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Maximale Dauer von Auslandsaufenthalt bei unbegrenzter Aufenthaltsgenehmingung (Aufenthaltstitel) (Gelesen: 8.049 mal)
yodel2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.10.2019 um 17:00:32
 
Hallo,
ich habe eine Frage zur Einreise nach Deutschland für Bürger aus Drittstaaten mit einem unbegrenzten Aufenthaltstitel für Deutschland. Es geht dabei um meine Ehefrau. Sie hat die russische Staatsangehörigkeit, lebt seit 2011 mit mir in Deutschland und hat mittlerweile einen unbegrenzten Aufenthaltstitel. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Juni 2019 sind wir zu Besuch ihrer 85 Jahre alten Mutter nach Russland gefahren. Während des Besuchs wurde bei ihrer Mutter eine schwere Krebserkrankung festgestellt. Meine Frau kümmert sich derzeit um die Behandlung ihrer Mutter. Deshalb kann sie vor Ablauf von 6 Monaten nicht nach Deutschland zurückkehren. Es gibt niemand, der sich außer ihr um die Mutter kümmern kann. Ich habe beim Ausländeramt nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass nach § 51, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Ehegatten von deutschen Bürgern die 6 Monate Frist nicht gilt, meine Ehefrau also problemlos nach Ablauf der 6 Monate wieder nach Deutschland einreisen kann. Mir ist jedoch nicht klar, wie bei der Passkontrolle bei der Einreise z.B. am Flughafen der Beamte erkennen kann, ob meine Frau einen deutschen Ehepartner hat. Muss sie nicht damit rechnen zurückgewiesen zu werden, wenn sie nach mehr als 6 Monaten wieder einreist ? Muss sie eventuell bei der Einreise zusätzlich zum Reisepass und dem Aufenthaltstitel ("Scheckkarte") noch ein Dokument vorlegen, wenn sie nach Ablauf von 6 Monaten wieder einreist ? Falls ja, welches Dokument muss sie vorlegen ?
Wir möchten kein Risiko eingehen. Es ist so schon kompliziert genug.
Vielen Dank im Voraus
Yodel2
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.10.2019 um 17:30:14
 
Hallo yodel2,

yodel2 schrieb am 21.10.2019 um 17:00:32:
Ich habe beim Ausländeramt nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass nach § 51, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Ehegatten von deutschen Bürgern die 6 Monate Frist nicht gilt, meine Ehefrau also problemlos nach Ablauf der 6 Monate wieder nach Deutschland einreisen kann.

ja, das stimmt. Das ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dort heißt es: "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht."

Zitat:
Mir ist jedoch nicht klar, wie bei der Passkontrolle bei der Einreise z.B. am Flughafen der Beamte erkennen kann, ob meine Frau einen deutschen Ehepartner hat.

Das dürfte sich wahrscheinlich aus der Rechtsgrundlage auf der Niederlassungserlaubnis ergeben. Dort müsste § 28 Abs. 2 AufenthG angegeben sein.

Zitat:
Muss sie nicht damit rechnen zurückgewiesen zu werden, wenn sie nach mehr als 6 Monaten wieder einreist ?

Kraft Gesetzes dürfte sie keine Probleme haben, aber man kann nie wissen, an wen sie bei der Einreise gerät.

Zitat:
Muss sie eventuell bei der Einreise zusätzlich zum Reisepass und dem Aufenthaltstitel ("Scheckkarte") noch ein Dokument vorlegen, wenn sie nach Ablauf von 6 Monaten wieder einreist ? Falls ja, welches Dokument muss sie vorlegen ?

Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #2 - 21.10.2019 um 19:18:55
 
dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Kraft Gesetzes dürfte sie keine Probleme haben, aber man kann nie wissen, an wen sie bei der Einreise gerät.



Sie wird, an einem FLH in DEU, auch in der Praxis keine Probleme haben.

Grund 1) Eine solche Entscheidung wie eine Zurückweisung wird, gerade an einem Flughafen, immer einer Überprüfung eines Beamten mit der erforderlichen Fachkenntnis unterliegen.

