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Integrationskurs (Gelesen: 25.796 mal)
Themen Beschreibung: Widersprechen
Melanny
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i4a rocks!


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10.12.2019 um 13:50:34
 
Mit dem AT bekam mein Mann die Verpflichtung zum I-Kurs. So ganz schlau werden wir aus der Sache nicht.

1.Verpflichtung gemäß §44a Abs.1 Satz 1 Nr.1b AufenthG oder §44a Abs. 1 Satz 7 AufenthG (keine ausreichenden Sprachkenntnisse)
(Satz 7 finden wir nicht)

2. A1 wird akzeptiert – Besitz einfacher Sprachkenntnisse

3. auf besondere Weise integrationsbedürftig – wird verneint

Bis Februar soll die Anmeldung vorliegen, sonst drohen ab da Konsequenzen: Bußgeld, keine Verlängerung AE, Ausweisung, kompletten Kurs vorab zahlen.
Rechtsmittelbescheid: Widerspruch (vorhanden)

Widerspruch wird wahrgenommen werden nach §44a Abs. 2 Satz3 (Unzumutbar)

Was ist "unzumutbar"?

Wir können nur mit dem Alter (67) argumentieren und dass bei Beantragung einer NE ab über 50 bei Einreise keine ausreichenden Sprachkenntnisse unbedingt vorausgesetzt werden – dass überhaupt der I-Kurs keine Voraussetzung für Erteilung dieser NE ist.

Nun findet sich dieser Punkt (Alter) aber unter den §§ (VwV) zur Erteilung einer NE. Kann man damit argumentieren, dass von der Verpflichtung zu einem Kurs auch abgesehen wird vor der Beantragung/Erteilung einer NE?

Die SB, die die Dokumente aushändigte, meinte (soweit ich mich erinnere), dass es erst möglich wäre, die Kursteilname nach §44a Abs. 2 Satz 3 auszuschließen, wenn sich "Unzumutbarkeit" bei Teilnahme herausstelle und nicht davor.


Bitte in den Antworten keine Gründe, warum ein Kurs sinnvoll ist, denn mein Mann wird kein B1 mehr schaffen – reine Lebenszeitverschwendung mit bald 70. Er wird sich nicht einbürgern lassen. Wir beziehen keine Sozialleistungen, Kinder, Schule, Arbeit – kein Thema mehr, soziale Kontakte bestehen jetzt vorwiegend zu uns selbst, zur Familie und zu meiner pflegebedürftigen Mutter.


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.12.2019 um 19:13:42
 
§ 44a Abs. 1 Satz 7 AufenthG existiert, ist aber hier nicht einschlägig weil die Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG erfolgte. Es stehet ja dort "oder".

Zur Frage, was unzumutbar i.S.d. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG sehr schön VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - 11 S 208/13:

In dem Kriterium der „Unzumutbarkeit“ ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verankert. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss. Letzteres fehlt, wenn die Schwere der Belastungen außer Verhältnis zu dem Nutzen für den mit der Maßnahme verfolgten Zweck steht.  Dies fordert eine Abwägung, bei der die privaten und öffentlichen Interessen nach ihrer konkreten Betroffenheit im jeweiligen Einzelfall zu gewichten sind.

Es steht zumindest schon die Frage im Raum, ob man jemandem im hohen Alter, der nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden soll, einen Integrationskurs zumuten sollte. Das und eventuell die bereits bestehenden Sozialkontakte sind zu berücksichtigen, es ist aber eine Entscheidung gemäß der oben - m.E. - zutreffenden Kriterien anzustellen. Ihr werdet hier einzelfalbezogen argumentieren müssen.
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Melanny
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Antwort #2 - 10.12.2019 um 21:17:19
 
Mir ist aufgefallen: Das Schreiben ist vom 5.11., es wurde uns aber erst heute, am 10.12. persönlich übergeben, obwohl wir auch am 26.11. in der ABH bei der SB waren, die das Schreiben unterschrieben hat. Widerspruchzeit ist ein Monat.

