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Niederlassungserlaubnis bei langem Auslandsaufenthalt!? (Gelesen: 832 mal)
Garik_2908
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i4a rocks!


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09.01.2019 um 15:41:19
 
Hallo liebe Forum Freunde,

Folgender Fall: Ich (deutscher Staatsbürger) bin verheiratet mit meiner Ehefrau aus Russland.
Momentan hat sie noch einen Aufenthaltstitel den wir höchstwahrscheinlich nächsten Monat gegen eine Niederlassungserlaubnis eintauschen werden.

Nun wird bald ein beruflicher Wechsel anstehen der uns für längere Zeit zurück nach Russland führt und wir definitiv anfangs länger als 6 Monate pro Jahr uns dort aufhalten werden. Die Wohnung in Deutschland werden wir aufgeben und wollten uns eigentlich aus Deutschland abmelden.

Im Netz habe ich folgendes gefunden:

Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers erlischt nicht automatisch kraft Gesetz, es sei denn, ein Ausweisungsgrund liegt vor. Eine Bescheinigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Trotzdem kann es in den Ausnahmefällen zu Problemen bei Grenzübertritt kommen.

Wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland bleiben werden, sollten Sie in jedem Fall bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellen. Die Ausstellung der Bescheinigung kostet in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10,00 € und verhilft Ihnen zur Rechtssicherheit und einem stressfreien Grenzübergang.
-----------------

Frage:1: Heißt es wir können uns bedenkenlos auch ganz in Deutschland abmelden ohne Probleme mit der NE meiner Frau befürchten zu müssen, oder sollten wir uns z.b bei meinen Eltern anmelden, damit wir eine postalische Adresse in Deutschland haben?

Frage 2: FALLS meine Frau keine NE erhalten sollte (Da Ich so ziemlich knapp über dem Einkommensminimum bin) und weiterhin nur ihre 3 jährigen AT behält. Wie würde sich die ganze Situation verändern? Bleibt ihr AT 3 Jahre bestehen auch wenn unser Lebensmittelpunkt erstmal nicht Deutschland sein wird und hätten wir Probleme später bei einer Verlängerung bzw. einem Antrag auf NE.

Herzlichen DANK für eure Mühe und eure Zeit!!
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lottchen
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Antwort #1 - 09.01.2019 um 16:30:54
 
https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aufenthalt/erloeschen-eines-aufe...

Das gilt nicht nur für Berlin.

Zitat aus dem Link:
- Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht ....bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
- Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.
Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

Zusammengefasst:
Solange sie eine AE hat ist Euer Vorhaben nicht möglich (es sei denn Du bist Diplomat, Entwicklungshelfer o.ä.).
Wenn sie eine NE hat ist es möglich (ich würde es aber trotzdem mit der ABH absprechen). Nur ist Deine Frau dann immer vom Weiterbestehen Eurer Ehe abhängig.
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Petersburger
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Antwort #2 - 09.01.2019 um 16:53:46
 
lottchen schrieb am 09.01.2019 um 16:30:54:
Nur ist Deine Frau dann immer vom Weiterbestehen Eurer Ehe abhängig.

Ist das wirklich so?
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lottchen
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Antwort #3 - 09.01.2019 um 17:04:06
 
Petersburger schrieb am 09.01.2019 um 16:53:46:
Ist das wirklich so?


Ohne Bescheinigung der ABH m.M. nach schon. Denn 15 Jahre in D wird die russische Frau ja bisher wohl nicht gelebt haben.
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Garik_2908
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Antwort #4 - 11.01.2019 um 20:28:22
 
Danke für die Antwort danke

Kleine Frage am Rande: Gibt es einen Paragraphen auf denen wir uns berufen können falls uns die Niederlassungserlaubnis dieses mal wieder nicht erteilt wird (letztes mal wurde uns die NE verweigert weil mein einkommen 100 euro unter dem benötigten Betrag lag) obwohl ich deutlich mehr verdiene (jedoch bin ich selbstständig und ich befürchte, dass sie dieses wieder als unsicher und unregelmäßig auslegen könnten um uns die NE nicht zu erteilen)

MfG
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Antwort #5 - 11.01.2019 um 20:57:02
 
lottchen schrieb am 09.01.2019 um 17:04:06:
Ohne Bescheinigung der ABH m.M. nach schon.

Ok.

Steht es denn auch im Gesetz, "solange die Ehe besteht" - oder geht es dort zu einer Bedingung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt - dem Erlöschenszeitpunkt - erfüllt sein muss oder es eben nicht ist?


Damit wir hier nicht rätselraten:
Zitat:
Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.

VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -


Sicher gibt es auch andere Auffassungen, aber die Begründung zu diesem Urteil entspricht meiner Rechtsauffassung.
Daher halte ich es für unangemessen, pauschal "vom Weiterbestehen Eurer Ehe abhängig" zu schreiben.
Im Zweifel entscheidet das irgendwann im konkreten Einzelfall ein Gericht.
Ist es das BVerwG, haben wir Klarheit.

lottchen schrieb am 09.01.2019 um 17:04:06:
Ohne Bescheinigung der ABH m.M. nach schon.

Das ist übrigens auch irreführend. Denn nicht die Bescheinigung der ABH führt zum Nichterlöschen, sondern das Vorliegen im Gesetz bestimmter Bedingungen.
Die Bescheinigung ist lediglich ein Beleg dafür, dass diese vorlagen und eine erneute Prüfung ohne neuen Sachverhalt* nicht erforderlich ist.

*So eine Bescheinigung wird z.B. gegenstandslos, wenn der Ausländer wieder in Deutschland seinen Wohnsitz nimmt und später erneut das Land verlässt. Dann kann eine NE erneut erlöschen.
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