Grund 2) Da sie mit Nationalpass und vermutlich eAT zur Passkontrolle vorstellig wird und somit keine Ein- / Ausreisestempel der Schengenpartner vorhanden sind, wird i.d.R. nur die zeitliche Gültigkeit des eAT bei der Kontrolle von Belang sein.
Sollte, wider der Erfahrung, tatsächlich der Abwesenheitszeitraum anhand der russischen Ein- / Ausreisestempel geprüft und, daraus resultierend, wider der Erfahrung das grundsätzlich mögliche Problem erkannt werden, dann tritt 1) wieder in Kraft.
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Antwort #3 - 21.10.2019 um 20:42:18
 
Nun, dann werde ich der "Problemlosigkeit" mal widersprechen.

Da Beförderungsunternehmer mit Strafen belegt werden, wenn sie Ausländer ohne erforderlichen AT befördern, wird in einer solchen Konstellation wohl die Beförderung verweigert werden.

Das ist kein Widerspruch zum oben Gesagten, aber bis zur deutschen Grenze muss man ja erstmal kommen ...

dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Dort müsste § 28 Abs. 2 AufenthG angegeben sein.

Oft und oft sehe ich dort "§ 9 AufenthG" als Eintrag und frage mich jedesmal, welche Information dieser Eintrag bieten soll.

dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

Und genau diese sollte der TS bei seiner ABH beantragen (selbstredend namens und mit Vollmacht seiner Frau) und möglichst im Original ihr zukommen lassen, bevor sie am Flughafen aufschlägt.
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Antwort #4 - 22.10.2019 um 10:14:13
 
Hallo,
vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten. Den Hinweis mut der Fluggesellschaft ist sehr gut. Daran hatte ich gar nicht gedacht. Mein Problem wird jetzt sein, die Ausländerbehörde davon zu überzeugen, dass sie mir eine Bescheinigung ausstellen ohne dass meine Frau anwesend ist. Die Bescheinigung wurde mir angeboten, allerdings unter der Bedingung, dass meine Frau zusammen mit mir beim Ausländeramt  diese beantragen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz - meine Frau kann leider aus den genannten Gründen nicht so einfach zum Ausländeramt kommen. Wenn sie das könnte, dann bräuchten wir die Bescheinigung gar nicht. Es bleibt also spannend.
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Antwort #5 - 22.10.2019 um 10:44:20
 
yodel2 schrieb am 22.10.2019 um 10:14:13:
...dass sie mir eine Bescheinigung ausstellen ohne dass meine Frau anwesend ist...
Da beißt sich die Katze in den Schwanz ...

Petersburger schreibt doch eindeutig:
Petersburger schrieb am 21.10.2019 um 20:42:18:
bei seiner ABH beantragen (selbstredend namens und mit Vollmacht seiner Frau

also mit Vollmacht deiner Frau

(nebenbei: es heißt richtig "unbefristeter AT"= NE, nicht "unbegrenzter AT", die frühere "Aufenthaltsgenehmigung" heißt jetzt Aufenthaltserlaubnis AE)
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« Zuletzt geändert: 22.10.2019 um 10:58:33 von HeFi »  
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Antwort #6 - 22.10.2019 um 11:21:02
 
Petersburger schrieb am 21.10.2019 um 20:42:18:
Da Beförderungsunternehmer mit Strafen belegt werden, wenn sie Ausländer ohne erforderlichen AT befördern, wird in einer solchen Konstellation wohl die Beförderung verweigert werden.


Ich bezweifle, dass in der Praxis einer Fluggesellschaft bei Vorlage eines zeitlich gültigen eAT auffällt, dass der Vorleger länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhältig gewesen sein könnte und gleichzeitig sich bewusst ist, dass dies, falls zutreffend, ein Problem darstellen könnte.

