Hallo,
Ich habe eine verwandte Frage und dachte es ist sinnvoller die hier anzufügen.
Wir leben nun bald 18 Monate wieder in Deutschland, meine Frau mit dem
eAT. Wie oben beschrieben waren wir schon vor ein paar Jahren (2014-2016) für einige Zeit in Deutschland, bevor wir zwischenzeitlich wieder im Ausland waren wodurch ihr
eAT erloschen war.
Die Frage ist nun ob die Zeiten mit dem alten
eAT anrechenbar sind.
Passend dazu habe ich folgendes in § 9 Absatz 4 gefunden:
Zitat:Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre
Der Satz 1 ist mir nicht ganz klar. Einerseits scheint der Zusatz mit vorhandener Niederlassungserlaubnis bei Ausreise uns zu disqualifizieren, aber wieso ist dann davor die Rede von Aufenthaltserlaubnis?
Anders gefragt: Zählt ihre vorherige Zeit mit
eAT, oder gilt nur die aktuelle neue
eAT um bald eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen?
Vielen Dank!