Mit dem
AT bekam mein Mann die Verpflichtung zum I-Kurs. So ganz schlau werden wir aus der Sache nicht.
1.Verpflichtung gemäß §44a Abs.1 Satz 1 Nr.1b
AufenthG oder §44a Abs. 1 Satz 7 AufenthG (keine ausreichenden Sprachkenntnisse)
(Satz 7 finden wir nicht)2.
A1 wird akzeptiert – Besitz einfacher Sprachkenntnisse
3. auf besondere Weise integrationsbedürftig – wird verneint
Bis
Februar soll die Anmeldung vorliegen,
sonst drohen
ab da Konsequenzen: Bußgeld, keine Verlängerung
AE, Ausweisung, kompletten Kurs vorab zahlen.
Rechtsmittelbescheid: Widerspruch (vorhanden)
Widerspruch wird wahrgenommen werden nach §44a Abs. 2 Satz3 (Unzumutbar)
Was ist "unzumutbar"?
Wir können nur mit dem Alter (67) argumentieren und dass bei Beantragung einer
NE ab über 50 bei Einreise keine ausreichenden Sprachkenntnisse unbedingt vorausgesetzt werden – dass überhaupt der I-Kurs keine Voraussetzung für Erteilung dieser
NE ist.
Nun findet sich dieser Punkt (Alter) aber unter den §§ (VwV) zur Erteilung einer
NE. Kann man damit argumentieren, dass von der Verpflichtung zu einem Kurs auch abgesehen wird vor der Beantragung/Erteilung einer
NE?
Die SB, die die Dokumente aushändigte, meinte (soweit ich mich erinnere), dass es erst möglich wäre, die Kursteilname nach §44a Abs. 2 Satz 3 auszuschließen, wenn sich "Unzumutbarkeit" bei Teilnahme herausstelle und nicht davor.
Bitte in den Antworten keine Gründe, warum ein Kurs sinnvoll ist, denn mein Mann wird kein
B1 mehr schaffen – reine Lebenszeitverschwendung mit bald 70. Er wird sich nicht einbürgern lassen. Wir beziehen keine Sozialleistungen, Kinder, Schule, Arbeit – kein Thema mehr, soziale Kontakte bestehen jetzt vorwiegend zu uns selbst, zur Familie und zu meiner pflegebedürftigen Mutter.