Meine Erfahrung spricht gegen die These einer Verweigerung der Beförderung.
Trotzdem kann es natürlich sinnvoll sein, sich mittels der Bescheinigung der ABH für diesen hypothetischen Fall abzusichern, da mit wenig Aufwand verbunden.
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Antwort #7 - 22.10.2019 um 12:07:30
 
yodel2 schrieb am 22.10.2019 um 10:14:13:
Die Bescheinigung wurde mir angeboten, allerdings unter der Bedingung, dass meine Frau zusammen mit mir beim Ausländeramtdiese beantragen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz - meine Frau kann leider aus den genannten Gründen nicht so einfach zum Ausländeramt kommen. Wenn sie das könnte, dann bräuchten wir die Bescheinigung gar nicht.

Vielleicht kann sie sich auch bei der deutschen Auslandsvertretung ein Schreiben ausstellen lassen, worin bestätigt wird, dass einer Wiedereinreise nach Deutschland nichts im Wege steht.

Wir haben das in früheren Jahren jedenfalls so gemacht, weil die Beschäftigten am Flughafen den damals üblichen Stempel der Aufenthaltserlaubnis nicht akzeptieren wollten und immer nach dem Visum im Pass gesucht haben.

Einmal haben wir deshalb sogar den Rückflug verpasst, weil man erst mit der Polizei am Flughafen in Frankfurt Rücksprache genommen hat, ob dieser Stempel die Einreise nach Deutschland erlaubt. Bis dann die Antwort aus Deutschland eintraf, war unser Flieger bereits in der Luft und wir konnten erst einen Tag später die Heimreise antreten.
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Antwort #8 - 22.10.2019 um 20:07:49
 
T.P.2013 schrieb am 22.10.2019 um 11:21:02:
Meine Erfahrung spricht gegen die These einer Verweigerung der Beförderung.

Meine Praxis begründet diese "These", die keine ist.

Allein in diesem Jahr nur auf meinem Tisch ca. 30 Fälle von Beförderungsverweigerungen, die den Weg in meine Dienststelle begründeten. Die Mehrzahl davon eben solche Fälle.
Das geht bereits bei Familienmitgliedern von Inhabern Blauer Karten EU los, bei denen die "Sechsmonatsfrist" von vornherein 12 Monate beträgt. Was aber am AT nicht zu sehen ist.

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Antwort #9 - 22.10.2019 um 20:51:09
 
Petersburger schrieb am 21.10.2019 um 20:42:18:
Da Beförderungsunternehmer mit Strafen belegt werden, wenn sie Ausländer ohne erforderlichen AT befördern, wird in einer solchen Konstellation wohl die Beförderung verweigert werden.

JA, das ist die Praxis, geregelt in §§ 63 + 64 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/index.htm
+ nachzulesen in AVwV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
63 Zu § 63 – Pflichten der Beförderungsunternehmer ff
64 Zu § 64 – Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer ff
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Antwort #10 - 22.10.2019 um 23:51:39
 
Saxonicus schrieb am 22.10.2019 um 12:07:30:
Vielleicht kann sie sich auch bei der deutschen Auslandsvertretung ein Schreiben ausstellen lassen, worin bestätigt wird, dass einer Wiedereinreise nach Deutschland nichts im Wege steht.

Klar, kann sie.
Solche Schreiben heißen "Visum" und sind in der vorgeschriebenen Form auszustellen.
Und bedürfen mangels anderer Regelungen in § 31 AufenthV der Zustimmung der zuständigen ABH.

Ich höre derlei oft und oft und frage mich immer wieder, wieso man aufgrund irgendwelcher historischen Erfahrungen (voriges Jahrtausend) immer noch erwartet, dass bei klar geregeltem Prozedere und ebenso klaren Zuständigkeiten eine unzuständige Behörde Schreiben über irgendwelche Verhältnisse aufsetzen soll, die sie in den meisten Fällen mangels vorliegender Ausländerakte gar nicht vollständig bewerten kann.
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Antwort #11 - 23.10.2019 um 11:32:05
 
dgstein schrieb am 21.10.2019 um 17:30:14:
Hallo yodel2,

ja, das stimmt. Das ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dort heißt es: "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht."


