise gewährleistet, konstituiert doch nicht den Fortbestand der NE. Sie bescheinigt nur diesen Umstand.

@smootastic
,

wenn Du auf glühenden Kohlen sitzt, kannst Du das auch schon am WE über die Hotline der BPOL klären. Üblicherweise sitzt dort mittlerweile sehr kompetentes Personal.
Am Montag kannst Du dann ja bei der ABH Klärung herbeiführen und schauen, ob die sich auf eine nachträgliche Ausstellung der Nichterlöschensbescheinigung einlässt, um jegliches potentielles Problem bei der Einreise zu vermeiden.
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Antwort #14 - 20.05.2023 um 07:04:33
 
Also ich kenne einen "gleichen" Fall, aber anderes Land, da wurde die Ehefrau nach 7 Monaten von der BPol (Frankfurt) nicht ins Land gelassen und musste wieder ausreisen. Dann im Heimatland erneut "Familienzusammenführung" beantragen, allerdings mit Vorzug!
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