Abgelaufen oder nicht? Es steht zu lesen: Innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Bekannt wurde es uns erst heute.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.12.2019 um 21:39:45
 
Nicht abgelaufen, Bekanntgabe war heute.
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deerhunter
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Antwort #4 - 10.12.2019 um 23:32:01
 
Zitat:
Das und eventuell die bereits bestehenden Sozialkontakte sind zu berücksichtigen


Sozialkontakte bestehen ja nicht viele

Melanny schrieb am 10.12.2019 um 13:50:34:
soziale Kontakte bestehen jetzt vorwiegend zu uns selbst, zur Familie und zu meiner pflegebedürftigen Mutter.



Man sollte damit rechnen, dass die ABH da nicht mitspielt. Dann muss man entweder den Klageweg gehen oder man nimmt eben am Kurs teil!
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Melanny
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Antwort #5 - 11.12.2019 um 07:34:40
 
@deerhunter: "man nimmt eben am Kurs teil", auch wenn man weiß, dass es nur eine "weil es eben so ist Teilnahme ist", weil die Themen Arbeit, Schule, Kinder, u.ä. so irrelevant sind? (Wir haben es bei A1 durch und er hat 215 Stunden a 60 Minuten, eigenes Lernen nicht eingerechnet, benötigt.)

Für eine NE bedarf es B1 bei Einreise ab über 50 laut VwV zum AufenthG nicht.

Soziale Kontakte: mehr (engere) Kontakte habe ich auch nicht mehr seit ich vor 6 Monaten aus dem Berufsleben ausgestiegen bin - man orientiert sich um im Alter, besinnt sich mehr auf Freunde, Familie, Kinder und Enkel
Jedenfalls hat mein Mann hier ein größeres soziales Umfeld als bei sich zu Hause.

Noch einmal zur Widerspruchsfrist:
Schreiben datiert 5.11. (haben wir erst später zu Hase bemerkt), ausgehändigt 10.12. - aber kein "Nachweis"dafür, außer dass ich bei der Aushändigung dabei war (nebst anderer Unterlagen: eAt sowie PIN und PUK)
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deerhunter
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Antwort #6 - 11.12.2019 um 08:12:03
 
Melanny schrieb am 11.12.2019 um 07:34:40:
@deerhunter: "man nimmt eben am Kurs teil", auch wenn man weiß, dass es nur eine "weil es eben so ist Teilnahme ist", weil die Themen Arbeit, Schule, Kinder, u.ä. so irrelevant sind? (Wir haben es bei A1 durch und er hat 215 Stunden a 60 Minuten, eigenes Lernen nicht eingerechnet, benötigt.)


Ja, ich verstehe es ja...nutzt aber nichts! Du must die ABH überzeugen! Es gibt so viele "unnütze" Verpflichtungen von Behörden! Wenn nicht müsst ihr halt den Klageweg bestreiten! Am Ende wäre aber vielleicht die Teilnahme der einfacherer Weg und bringen würde es auch ein wenig!

Melanny schrieb am 11.12.2019 um 07:34:40:
Schreiben datiert 5.11. (haben wir erst später zu Hase bemerkt), ausgehändigt 10.12. - aber kein "Nachweis"dafür, außer dass ich bei der Aushändigung dabei war


Poststempel? Irgendein Beweis für Zustellung? Ansonsten könnte es schwierig werden...möglicherweise "eidesstattliche Erklärung" von dir
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Melanny
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Antwort #7 - 11.12.2019 um 08:43:51
 
kein Poststempel, es wurde am 10.12. persönlich in der ABH an meinen Mann überreicht ...

Was ich jetzt auch bemerke: Empfang des Bescheides AT sowie Erhalt eAT am 10.12. - Schreiben auch erstellt am 5.11., obwohl der Titel da noch gar nicht vorlag, auch kein eAT. Wir wurden erst am 5.11. oder 7.11.noch einmal zur ABH gebeten, weil die Fingerabdrücke (techn. Probleme) nicht übermittelt werden konnten. Ergo, könnte der Monat im Schreiben nicht stimmen - aber die Computerausdrucke für Kurse der ABH sind vom 5.11. - passt für mich schwer zusammen.