dgstein


Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass, wenn der alte abgelaufen ist, kein Wohnsitz in Deutschland besteht und auch nicht einmal vorübergehend genommen werden soll (z.B. aus steuerlichen Gründen), aber regelmäßige Reisen nach Deutschland geplant sind (z.B. zu den Schwiegereltern)?
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Antwort #12 - 23.10.2019 um 11:57:55
 
frisbeescheibe schrieb am 23.10.2019 um 11:32:05:
Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass,

§ 51 Abs. 2 letzter Satz AufenthG --> http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
Zitat:
3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

AVV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in bestimmten Fällen
...
... Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden ...
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Antwort #13 - 23.10.2019 um 14:00:41
 
frisbeescheibe schrieb am 23.10.2019 um 11:32:05:
Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass,

Mir ist zwar nicht bekannt, wo das konkret geregelt ist, aber nur die ABH des letzten Wohnsitzes in Deutschland kommt dafür in Frage.

Logisch, denn wo sonst sollte die Ausländerakte liegen?
Und wer kann ohne diese Ausländerakte eine NE übertragen?

Ich weiß, da gibt es unterschiedliche Auffassungen, aber: Der Übertrag einer NE in einen/zu einem neuen Nationalpass ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die NE selbst ist unbefristet gültig.
Nur die Kartennutzungsdauer ist eingeschränkt.

Daher kann man bei der gegenwärtigen Rechtslage auch mit altem+neuem Pass und NE zum alten Pass auch nach Ablauf der Kartennutzungsdauer weiter einreisen und sich aufhalten. Ohne zeitliche Beschränkung.
Für das Gegenteil - das "Ungültigwerden" einer NE bei Ablauf des Passes und die Unmöglichkeit der Einreise - konnte mir noch niemand eine Rechtsgrundlage nennen.
Dass es unbequem ist und zu Fragen führen kann und dass ich es selbst auch nicht täte, ist eine andere Sache, jedoch keine Rechtsgrundlage.
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Antwort #14 - 23.10.2019 um 16:26:11
 
Hallo,
ich möchte mich nochmal melden zu der Angelegenheit.
Ich habe mine Frage auch an Die Bundespolizei geschickt.
Die Bundespolizei entscheidet ja letztendlich wer nach D rein und rauskommt.
Mittlerweile habe ich auf meine Anfrage an die Bundespolizei eine Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr x,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu dieser teile ich Ihnen Folgendes mit:
Regelungsgehalt des § 41 Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht bei einer unplanmäßig mehr als 6-monatigen Reise, wenn kein besonderes Ausweisungsinteresse besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Ich rege die erneute Kontaktaufnahme mit der für Ihre Ehefrau zuständigen Ausländerbehörde zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung gemäß o.g. Rechtsgrundlage an. Ob eine Ausstellung der Bescheinigung im Zusammenwirken mit der deutschen Auslandsvertretung (in Moskau) ermöglicht werden kann, ist durch die vorgenannten Stellen zu beantworten. Im Rahmen der Grenzkontrolle ist die Vorlage der Bescheinigung grundsätzlich obligatorisch.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann braucht meine Frau die Ausnahmegenehmigung vom Ausländeramt unbedingt. Sonst wird sie bei der Einreise zurückgewiesen. Ist nicht schön, da mit
Aufwand verbunden (Post Russland <-> Deutschland ist schon mal 3 bis 4 Wochen unterwegs), aber immerhin verfällt der Aufenthaltstitel nicht. Einen neuen zu bekommen wäre noch mehr Aufwand.
Nochmal Danke für die kompetenten Antworten. 
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Antwort #15 - 23.10.2019 um 17:24:16
 
frisbeescheibe schrieb am 23.10.2019 um 11:32:05:
Wer ist dann eigentlich zuständig für die Übertragung einer Niederlassungserlaubnis eines solchen Drittstaatlers in einen neuen Nationalpass, wenn der alte abgelaufen ist, kein Wohnsitz in Deutschland besteht und auch nicht einmal vorübergehend genommen werden soll (z.B. aus steuerlichen Gründen), aber regelmäßige Reisen nach Deutschland geplant sind (z.B. zu den Schwiegereltern)? 

