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Integrationskurs (Gelesen: 26.364 mal)
Themen Beschreibung: Widersprechen
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 21.04.2022 um 09:01:08
 
1. RV-Beiträge als solche sind keine Voraussetzung für die Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hingegen ist der Lebensunterhalt zu sichern, daher sind die Rentenbeiträge aus Kanada in entsprechender Höhe nachzuweisen.

2. Schriftliche Notiz reicht aus. Über die konkreten Möglichkeiten vor Ort müsste mit der ABH selbst kommuniziert werden.

3. Die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich nach den Grundsätzen des SGB II bzw. XII, grds. sind also Mietkosten - soweit vorhanden- samt Nebenkosten nachzuweisen.

4. Eigentlich beides überflüssig, bei bestehender ehelicher LG wird man ja von einem gemeinsamen Hausahlt ausgehen dürfen.

5. Laut Gesetz muss er sich mündlich auf einfachem Niveau (A1) verständigen können. Ob A1 neu gemacht werden muss hängt davon ab, wie die Kenntnisse noch sind.
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Melanny
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Antwort #31 - 21.04.2022 um 11:24:58
 
Nebenkosten: Ich bin ja meine eigene Vermieterin, da gibt es keine Betriebskostenauflistung wie bei Mietverträgen.
A)Mir fällt nur ein: Heizung, Wasser und Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger (nicht jährlich Pflicht), Grundgebühr für Müll.
B) Strom dürfte rausfallen, ist bei Mietern auch Privatangelegenheit außerhalb der Betriebskostenabrechnung. Miete, Kredite gibt es nicht.
Die Rente (800 oder 900 Euro)meines Mannes reicht wohl knapp für seinen LU, mit meiner aber schon. Da kommen wir auf rund 2850 Euro, ohne mein Pflegegeld. Aufgelistete A-NK belaufen sich im Moment auf 500 Euro.

A1 ist so eine Sache. Wie viel ist einfach? Ganz Einfaches geht- sich vorstellen, einfache persönliche Fragen kann er beantworten, wenn sie wirklich einfach, langsam, dialektlos gestellt und z.T. mit Gestik unterstützt werden. Wir haben in letzter Zeit wenig geübt, da ich von JAN 2020 bis März 2022 fast durchgehend in Kliniken, ohne Besuchserlaubnis, und mein Mann allein zu Hause war. Dennoch liegt viel auch an mir – mir fehlt im Moment die Geduld für so Vieles. Trotzdem müssen wir etwas tun.

Könnten wir  hilfsweise mit der NE ebenfalls, auf gesetzlicher Grundlage, eine erneute längere AE-Gültigkeit beantragen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 21.04.2022 um 11:32:19
 
Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Nebenkosten: 

Man sollte sich da jetzt nicht verrückt machen lassen. Was dazu gehört kann man z.B. § 27a Abs. 1 SGB XII entnehmen:
Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere (...) Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.

Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Die Rente (800 oder 900 Euro)meines Mannes reicht wohl knapp für seinen LU

Das reicht übrigens. Du als Deutsche könntest auch ganz außen vor bleiben.

Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Wie viel ist einfach?

Das kann man wirklich nicht beantworten.

Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Könnten wir  hilfsweise mit der NE ebenfalls, auf gesetzlicher Grundlage, eine erneute längere AE-Gültigkeit beantragen?

Ja.
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Antwort #33 - 21.04.2022 um 11:39:18
 
Vielen Dank.

kurze Nachfrage:
Hilfsweise Verlängerung über ein Jahr?

LG Melanny



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 21.04.2022 um 11:40:45
 
Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:39:18:
Hilfsweise Verlängerung über ein Jahr?

Drei. Ich würde auch anfragen, ob fünf möglich wären.

Möglicherweise sollte die ABH auch § 28 Abs. 2 Satz 2 i.Vm § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG prüfen. Ich will nicht ausschließen, dass hier ein Härtefall vorliegen könnte und für die NE gar keine Sprachkenntnisse notwendig sind; siehe Antwort #11.
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Antwort #35 - 21.04.2022 um 11:48:34
 
Sein Pass läuft April 2024 ab. Wir wollen nächstes Jahr von DE aus verlängern lassen. Dürfte machbar sein.
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Antwort #36 - 21.04.2022 um 12:43:41
 
Sorry, ich habe noch zwei Fragen:

"§ 28 Abs. 2 Satz 2 i.Vm § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG"

1. §28 … „im Übrigen …“, soll heißen, ohne besondere Nachweise

2. i.V.m …, bezieht sich, wenn ich richtig gelesen habe, auf Vergehen, die einer NE nicht entgegenstehen würden.