Bei uns im Briefkasten war nichts.
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Antwort #8 - 11.12.2019 um 09:23:58
 
Was die Behörde intern wie und wann aufsetzt spielt keine Rolle. Ein Verwaltungsakt enfaltet nur dann Wirksamkeit, wenn er bekanntgegeben wird (§ 43 I i.V.m § 41 I VwVfG). Vorher besteht nichts. Die Entscheidung, die Verpflichtung zusammen mit dem eAT auszuhändigen ist eigentlich auch konsequent, zumal § 44a I Nr. 1b AufenthG ja von der Erteilung des AT spricht und dieser (m.E.) auch erst mit der Bekanntgabe (Aushändigung) als erteilt gilt.

Wenn die ABH sauber arbeitet, hat gibt es dazu eine Notiz in den Akten. Falls nicht, ist das auch ihr Problem, die Bekanntgabe zu beweisen. Sie hätte ja auch ein Einschreiben oder eine PZU veranlassen können.
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Antwort #9 - 11.12.2019 um 12:10:39
 
Danke, verstehe jetzt.

Wir haben einen Monat Zeit. Also ist es jetzt auch nicht notwendig, sich für einen Kurs anzumelden - bis 4.2. soll die Rückantwort (Kurs) der ABH vorliegen.
Wir warten die Antwort auf den Widerspruch ab.

Jetzt lese ich noch einmal das von Dir empfohlene Urteil nach.
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Antwort #10 - 12.12.2019 um 21:18:14
 
Ich habe das Urteil mehrmals gelesen. Der Klagefall lag etwas anders. Interessant sind die Ausführungen über der Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen.
Die öffentlichen Interessen sind uns bekannt – vor allem nicht den Staat, die Sozialkassen nicht belasten. Das können wir ausschließen, im Gegenteil, seine ausländische Rente fließt dem deutschen Staat zu: eigene Beiträge zur KV, Steuern, LU. Seine Grundrente erhöht sich, weil er mit mir jetzt zusammenlebt, wird der „Ehegattenzuschlag“ auch nach Deutschland gezahlt. Den Arbeitsmarkt steht er nicht mehr zur Verfügung. Das soziale Umfeld ist „rentnertypisch“. Persönliche Kontakte zum Umfeld bestehen schon mehrere Jahre.  (Kurzform meiner Bezugspunkte neben Alter - Unverhältnismäßigkeit und der privaten Interessen)
Worum es uns noch geht: Für eine NE sind bei Einreise über 50 nicht zwingend ausreichende Sprachekenntnisse notwendig. Darin sehe ich den Widerspruch zu der Verpflichtung, B1 zu erreichen bzw. die Nichtanwendung §44a Abs.2 Satz 3

AVwV AufenthG:
9.2.2.2.1 Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird zwingend abgesehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu verlangen.

9.2.2.2.2 Eine Härte, bei der nach Absatz 2 Satz 4 von den Voraussetzungen der Nummer 7 und 8 abgesehen werden kann, kann z. B. vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war …

Mich irritiert zusätzlich: einmal „zwingend, einmal „kann“.
Wir möchten diese Zitate in den Widerspruch mit einbeziehen.
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Bayraqiano
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Antwort #11 - 12.12.2019 um 22:33:27
 
Die AvwV beziehen sich an dieser auf § 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AufenthG:

Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden.

Satz 3 = zwingendes Absehen
Satz 4 = kann, also Ermessen nach Einzelfall.

Nur problematisch ist, dass 9.2.2.2.1 den Wortlaut zunächst repliziert aber noch das Alter als gleichgestelltes Merkmal nennt. Das ist eine unzulässige Erweiterung der gesetzlich abschließend geregelten Tatbestände, wann zwingend von den Kenntnissen des Integrationskurses abzusehen ist. Ich weiß nicht, warum das so in den VwV aufgenommen wurde. Haltbar wird es nicht sein.