Das ist doch lediglich eine Frage der Organisation. Man kann doch einen Aufenthalt in Deutschland dazu nutzen, die NE bei der Ausländerbehörde in den neuen Pass übertragen zu lassen. Das ist dann eine Sache von wenigen Minuten.

Schwieriger könnte es nur bei der Ausstellung eines neuen eAT-Kärtchens werden, weil die zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin gedruckt werden und das oft einige Wochen dauert.
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Antwort #16 - 23.10.2019 um 21:53:06
 
yodel2 schrieb am 23.10.2019 um 16:26:11:
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann braucht meine Frau die Ausnahmegenehmigung vom Ausländeramt unbedingt. Sonst wird sie bei der Einreise zurückgewiesen.


Nein. Wird sie nicht, solange nicht das Bestehen eines besonderen Auseisungsinteresses belegt werden kann. Denn bei einer Zurückweisung wäre die BPOL in der Pflicht, das Vorliegen eines solchen zu belegen oder zu begründen. "Obligatorisch" hin oder her.

Dass es, um sicher zu gehen, Sinn machen kann, eine solche Bescheinigung zu erwirken, wurde hier ja bereits ausdiskutiert.
Aber wenn sie von der Luftverkehrsgesellschaft mitgenommen wird und es bis zur Einreisekontrolle der BPOL am deutschen Flughafen schafft, wird sie nicht zurückgewiesen, selbst wenn ihr die "obligatorische" Bescheinigung fehlt. Die Bescheinigung ist für diesen Fall gesetzlich nicht gefordert, es gäbe für die Zurückweisung daher schlicht keine rechtliche Grundlage. Die Einreiseformalitäten könnten im worst case lediglich etwas länger dauern (wenn BPOL ganz repressiv).
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Antwort #17 - 23.10.2019 um 22:25:56
 
T.P.2013 schrieb am 23.10.2019 um 21:53:06:
Aber
wenn
sie von der Luftverkehrsgesellschaft mitgenommen wird und es bis zur Einreisekontrolle der BPOL am deutschen Flughafen schafft, wird sie nicht zurückgewiesen, selbst wenn ihr die "obligatorische" Bescheinigung fehlt. 

JA richtig,
wenn
sie es bis zur dt. Grenze (Flughafen) schafft.
(Du verschweigst Wesentliches)
Der Knackpunkt ist die Airline, die überzeugt sein muß, daß sie legal in das Zielland DE einreisen darf, andernfalls kommt sie gar nicht erst in's Flugzeug.

lese http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1571670032/9#9
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Antwort #18 - 23.10.2019 um 22:30:31
 
HeFi schrieb am 22.10.2019 um 20:51:09:
nachzulesen in AVwV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p....
63 Zu § 63 – Pflichten der Beförderungsunternehmer ff
64 Zu § 64 – Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer ff

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Antwort #19 - 23.10.2019 um 22:51:59
 
Im eigenen Beitrag, da zu spät für eine Ergänzung meines vorstehenden Beitrags.
Auch wenn ich genau weiß, dass es so ist, wie von mir vorstehend behauptet, gibt es dazu natürlich auch einschlägige Vorschriften der BPOL für solche Fälle (BRAS120).

Die Verfahrensweise in Fällen wie Eurem (Einreise ohne die "obligatorische" Bescheinigung der ABH) ist natürlich auch dort geregelt. Und da dieser Abschnitt nicht grundsätzlich vor Weitergabeg geschützt ist, kann ich die Regelung inhaltlich hier auch darstellen.

Die Regelung lautet inhaltlich so, dass der aufenthaltsrechtliche Status geprüft werden soll, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Aufenthaltstitel durch eine längerfristige Ausreise oder anderweitig erloschen sein könnte.
Diese Prüfung ist in Eurem Fall kurz:
- Feststellung, dass sie mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebt.
- Feststellung, dass es eine explizite gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt (§52 (2) AufenthG) und die NE in diesem Fall nicht kraft Gesetz erloschen ist.
- Feststellung (wenn BPOL repressiv) durch Nachfrage bei ABH oder mittels Einblicks in das AZR, dass kein Ausweisungsinteresse besteht oder die NE aus sonstigen Gründen nicht gültig sein könnte.
- Folgerung, dass keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen vorliegen. Gestattung der Einreise.