Ich verstehe den Zusammenhang von 1. und 2. nicht so richtig, es sei es wird generell geprüft.

Bei einem Härtefall geht man da nicht eher vom Zugezogenen aus? In unserem Fall hat es mich, nicht meinen Mann betreffs Bedürftigkeit „erwischt“.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 21.04.2022 um 15:42:26
 
§ 28 Abs. 2 Satz 2 verweist auf die Ausnahmetatbestände hinsichtlich der zu fordernden Sprachkenntnisse für eine NE.

§ 9 Abs. 2 Satz 4 muss also so gelesen werden:
Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von [dem Nachweis der Sprachkenntnisse] abgesehen werden.

§ 9 Abs. 2 Satz 5 sagt:
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er (...)  nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.

Da dein Mann ja nachweislich des Widerspruchsverfahrens von der Teilnahme am Integrationskurs ausgenommen wurde, prüft man zunächst Satz 5. Sollte aber das, was er von sich gibt nicht ausreichen, um die Voraussetzung "sich auf einfache Art mündlich verständigen" zu erfüllen, müsste man daneben Satz 4 prüfen. Für Satz 4 muss man überhaupt gar kein Deutsch können. Voraussetzung ist aber das Vorliegen einer Härte, die sich u.a. aus dem Alter deines Mannes ergeben kann. Um dich geht es hier nicht.
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Antwort #38 - 21.04.2022 um 17:06:32
 
Danke, verstanden. Ich hatte zuerst den im Gesetz gelesen und die Gliederung nicht genau beachtet, 4. War für mich Satz 4. Jetzt las ich denselben Text bei „Buzer“ und da waren die Sätze extra nummeriert.

Härte wäre für uns neben seinem Alter, dass er überwiegend allein lernen müsste, weil auch ein Kurs A1 nicht machbar wäre, denn dann könnte er sich nicht um mich kümmern.
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Antwort #39 - 24.04.2022 um 03:24:53
 
Im Gesetz steht ja wie Bayraqiano schrieb nur von "einer Härte". Also nicht "eine besondere Härte" oder "außergewöhnliche Härte" sondern nur "irgendeine" Härte. Also ne ziemlich niedrige Schwelle.

Hast ja selber den Widerspruchsbescheid, wo schwarz auf weiß geschrieben steht:
"Unzumutbarkeit wegen des Alters (bei Einreise 66 Jahre)".
Das reicht aus zumal die Härte bereits amtlich ist...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #40 - 24.04.2022 um 13:37:28
 
Es ist nicht hilfreich, verschiedene Ausführungen und rechtliche Regelungen zu vermischen und zu einem so nicht haltbaren Ergebnis zu gelangen.

Der Ehemann ist hier nicht alleine aufgrund des Alters von Pflicht zum Integrationskurs augenommen, sondern weil es in einer Gesamtschau der Umstände nicht mehr verhältnismäßig gewesen wäre, ihm eine weitergehende Integration, insbesondere ein höheres Sprachniveau, abzuverlangen. Die Aufhebung der Verpflichtung trifft keine Aussage darüber, dass generell gar keine Sprachkenntnisse abverlangt werden können. In diesem Fall hat der Gesetzgeber gerade für die Niederlassungserlaubnis die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG geschaffen, wonach einfache mündliche Kenntnisse dennoch nachzuweisen sind. Die Aufhebung der Verpflichtung führt nicht automatisch zu einer Härte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, ansonsten hätte man sich die nachfolgende Regelung sparen können.

