lottchen schrieb am 09.01.2019 um 17:04:06:Ohne Bescheinigung der
ABH m.M. nach schon.
Ok.
Steht es denn auch im Gesetz, "solange die Ehe besteht" - oder geht es dort zu einer Bedingung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt - dem Erlöschenszeitpunkt - erfüllt sein muss oder es eben nicht ist?
Damit wir hier nicht rätselraten:
Zitat:Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2
AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.
VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -
Sicher gibt es auch andere Auffassungen, aber die Begründung zu diesem Urteil entspricht meiner Rechtsauffassung.
Daher halte ich es für unangemessen, pauschal "vom Weiterbestehen Eurer Ehe abhängig" zu schreiben.
Im Zweifel entscheidet das irgendwann im konkreten Einzelfall ein Gericht.
Ist es das BVerwG, haben wir Klarheit.
lottchen schrieb am 09.01.2019 um 17:04:06:Ohne Bescheinigung der
ABH m.M. nach schon.
Das ist übrigens auch irreführend. Denn nicht die Bescheinigung der
ABH führt zum Nichterlöschen, sondern das Vorliegen im Gesetz bestimmter Bedingungen.
Die Bescheinigung ist lediglich ein Beleg dafür, dass diese vorlagen und eine erneute Prüfung ohne neuen Sachverhalt* nicht erforderlich ist.
*So eine Bescheinigung wird z.B. gegenstandslos, wenn der Ausländer wieder in Deutschland seinen Wohnsitz nimmt und später erneut das Land verlässt. Dann kann eine
NE erneut erlöschen.