Und da alle Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, stehen auch keinerlei Regelungen der BPOL im betreffenden Regelwerk unter dem einschlägigen Abschnitt zur Zurückweisung entgegen (sogar ganz im Gegenteil...). Zusätzlich wäre, in nicht so eindeutigen Fällen wie Eurem, die Rücksprache mit der zuständigen ABH erforderlich.
Insofern ist die Bescheinigung zwar arbeitserleichternd, aber eben kein "must have" oder "obligatorisch".

Oder kurz, wie schon gesagt: Keine Zurückweisung, auch wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann.

Gruß

HeFi schrieb am 23.10.2019 um 22:25:56:
JA richtig, wenn
sie es bis zur dt. Grenze (Flughafen) schafft.
(Du verschweigst Wesentliches)


Nein, das verschweige ich nicht. Oder was an

Zitat:
Dass es, um sicher zu gehen, Sinn machen kann, eine solche Bescheinigung zu erwirken, wurde hier ja bereits ausdiskutiert.
Aber wenn sie von der Luftverkehrsgesellschaft mitgenommen wird und es bis zur Einreisekontrolle der BPOL am deutschen Flughafen schafft...


hast Du konkret nicht verstanden?

Bei genauem Lesen hättest Du festgestellt, dass der TE von der Hotline der BPOL eine zumindest missverständliche Auskunft bekommen hat, in deren Folge er fälschlich annahm, es stünde bei der BPOL eine Zurückweisung an.
Diese Fehleinschätzung habe ich lediglich korrigiert und die Korrektur begründet, da wir uns ja in einem Fachforum befinden.
Aber wie gesagt: Dies zu erkennen, hätte es eines aufmerksamen Lesens und Verstehens beduft.
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Antwort #20 - 23.10.2019 um 23:32:45
 
Darf ich kurz zusammenfassen, damit der TS nicht ob des Wirrwars den Überblick verliert?

Die drei hier zu Wort gekommenen Experten sind sich einig, dass bei der Einreisekontrolle durch BPOL in Deutschland alles problemfrei laufen sollte.
Ob sofort oder erst nach einigen Prüfungen/Rücksprachen/was auch immer - egal: Keine Zurückweisung zu befürchten.

Um es bis nach Deutschland zu schaffen (!) ist eine Bescheinigung der ABH nach § 51 Abs. 2 empfehlenswert (um es vorsichtig auszudrücken!).
Auf Antrag durch den Ehemann mit Vollmacht seiner Frau.
Original ist wohl empfehlenswert, eine Kopie (Scan) kann aber auch ausreichen.

Soweit ich nichts überlesen habe, sind die anderen hier diskutierten Gesichtspunkte für den TS derzeit eher uninteressant.
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Antwort #21 - 24.10.2019 um 00:31:48
 
Die Zusammenfassung ist zutreffend.
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Antwort #22 - 25.02.2020 um 11:11:49
 
Meine Anfrage ist schon einige Zeit her. Mittlerweile habe ich von der Ausländerbehörde in meiner Stadt
die folgende Auskunft erhalten:
- Die Niederlassungserlaubnis meiner Ehefrau erlischt nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
  weiter besteht.
- Auf Anfrage kann mir die Ausländerbehörde eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Für die genannte Bescheinigung verlangt die Ausländerbehörde einen Nachweis in deutsch, dass die Mutter meiner Ehefrau
erkrankt ist. Ich habe einen Krankenbericht meiner Schwiegermutter, allerdings in russisch.
Eine Übersetzung des Krankenberichtes kostet über 300€. Das habe ich der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt.
Leider besteht sie nach einigem hin und her jetzt auf einer kompletten Übersetzung.