Den Ansatz mit Satz 4 habe ich ergänzend erwähnt, bevor die Niederlassungserlaubnis vollends abgelehnt wird. Die Altersgrenze ist hier - und ich schrieb u.a. - ein Kriterium. Unter anderem, weil schon die VwV dies nicht als alleinigen Grund ansehen. Im Übrigen ist die wenige Rechtsprechung dazu sehr strikt (siehe VG München, Gerichtsbescheid v. 18.03.2019 – M 27 K 17.5631; OVG Lüneburg, Beschluss v. 05.03.2020 - 8 LA 83/19). Es wird auf das Gesamtbild ankommen. Sollten auch keine einfachen mündlichen Kenntnisse mehr vorliegen, könnte der Vorwurf im Raum stehen, nicht genügend für den Spracherhalt getan zu haben. Bei der Ersterteilung der AE lag schließlich immerhin noch ein Sprachzertifikat vor. Dies gilt es anhand des Einzelfalls zu entkräften, hier sind das Alter und seine Nebenerscheinigungen relevant. Ergänzend möchte ausführen, dass auch die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau eine Rolle spielen könnte. Diesbezüglich revidiere meine obige Aussage.
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Antwort #41 - 28.04.2022 um 08:06:57
 

Vielen Dank für alle Hinweise.

Wir stellen erst einmal alle Unterlagen zusammen für den Fall, ich muss wieder unverhofft in eine Klinik, üben täglich etwas mündlich A1 und lassen den Rest auf uns zukommen – Hauptsache, ich werde in der Lage sein, mit zur ABH zu fahren.
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Antwort #42 - 19.10.2022 um 17:14:08
 
Schneller als gedacht, kam eine E-Mail mit geforderten Unterlagen und einen Termin in wenigen Tagen. Man hätte gern alles per Email vor dem Termin. Was mich irritiert:

1. Kopie meines Reisepasses. Ob es reicht es, nur die Seite des Passes mit den wesentlichen persönlichen Angaben zu kopieren?

2. Meldebescheinigungen von uns (Wozu?)

3. falls vorhanden B1-Zertifikat (Verpflichtung bestand nicht) Sollen wir vorsichtshalber den Widerspruchsbescheid mitnehmen?

4. Ich grüble über den Satz: Mietvertrag mit Nachweis über aktuelle Miethöhe und Angaben zu anfallenden Nebenkosten

a) Ich bin Eigentümer ohne Kredite
b) Angaben zu Nebenkosten: reicht da lediglich eine Auflistung von mir (was anfällt nebst Kosten) oder sollen wir einen Scan jeder einzelnen Abrechnung beifügen?

Wir letztendlich ein langer Anhang mit all den geforderten Daten.

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Antwort #43 - 20.10.2022 um 14:23:12
 
Gestern um 17:14:08

Es hat sich weitgehend geklärt.
Mein Pass muss nicht gescannt werden, mitbringen reicht aus. Es war ein Versehen.

Meldebescheinigungen haben wir einfach besorgt.

Für die Nebenkosten mache ich eine Aufstellung und nehme Kopien mit.

B1- Zertifikat muss noch geklärt werden. Dort liegt anscheinend der Widerspruchsbescheid nicht vor.

Es bedarf hier keiner Antwort mehr. Danke.
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Antwort #44 - 20.10.2022 um 14:54:54
 
Mein Mann hat den Antrag auf NE gestellt, hilfsweise Verlängerung AE. Uns wurden schriftlich Gebühren von 106 Euro genannt – soll bei persönlicher Vorstellung Anfang nächster Woche bezahlt werden. Die Höhe machte mich heute stutzig. Ich fragte nach.
Begründung (schriftlich)

1.Sie sind für AE-Verlängerung (93,00) und 13,00 für Fiktionsbescheinigung (Wir baten nur um eine kostenlose Word-Seite.) Uns scheint, man hat sich auf die „Verlängerung eingeschossen".

2.Man geht scheinbar davon aus (es liest sich so), dass es keine NE geben wird, weil a)LU noch nicht nachgewiesen. Dazu bekamen wir aber erst gestern mitgeteilt, was man möchte und hauptsächlich weil b) kein B1-Zertifikat vorläge. Man hat scheinbar dort gar keine Unterlagen, dass der Widerspruch die Verpflichtung aufhob, obwohl er von der ABH mit Einschreiben/Rückantwort hier ankam.

Meine Frage: Mein Mann hat die NE beantragt. Müssen nicht dafür auch die 113,00 Euro Gebühren genommen werden? Zahlen wir weniger, dann passt das doch nicht zum eigentlichen Antrag und danach bekäme er vielleicht deshalb nur die befristete AE – so wie: wie bezahlt so geliefert.

Also: Wir wollen 113,00 Euro bezahlen, aber man will nur 106,00 haben.

Melanny
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