Das Alter kann wie 9.2.2.2.2 aussagt, im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu prüfen. Dort ist die Konkretisierung (über 50 Jahre). Allerdings bedeutet dies, dass anhand des Einzelfalles zu entscheiden ist und hier das Ermessen der ABH in eine bestimmte Richtung gelenkt werden soll.

Wenn ihr euch darauf berufen wollt, dann nur auf auf 9.2.2.2.2. Die vorherige Regelung ist nicht zu gebrauchen. Es sollte aber klar sein, dass entscheidend die rechtliche Regelung ist, wonach der Besuch des Kurses auf Dauer unzumutbar sein muss. Das Helfen die Kriterien des VGH BW ungemein (auf den Sachverhalt kam es mir nie an, der ist schon ganz anders). Es sind die dortigen Maßstäbe, die es zu berücksichtigen gilt.
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Antwort #12 - 13.12.2019 um 17:15:06
 
Danke Bayraqiano für die Erklärung zu 9.2.2.2.1

Wir stellen die Unzumutbarkeit auf Dauer mit Hilfe des Urteils in den Mittelpunkt und verweisen zusätzlich auf 9.2.2.2.2 in Verbindung mit  § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
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Antwort #13 - 23.05.2020 um 08:40:14
 
Nachfrage:

Widerspruch wegen I-Kurs wurde Ende Dezember mit Nachweis eingelegt. Bisher gab es keine Antwort. Wir hoffen, nichts in unserer Post Ende Januar übersehen zu haben. Als wir Anfang Februar (war zugleich Stichtag für die Rückmeldung zwecks Anmeldung zum Kurs auf Grund der Aufforderung von Anfang Dezember bei 1. AT-Ausgabe) bei der ABH waren, um den korrigierten AT abzuholen, wurde bezüglich des Kurses von Seiten der ABH jedoch nichts erwähnt.

Auf Grund der aktuellen Situation fanden dann ja sowieso keine Kurse statt. Und jetzt wäre es für meinen Mann nicht nur auf Grund seines Alters, sondern auch wegen der Zugehörigkeit zur  „Risikogruppe“ nicht zumutbar teilzunehmen. Hinzu kommt, dass der von der ABH „zugewiesene“ Kursträger (beiliegende Ausdrucke bei Übergabe der Aufforderung) keine Kurse seit Januar/Februar anbietet. Andere Anbieter haben Kursorte mit der doppelten Wegstrecke (statt 7 km, 15 km) -  mein Mann müsste täglich 3 Pendelstunden (Weg-,Warte- und Fahrtzeiten) in Kauf nehmen und zwischen Zug und Straßenbahn oder zu Fuß wechseln.

1. Wie soll er sich am besten Verhalten?
A) Nachfragen bezüglich des Widerspruches?
B) Nichts unternehmen und abwarten, ob eine Reaktion von Seiten der ABH kommt.

Mein Mann ist für  Variante B. Geplant ist, in 2,5 Jahren eine NE zu beantragen, dann kommt man sowieso darauf zurück.

2. Je nach Corona-Situation ist gegenwärtig geplant, für einige Wochen (4-6) nach Kanada zu fliegen. Muss dafür die ABH kontaktiert werden?
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Bayraqiano
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Antwort #14 - 23.05.2020 um 10:34:54
 
Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zum Integrationskurs haben aufschiebende Wirkung (Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 AufenthG i.V.m § 80 Abs. 1 VwGO). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist die Verpflichtung daher gehemmt.

Nach fünf Monaten wäre es durchaus ratsam, nach dem Stand des Widerspruchs zu fragen. Bei einer längerfristigen Reise wäre dann im Falle einer Ablehnung die Klagefrist von einem Monat zu beachten. Es wäre durchaus ratsam, dies dann der ABH mitzuteilen, eine diesbezügliche Pflicht kann ich keiner Norm entnehmen.
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