Was ich nicht verstehe:
Wenn die Niederlassungserlaubnis meiner Ehefrau nicht erlischt, dann kann mir die Ausländerbehörde doch
das bescheinigen. Wozu braucht es dann noch eine Übersetzung eines Krankenberichtes meiner Schwiegermutter ?
Dort stehen irgendwelche Untersuchungen, Blutwerte, Medikamente. Ich kann mir nicht vorstellen, dass
die von Interesse für die Ausländerbehörde sind. Für mich sieh das nach Schikane aus.
Ich möchte ungern über 300€ für eine sinnlose Übersetzung ausgeben.  Leider muss ich mein Geld sauer verdienen.
Wie komme ich aus dieser misslichen Lage heraus ?
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Antwort #23 - 25.02.2020 um 13:19:28
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 11:11:49:
Wie komme ich aus dieser misslichen Lage heraus ?


Idee 1: Übersetzung des vorhandenen Dokuments anfertigen lassen.
Idee 2: Das russische Krankenhaus (dort befindet sich die Mutter noch?) darum bitten, ein kurzes Schreiben aufzusetzen mit der Diagnose. Und das dann übersetzen lassen. Dürfte dann bedeutend weniger kosten.

Die ABH soll bestätigen, dass Deine Frau länger als 6 Monate abwesend sein darf ohne ihre NE zu verlieren. Dafür braucht es nun mal eines Grundes und der muss auch irgendwie bewiesen werden. Behaupten kann man ja sonst viel.
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Antwort #24 - 25.02.2020 um 14:15:21
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 11:11:49:
Was ich nicht verstehe:
Wenn die Niederlassungserlaubnis meiner Ehefrau nicht erlischt, dann kann mir die Ausländerbehörde doch
das bescheinigen. Wozu braucht es dann noch eine Übersetzung eines Krankenberichtes meiner Schwiegermutter ?
Dort stehen irgendwelche Untersuchungen, Blutwerte, Medikamente. Ich kann mir nicht vorstellen, dass
die von Interesse für die Ausländerbehörde sind. Für mich sieh das nach Schikane aus.
Ich möchte ungern über 300€ für eine sinnlose Übersetzung ausgeben.  Leider muss ich mein Geld sauer verdienen.
Wie komme ich aus dieser misslichen Lage heraus ?


Ihr stellt am besten bei der ABH einen schriftlichen Antrag unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Hierbei handelt es sich um § 51 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 6 und 7 AufenthG:

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/51.html

Betont dabei freundlich aber nachdrücklich Folgendes:
1.) ein Nachweis über Grund und Dauer der Ausreise muss nicht erbracht werden.
2.) Die ABH ist verpflichtet, die Bescheinigung ausstellen.
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Antwort #25 - 25.02.2020 um 14:48:34
 
Danke für die schnelle Antwort.

Die Aussage war:
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft weiter besteht.

Damit mir die Ausländerbehörde das bestätigen kann, muss ich
einen Grund dafür nachweisen, dass meine Ehefrau nicht in der 6-Monats-Frist wieder eingereisen konnte.

Entschuldigung - aber irgendwie klingt das für mich nicht logisch.

Ich hatte der Ausländerbehörde ja vorgeschlagen um die Kosten im Rahmen zu halten nur den Teil des Krankenberichtes zu übersetzen, der Name, Anschrift, Alter und die Krebsdiagnose enthält.  Das wäre ja im Grunde das, was Sie vorgeschlagen haben. Das wurde aber nicht akzeptiert.

Das Fazit für mich ist:
Dieses Dokument kostet mich
- zwischen 300€ und 400€ für die Übersetzung des
  Krankenberichtes, in dem im größten Teil  Analysen und Bluwerte
  stehen. Nur die Zeile, in der die Krebsdiagnose steht, ist relevant.
- Zusätzlich möchte die Ausländerbehörde noch 18€
  Bearbeitungsgebühr.
- 1 Tag Urlaub, weil in der Ausländerbehörde meiner Stadt
  chaotische Zusände herrschen und man dort mindestens
  eine halben Tag in der Schlange am sogenannten Service Point
  stehen muss.

Und das alles nur, weil meine Ehefrau ihre kranke Mutter nicht ihrem Schicksal überlassen hat.

Das wirft bei mir doch starke Zweifel auf, dass hier noch alles mit rechten Dingen zugeht. Irgendwie ist das irre.

Ich hatte immer noch die vage Hoffnung, dass bei der Ausländerbehörde noch ein wenig Augenmaß herrscht. So kann man sich täuschen.   
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Antwort #26 - 25.02.2020 um 14:52:59
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 14:48:34:
Ich hatte immer noch die vage Hoffnung, dass bei der Ausländerbehörde noch ein wenig Augenmaß herrscht. So kann man sich täuschen.   


Deshalb empfehle ich unbedingt die schriftliche Antragstellung mit Eingangsbestätigung bei der ABH.
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Antwort #27 - 25.02.2020 um 15:12:47
 
Vielen Dank!
Jetzt habe ich wieder etwas Hoffenung, dass ich aus dieser festgefahrenen Situation wieder herauskomme.
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Antwort #28 - 26.02.2020 um 07:53:23
 
yodel2 schrieb am 25.02.2020 um 14:48:34:
Damit mir die Ausländerbehörde das bestätigen kann, muss ich
einen Grund dafür nachweisen, dass meine Ehefrau nicht in der 6-Monats-Frist wieder eingereisen konnte.

Entschuldigung - aber irgendwie klingt das für mich nicht logisch.


das ist nicht nur unlogisch, das ist Willkür
Siehe Antwort #1
§51 AuftenthG regelt genau das
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Im Falle einer AE sieht es anders aus, aber im Falle einer NE und Ehegatte eins Deutschen gibt es da nichts zu meckern.

Ich würde da eskalieren und die Bescheinigung einfordern. Diese kann nur verweigert werden, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Wenn dieses nicht besteht, ist sie auszustellen. Wird sie nicht ausgestellt, würde ich den Vorgesetzten sprechen wollen, kommt der nicht, kommt eben eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verweigerung der Ausstellung.
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Antwort #29 - 09.05.2020 um 09:15:28
 
Mal ehrlich, das als Willkür zu bezeichnen, finde ich doch sehr  Lippen versiegelt

Die NE erlischt nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Im Regelfall lebt und reist man zusammen... wie oft warst du in der Zeit dort, wie oft habt ihr euch gesehen etc? All das wären Fragen, die die ABH auch stellen könnte.
Eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Schwiegermutter krank ist, halte ich für relativ geringen Aufwand.

Die Ehe auf dem Papier allein reicht halt nicht aus. Und bei einer möglicherweise bestehenden Trennung von einem Dreivierteljahr wird die ABH doch wohl hinterfragen dürfen, aus welchem Grund.

Gäbe es keinen Grund, bestünde ggf keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr und die NE würde eben doch erlöschen.


Aber, man kann natürlich auch einfach mal grundlos eskalieren und sich ggf lächerlich machen. Dienstaufsichtsbeschwerde für die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen? Tolle Idee  Augenrollen
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Antwort #30 - 10.05.2020 um 04:36:35
 
Ich frage mich, wozu dieses uralte Fass vom Februar hier wieder aufgemacht wird.
Ich denke nämlich nicht, dass man in Mitteleuropa im Jahr 2020 als Ehepaar noch "Im Regelfall zusammen reist". Ich denke auch nicht, dass eine vorübergehende Trennung von 8 Monaten aus dem geschilderten Grund eine ABH veranlassen sollte, das Fortbestehen einer ehelichen Gemeinschaft anzuzweifeln.

Und doch - diese Forderung nach dem übersetzten Krankenbericht als Nachweis eines Grundes für eine Abwesenheit von mehr als 6 Monate, für die es in diesem Fall eigentlich überhaupt keiner Bescheinigung bedarf, könnte man durchaus als "Willkür" bezeichnen, meiner Meinung nach.

Aber ich vermute, das Problem des TE hat sich sowieso schon in irgendeiner Form gelöst oder ist zur Zeit nicht aktuell...
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